Beschluss
2 B 10/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0426.2B10.23.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der mit Schreiben vom 10.10.2022 erhobenen Widersprüche des Antragstellers gegen die der Beigeladenen zu 1. zu den Az. x, x und x erteilten Baugenehmigungen für die Errichtung von acht Mehrfamilienhäusern mit drei Tiefgaragen sowie weiteren Stell- und Parkplätzen auf dem Grundstück mit den Flurstücksbezeichnungen x/x, x/x, x/x, x/x, x/x und x/x, Flur x, Gemarkung Altheikendorf, gelegen südlich der Straße S. in A-Stadt, wird angeordnet.
Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten gegenüber der Beigeladenen zu 1. anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt ½ der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1. tragen je ¼ der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 22.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der mit Schreiben vom 10.10.2022 erhobenen Widersprüche des Antragstellers gegen die der Beigeladenen zu 1. zu den Az. x, x und x erteilten Baugenehmigungen für die Errichtung von acht Mehrfamilienhäusern mit drei Tiefgaragen sowie weiteren Stell- und Parkplätzen auf dem Grundstück mit den Flurstücksbezeichnungen x/x, x/x, x/x, x/x, x/x und x/x, Flur x, Gemarkung Altheikendorf, gelegen südlich der Straße S. in A-Stadt, wird angeordnet. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten gegenüber der Beigeladenen zu 1. anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt ½ der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1. tragen je ¼ der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 22.500 € festgesetzt. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der von ihm am 10.03.2023 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die unter den Az. x, x und x erteilten Baugenehmigungen anzuordnen, ist nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch des Antragstellers gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigungen für die Neuerrichtung von acht Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 66 Wohneinheiten und drei gemeinsamen Tiefgaragen auf dem westlich bzw. südlich seines Grundstücks gelegenen Nachbargrundstück südlich der Straße S. in A-Stadt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dieser Antrag ist auch begründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dient. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Baugenehmigungen vom 07.07.2022 bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen zu 1., diese Baugenehmigungen ungeachtet des Widerspruchs des Antragstellers ausnutzen zu können. Die genehmigten Bauvorhaben finden ihre Rechtsgrundlage nach vorläufiger Einschätzung der Kammer nicht in § 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Es bestehen zunächst keine durchgreifenden Zweifel, dass die genehmigten acht Mehrfamilienhäuser den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 61 südlich S., westlich des F. und östlich vom W. der Gemeinde Heikendorf, ausgefertigt am 21.01.2022, in Kraft getreten am 08.02.2022, entsprechen. Jedoch bestehen aus Sicht der Kammer Zweifel an der Wirksamkeit dieses Bebauungsplans. Zunächst sei insoweit angemerkt, dass dieser Bebauungsplan zwar bereits Gegenstand des Normenkontrollverfahrens 1 KN 18/22 beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist, jedoch das Verwaltungsgericht hierdurch nicht davon befreit ist, im Rahmen eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens inzident die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans zu überprüfen. Allerdings entspricht es weiter der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass in Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich von der Wirksamkeit des der Genehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen ist, sofern sich nicht aus den Antragsgründen Ansatzpunkte ergeben, die – überwiegend wahrscheinlich – auf Unwirksamkeitsgründe hinweisen. Das Verwaltungsgericht ist daher nicht gehalten, im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens betreffend die Erteilung einer Baugenehmigung den zugrundeliegenden Bebauungsplan von Amts wegen auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Allerdings darf das Verwaltungsgericht andererseits in Anbetracht der weitreichenden Folgen einer „vorzeitigen“ Ausnutzung der Baugenehmigung auch nicht die Augen vor