Beschluss
6 A 1985/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0317.6A1985.22.00
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Leitsätze
Einem Schadensersatzanspruch wegen einer Fürsorgepflichtverletzung durch eine unrichtige Versorgungsauskunft stehen weder § 3 Abs. 1 LBeamtVG NRW noch § 3 Abs. 2 LBeamtVG NRW entgegen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 6.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Schadensersatzanspruch wegen einer Fürsorgepflichtverletzung durch eine unrichtige Versorgungsauskunft stehen weder § 3 Abs. 1 LBeamtVG NRW noch § 3 Abs. 2 LBeamtVG NRW entgegen. Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 6.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9.6.2016 ‑ 1 BvR 2453/12 ‑, NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16, und vom 8.12.2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 643 = juris Rn. 96. Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat - soweit im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen von Relevanz - angenommen, die Klägerin habe einen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes in versorgungsrechtlicher Hinsicht so gestellt zu werden, als würden bei der Berechnung des Ruhegehalts (weiterhin) die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 12 zugrunde gelegt. Dem stehe nicht § 3 Abs. 2 LBeamtVG NRW entgegen. Danach seien zwar Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung zur Folge haben sollen, unwirksam. Diese Regelung beziehe sich jedoch allein auf die Begründung von Primäransprüchen und erfasse nicht das Entstehen von Sekundäransprüchen wegen der Verletzung beamtenrechtlicher Fürsorge- und Schutzpflichten. Dieser auf einschlägige Rechtsprechung gestützten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts tritt das Zulassungsvorbringen ohne Erfolg mit den folgenden Argumenten entgegen: Eine etwaige Fürsorgeverpflichtung könne weder zur Naturalrestitution noch zu Geldersatz führen. Die Herstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn die vermeintliche Fürsorgepflichtverletzung nicht geschehen wäre, würde im Ergebnis die strikte Gesetzesbindung der Versorgung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 LBeamtVG NRW unterlaufen. Danach sei die Versorgung ausschließlich durch den Gesetzgeber festzulegen und jeglicher individuellen Vereinbarung entzogen. Diese Vorschrift sei nach ihrer Zweckbestimmung weit auszulegen und erfasse im Zweifel sämtliche Manipulationen, die - unter Ausnutzung der Gestaltungsformen des Rechts - dem missbilligten Zweck einer höheren Versorgung dienten. § 3 Abs. 1 und 2 LBeamtVG NRW seien jedenfalls analog auf Schadensersatzansprüche anzuwenden. Diese Argumentation, die der Zulassungsantrag auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2010 sowie auf erstinstanzliche Entscheidungen verschiedener bayerischer Verwaltungsgerichte stützt, stellt die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Dieses hat insoweit auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.8.2021 und einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2.4.2015 Bezug genommen. Vgl. OVG Saarl., Urteil vom 17.8.2021 - 1 A 297/19 -, IÖD 2021, 242 = juris Rn. 63 ff., und Hess. VGH, Beschluss vom 2.4.2015 - 1 A 2036/13.Z -, ZBR 2015, 779 = juris; zustimmend nunmehr auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2022 - 4 S 844/22 -, DÖD 2023, 72 ff. = juris Rn. 26; ohne Stellungnahme zu einer Sperrwirkung aufgrund der Gesetzesbindung, aber die Möglichkeit des Schadensersatzanspruchs wegen unrichtig erteilter Versorgungsauskunft grundsätzlich bejahend: OVG NRW, Beschluss vom 17.5.2021 - 1 A 2363/18 -, juris Rn. 6 und 11, und Sächs. OVG, Urteil vom 22.12.2012 - 2 A 375/10 -, juris Rn. 25 f.; offen gelassen: Bay. VGH, Beschlüsse vom 22.9.2017 - 3 ZB 15.2495 -, juris Rn. 8, und vom 13.4.2018 - 3 ZB 16.2393 -, juris Rn. 2. Einem Schadensersatzanspruch wegen einer Fürsorgepflichtverletzung durch eine unrichtige Versorgungsauskunft, wie er streitgegenständlich ist, stehen weder § 3 Abs. 1 LBeamtVG NRW (1.) noch § 3 Abs. 2 LBeamtVG NRW (2.) entgegen. