OffeneUrteileSuche
Urteil

23 K 485/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0531.23K485.08.00
10mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. Oktober 1944 geborene Kläger, bei dem seit 1997 vom Versorgungsamt E eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt ist, stand als Justizamtsrat (zuletzt Besoldungsgruppe A 12 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz – BBesG –) im Dienst des beklagten Landes. Unter dem 1. September 2006 bat der Kläger das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) um eine informatorische Festsetzung seines Ruhegehalts. Zur Erläuterung gab er an, als Gründe für den Eintritt in den Ruhestand kämen eine Dienstunfähigkeit und seine seit dem 27. April 1997 bestehende Schwerbehinderung in Betracht. Mit Schreiben vom 26. September 2006 erteilte das LBV dem Kläger unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung eine Versorgungsauskunft zu seinen voraussichtlichen Ruhestandsbezügen bei einer Zurruhesetzung zum 1. Januar 2007. Die nach Übergangsrecht vorgenommene Berechnung gelangte zu einem Ruhegehaltssatz von 75,00 v. H.. Der Auskunft war ein Merkblatt Versorgung mit Stand 01/2006 beigefügt. Darin ist unter Punkt A 1.3.3 zur Minderung des Ruhegehalts nach § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) folgender Hinweis enthalten: "Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand - wegen Dienstunfähigkeit , die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder - wegen Schwerbehinderung vor Ablauf des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird – oder auf eigenen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG – frühestens ab dem 63. Lebensjahr) und vor Ablauf des Monats in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird ist das Ruhegehalt dauerhaft zu mindern, und zwar um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Ruhestand vor dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt beginnt; die Minderung darf 10,8 v.H. nicht übersteigen. (vgl. auch Merkblatt Versorgungsabschläge)" Mit Schreiben der Präsidentin des Oberlandesgerichts (OLG) E1 vom 17. November 2006 erhielt der Kläger Gelegenheit, gegen seine beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Einwendungen zu erheben oder die Versetzung in den Ruhestand selbst zu beantragen. Da der Kläger sich hierzu nicht äußerte, versetzte ihn die Präsidentin des OLG E1 durch Verfügung vom 19. April 2007 mit Ablauf des 30. April 2007 gemäß § 45 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Widerspruch hiergegen erhob der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 14. Juni 2007 setzte das LBV die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Mai 2007 auf monatlich 2.473,51 Euro brutto fest. Der maßgebliche Ruhegehaltssatz von 75,00 v. H. war dabei um einen Versorgungsabschlag in Höhe von 1,80 v.H. (= 49,12 Euro) vermindert. Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. Juni 2007 Widerspruch, soweit seine Versorgungsbezüge um den Versorgungsabschlag vermindert waren. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Eine Minderung des Ruhegehalts finde nicht statt, wenn der Versorgungsempfänger vor dem 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert gewesen sei. Der weiter erforderliche Antrag auf Versetzung in den Ruhestand sei von ihm nicht gestellt worden, weil von keiner Seite ein entsprechender Hinweis auf einen zu erwartenden Abschlag beim Ruhegehalt ohne Antragstellung erfolgt sei. Entweder wären seine Dienstvorgesetzten im Rahmen der Fürsorgepflicht oder die im Verfahren zur Ruhesetzung beteiligten Organe – Hauptpersonalrat und Vertrauensmann der Schwerbehinderten – verpflichtet gewesen, ihm einen rechtzeitigen Hinweis zu erteilen, damit ihm kein finanzieller Nachteil entstehe. Zudem fehle ein Hinweis aus Anlass der ihm im September 2007 vom LBV zugesandten Versorgungsauskunft. Zugleich beantragte der Kläger die Zurruhesetzungsverfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts E1 vom 19. April 2007 wegen nicht rechtzeitig erteilter Auskünfte und unterbliebener Belehrungen aufzuheben beziehungsweise ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, um im Anschluss daran seine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung mit Wirkung vom 1. Mai 2007 beantragen zu können. Den Widerspruch gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2008 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Zurruhesetzungsbescheid vom 19. April 2007, dessen wesentlicher Bestandteil der Grund der Zurruhesetzung sei, sei für die Festsetzung der