offenkundigen oder hinreichend wahrscheinlichen Fehlern der Planung verschließen und gleichwohl – gewissermaßen unbesehen – die Gültigkeit des Bebauungsplans unterstellen. Es ist also Sache des antragstellenden Nachbarn, substantiiert und überzeugend Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans geltend zu machen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26.04.2005 – 1 MB 19/05 –; OVG Saarlouis, Beschluss vom 09.08.2001 – 2 V 4/01 –). Von dieser (eingeschränkten) Prüfungspflicht ist das Verwaltungsgericht auch dann nicht entbunden, wenn der Nachbar – wie hier – keinen Gebrauch von der Möglichkeit macht, korrespondierend zum bereits gestellten Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht nach § 47 Abs. 6 VwGO einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Vorliegend hat der Antragsteller substantiiert Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans erhoben. Die Kammer teilt jedenfalls die Auffassung des Antragstellers, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der für sein Wohngrundstück zu erwartenden verkehrsbedingten Lärmbelästigungen auf einem Abwägungsdefizit beruht. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das ist hier nicht bzw. nicht fehlerfrei geschehen. Das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerwG, Urteil vom 23.11.2016 – 4 CN 2.16 –); im Falle des Antragstellers gilt dies in besonderem Maße, weil er mit seinem Eigentum selbst im Plangebiet liegt. Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan die Grundlage für die Errichtung einer öffentlichen Straße darstellen soll. In allen öffentlich-rechtlich gestalteten Nachbarschaftsverhältnissen, wie sie durch die behördliche Zulassung öffentlicher Anlagen – insbesondere mittels einer planerischen Entscheidung – entstehen, ist für einen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung zu sorgen. Dies hat in der Regel dadurch zu geschehen, dass dem Träger des geplanten Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen sind, die zum Wohle der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen des geplanten Vorhabens auf die Rechte anderer erforderlich sind (BVerwG, Beschluss vom 07.09.1988 – 4 N 1.87 –). Es kann sogar geboten sein, in einem Bebauungsplan, der den Bau einer öffentlichen Straße zum Gegenstand hat, Festsetzungen zu treffen, die dem passiven Schallschutz für vorhandene bauliche Anlagen dienen (BVerwG, Beschluss vom 17.05.1995 – 4 NB 30.94 –). Die Beigeladene zu 2. hätte daher bei Aufstellung des Bebauungsplans in die Abwägung einstellen müssen, ob und in welchem Umfang der Antragsteller in seinem Eigentum durch den vorhabenbedingten Verkehr auf der neuen P-Straße und den Verkehr aus den Tiefgaragen beeinträchtigt wird. Angesichts des Umstandes, dass der gesamte Verkehr, der durch die Errichtung der Mehrfamilienhäuser entsteht, unmittelbar auf einer neu entrichteten Straße mit nur geringem Abstand entlang des Grundstücks des Antragstellers stattfindet, drängt sich diese Überlegung auf. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB hätte die Beigeladene zu 2. insoweit das hierzu erforderliche Abwägungsmaterial ermitteln und fehlerfrei bewerten müssen. Das ist indes nicht geschehen. Aus Sicht der Kammer hat die sie bei Aufstellung des Bebauungsplans die vom Antragsteller substantiiert vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich einer befürchteten unzumutbaren Beeinträchtigung seines Grundstücks durch den zu erwartenden Verkehrslärm überhaupt nicht ernsthaft in ihre Abwägung eingestellt. So wird in der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB u. a. aufgeführt, dass zwar die Immissionsbelastung durch zusätzlichen Kfz-Verkehr auf der geplanten Erschließungsstraße des Bebauungsplans kritisiert worden sei, jedoch durch die Verkehrsberuhigung als Mischverkehrsfläche sich für das ohnehin geringe Verkehrsaufkommen keine Immissionsrichtwerte ergäben, die Schallschutzmaßnahmen erforderten oder nach DIN 18005 der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm unzulässig seien und die einzuhaltenden Emissionsrichtwerte überstiegen. Wie die Beigeladene zu 2. zu dieser Erkenntnis gelangt ist, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Es wäre Sache der Beigeladenen zu 2. gewesen, gerade hierzu eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme in Auftrag zu geben, was selbst im Rahmen kleinerer Bauvorhaben schon im Baugenehmigungsverfahren üblich ist. Die Beigeladene zu 2. ist hinsichtlich der zu erwartenden Verkehrsbelastungen aus Sicht der Kammer zudem von unzutreffenden Annahmen ausgegangen. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (Seite 14) ist sie nach den Festsetzungen des Bebauungsplans davon ausgegangen, dass maximal 80 neue Wohneinheiten entstehen könnten. Bei einer Quote von 1,2 PKW pro Wohneinheit ergäben sich 96 zusätzliche Kfz. Unter der Annahme von 1,7 Fahrten pro PKW ergäben sich 163 zusätzliche PKW-Fahrten in 24 Stunden durch die Kraftfahrzeuge in dem neuen Wohngebiet, bzw. 326 Hin- und Rückfahrten. Die Annahme von 1,2 PKW pro Wohneinheit verwundert, weil die Beigeladene zu 2. nach ihrer Stellplatzsatzung tatsächlich für jede Wohnung über 50 m² Wohnfläche zwei Stellplätze vorschreibt. Tatsächlich musste im späteren Baugenehmigungsverfahren ja auch erst ein Abweichungsantrag gestellt werden, der es der Beigeladenen zu 1. erlaubte, je Wohnung lediglich 1,65 Stellplätze zu errichten. Bei 80 Wohnungen ergäben sich also unter Berücksichtigung der Stellplatzsatzung der Beigeladenen zu 2. 160 Stellplätze, mithin bei den zugrunde gelegten Bewegungen von 1,7 Fahrten pro PKW ca. 540 Fahrzeugbewegungen täglich entlang der unmittelbaren Grundstücksgrenze des Antragstellers. Hinzu kämen noch 25 bis 30 Besucherparkplätze, die errichtet werden sollten, sowie die Lärmimmissionen bedingt durch Versorgungsfahrzeuge, wie Lieferdienste, Post und Müllabfuhr. Weiter hätte die Beigeladene zu 2. berücksichtigen müssen, dass sich nicht nur aus dem Verkehr auf der P-Straße entlang des Grundstücks des Antragstellers, sondern auch aus dem sich in unmittelbarer Nähe zum Grundstück des Antragstellers zu errichtenden Tiefgaragenein- und -ausfahrten Lärmbelästigungen für das Grundstück des Antragstellers ergeben können. Ohne die Erstellung eines Immissionsgutachtens war die Beigeladene zu 2. nicht selbst hinreichend befähigt, die Frage unzumutbarer Beeinträchtigungen des Grundstücks des Antragstellers durch Immissionen zu beurteilen. In dem Vermerk über die Abwägung der geltend gemachten Einwendungen gegen den Bebauungsplan wird zu den Einwendungen des Antragstellers u. a. geltend gemacht, dass es eine Untersuchung des Verkehrslärms durch das Büro ... gegeben habe. Hierbei handele es sich um ein anerkanntes Verkehrsplanungsbüro, auch mit der Expertise einer Schallbegutachtung. Die Bewertung solcher Gutachten erfolge durch die dafür zuständigen und fachlich qualifizierten Behörden, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit und den Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung zu zweifeln. Diese Ausführungen der Beigeladenen zu 2. sind nicht nachvollziehbar, weil der Antragsteller zu Recht darauf hinweist, dass die von ihm befürchteten Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch den zu erwartenden Verkehrslärm auf der P-Straße gar nicht Gegenstand der Untersuchung der Stellungnahme ... gewesen sind. Die ... war lediglich beauftragt worden zu klären, ob und in welcher Form das Straßennetz in der Lage ist, das zukünftige Verkehrsaufkommen verkehrsverträglich zu bewältigen. Die verkehrliche Stellungnahme vom 21.10.2019 beschäftigt sich daher allein mit der Frage, ob die Straße S. in der Lage ist, den zusätzlichen im Plangebiet entstehenden Verkehr aufzunehmen. Im Fazit wurde ausgeführt, dass die Kapazität der zur Erschließung dienenden Gemeindestraße S. heute, wie auch zukünftig nach Umsetzung des B-Planes Nr. 61 deutlich unterschritten werde. Eine lärmtechnische Untersuchung der auf dem Grundstück des Antragstellers zu erwartenden Immissionen durch die P-Straße oder die Errichtung der Tiefgaragen sowie der oberirdischen Parkplätze war weder Auftragsgegenstand noch Inhalt dieses Gutachtens. Soweit die Beigeladene zu 2. darauf abgestellt hat, dass der Verkehrslärm wegen der Ausgestaltung der P-Straße als verkehrsberuhigter Bereich und der damit verbundenen geringen zulässigen Verkehrsgeschwindigkeit eher gering sei, handelt es sich hierbei lediglich um einen einzelnen zu berücksichtigenden Aspekt. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die P-Straße einen gegenüber dem Grundstück des Antragstellers teilweise erhöhten Verlauf (Stützwand ca. 1,20 m) haben soll, sodass die Immissionen unmittelbar auf das Grundstück des Antragstellers wirken. Angesichts der erheblichen Anzahl von Verkehrsbewegungen von ca. 540/Tag hätte die Beigeladene zu 2. eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme erstellen lassen und diese bewerten müssen. Dieses Abwägungsdefizit ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch beachtlich. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätte bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wie ausgeführt hat die Beigeladene zu 2. die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Dieser Fehler ist auch offensichtlich. Die Erheblichkeit eines Abwägungsmangels kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre. Es ist verfassungsrechtlich wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht hinnehmbar, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden kann, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die planende Behörde setzt. Damit würde das Gericht seine Rolle als kontrollierende und unabhängige Instanz aufgeben und sich an die Stelle der planenden Behörde setzen (BVerwG, Urteil vom 10.02.2016 – 9 A 1/15 –). Letztlich genügt schon die konkrete Möglichkeit einer Beeinflussung des Ergebnisses des Verfahrens, d. h. des Abwägungsergebnisses (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 214 Rn. 39 h). Vorliegend erscheint es ohne weiteres möglich, dass die Beigeladene zu 2. ihre Planung modifiziert hätte, z. B. durch Anordnung der Errichtung einer Schallschutzmauer an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers, wenn ein von ihr beauftragtes Immissionsschutzgutachten eine Überschreitung oder nur unwesentliche Unterschreitung der für dieses Gebiet maßgebenden Immissionsrichtwerte festgestellt hätte. Die Einwendungen des Antragstellers sind auch nicht nach § 215 BauGB unbeachtlich, weil sie fristgerecht erhoben worden sind. Der Antragsteller hat nach Inkraftsetzen des Bebauungsplans fristgerecht sowohl unmittelbar gegenüber der Beigeladenen zu 2. als auch im Normenkontrollverfahren noch einmal substantiiert und detailliert seine diesbezüglichen Einwendungen erhoben. Die Kammer kann für das vorliegende Verfahren wegen des angenommenen Abwägungsdefizits offenlassen, ob es auch – wie der Antragsteller geltend macht – an der erforderlichen Erschließung der geplanten Vorhaben fehlt, weil die Beseitigung des Niederschlagswassers nicht geregelt ist, und keine wirksame Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt sei. Angesichts der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 61 der Beigeladenen zu 2. ist im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass sich die Genehmigung für die Errichtung der Häuser 1 und 2 nach § 34 BauGB und die Genehmigung für die Errichtung der Häuser 3 bis 8 nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt. Nach § 34 BauGB fügt sich ein Vorhaben nur ein, wenn es sich gegenüber der benachbarten Bebauung nicht als rücksichtslos erweist. § 34 BauGB enthält als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal das sog. Gebot der Rücksichtnahme, das Drittschutz vermitteln kann. Nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB darf ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen. Auch hierbei handelt es sich um eine spezielle Ausformung des Gebots der Rücksichtnahme. Im Rahmen der nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und wegen des Fehlens einer immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass sich die Errichtung der acht Mehrfamilienhäuser mit 66 Wohneinheiten, drei Tiefgaragen mit 73 Stellplätzen sowie 36 oberirdisch errichteten Stell- und Parkplätzen wegen der damit verbundenen Lärmimmissionen gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos erweisen wird. Allerdings entspricht es der ständigen Spruchpraxis der Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichte, dass eine allgemeine Verkehrszunahme – auch ausgelöst durch ein benachbartes Bauvorhaben – grundsätzlich nicht per se rücksichtslos ist; vielmehr muss der An- und Abfahrtsverkehr zu einem künftigen Vorhaben einen Grad annehmen, welcher für einen das Gebot der Rücksichtnahme überschreitenden Konflikt spricht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2019 – 1 MB 12/19 –). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Immissionen im Regelfall hinzunehmen; besondere örtliche Verhältnisse können aber auch zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkung genehmigt werden kann. Dabei ist der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundsatzentscheidung, wonach Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen (auch faktischen) Baugebieten zulässig sind, Rechnung zu tragen. Dies entbindet das Tatsachengericht jedoch nicht von der Prüfung, ob im Einzelfall unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil – jedenfalls bei Wohnbebauung – der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Ob sie unzumutbar sind, richtet sich gleichwohl nach der Eigenart des Baugebiets. Eine generelle für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Die besonderen Umstände des Einzelfalles können es erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die Massierung vermeidet, der Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.03.2003 – 4 B 59/02 –). Bei Anlegung dieser Maßstäbe bestehen hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen bezogen auf das Grundstück des Antragstellers durchgreifende Bedenken. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Grundaussage des § 12 BauNVO hinsichtlich der Häuser 3 bis 8 nicht herangezogen werden kann, weil es sich bei diesen Gebäuden ohne wirksamen Bebauungsplan um unzulässige Außenbereichsvorhaben handeln würde. Es besteht hier zudem die vom Bundesverwaltungsgericht besonders hervorgehobene Situation des Eindringens von Verkehrslärm in den ruhigen rückwärtigen Gartenbereich hinter Wohnhäusern. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass sein Grundstück bislang von Verkehrslärm weitgehend verschont sein dürfte. Dies wird sich durch das Bauvorhaben mit der damit verbundenen Erschließungsstraße maßgebend ändern. Die drei angefochtenen Baugenehmigungen erlauben die Errichtung von acht Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 66 Wohneinheiten. Aufgrund der erteilten Abweichung von der Stellplatzsatzung der Gemeinde Heikendorf (Reduzierung des Stellplatzschlüssels von 2,0 auf 1,65) werden 109 Stellplätze, davon 36 oberirdisch errichtet. Zwei der drei Zufahrten zu den Tiefgaragen befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Grundstück des Antragstellers. Fast der gesamte durch das Bauvorhaben verursachte Verkehr wird auf der Erschließungsstraße entlang seines Grundstücks stattfinden. Geht man wie die Beigeladene zu 2. von ca. 1,7 Fahrzeugbewegungen je Fahrzeug täglich aus, ergeben sich immerhin ca. 370 An- und Abfahrten entlang des Grundstücks des Antragstellers. Geht man von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes aus, kann bei der Ermittlung des Verkehrslärms auch nicht von einer Festsetzung der Erschließungsstraße als verkehrsberuhigter Bereich ausgegangen werden; ob dieses so erfolgen wird, liegt dann nämlich letztlich bei der Straßenverkehrsbehörde, die dies wiederum vom Ausbauzustand der Straße abhängig machen wird. Fest steht allerdings, dass die Erschließungsstraße teilweise um ca. 1,20 m gegenüber dem Grundstück des Antragstellers erhöht sein wird. Die durch die Verkehrsbewegungen verursachten Lärmimmissionen (und ggf. Lichtimmissionen) können daher ungehindert auf das Grundstück des Antragstellers gelangen; die Entfernung zwischen Straße und Terrassenbereich dürfte geschätzt ca. nur 12 m betragen. Da es sich bei den 109 Stellplätzen um notwendige Stellplätze handelt, ist noch mit Verkehrslärm durch Besucher sowie Versorgungsfahrzeuge (wie etwa Lieferdienste, Post und Müllabfuhr) zu rechnen. Weiter muss damit gerechnet werden, dass besonderer zusätzlicher Lärm durch die Ein- und Ausfahrten an den beiden unmittelbar in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers befindlichen beiden Tiefgaragen auftreten. Es erscheint rücksichtslos, dass gerade der Antragsteller alle mit dem Bauvorhaben verbundenen Lärmimmissionen wird ertragen müssen, ohne dass zu seinen Gunsten überhaupt Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze in Erwägung gezogen worden sind. Angesichts des Umstandes, dass der Beigeladenen zu 1. nicht die Beibringung einer immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme aufgegeben worden ist, ist für den Antragsteller gegenwärtig auch tatsächlich gar nicht ersichtlich, in welchem Umfang letztlich Lärmimmissionen auf ihn zukommen werden. Aus Sicht der Kammer sind derartige Immissionen in einem erheblichen Umfang zu befürchten, so dass sich das Vorhaben gegenüber dem Antragsteller