Urteil
4 S 844/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:1213.4S844.22.00
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Leitsätze
Eine Falschberatung des Landesamts für Besoldung und Versorgung über zu erwartende Versorgungsbezüge kann einen gegen das Land gerichteten Anspruch eines Beamten auslösen, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als stünden ihm höhere Versorgungsbezüge zu.(Rn.26)
(Rn.33)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. August 2021 - 16 K 2940/20 - geändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab dem 1. Juli 2019 so zu stellen, als stünde ihm ein monatliches Ruhegehalt in Höhe der Versorgung zu, die er bei Eintritt in den Ruhestand am 1. April 2022 erhalten hätte, und die Nachzahlbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10. Juni 2020 zu verzinsen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Falschberatung des Landesamts für Besoldung und Versorgung über zu erwartende Versorgungsbezüge kann einen gegen das Land gerichteten Anspruch eines Beamten auslösen, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als stünden ihm höhere Versorgungsbezüge zu.(Rn.26) (Rn.33) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. August 2021 - 16 K 2940/20 - geändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab dem 1. Juli 2019 so zu stellen, als stünde ihm ein monatliches Ruhegehalt in Höhe der Versorgung zu, die er bei Eintritt in den Ruhestand am 1. April 2022 erhalten hätte, und die Nachzahlbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10. Juni 2020 zu verzinsen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Schadensersatzklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung von Schadensersatz ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er hat einen diesbezüglichen Anspruch gegen den Beklagten. I. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und ausführlich dargelegt, dass für das Schadensersatzbegehren des Klägers gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und seine diesbezügliche Leistungsklage in der Form der Untätigkeitsklage zulässig ist. Dem ist nichts hinzuzufügen. Nachdem der Kläger bezüglich der Abweisung seiner Anfechtungsklage kein Rechtsmittel eingelegt hat, sind nunmehr zudem die Bescheide des LBV vom 18.09.2019 und 27.08.2020 bestandskräftig, d.h. es steht fest, dass seine Versorgungsbezüge ab 01.07.2019 rechtmäßig „gekürzt“ worden sind. Der Beklagte erhebt deshalb auch nicht länger den Einwand der Unzulässigkeit der Schadensersatzklage mangels bestandskräftigen Abschlusses des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Ruhensregelung. II. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend und ausführlich dargelegt, dass sich der Kläger auf einen dienstrechtlichen Schadensersatzanspruch berufen kann, der seine Rechtsgrundlage im Beamtenverhältnis findet und einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden begründet, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten - insbesondere der Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG - entstehen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.08.2019 - 1 A 2231/16 -, Juris Rn. 42). Weiter wird zutreffend ausgeführt, dass die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruches hier auch nicht durch § 2 Abs. 1 und 2 LBeamtVG ausgeschlossen wird (str.; vgl. eingehend OVG Saarland, Urteil vom 17.08.2021 - 1 A 297/19 -, Juris Rn. 67 ff. m.w.N.). Denn es handelt sich nicht um einen Primäranspruch auf Versorgung, sondern um einen haftungsrechtlichen Sekundäranspruch. Dieser Schadensersatzanspruch setzt eine schuldhafte Verletzung etwa der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn voraus, die adäquat-kausal zu einem konkreten Schaden geführt hat, wobei ein Mitverschulden des Beamten anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2018 - 2 A 9.17 -, Juris Rn. 63). Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angegriffene Urteil verwiesen. III. Auf das angegriffene Urteil kann schließlich weiter insoweit Bezug genommen werden, als dort zutreffend und ausführlich dargelegt wird, dass der Beklagte im konkreten Einzelfall mit der objektiv fehlerhaften Versorgungsauskunft und der ergänzenden Kurznachricht vom 30.01.2018, die die anzuwendende spezielle Ruhensvorschrift übersah, durch Falschberatung seine ihm gemäß §§ 1, 45 Satz 1 BeamtStG gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht schuldhaft i.S.v. § 276 Abs. 1 und 2 BGB, nämlich fahrlässig verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 7.06 -, Juris Rn. 16). Auch der Senat sieht im Übrigen keinen Anlass, am Vorliegen des dem Kläger entstandenen adäquat-kausalen Schadens zu zweifeln. Er hat überzeugend und glaubhaft ausgeführt, dass er sich gerade wegen dieser Falschberatung schon zum 01.07.2019 in den Ruhestand hat versetzen lassen und nicht bis zur Regelaltersgrenze am 01.04.2022 weitergearbeitet hat. Auch die Beklagtenvertreterin zweifelt dies nicht an. Nur klarstellend weist der Senat darauf hin, dass auf den Kläger, der erst 2011 verbeamtet wurde, nicht § 108 Abs. 9 LBeamtVG Anwendung finden dürfte, weil die Übergangsvorschrift nur die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Jahr 2010 vorhandenen Beamten, früheren Beamten oder Versorgungsempfänger sowie deren Hinterbliebene (vgl. Abs. 1) betrifft. Auf die Richtigkeit der Ruhensberechnung hat dies keine Auswirkungen. Denn auch nach dem im Zeitpunkt der Pensionierung des Klägers 2019 bereits geltenden § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 2, Satz 3 LBeamtVG ruht die Versorgung mit Ausnahme des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags in gleicher Weise bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung, wenn neben dieser Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes bezogen werden. IV. Der Senat vermag dem Verwaltungsgericht jedoch nicht in seiner Einschätzung zu folgen, der Schadensersatzanspruch des Klägers sei wegen eines Mitverschuldens auf Null reduziert. Zwar trifft es zu, dass auch im Dienstrecht entsprechend § 254 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln dann nicht eintritt, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch mögliche Anträge oder Rechtsbehelfe abzuwenden oder zu mindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1997 - 2 C 10.96-, Juris Rn. 20). Nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB kommt auch keine quotale Kürzung nach der jeweiligen Mitverschuldensquote in Betracht, wenn dem Geschädigten vorgeworfen werden kann, er habe es ohne hinreichenden Grund unterlassen, Maßnahmen zur Abwendung des Schadens zu ergreifen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.04.2018 - 3 ZB 16.2393 -, Juris Rn. 3). Allerdings müsste ein solches Unterlassen schuldhaft erfolgt sein, also entsprechend § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB vorsätzlich oder fahrlässig. Wird Schadensersatz wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft begehrt, liegt eine solche schuldhafte Unterlassung nur vor, wenn der Geschädigte die Gefahr des Schadenseintritts fahrlässig nicht erkannt hat bzw. diese bei Anlegung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2021 - 1 A 2363/18 -, Juris Rn. 20). Dieser Fahrlässigkeitsvorwurf darf dem Kläger nach Überzeugung des Senats im konkreten Einzelfall nicht gemacht werden. Zwar trifft es zu, dass hinsichtlich der Frage eines Mitverschuldens auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Geschädigten abzustellen ist. Weiter trifft zu, dass der Kläger nicht nur wortgewandt und offenkundig intelligent ist und als mit A 16 besoldeter Ministerialrat ein hochgestellter Beamter war, dem auch schwierige und verantwortliche Verwaltungsaufgaben übertragen werden können. Der Kläger hatte allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte, den Auskünften des LBV vom 30.01.2018 keinen Glauben zu schenken oder diese zumindest misstrauisch weiter zu hinterfragen und überprüfen zu lassen. Denn er ist kein Jurist und hatte nach seinen glaubhaften