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 LBeamtVG NRW wird die Versorgung durch Gesetz geregelt. Daraus folgt, dass die Versorgung auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln ist. Dem widerspricht das Klagebegehren nicht. Einen die Vorgaben des einschlägigen Beamtenversorgungsrechts übersteigenden Anspruch auf Versorgung macht die Klägerin gerade nicht geltend. Ihr Begehren zielt nicht auf die Gewährung höherer, ihr gesetzlich nicht zustehender Versorgungsbezüge. Sie erkennt vielmehr an, dass ihren Versorgungsbezügen - entgegen der Versorgungsauskunft vom 19.9.2017 - nur dann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW ruhegehaltsfähige Dienstbezüge nach A 14 Stufe 12 zugrunde zu legen wären, wenn sie nach ihrer zum 1.1.2017 erfolgten Überleitung in die Besoldungsstufe A 14 noch zwei Jahre im aktiven Dienst verblieben wäre. Die begehrte Gewährung von Schadensersatz wegen pflichtwidriger Falschauskunft führt nicht zu Versorgungsansprüchen in gesetzlich nicht vorgesehener Höhe, sondern auf einer eigenen normativen Grundlage zum Ausgleich eines Vermögensschadens, welcher der Klägerin durch eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn entstanden ist. Dem steht § 3 Abs. 1 LBeamtVG NRW nicht entgegen. Durch diese Bestimmung wird nur ein die gesetzlichen Regelungen übersteigender Primäranspruch auf Versorgung ausgeschlossen. Sekundäransprüche werden von dieser Bestimmung nicht erfasst. Vgl. OVG Saarl., Urteil vom 17.8.2021 - 1 A 297/19 -, IÖD 2021, 242 = juris Rn. 71; Hess. VGH, Beschluss vom 2.4.2015 - 1 A 2036/13.Z -, ZBR 2015, 354 = juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2022 - 4 S 844/22 -, DÖD 2023, 72 ff. = juris Rn. 26; zustimmend May in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, 3.5 Vertrauensschutz im Versorgungsrecht, Stand Dezember 2024, Rn. 328; Plog/Wiedow, BBG - Kommentar, Lfg. 433 - 1.11.2021, § 3 BeamtVG Rn. 77. Dem hält die vom beklagten Land angeführte abweichende Meinung ohne Erfolg entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht über dasjenige hinausgehe, was dem früheren Beamten - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt sei. So VG Regensburg, Urteil vom 28.9.2016 - RO 1 K 15.2046 -, juris Rn. 38, VG Ansbach, Urteil vom 30.11.2020 - AN 1 K 09.01731 -, juris Rn. 41, VG München, Urteil vom 17.2.2004 - M 5 K 02.4284 -, juris Rn. 30, jeweils unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des BVerwG vom 21.12.2000 - 2 C 39.99 -, BVerwGE 112, 308 = juris Rn. 14; ebs. VG Düsseldorf, Urteil vom 31.5.2010 - 23 K 485/08 -, juris Rn. 31, allerdings ohne dieses Urteil zu erwähnen; in diesem Sinne wohl auch Reich in: BeamtVG/ Reich, 2. Aufl. 2019, BeamtVG § 2 Rn. 2. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Die in Bezug genommene höchstrichterliche Feststellung betrifft - ebenso wie § 3 Abs. 1 LBeamtVG NRW - nur Primäransprüche auf Versorgung. Das ergibt sich bereits aus dem Zusammenhang, in dem diese Feststellung in dem betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts steht: "Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet weder einen Anspruch des Beamten auf Übernahme von Kosten der privaten Krankenversicherung noch einen Anspruch auf Ausgleich von Vermögensnachteilen, die ihm aufgrund rechtswidriger Entscheidungen des Dienstherrn im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung entstanden sind. Ein Ausgleich derartiger Nachteile kann nur unter den Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs verlangt werden. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG (vgl. auch § 48 Satz 1 BRRG, § 79 Satz 1 BBG) ist verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 garantiert (vgl. BVerfGE 43, 154 <165>; 46, 97 <117>; 83, 89 <98>) und hat zentrale Bedeutung für das Beamtenverhältnis. Als Generalklausel kann § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG auch unmittelbar und selbständig Rechtsgrundlage für Zahlungsansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn sein. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht jedoch nicht über das hinaus, was dem Beamten oder früheren Beamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2000 - BVerwG 2 C 38.99 - zur Veröffentlichung vorgesehen <S. 7 UA> m.w.N.)." Urteil des BVerwG vom 21.12.2000 - 2 C 39.99 -, BVerwGE 112, 308 = juris Rn. 14. In der Entscheidung geht es eben nicht um Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht, sondern um die Herleitung von Zahlungsansprüchen aus der Fürsorgepflicht selbst. Nur für diesen Fall gilt die Sperrwirkung spezialgesetzlicher Regelungen. Sie steht demgegenüber einem Ausgleich von Nachteilen aufgrund rechtswidrigen Handelns des Dienstherrn im Wege eines Schadensersatzanspruchs nicht entgegen. So auch OVG Saarl., Urteil vom 17.8.2021 - 1 A 297/19 -, IÖD 2021, 242 = juris Rn. 71. Bestätigt wird dies durch das in der zitierten Passage abschließend in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2000. Auch in dem dort entschiedenen Fall ging es nicht um Schadensersatz wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht, sondern um die (verneinte) Frage, ob unmittelbar aus dieser Pflicht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Reaktivierung hergeleitet werden könne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 38.99 -, NVwZ 2001, 328 = juris Rn. 23 f. Das gilt ebenso für die in diesem letztgenannten Urteil weiter angeführten Entscheidungen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.1994 betrifft die ebenfalls verneinte Gewährung von Trennungsgeld unmittelbar aus der Fürsorgepflicht, - 10 B 1.94 -, juris Rn. 4, und dem Verfahren aus dem Jahr 1976 lag dieselbe Fragestellung wie im Verfahren 2 C 38.99 zugrunde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.1976 - II C 40.74 -, DÖV 1977, 138 = juris Rn. 28. Auch nach der Entscheidung, auf die sich wiederum diese ständige Rechtsprechung bezieht, bietet die Fürsorgepflicht grundsätzlich keine selbständige Rechtsgrundlage für die Zahlung von Dienstbezügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.5.1966 - II C 197.62 -, BVerwGE 24, 92 ff., juris Rn. 43. Demnach betrifft die höchstrichterliche Feststellung, dass aus der Fürsorgepflicht, die sich nach Art und Umfang auf die jeweilige Rechtsstellung des Beamten beschränkt, grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden können, die über diese Rechtsstellung und die insoweit im Gesetz speziell und abschließend festgelegten Pflichten des Dienstherrn hinausgehen, nur Primäransprüche. Für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht gilt dies nicht, worauf das Bundesverwaltungsgericht bereits in der eingangs zitierten Passage des Urteils vom 21.12.2000 hingewiesen hat. 2. § 3 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG NRW steht Schadensersatzansprüchen wegen einer Fürsorgepflichtverletzung ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam. Durch diese Bestimmung soll die Verwaltung daran gehindert werden, auf Grund von Manipulationen dem Beamten eine höhere Versorgung als die ihm gesetzlich zustehende zu verschaffen. Als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG NRW tritt die Unwirksamkeit ein, d.h. die Zusicherung, die Vereinbarung oder der Vergleich erzeugen keine