im Rahmen einer nur möglichen summarischen Prüfung gegenwärtig als rücksichtslos erweist. Die Kammer hat erwogen, ob der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht hinsichtlich einer einzelnen Baugenehmigung abgelehnt werden könnte, weil sich bei Betrachtung der einzelnen Baugenehmigungen die Verkehrsimmissionen natürlich deutlich reduzieren würden. Letztlich handelt es sich bei der Errichtung der acht Mehrfamilienhäuser aber um ein einheitliches Gesamtbauvorhaben, das nur formal in drei Bauanträge aufgegliedert worden ist. Es ist nicht Sache der Kammer, sondern des Bauherrn zu entscheiden, ob das Vorhaben im reduzierten Umfang mit wenigen Häusern noch realisiert werden soll. Auch wenn es formal um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen drei Baugenehmigungen geht, ist es der Kammer verwehrt, eine Art Ersatzplanung zu betreiben, indem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einzelner Häuser abgelehnt wird. Erfolglos bleibt das vorläufige Rechtsschutzgesuch hingegen, soweit der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten gegenüber der Bauherrin zu verfügen. Die Kammer geht in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Bauaufsichtsbehörden gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren beachten und die aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Erst durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigungen hat die Bauaufsichtsbehörde überhaupt Veranlassung zu prüfen, ob der Erlass einer bauaufsichtlichen Anordnung geboten erscheint. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten gemäß § 79 LBO 2021 anordnen. Der Bauaufsichtsbehörde steht damit bei ihrer Entscheidung ein Ermessen zu. Ein Nachbar hat im Rahmen eines Antrages auf bauaufsichtliches Einschreiten nur im Falle einer sog. Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde. Vorliegend obliegt es der Bauaufsichtsbehörde nach der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche zu prüfen, wie sie ihr Ermessen ausüben will. Dabei besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die Errichtung der Mehrfamilienhäuser zwar rechtswidrig wäre, der Antragsteller aber erst durch die Aufnahme der Nutzung in seinen Rechten verletzt würde. Zudem könnte in die Erwägung mit einbezogen werden, dass sich unzumutbare Immissionen durch den Verkehrslärm für den Antragsteller z. B. durch Schallschutzmaßnahmen in Form einer Schallschutzwand wahrscheinlich vermeiden ließen und dass die Beigeladene zu 2. gemäß § 214 Abs. 4 BauGB grundsätzlich die Möglichkeit hat, den Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft zu setzen. Dem Antragsgegner muss jetzt die Möglichkeit eingeräumt werden, die neue Sachlage zu prüfen und im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung alle Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt der Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Baustilllegungsverfügung besteht jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 155, 162 Abs. 3 VwGO. Aus Sicht der Kammer ist das Obsiegen und Unterliegen des Antragstellers als gleichgewichtig einzustufen, so dass er nur die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten erstattet bekommt und zugleich die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. erstatten muss, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und sich ihrerseits damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko beteiligt hat; ihre Kosten sind daher auch – anders als im Falle der Beigeladenen zu 2. – gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2, 39 GKG. Der bei Geltendmachung der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses nach den ständigen Streitwertannahmen des OVG Schleswig anzusetzende Wert von 15.000 € war wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren. Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens aber mehrere zusammengefasste Streitgegenstände, nämlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen drei Baugenehmigungen sind, werden gemäß § 39 GKG die Werte dieser Streitgegenstände (jeweils 7.500 €) zusammengerechnet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht streitwerterhöhend berücksichtigt worden, weil auch dieser korrespondierend zu den Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO nur der Abwehr der Beeinträchtigung des Einfamilienhauses des Antragstellers dient.