Versorgungsbezüge bindend. Die Erhebung eines Versorgungsabschlags sei nach § 14 Abs. 3 BeamtVG zwingend. Den Hinweis auf die Abschlagsregelung in dem mit der Versorgungsauskunft vom 26. September 2006 übersandten Merkblatt Versorgung mit Stand 01/2006 hätte der Kläger für Nachfragen zum Anlass nehmen können. Die Versorgungsauskunft habe die Schwerbehinderung berücksichtigt. Bei dieser Voraussetzung hätte sich in der Tat keine Minderung ergeben. Mit Bescheid vom 13. Mai 2008 lehnte die Präsidentin des OLG E1 den Antrag auf Aufhebung ihrer Zurruhesetzungsverfügung ab. Ein Rechtsmittel hiergegen ergriff der Kläger nicht. Zur Begründung seiner am 18. Januar 2008 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Sein Anspruch auf Festsetzung der Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung des Versorgungsabschlags ergebe sich aus dem Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Herstellungsanspruchs, der sich aus dem Rechtsgedanken des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs ableite. Durch die unzureichende und unvollständige Auskunft auf seine korrekte Anfrage vom 1. September 2006 habe das beklagte Land durch das LBV gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen. Die Fürsorgepflicht gebiete es dem Dienstherrn zwar nicht, seine Beamten von sich aus über sämtliche für sie relevanten Fragen zu informieren. Wenn der Dienstherr aber einem Beamten auf Nachfrage eine Auskunft erteile, müsse diese vollständig, richtig und sachgerecht sein. Entsprechend seiner Nachfrage hätte die Versorgungsauskunft zwingend den ebenso ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten müssen, dass im Falle der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein Versorgungsabschlag zu erwarten sei, während bei einer Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag wegen Schwerbehinderung ein Versorgungsabschlag nicht anstehe. Eine solche Auskunft sei ihm nicht erteilt worden. Ihm sei lediglich eine Auskunft auf Grundlage der von ihm mitgeteilten Schwerbehinderung erteilt worden. Er sei indes nicht auf die Konsequenzen hingewiesen worden, die sich daraus ergäben, falls er nicht auf eigenen Antrag wegen Schwerbehinderung, sondern wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werde. Auch der Hinweis auf das Merkblatt ändere nichts daran, dass die erteilte Auskunft nicht vollständig, und nicht sachgemäß gewesen sei. Seine konkrete Fragestellung habe die unterschiedlichen Konsequenzen betroffen. Die Auskunft hingegen habe sich lediglich auf die versorgungsrechtliche Konsequenzen einer der beiden Alternativen bezogen und im Übrigen die negativen Konsequenzen der anderen Alternative in einem beigefügten Merkblatt versteckt. Infolge dieser rechtswidrigen Verletzung der Fürsorgepflicht sei ihm ein Schaden entstanden. Wäre ihm auf seine Nachfrage eine richtige, vollständige und sachgerechte Auskunft erteilt worden, so hätte er rechtzeitig von sich aus die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung beantragt. Er müsse deshalb so gestellt werden, als sei er nicht wegen Dienstunfähigkeit, sondern wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt worden. Die Bindungswirkung des Bescheides vom 19. April 2007 stehe dem nicht entgegen. Zwar sei die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr zu ändern. Dies stehe allerdings der Fiktion, er sei nicht wegen Dienstunfähigkeit, sondern wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt worden, für die Ermittlung seiner versorgungsrechtlichen Ansprüche nicht entgegen. Zwischenzeitlich habe er das beklagte Land mit Schreiben vom 12. März 2008 aufgefordert, ihm gegenüber anzuerkennen, dass ihm, für den Fall eines Unterliegens im vorliegenden Rechtsstreit, wegen der fehlerhaften und unvollständigen Auskunft ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zustehe. Eine Entscheidung darüber habe das LBV vor Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits abgelehnt, so dass ein Widerspruchsverfahren entbehrlich sei. Er habe auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Wenn das beklagte Land damit durchdringe, dass das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Herstellungsanspruchs im vorliegenden Fall nicht greife, wäre er darauf angewiesen, seine Ansprüche im Wege des Amtshaftungsprozesses weiter zu verfolgen. Eine solche Feststellungsklage sei auch zulässig, weil um den Prozessstoff bereits prozessualer Aufwand betrieben worden sei, der nicht entwertet werden solle. Er müsse insbesondere vermeiden, dass sich das beklagte Land in einem etwaig anschließenden