Bindungswirkung. Sie bleiben demnach rechtsfolgenlos und sind unbeachtlich. Aus ihnen können keine Rechte und Ansprüche hergeleitet werden. Vgl. OVG Saarl., Urteil vom 17.8.2021 - 1 A 297/19 -, IÖD 2021, 242 = juris Rn. 65. Aus einer derartigen - zumal manipulativen - Erklärung seitens der Verwaltung oder einer entsprechenden Vereinbarung leitet die Klägerin jedoch keine Ansprüche her. Sie macht zunächst keinen Anspruch aus der fehlerhaften Versorgungsauskunft selbst geltend. Einem hierauf gestützten Anspruch stünde im Übrigen bereits entgegen, dass Versorgungsauskünften, auf deren Erteilung seit dem 1.1.2021 nach § 57 Abs. 10 LBeamtVG NRW ein gesetzlicher Anspruch besteht, als schlichtes Verwaltungshandeln ein auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteter Regelungswille fehlt. Sie stellen entsprechend auch keine von der Sperrwirkung des § 3 Abs. 2 LBeamtVG NRW erfasste Zusicherung dar. Vgl. OVG Saarl., Urteil vom 17.8.2021 - 1 A 297/19 -, IÖD 2021, 242 = juris Rn. 72; May in: Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, 3.5 Vertrauensschutz im Versorgungsrecht, Stand Dezember 2024, Rn. 327. Auf einen Vergleich oder eine Vereinbarung beruft die Klägerin sich ebenfalls nicht. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch beruht auch nicht in anderer Weise auf einer Manipulation, die - unter Ausnutzung der Gestaltungsformen des Rechts - dem missbilligten Zweck einer höheren Versorgung dienen soll, und dem deshalb § 3 Abs. 2 LBeamtVG NRW zumindest im Hinblick auf den dieser Bestimmung zugrundeliegenden Rechtsgedanken entgegenstünde, wie das beklagte Land meint. Bei einem Schadensersatzanspruch wegen einer Fürsorgepflichtverletzung handelt es sich nicht um eine manipulative Ausnutzung der Gestaltungsformen des Rechts mit dem Ziel, eine höhere Versorgung zu erlangen, als nach dem Gesetz vorgesehen. Die Grundlagen eines Schadensersatzanspruchs gehören bereits nicht zu den Gestaltungsformen des Rechts, die in § 3 Abs. 2 LBeamtVG NRW aufgeführt sind. Diese sind durch rechtsverbindliche Willenserklärungen gekennzeichnet sind, die auf eine im Ergebnis höhere Versorgung abzielen. Die einzige Willenserklärung der Klägerin, die sich auf die Höhe ihrer Versorgungsbezüge ausgewirkt hat, ist ihr Antrag gewesen, bereits mit Ablauf des 31.7.2018 in den Ruhestand zu treten. Diese Erklärung hatte gerade nicht eine Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge, sondern vielmehr zur Folge, dass sie versorgungsrechtlich nicht von ihrer erst zum 1.1.2017 erfolgten Überleitung in die Besoldungsstufe A 14 profitieren konnte. Für ein manipulatives Vorgehen, das den in § 3 Abs. 2 LBeamtVG NRW geregelten Konstellationen vergleichbar wäre, ist in ihrem Fall nichts ersichtlich. Ein mit einer generellen Präklusion abzuwehrendes manipulatives Verhalten künftiger Versorgungsempfänger ist auch nicht darin zu erblicken, dass diese die versorgungsrechtlichen Bestimmungen dadurch umgehen könnten, dass sie erst eine Auskunft zur Versorgung verlangen und dann unter Berufung auf die falsche Auskunft eine zusätzliche Zahlung fordern. So aber wohl Reich in: BeamtVG/Reich, 2. Aufl. 2019, BeamtVG § 2 Rn. 2. Soweit der Beamte ohne eine weitere rechtsverbindliche Betätigung seines Vertrauens in die Richtigkeit der Auskunft versuchen sollte, unmittelbar aus der fehlerhaften Auskunft einen Anspruch auf eine höhere Versorgung herzuleiten, fehlte es aus den oben genannten Gründen bereits an einer rechtsverbindlichen Grundlage für weitergehende Ansprüche. Die Notwendigkeit einer aus der Gesetzesbindung der Versorgung herzuleitenden generellen Sperrwirkung auch gegenüber Sekundäransprüchen lässt sich mit dieser Konstellation nicht begründen. Denkbar wäre allenfalls ein manipulativ-doloses Vorgehen in dem Sinne, dass der Beamte in der Absicht, ohne