Angaben vor seiner Anfrage Fachzeitschriften studiert und auf dieser Grundlage zutreffend den Normalfall herausgearbeitet, dass beim Zusammentreffen von Versorgung und Rente grundsätzlich keine Kürzung der Versorgungsbezüge erfolgt, wenn die Einkünfte zusammengerechnet den aktuellen Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H. betragsmäßig nicht überschreiten, was in seinem Fall gegeben schien. Der Kläger hatte diese von ihm erarbeitete Rechtsauffassung auch klar und eindeutig formuliert und zudem hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass er bei Zugrundelegung dieser Sach- und Rechtslage beabsichtige, vorzeitig mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten, und also zur Planung seiner Altersversorgung diese Auskunft erbitte. Seine Anfrage vom 17.01.2018 war präzise und mit allen erforderlichen Angaben versehen, insbesondere einem Hinweis darauf, dass ihm nur die Mindestversorgung zustehen werde, und bezog sich zudem auf eine frühere Versorgungsauskunft vom 18.01.2017, in der offenbar schon einmal eine Versorgung ohne „Kürzung“ aufgrund gesetzlicher Renten angekündigt worden war. Auch die dem Kläger vom LBV hierauf (von Sachbearbeiterin W.) erteilte Versorgungsauskunft vom 30.01.2018 entsprach voll seinen in der Anfrage vom 17.01.2018 formulierten Erwartungen, dass er bei vorzeitiger Pensionierung mit Ablauf des 31.05.2019 das Mindestruhegehalt, das in Fettdruck eindeutig beziffert wurde („Das Ruhegehalt würde jedoch mindestens betragen 2.566,18 EUR“) werde beziehen können. Zwar wird unter „Hinweise“ angesprochen, dass diese Auskunft die Auswirkungen beim Zusammentreffen von Versorgung und Renten nicht berücksichtige. Ergänzend erhielt der Kläger jedoch über das Kundenportal am gleichen Tag (von Bearbeiter G.) die klare und eindeutige Auskunft, dass seine mitgeteilte Rechtsauffassung zutreffe, wonach bei Zusammentreffen von Ruhegehalt und Rente „nur der 71,75 v.H. übersteigende Teil vom Ruhegehalt abgezogen wird“. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die an den Kläger verschickte Kurzmitteilung nicht auf seinen Fall bezog, wie es das Verwaltungsgericht meinte. Die Auskunft war trotz ihrer Kürze auch nicht erkennbar unvollständig - für eine Bejahung der Anfrage des Klägers waren keine weitergehenden Angaben erforderlich. Vor diesem Hintergrund hatte der Kläger, dessen auf Fachzeitschriften und einer früheren Versorgungsauskunft beruhende Erwartungen voll bestätigt wurden, keinerlei Anhaltspunkte, den beiden klaren Antworten des LBV vom 30.01.2018 irgendwie zu misstrauen. Dies auch deshalb, weil zwar die allgemeine Versorgungsauskunft erkennbar von einer Sachbearbeiterin ausgedruckt, die über das Kundenportal ergänzend übersande Kurzmitteilung vom gleichen Tag hingegen offenbar von einem höhergestellten Versorgungsrechtsexperten im Einzelfall verfasst und gezielt auf die Anfrage des Klägers und ausdrücklich unter Berücksichtig des geltenden Rechts („Betreff: Ruhensregelung nach § 108 LBeamtVG“) erteilt worden war. Wieso hätte sich der juristisch nicht vorgebildete Kläger als klüger als der Versorgungsrechtsexperte des LBV wähnen sowie eventuell den zudem nicht einfach auffindbaren § 20 Abs. 1 LBeamtVG oder sogar den schwer verständlich formulierten Absatz 9 des langatmigen § 108 LBeamtVG entdecken und auch noch als für seinen Spezialfall maßgeblich erkennen sollen? Der Senat sieht hierfür keinerlei Anlass. Er vermag deshalb dem Kläger, der nachvollziehbar mit den Auskünften des LBV vom 30.01.2018 die zu seiner Zufriedenheit gelöste „Versorgungsfrage“ als „abgehakt“ ansah, nach alledem auch keinen Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Der ihm gegen den Beklagten zustehende Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung ist demnach nicht wegen Mitverschuldens auf Null reduziert, sondern kann in vollem Umfang durchgesetzt werden. V. Der Kläger ist damit im Wege des Schadensersatzes in Anwendung des Rechtsgedankens des § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn der Beratungsfehler nicht geschehen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1997 - 2 C 10.96 -, Juris Rn. 20). Nach seinen eigenen, nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben wäre er dann fast ohne Abschläge bzw. wahrscheinlich mit dem - dann beinahe erdienten - Mindestversorgungssatz zur Regelaltersgrenze erst am 01.04.2022 in den Ruhestand gegangen. Anders, als der Senat dies im Zulassungsbeschluss vom 04.04.2022 erwogen hat, ist sein Schadensersatzanspruch dennoch nicht dahingehend zu kürzen, dass ihm die Mindestversorgung etwa erst ab der Regelaltersgrenze am 01.04.2022 zusteht. Denn dabei würde ausgeblendet, dass er im Zeitraum zwischen dem tatsächlichen Ruhestand ab 01.07.2019 bis 31.03.2022 kein volles Gehalt bezogen hat, was der Fall gewesen wäre, wenn er in diesem Zeitraum weitergearbeitet hätte. Da der Kläger heute den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.03.2022 aber nicht „nacharbeiten“ bzw. „nachverdienen“ kann und eben aufgrund der Falschberatung am 01.07.2019 in Ruhestand gegangen ist, ist ihm auch ab diesem Zeitpunkt die Mindestversorgung zuzusprechen (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2004 - 4 U 216/03 -, Juris Rn. 56). Der erstattungsfähige Schaden besteht hier in der Differenz zwischen den festgesetzten Versorgungsbezügen und dem Betrag, auf den der Geschädigte nach der erteilten Auskunft vertrauen durfte (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 02.04.2015 - 1 A 2036/13.Z -, Juris Rn. 10). Allerdings kann er im Wege des Schadensersatzes auch nicht bessergestellt werden, als er stünde, wenn er wie beabsichtigt am 01.04.2022 in Ruhestand getreten wäre; auch dann hätte er wohl noch einen kleinen Abschlag hinnehmen müssen, weil er auch zu diesem Zeitpunkt die Mindestversorgung noch nicht ganz „erdient“ gehabt hätte, weshalb entsprechend zu tenorieren ist. VI. Dem Kläger stehen auch die geltend gemachten Prozesszinsen ohne weiteres nach dem Gesetz entsprechend § 291 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit (analog § 187 Abs. 1 BGB) zu, hier also ab dem 10.06.2020. Der beamtenrechtliche Ausschluss von Verzugszinsen berührt nicht den Anspruch auf Prozesszinsen (überzeugend zu § 3 Abs. 5 BBesG Saarl. OVG, Urteil vom 17.08.2021 - 1 A 297/19 -, Juris Rn. 76, m.w.N.): VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur Notwendigkeit der Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; dem nicht rechtskundigen Kläger war es nach den vorliegenden Umständen nicht zuzumuten, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe selbst zu führen. VIII. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 13. Dezember 2022 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 24.017,04 EUR festgesetzt und folgt damit der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die im Übrigen keine Einwände erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der 1956 geborene Kläger wendet sich gegen die neugeregelte „Kürzung“ seiner Versorgungsbezüge. Er stand in der Zeit vom 20.04.2011 bis 30.06.2019 als Beamter, zuletzt als Ministerialrat (A 16), im Dienst des beklagten Landes. Zuvor befand er sich u.a. im IT-Bereich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst. Am 17.01.2018 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die Erteilung einer Versorgungsauskunft. Hierzu teilte er mit, dass er beabsichtige, mit Vollendung seines 63. Lebensjahres am 01.06.2019 in den Ruhestand zu treten. Er gehe auf der Grundlage der Versorgungsauskunft vom 18.01.2017 davon aus, dass sein Ruhegehalt der Mindestversorgung entspreche, also mindestens 35 v.H. betrage, und es nicht zu einem Versorgungsabschlag wegen vorzeitigen Ruhestandsbeginns komme. Zudem wies er darauf hin, dass er neben seinem Ruhegehalt eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen werde, die zuzüglich einer Zusatzversorgung ca. 1.600 EUR betragen werde. Insgesamt seien Ruhegehalt (Mindestversorgung) und Rente nicht höher sein als ein Ruhegehalt nach dem höchstmöglichen