Amtshaftungsprozess darauf berufe, ihm stünde der hier geltend gemachte Feststellungsanspruch zu, das Gericht habe diesen aber fehlerhaft zurückgewiesen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2008 zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung eines Minderungsbetrages von 1,80 v.H. festzusetzen, hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, ihn versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er mit Ablauf des 30. April 2007 wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt worden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor: Das Beamtenversorgungsgesetz als Grundlage der Versorgungsbezüge kenne keinen Herstellungsanspruch. Die klare gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 3 BeamtVG sei einer Interpretation nicht zugänglich. In der dem Kläger erteilten Versorgungsauskunft vom 26. September 2006 sei dessen Schwerbehinderung berücksichtigt worden. Ein Abschlag sei für diesen Fall nicht zu erheben gewesen. Welche Fallalternative aus der Anfrage behandelt worden sei, sei nicht ausdrücklich erwähnt gewesen. Dem Kläger habe somit unklar bleiben müssen, ob sich die Auskunft auf beide Alternativen bezogen habe. Durch eine Rückfrage beim LBV hätte diese Ungewissheit aufgeklärt werden können. Diese sei auch geboten gewesen, da das zugesandte Merkblatt sowohl für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als auch für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung auf die Erhebung eines Abschlags hingewiesen habe. Den Merkblättern komme eine gleichwertige Informationsbedeutung zu wie der Auskunft selbst. Schließlich sei dem Kläger vor seiner Versetzung in den Ruhestand von der Dienstbehörde mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Er habe ausreichend Zeit gehabt, sich über die Folgen zu informieren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Hauptantrag ist unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide des LBV rechtmäßig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Bescheid des LBV vom 14. Juni 2007, mit dem die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge auf monatlich 2.473,51 Euro brutto festgesetzt worden sind, liegt eine zutreffende Ermittlung des Ruhegehalts zu Grunde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden Berechnungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, die als solche vom Kläger auch gar nicht in Frage gestellt werden. Der Kläger meint jedoch, dass seine Versorgungsbezüge nicht um einen Versorgungsabschlag in Höhe von 1,80 v.H. vermindert werden dürften. Diese Verminderung folgt allerdings aus der zwingenden Vorschrift des § 14 Abs. 3 BeamtVG. Die Versorgung der Beamten steht gemäß § 3 Abs. 1 BeamtVG unter dem Gesetzesvorbehalt. Gemäß § 4 Abs. 2 BeamtVG entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestandes. Der Kläger ist durch Verfügung der Präsidentin des OLG E1 vom 19. April 2007 mit Ablauf des 30. April 2007 wegen Dienstunfähigkeit und nicht wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt worden. Da diese Ruhestandsversetzung bestandskräftig geworden ist, und die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Behörde auch an den Grund der Versetzung in den Ruhestand gebunden ist, war bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers von diesem Zeitpunkt und der dann geltenden Rechtslage auszugehen. Dementsprechend ergibt sich gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG für den Kläger eine Minderung seines Ruhegehaltes um 1,8 v.H.. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes aus einem sogenannten Herstellungsanspruch zu. Der vom Bundessozialgericht entwickelte und seither in ständiger Rechtsprechung bestätigte verschuldensunabhängige Herstellungsanspruch knüpft an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialrechtsverhältnis an und soll "als Institut des Verwaltungsrechts eine Lücke im Schadensersatzrecht" schließen. Ein derart richterrechtlich entwickelter Herstellungsanspruch ist mangels einer Regelungslücke jedoch dann nicht gegeben, wenn der Gesetzgeber selbst die Rechtsfolgen einer Verletzung von Nebenpflichten des Leistungsträgers in Richtung auf den Anspruch des Betroffenen geregelt hat. Dies ist für das Beamtenrecht der Fall. Bei Verletzung der Fürsorgepflicht steht dem Beamten nämlich nach § 85 LBG NRW a.F. (nunmehr § 45 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern BeamtStG) ein Schadensersatzanspruch aus der Fürsorgepflichtrechtsbeziehung als (zweiter) Sekundäranspruch zu, sofern die Erfüllung der Fürsorgepflicht beziehungsweise die Wiederherstellung des früheren Zustandes (über einen Folgenbeseitigungsanspruch) nicht (mehr) möglich ist. Der Anspruch leitet sich aus einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnden Verbindlichkeit her, auf die Normen über die Haftung aus Vertrag entsprechend angewandt werden. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Klage ist zwar insoweit als Untätigkeitsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, vgl. § 75 Abs. 1 Satz VwGO. Über den von den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 12. März 2008 gestellten Antrag auf Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der allgemeinen Fürsorgepflicht infolge der Versorgungsauskunft hat das LBV nicht in angemessener Frist entschieden, ohne dass ein sachlicher Grund hierfür vorlag. Die Klage ist jedoch auch insoweit nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er mit Ablauf des 30. April 2007 wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt worden. Eine Erhöhung der festgesetzten Versorgungsbezüge im Wege der Naturalrestitution kommt schon im Hinblick auf die in § 3 Abs. 1 BeamtVG verankerte strikte Gesetzesbindung der Beamtenversorgung nicht in Betracht. Durch die Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn die (nach Ansicht des Klägers) zum Schadenersatz verpflichtende Fürsorgepflichtverletzung nicht geschehen wäre, würde im Ergebnis diese zwingende gesetzliche Regelung unterlaufen werden. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 BeamtVG ist es, dass die Versorgung nur durch den Gesetzgeber festgelegt werden soll und als öffentliches Recht jeglicher individueller Vereinbarung entzogen wird. Könnte durch beliebige Parteivereinbarung eine höhere Versorgung verschafft werden, wäre die gesetzliche Regelung nur als Mindestregelung aufzufassen. Dies wäre jedoch mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht vereinbar. Nach dieser Zweckbestimmung ist § 3 Abs. 1 BeamtVG weit auszulegen. Im Zweifel sind alle Manipulationen, die unter Ausnutzung der Gestaltungsformen des Rechts dem missbilligten Zweck einer höheren Versorgung dienen, von der Vorschrift umfasst. Ein Anspruch auf Naturalrestitution dispensiert nicht von zwingenden beamtenrechtlichen Vorschriften. Aus diesem Grund kommt auch eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Leistung von Geldersatz nicht in Betracht. Als Generalklausel kann § 85 LBG NRW a.F. (nunmehr § 45 BeamtStG) zwar unmittelbar und selbständig Rechtsgrundlage für Zahlungsansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn sein. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht jedoch nicht über das hinaus, was dem Beamten oder früheren Beamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist. Insbesondere ist die Versorgung des Beamten grundsätzlich abschließend durch die beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen konkretisiert. Deshalb ist ein Rückgriff auf die Generalklausel ausgeschlossen, um die durch Spezialvorschriften im Einzelnen nach Art und Umfang begrenzten Ansprüche zu erweitern, vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Februar 2004 – M 5 K 02.4284 – in juris. Unabhängig davon liegt auch eine zum Schadensersatz verpflichtende Fürsorgepflichtverletzung des beklagten Landes gegenüber dem Kläger nicht vor. Das beklagte Land hat sich insbesondere nicht infolge der dem Kläger durch das LBV erteilten Versorgungsauskunft vom 26. September 2006 schadensersatzpflichtig gemacht. Zwar mag die Auskunft aufgrund des Umstandes, dass das LBV die Versorgungsanfrage des Klägers ausdrücklich nur hinsichtlich einer von ihm angefragten Alternative beantwortet hat, inhaltlich geeignet gewesen sein, beim Kläger den Eindruck zu erwecken, er erhalte in jedem Fall ungekürzte Versorgungsbezüge und könne deshalb in seinem Zurruhesetzungsverfahren untätig bleiben, ohne sich der Gefahr eines Rechtsverlustes auszusetzen. Denn grundsätzlich muss der Dienstherr, wenn er sich entschließt, den Beamten über Gestaltungsmöglichkeiten und Berechtigungen zu informieren, sachlich richtige, unmissverständliche und vollständige Hinweise erteilen, um den Beamten von nachteiligen Fehlschlüssen aus dieser Unterrichtung zu bewahren. Verletzt der Dienstherr diese Pflicht schuldhaft und ruft die unrichtige und irreführende Auskunft bei dem Beamten einen Irrtum hervor, der ihn veranlasst, eine rechtserhebliche Handlung zu unterlassen, und erleidet der Beamte dadurch einen Vermögensschaden, hat der Dienstherr diesen Schaden zu ersetzen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn setzt dabei voraus, dass die