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Beschluss

2 B 123/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die unangemessen lange Dauer eines Disziplinarverfahrens heilt nicht die Folgen eines schwerwiegenden Dienstvergehens und rechtfertigt nicht, einen disziplinarisch gebotenen Verlust des Beamtenverhältnisses auszuschließen. • Die Aberkennung des Ruhegehalts eines Ruhestandsbeamten ist zulässig, wenn bei aktiver Dienstpflicht die Entfernung wegen endgültigen Verlusts des Vertrauens geboten wäre. • Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. eine unangemessene Verfahrensdauer begründen nur dann materielle Rechtsfolgen zugunsten des Betroffenen, wenn das einschlägige innerstaatliche Recht dies vorsieht; ansonsten kommen Entschädigungsansprüche in Betracht. • Verfahrensmängel des behördlichen Disziplinarverfahrens können durch das Gericht geheilt werden, wenn das Gericht die Beweise im gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß erhebt und würdigt. • Die revisionsrechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist auf Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze (z. B. Denkgesetze, Erfahrungssätze) beschränkt.
Entscheidungsgründe
Aberkennung des Ruhegehalts trotz Verfahrensdauer: Unbehebbarkeit des Vertrauensverlusts • Die unangemessen lange Dauer eines Disziplinarverfahrens heilt nicht die Folgen eines schwerwiegenden Dienstvergehens und rechtfertigt nicht, einen disziplinarisch gebotenen Verlust des Beamtenverhältnisses auszuschließen. • Die Aberkennung des Ruhegehalts eines Ruhestandsbeamten ist zulässig, wenn bei aktiver Dienstpflicht die Entfernung wegen endgültigen Verlusts des Vertrauens geboten wäre. • Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. eine unangemessene Verfahrensdauer begründen nur dann materielle Rechtsfolgen zugunsten des Betroffenen, wenn das einschlägige innerstaatliche Recht dies vorsieht; ansonsten kommen Entschädigungsansprüche in Betracht. • Verfahrensmängel des behördlichen Disziplinarverfahrens können durch das Gericht geheilt werden, wenn das Gericht die Beweise im gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß erhebt und würdigt. • Die revisionsrechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist auf Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze (z. B. Denkgesetze, Erfahrungssätze) beschränkt. Der Kläger war Dienstherr einer Kunsthochschule; der Beklagte war bis April 2006 Professor und anschließend im Ruhestand. Disziplinarverfahren stellten fest, dass der Beklagte im Jahr 2002/2003 zwei Studentinnen und eine Verwaltungsangestellte sexuell belästigt hatte. Das Verwaltungsgericht aberkannte dem Beklagten das Ruhegehalt; das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies mit der Feststellung des endgültigen Verlusts des Vertrauens. Der Beklagte rügte eine unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens und behauptete, dadurch seien Beweiserhebung und die Erinnerungsfähigkeit der Zeuginnen beeinträchtigt worden. Er machte geltend, dass mangels unmittelbarer und verwertbarer Beweise die Aberkennung des Ruhegehalts unzulässig sei. • Rechtsstand: Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sowie § 66 Abs. 1 ThürDG ist unbegründet. • Grundsatz zur Verfahrensdauer: Die unangemessen lange Dauer eines Disziplinarverfahrens rechtfertigt nicht, von einer disziplinarisch gebotenen Entfernung abzusehen, wenn der Beamte nach Gesamtwürdigung untragbar ist; das ist in der Rechtsprechung des BVerwG und im Lichte von Art. 6 Abs.1 EMRK klargestellt. • Zweck der Disziplinarbefugnis (§ 11 ThürDG): Maßnahmebemessung hat die Integrität des Berufsbeamtentums und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zum Ziel; es sind Schuldprinzip und Verhältnismäßigkeit zu beachten; die Entfernung ist geboten bei endgültigem Vertrauensverlust. • Unterschied Entfernung vs. Milderung: Nur wenn der Beamte nach Gesamtwürdigung noch tragbar ist, kann eine unangemessene Verfahrensdauer mildernd bei der Maßnahmebemessung berücksichtigt werden; der Gesetzgeber hat in § 12 ThürDG die Entfernung vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen. • Anwendung auf Ruhestandsbeamte (§ 11 Abs.2 S.2 ThürDG): Aberkennung des Ruhegehalts ist möglich, wenn bei aktiver Dienstpflicht Entfernung geboten wäre. • Art. 6 EMRK und innerstaatliches Recht: Eine Verletzung von Art.6 Abs.1 EMRK begründet nicht automatisch materielle Veränderung der Rechtsposition nach innerstaatlichem materiellen Recht; vorrangig sind innerstaatliche Wiedergutmachungsregelungen (Entschädigungsanspruch nach §§ 198 ff. GVG). • Heilung behördlicher Verfahrensmängel: Verstöße gegen Beweisteilhabe im behördlichen Verfahren können durch gerichtliche Beweiserhebung geheilt werden; das Gericht hat die Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung (§ 53 Abs.1 ThürDG). • Verwertbarkeit der Zeugenaussagen: Zeugenaussagen sind nicht von vornherein unverwertbar wegen zeitlichen Abstands; das Gericht würdigt Erinnerungsvermögen und Glaubwürdigkeit nach freier Überzeugung (§ 108 Abs.1 VwGO). • Revisionsrechtliche Grenzen: Die Revision überprüft die tatrichterliche Beweiswürdigung nur auf Verletzung von Beweiswürdigungsgrundsätzen wie Denkgesetze oder allgemein Erfahrungssätze (§ 137 Abs.2 VwGO); solche Verstöße wurden nicht dargelegt. Die Beschwerde des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Aberkennung des Ruhegehalts bleibt bestehen. Das Gericht stellte fest, dass die sexuellen Belästigungen 2002/2003 den endgültigen Verlust des Vertrauens begründen und eine Entfernung im aktiven Dienst geboten gewesen wäre. Die lange Dauer des Disziplinarverfahrens rechtfertigt nicht die Wiederherstellung der beruflichen Stellung oder des Ruhegehalts, weil der verlorene Vertrauensschutz durch Zeitablauf nicht geheilt wird. Etwaige Verletzungen formeller Rechte im behördlichen Verfahren konnten durch die ordnungsgemäße gerichtliche Beweiserhebung und Würdigung geheilt werden. Dem Beklagten bleiben gegebenenfalls Entschädigungsansprüche nach den einschlägigen innerstaatlichen Regelungen; materiell-rechtliche Folgen wegen Verfahrensdauer sind dagegen nicht zu seinen Gunsten zu gewähren.