Einbußen bei seiner Versorgung von einem früheren Eintritt in den Ruhestand zu profitieren, auf der Grundlage der fehlerhaften Versorgungsauskunft bewusst eine irreversible Entscheidung trifft, die sich negativ auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge auswirkt, um die Differenz dann als Vermögenschaden geltend zu machen. Lässt sich dies nachweisen, wäre der Schaden jedoch nicht adäquat-kausal durch die Versorgungsauskunft verursacht bzw. stünde einem solchen Anspruch Mitverschulden des Beamten sowie Rechtsmissbrauch entgegen. Vgl. zu dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens: OVG NRW, Beschlüsse vom 28.4.2022 - 1 A 1427/20 - juris Rn. 10 ff. und vom 17.5.2021 - 1 A 2363/18 -, juris Rn. 26 ff. Ein unter diesem Gesichtspunkt riskantes und darüber hinaus vom Zufall einer fehlerhaften Auskunft abhängiges Verhalten ist äußerst fernliegend und kann eine entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 2 LBeamtVG NRW auf Sekundäransprüche nicht begründen. Gegen eine aus den oben genannten Gründen nicht gerechtfertigte Erstreckung der Sperrwirkung von § 3 Abs. 1 oder 2 LBeamtVG NRW auf Schadensersatzansprüche wegen eines durch Fürsorgepflichtverletzung entstandenen Vermögensschadens sprechen darüber hinaus die Erwägungen, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem vom Verwaltungsgericht ebenfalls in Bezug genommenen Beschluss vom 2.4.2015, - 1 A 2036/13.Z -, ZBR 2015, 779 = juris Rn. 8; May in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, 3.5 Vertrauensschutz im Versorgungsrecht, Stand Dezember 2024, Rn. 328, zu der Bedeutung der Versorgungsauskunft angestellt hat. Danach ergibt die - hier und nunmehr - in § 57 Abs. 10 Satz 1 LBeamtVG NRW normierte Pflicht zur schriftlichen Erteilung einer Versorgungsauskunft für den anspruchsberechtigten Beamten nur dann Sinn, wenn er sich anlässlich der Planung seiner Gestaltung des Ruhestands zumindest nach Maßgabe des Haftungsrechts auf die Auskunft verlassen kann. Die abweichende Auffassung führte dazu, dass trotz der erkennbaren Bedeutung einer solchen Auskunft als Grundlage für die Lebensplanung des künftigen Ruhestandsbeamten der Dienstherr nachlässig oder gar ungeprüft unrichtige Versorgungsauskünfte folgenlos erteilen könnte und daraus entstandene Schäden bei dem Beamten verblieben. Das erscheint unbillig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Ermittlung des Teilstatus. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.4.2018 - 3 ZB 16.2393 -, juris Rn. 4, i. V. m. VG Regensburg, Urteil vom 28.9.2016 - RO 1 K 15.2046 -, juris Rn. 49; Sächs. OVG, Urteil vom 22.12.2012 - 2 A 375/10 -, juris Rn. 18 und 25 f.; für eine Streitwertfestsetzung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2022 - 4 S 844/22 -, DÖD 2023, 72 ff. = juris Rn. 39. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Klage darauf gerichtet ist, versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als würden bei der Berechnung des Ruhegehalts ruhegehaltsfähige Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 12 zugrunde gelegt. Eine im Zeitpunkt der Klageerhebung als rückstehend geltend gemachte bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt begehrt die Klägerin nicht. Die Festsetzung des Streitwerts auf die Wertstufe bis 6.000,00 Euro folgt aus dem sich bei Stellung des Zulassungsantrags am 28.9.2022 ergebenden Differenzbetrag für 24 Monate. Da der für die Festsetzung in zweiter Instanz maßgebliche Differenzbetrag zwischenzeitlich nur geringfügig höher liegen dürfte als die insoweit im Zeitpunkt der Klageerhebung angegebene Differenz von 219,94 Euro (mit einem Betrag für 24 Monate in Höhe von 5.278,56 Euro), fällt der Streitwert in jedem Fall in die festgesetzte Wertstufe. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.