Fürsorgepflichtverletzung den geltend gemachten Schaden adäquat kausal verursacht hat. Andererseits ist im Rahmen dieser haftungsbegründenden Kausalität ebenfalls zu berücksichtigen, dass dem Kläger ein so erhebliches Mitverschulden zur Last zu legen ist, das zum Untergang eines möglichen Schadensersatzanspruchs gegen das beklagte Land führt. Ein Mitverschulden ist zu berücksichtigen, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat beziehungsweise er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden (§ 254 Abs. 2 BGB). Danach ist ein Ersatzanspruch zu kürzen, wenn der Geschädigte Maßnahmen unterlassen hat, die ein gewissenhafter und verständiger Mensch zur Verhinderung oder Begrenzung des Schadens ergriffen hätte. Dabei ist in Abwägung der Interessen im Einzelfall unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu beurteilen, welche Maßnahmen dem Geschädigten zumutbar sind. In Anwendung dieser Grundsätze ist zu berücksichtigen, dass bei dem Kläger anlässlich seiner Versorgungsanfrage ein dahingehendes Problembewusstsein bestand, dass sich allein der Grund für seine Zurruhesetzung auf die Festsetzung seines Ruhegehalts auswirken könnte. Denn anderenfalls hätte er bei seiner Anfrage nicht zwischen der Dienstunfähigkeit und seiner Schwerbehinderung als in Betracht kommende Gründe für den Eintritt in den Ruhestand differenziert. Als ihm auf seine differenzierte Anfrage dann nur eine undifferenzierte Versorgungsauskunft seitens des LBV erteilt wurde, konnte er ohne weitere Rückfrage beim LBV nicht mehr auf die Vollständigkeit dieser Auskunft vertrauen. Denn der Versorgungsauskunft selbst konnte der Kläger gerade nicht entnehmen, auf welchen Grund der Zurruhesetzung sie sich bezog. Es war darin weder die Rede von Dienstunfähigkeit noch von Schwerbehinderung. Es handelte sich auch nur um eine Auskunft und nicht um zwei Auskünfte. Hinzu kommt, dass der Versorgungsauskunft das Merkblatt Versorgung mit Stand 01/2006 beigefügt war. Dieses enthält unter Punkt A 1.3.3 zur Minderung des Ruhegehalts nach § 14 Abs. 3 BeamtVG den Hinweis, dass das Ruhegehalt dauerhaft um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Ruhestand vor dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt beginnt, zu mindern ist, wenn die Versetzung in den Ruhestand unter anderem entweder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder wegen Schwerbehinderung vor Ablauf des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, erfolgt. Schon aufgrund dieses Merkblatts hätte sich dem Kläger eine Unvollständigkeit oder gar Unrichtigkeit der Versorgungsauskunft aufdrängen müssen. Nach der Versorgungsauskunft selbst kam nämlich bei dem Kläger kein Versorgungsabschlag in Ansatz. Nach dem Merkblatt dagegen hätte der Kläger unschwer erkennen können, dass jedenfalls bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ein Versorgungsabschlag anfallen würde. Nach diesem Merkblatt hätte er sogar auch dann mit einem Versorgungsabschlag rechnen müssen, wenn er auf eigenen Antrag wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt würde. Denn die Ausnahmeregelung des § 69 d Abs. 5 BeamtVG, aufgrund dessen in seinem konkreten Fall kein Versorgungsabschlag anzusetzen war, war in diesem Merkblatt nicht erwähnt. Ohne weitere Nachfrage beim LBV konnte dem Kläger die Versorgungsauskunft mithin überhaupt nicht verständlich sein. Sich in dieser Situation darauf zu verlassen, die Versorgungsauskunft werde schon richtig sein, mit der Folge sich nicht weiter um den Grund für seine Zurruhesetzung zu kümmern, genügt weder den eigenen Belangen noch entspricht es den Pflichten eines Beamten mit der Vorbildung des Klägers. Aus dem Dienst- und Treueverhältnis, das zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten besteht, ergeben sich nicht nur Pflichten des Dienstherrn (wie etwa die Fürsorgepflicht), sondern auch Pflichten, die den Beamten treffen. Der Kläger war Beamter des gehobenen Dienstes und mit dem Ablauf von Verwaltungsverfahren, der Stellung von Anträgen und der Anwendung von Rechtsvorschriften generell vertraut, so dass an sein Verhalten im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses entsprechende Anforderungen zu stellen sind. Vor diesem Hintergrund hätte sich der Kläger nicht mit der ihm erteilten Versorgungsauskunft begnügen dürfen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht gebietet, dem Beamten die ordnungsgemäße Besorgung seiner eigenen Geschäfte abzunehmen und ihn vor der Verletzung eigener Obliegenheiten zu bewahren. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).