Ruhegehaltssatz von 71,75 v.H. Er gehe deshalb davon aus, dass eine Anrechnung der Rente auf die Mindestversorgung nicht erfolge, so dass sich Ruhegehalt und Rente summierten. Für die Planung seiner Altersversorgung bat der Kläger um Bestätigung bzw. gegebenenfalls um Berichtigung seiner Ausführungen. Mit Versorgungsauskunft vom 30.01.2018 teilte das LBV dem Kläger mit, dass sein Ruhegehalt bei einer angenommenen Zurruhesetzung auf Antrag mit Ablauf des 31.05.2019 bei einem Ruhegehaltssatz von 28,92 v.H. und einer Minderung von 10,19 v.H. (erdient) 1.904,33 EUR und damit (als Mindestruhegehalt) mindestens 2.566,18 EUR betragen werde. Bezüglich der Anrechnung der gesetzlichen Rente auf das Ruhegehalt erhalte er eine gesonderte Antwort. Der Auskunft beigefügt war ein Hinweisblatt, in dem das LBV ausdrücklich darauf hinwies, dass die Auskunft nicht die Auswirkungen beim Zusammentreffen von einem Ruhegehalt mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (insbesondere mit Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungssystemen oder entsprechenden Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen) berücksichtige. Ebenfalls unter dem 30.01.2018 erhielt der Kläger über das Kundenportal die Kurzmitteilung des LBV, dass beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Rente die Summe aus beiden Leistungen - wie von ihm mitgeteilt - ein Ruhegehalt nach dem Höchstsatz von derzeit 71,75 v.H. nicht übersteigen dürfe. Nur der übersteigende Teil der Rente werde vom Ruhegehalt abgezogen. Der Kläger beantragte daraufhin die Versetzung in den Ruhestand; seinem Antrag wurde mit Wirkung zum 01.07.2019 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG entsprochen. Mit Bescheid vom 17.06.2019 setzte das LBV die Versorgungsbezüge des Klägers - basierend auf einem Grundgehalt A 16/Stufe 12 von 7.539,59 EUR, einem Ruhegehaltssatz von 29,06 v.H. und einer Minderung von 9,90 v.H. - auf die Mindestversorgung in Höhe von 2.648,30 EUR fest bei erdienten 1.981,16 EUR. Mit Schreiben vom 28.06.2019 legte der Kläger dem LBV seinen Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 07.05.2019 über eine Altersrente in Höhe von 1.249,78 EUR ab dem 01.07.2019 vor. Ausweislich der Bezüge-Mitteilung des LBV erhielt der Kläger für August 2019 die Mindestversorgung in Höhe von 2.648,30 EUR zuzüglich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags in Höhe von 129,07 EUR und damit insgesamt Versorgungsbezüge in Höhe von 2.777,37 EUR ausbezahlt. Am 18.09.2019 legte der Kläger dem LBV den Bescheid der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - über seine Betriebsrente wegen Alters vom 22.07.2019 in Höhe von monatlich 464,45 EUR, beginnend ab 01.07.2019, vor. Mit Bescheid vom 18.09.2019 regelte das LBV die Versorgungsbezüge des Klägers aufgrund des Bezugs von Leistungen rückwirkend gemäß § 108 LBeamtVG ab dem 01.07.2019 neu. Dabei setzte es unter Berücksichtigung der erdienten Versorgungsbezüge in Höhe von 1.981,16 EUR einen Ruhensbetrag in Höhe der Differenz zur Mindestversorgung, also von 667,14 EUR fest. Zuzüglich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags in Höhe von 129,07 EUR ergaben sich daraus verbleibende Versorgungsbezüge in Höhe von nur noch 2.110,23 EUR. Gegen diese neugeregelte „Kürzung“ seiner Versorgungsbezüge um monatlich 667,14 EUR erhob der Kläger mit Schreiben vom 04.10.2019 Widerspruch, den er zusammengefasst damit begründete, dass in seinem Fall die Summe aus der Mindestversorgung und den Renten unterhalb der Obergrenze von 71,75 v.H. verbleibe. In seinem Auskunftsbegehren habe er darum gebeten, diese Summation zu bestätigen oder ggf. zu berichtigen. Das LBV habe mit Auskunft vom 30.01.2018 seine Annahme bestätigt und ihn insbesondere nicht auf den nunmehr für ihn überraschend angewendeten § 108 Abs. 9 LBeamtVG hingewiesen, den er nicht gekannt habe. Dies wäre aber erforderlich gewesen, nachdem er ausdrücklich um etwaige Berichtigung seiner Annahme gebeten habe. Auf der Grundlage dieser unvollständigen, fehlerhaften Auskunft habe er seine Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand zum 01.07.2019 beantragt. Wäre ihm die Regelung des § 108 Abs. 9 LBeamtVG bekannt gewesen, hätte er seinen aktiven Dienst bis zur Regelaltersgrenze am 01.04.2022 fortgesetzt. Durch den vorgezogenen Ruhestandsbeginn sei ihm deshalb ein dauerhafter finanzieller Schaden entstanden. Zudem seien die bis zum 01.04.2022 entgangenen Bezüge aus einem aktiven Dienstverhältnis in die Schadensbetrachtung einzubeziehen. Den Anspruch auf Schadensersatz mache er hiermit geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2020 wies das LBV den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18.09.2019 zurück und trug zur Begründung vor, die Behörde dürfe kraft Gesetzes nur das Ruhegehalt bis zum Erreichen der in § 108 Abs. 9 LBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze leisten. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei daher ausschließlich die Höhe der noch zu zahlenden Versorgung. Ein eventueller weitergehender Anspruch des Klägers sei nicht Gegenstand des Vorverfahrens. Der Kläger habe weder die Berechnung des ruhenden Teils der Versorgungsbezüge noch die Ruhensvorschrift als solche angegriffen. Mit seiner bereits unter dem 09.06.2020 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid des LBV vom 18.09.2019 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.08.2020 aufzuheben, sowie hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ihn im Wege des Schadensersatzes ab dem 01.07.2019 so zu stellen, als stünde ihm ein monatliches Ruhegehalt in Höhe der Mindestversorgung zu, sowie die Zahlbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Zur Begründung erklärte er erneut, dass die fehlerhafte und gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoßende Versorgungsauskunft des LBV vom 30.01.2018 die Grundlage für seine Entscheidung gebildet habe, sich zum 01.07.2019 in den vorgezogenen Ruhestand versetzen zu lassen. Dadurch sei ihm, adäquat kausal auf der fehlerhaften Auskunft beruhend, ein Schaden in Form dauerhaft erheblich geringerer Versorgungsbezüge entstanden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide verwiesen. Hinsichtlich des Schadensersatzbegehrens sei die Klage unzulässig, denn solange die angefochtenen Bescheide nicht bestandskräftig seien, könne nicht beurteilt werden, ob der Kläger einen Schaden erlitten habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24.08.2021 hat die Vertreterin des Beklagten eingeräumt, dass die Kurzmittteilung Kundenportal vom 30.01.2018 unvollständig und damit fehlerhaft sei. Aus welchem Grund die Betriebsrente der VBL bei der Regelung der Versorgungsbezüge des Klägers nicht berücksichtigt worden sei, sei ihr nicht bekannt. Mit Urteil vom 24.08.2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 108 Abs. 9 LBeamtVG, der gemäß § 20 Abs. 3 LBeamtVG Anwendung finde, lägen im Falle des Klägers vor, weil nach Durchführung der Ruhensregelung seine Versorgungsbezüge 2.777,37 EUR betrügen, während das erdiente Ruhegehalt lediglich 1.981,16 EUR betrage. Damit habe das LBV den Ruhensbetrag im angefochtenen Bescheid zu Recht auf 667,14 EUR festgesetzt. Die Regelung des § 108 Abs. 9 LBeamtVG sei auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Schadensersatzbegehrens sei die Klage als Untätigkeitsklage zulässig, aber unbegründet. Das LBV habe zwar am 30.01.2018 schuldhaft eine fehlerhafte Auskunft erteilt, die aufgrund der Zurruhesetzung schon 2019 einen adäquat-kausalen Schaden verursacht habe. Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei jedoch wegen seines Mitverschuldens auf Null reduziert. Da er in der Lage gewesen sei, eine präzise Anfrage beim LBV zu stellen, hätte er nach seinem individuellen Erkenntnisvermögen auch erkennen können und müssen, dass die ihm erteilte Versorgungsauskunft unvollständig war. Denn das LBV habe lediglich bestätigt, dass er eine Mindestversorgung erhalten werde, ohne auf die ausdrücklich in der Anfrage angesprochene Besonderheit des Zusammentreffens von Mindestversorgung und gesetzlicher Rente einzugehen. Dem Kläger hätte sich deshalb - noch vor seiner Versetzung in den Ruhestand - bei Anlegung der gebotenen Sorgfalt auch ohne Kenntnis des § 108 LBeamtVG die Erkenntnis aufdrängen können und müssen, dass die Auskunft möglicherweise nicht geeignet sei, hierauf wirtschaftliche Dispositionen, insbesondere eine Entscheidung über den vorgezogenen Ruhestand aufzubauen. Er hätte deshalb das LBV nochmals ausdrücklich auf die bei ihm bestehende Mindestversorgung hinweisen und rückfragen müssen, ob sich die Kurzmitteilung Kundenportal vom 30.01.2018 auch auf seinen Fall beziehe. Dies habe er jedoch fahrlässig unterlassen und damit gegen Treu und Glauben verstoßen. Eine Abwendung des Schadenseintritts wäre dem Kläger nach dem Erhalt der Versorgungsauskunft vom 30.01.2018 auch ohne weiteres möglich gewesen, weil er erst mit Wirkung zum 01.07.2019 auf seinen Antrag in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sei. Der Kläger hat gegen das ihm am 27.08.2021 zugestellte Urteil am 27.09.2021 einen auf sein Schadensersatzbegehren, d.h. die Abweisung des Hilfsantrags beschränkten Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und, nachdem der Senat die Berufung mit Beschluss vom 04.04.2022 - 4 S 3070/21 -, ihm zugestellt am 07.04.2022, zugelassen hatte, diese am Montag, den 09.05.2022 damit begründet, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, er habe es schuldhaft unterlassen, einen ihm durch die frühzeitige Zurruhesetzung entstandenen Schaden abzuwenden. Nur weil er in der Lage gewesen sei, eine präzise Anfrage zu stellen, habe das Verwaltungsgericht nicht annehmen dürfen, dass er nach seinem individuellen Erkenntnisvermögen auch hätte erkennen können und müssen, dass die ihm erteilte Vermögensauskunft vom 30.01.2018 nicht vollständig gewesen sei. Er habe die Richtigkeit der Auskunft nicht anzweifeln müssen. Er habe sich durch Informationsmaterial versucht kundig zu machen, sei aber kein Volljurist. Ihm sei lediglich zumutbar gewesen, die Darstellung in der Auskunft in tatsächlicher Hinsicht zu kontrollieren und die Schlüssigkeit der Ermittlung nachzuvollziehen. Nachdem er eine konkrete Frage gestellt habe, die ihm durch die Auskunft vom 30.01.2018 bestätigt worden sei, habe es keine Veranlassung gegeben, diese Auskunft infrage zu stellen. Das Verwaltungsgericht setze den Sorgfaltsmaßstab zu hoch an, zumal die Regelungen zur Anrechnung der Rente kompliziert seien. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. August 2021 - 16 K 2940/20 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihn im Wege des Schadensersatzes ab dem 1. Juli 2019 so zu stellen, als stünde ihm ein monatliches Ruhegehalt in Höhe der Mindestversorgung zu, und die Nachzahlbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, sowie die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung habe sich das Gericht ein umfassendes Bild von den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Klägers gemacht und diesen ausführlich zu seinem beruflichen Werdegang befragt. Der Kläger sei hierbei sehr wortgewandt gewesen und habe sich präzise ausdrücken können; er habe offenbar genau gewusst, wovon er sprach, und habe eine sehr schnelle Auffassungsgabe. Eine gewisse Wortgewandtheit, systematisches Verständnis und eine schnelle Auffassungsgabe reichten auch ohne Kenntnis der rechtlichen Grundlagen aus, um zu erkennen, dass die allgemein formulierte Antwort des LBV die präzise Anfrage des Klägers nicht vollständig beantworte. Der Kläger habe selbst erklärt, sich zu dem Thema in einschlägigen Fachzeitschriften informiert und hierdurch bestimmte Kenntnisse im Bereich des Versorgungsrechts erworben zu haben. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Unvollständigkeit der Antwort des Beklagten offenkundig sei und sich dem Kläger aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten hätte aufdrängen müssen. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und die Berufungsakten verwiesen.