Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. April 2024 teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 7 K 706/24 gegen die in den Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2024 enthaltenen Androhungen eines weiteren Zwangsgelds i. H. v. 1.000 Euro wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 92 % und die Antragsgegnerin zu 8 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf 3.255 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 502,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Das Beschwerdevorbringen bietet Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern. Das Verwaltungsgericht legte das Begehren der Antragsteller als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 6. September 2023, 30. November 2023 und 14. Februar 2024 aus und hat diesen Antrag abgelehnt. Mit Bescheiden vom 6. September 2023 waren die Antragsteller aufgefordert worden, bis spätestens zum 25. September 2023 einen der in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG aufgelisteten Nachweise für ihr Kind O. X. vorzulegen; für den Fall der Zuwiderhandlung hatte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Ziffer 3 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro angedroht. Mit Bescheiden vom 30. November 2023 setzte die Antragsgegnerin gegen die Antragsteller jeweils ein Zwangsgeld i. H. v. 250 EUR fest, machte jeweils Auslagen i. H. v. 5 Euro geltend und setze ihnen eine neue Frist für die Nachweisvorlage bis zum 18. Dezember 2023. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte sie den Antragstellern jeweils ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 500 Euro an. Mit Bescheiden vom 14. Februar 2024 setzte die Antragsgegnerin gegen die Antragsteller jeweils ein Zwangsgeld i. H. v. 500 EUR fest, machte jeweils Auslagen i. H. v. 5 Euro geltend und setzte ihnen eine neue Frist für die Nachweisvorlage bis zum 5. März 2024. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte sie den Antragstellern jeweils ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 1.000 Euro an. Zur Begründung der Ablehnung des Antrags hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Soweit die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide vom 6. September und 30. November 2023 begehrten, sei der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Klagen verfristet seien. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Bescheide vom 14. Februar 2024 gerichteten Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Zwangsgeldfestsetzung erweise sich nach der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Das Zwangsgeld habe nach § 64 VwVG NRW festgesetzt werden dürfen, nachdem die Antragsteller der Verpflichtung zur Nachweisvorlage aus dem Bescheid vom 6. September 2023 nach erneuter Zwangsgeldandrohung nebst neuer Fristsetzung mit Bescheid vom 30. November 2023 nicht nachgekommen seien. Da die Ordnungsverfügungen vom 6. September 2023 und 30. November 2023 bereits bestandskräftig seien, komme es auf deren Rechtmäßigkeit nicht an. Dass die Zwangsgeldfestsetzung im Übrigen an einem berücksichtigungsfähigen Rechtsfehler leiden könne, sei nicht ersichtlich. Auch die weiteren Zwangsgeldandrohungen i. H. v. 1.000 Euro erwiesen sich nach der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohungen bestünden nicht. Insbesondere dürfe gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW ein Zwangsmittel beliebig oft wiederholt werden. Auch berücksichtigungsfähige Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Beschwerde der Antragsteller beschränkt sich bei sinngemäßer Auslegung des Antrags darauf, den Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit abzuändern, als es in diesem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 706/24 gegen die Bescheide vom 14. Februar 2024 abgelehnt hat. Ein weitergehendes Begehren ist der Beschwerdeschrift und -begründung nicht zu entnehmen, vor allem auch mit Blick darauf, dass die Antragsteller die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bestandskraft der Ordnungsverfügungen vom 6. September 2023 und 30. November 2023 nicht angreifen. Die Einwände der Antragsteller verhelfen der Beschwerde nur in Bezug auf die in den Bescheiden vom 14. Februar 2024 jeweils enthaltene weitere Zwangsgeldandrohung zum Erfolg (dazu 2.), nicht aber hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung und Geltendmachung von Auslagen i. H. v. 5 Euro (dazu 1.) 1. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der in den Bescheiden vom 14. Februar 2024 erfolgten Zwangsgeldfestsetzung und Geltendmachung von Auslagen zu ändern. a. Der Senat hält unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an seiner Einschätzung fest, dass die Durchsetzung einer Nachweisanforderung durch eine Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern keinen offensichtlichen Grundrechtsverstoß begründet. Er bezieht sich zur Begründung auf seine Ausführungen im Beschluss vom 16. Juli 2024 - 13 B 1281/23 -, juris, Rn. 43 ff., in denen er sich mit dieser Frage ausführlich auseinandergesetzt hat und an denen er auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller, das im Wesentlichen mit dem im vorgenannten Verfahren identisch ist, weiter festhält. Ebenso hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitlich in einem Hauptsacheverfahren die Nachweispflicht für einen Masernschutz für schulpflichtige Kinder für verfassungsgemäß gehalten. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 20 BV 24.1343 -, juris, Rn. 19 ff., 39 f. unter besonderer Betonung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anwendung von Zwangsmitteln. Zu einer abweichenden Beurteilung sieht der Senat sich auch nicht bei Würdigung des von den Antragstellern zur Akte gereichten Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.W. vom 27. August 2024 (5 K 161/24.NW) veranlasst, das am genannten Beschluss des Senats kritisiert, die zwangsweise Durchsetzung der Nachweispflicht führe zur Durchsetzung einer Impfpflicht durch die Hintertür. Zwar trifft es zu, dass den Eltern schulpflichtiger Kinder bei einer Durchsetzung der Nachweisanforderung mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung unter Umständen letztlich kein Freiheitsraum verbleibt, der Senat vermag darin aber aus den Erwägungen des oben zitierten Beschlusses keinen offenkundigen Verfassungsverstoß zu erkennen. b. Soweit die Antragsteller Mängel der Nachweisanforderung durch die Bescheide vom 6. September 2023 rügen, wie eine negative Kosten-Nutzen-Bilanz einer Masernimpfung oder die mangelnde Notwendigkeit der Regelungen des Masernschutzgesetzes mit Blick auf eine bereits erfolgte Eliminierung von Masern, verhelfen diese der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zentraler Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist es, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2021 ‑ 6 B 7.21 -, juris, Rn. 12, und Urteile vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 -, juris Rn. 12 f., und vom 13. April 1984 ‑ 4 C 31.81 -, juris, Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2014 ‑ 13 A 3004/11 -, juris, Rn. 4. c. Gleiches gilt für die Rüge von Mängeln der der streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung vorgeschalteten Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 30. November 2023, wie eine zu kurze Frist zur Nachweisvorlage. Denn mit Blick auf den oben aufgezeigten Grundsatz sind auch Einwendungen, die ein Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Zwangsgeldandrohung hätte geltend machen können, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Zwangsgeldfestsetzung grundsätzlich ausgeschlossen, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Oktober 1995 - 4 TG 2043/95 -, juris, Rn. 31, es sei denn, diese führen zur Nichtigkeit der Zwangsgeldandrohung. Dies ist bei der Setzung einer fehlerhaften Frist nicht der Fall. Diese führt lediglich zur Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2018 - 8 B 418/18 -, juris, Rn. 18; OVG Bremen, Urteil vom 4. Dezember 2019 - 1 LB 47/15 -, juris, Rn. 64; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Januar 1995 - 10 S 3057/94 -, juris, Rn. 10; Deusch/Burr in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 65. Edition (Stand 1. Januar 2024), § 13 VwVG, Rn. 17. d. Soweit die Antragsteller ausdrückliche Ausführungen hinsichtlich einer Ermessensausübung bei der Zwangsgeldfestsetzung vermissen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass § 64 Satz 1 VwVG NRW eine ermessenslenkende Norm im Sinne der Grundsätze über das intendierte Ermessen ist. Bereits der Wortlaut der Vorschrift bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Festsetzung des Zwangsmittels die regelmäßige Folge der Zwangsmittelandrohung ist. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falls bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt trotz der regelhaften Wirkung des § 64 Satz 1 VwVG NRW ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris, Rn. 22 f., m. w. N. Bei dem von den Antragstellern aufgezeigten Umstand, dass Eltern von schulpflichtigen Kindern unter Umständen kein Freiheitsraum bei der Entscheidung verbleibt, ob sie ihr Kind impfen lassen, handelt es sich nach oben erläuterter Einschätzung des Senats nicht um einen solchen atypischen Umstand, der Ermessenserwägungen bei der Festsetzung eines Zwangsgelds, dessen Androhung sofort vollziehbar ist, erfordert hätte. Vielmehr versteht der Senat den Willen des Gesetzgebers so, dass er dies bei Schulkinder mit Blick auf das Ziel, die Verbreitung von Masern effektiv zu bekämpfen, bewusst in Kauf genommen hat. e. Die Rüge der Antragsteller, die Frist in der Zwangsgeldfestsetzung sei zu kurz, greift schon deswegen nicht durch, weil sie diese erstmals mit bei Gericht am 14. Juni 2024 eingegangenem Schriftsatz und damit nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO am 24. Mai 2024 erhoben haben. Nur ergänzend wird darauf verwiesen, dass die Antragsteller bei dem Vorbringen verkennen, dass die Angemessenheit dieser Frist nicht voraussetzt, dass man der aufgegebenen Handlungsaufforderung noch nachkommen kann, sondern, dass es sich – worauf das Verwaltungsgericht richtigerweise hingewiesen hat – nur um eine angemessene Zahlungsfrist i. S. v. § 60 Abs. 2 VwVG NRW handeln muss. 2. Allerdings gibt das Beschwerdevorbringen Anlass, den angegriffenen Beschluss in Bezug auf die in den streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen vom 14. Februar 2024 enthaltenen Androhungen eines weiteren Zwangsgelds i. H. v. 1.000 Euro zu ändern und insoweit die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Minden unter dem Aktenzeichen 7 K 706/24 erhobenen Klage anzuordnen. Der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1. VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 112 JustG NRW) zulässige Antrag ist begründet. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragsteller, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der weiteren Zwangsgeldandrohungen in den Ordnungsverfügungen vom 14. Februar 2024 fällt zu Gunsten der Antragsteller aus, weil sich die Regelungen nach der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten als offensichtlich rechtswidrig erweisen und kein Ausnahmefall vorliegt, in dem das öffentliche Vollzugsinteresse so schwer wiegt, dass diesem gleichwohl Vorrang zu gewähren ist. Die Androhungen weiterer Zwangsgelder i. H. v. 1.000 Euro verstoßen aller Voraussicht nach gegen das in § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwVG NRW geregelte Erfordernis einer angemessenen Fristsetzung. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ist dem Betroffenen in der (Zwangsmittel-)Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn – anders als hier – eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Die Angemessenheit der Frist richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Maßnahme sowie der Schwierigkeit ihrer Erfüllung. Sie ist angesichts ihrer Funktion, den Betroffenen zu warnen und ihn gegebenenfalls zu veranlassen, die durch die in Bezug genommene Grundverfügung ausgelöste Verpflichtung freiwillig und rechtzeitig zu erfüllen, in jedem Fall so zu bemessen, dass dem Betroffenen bis zu ihrem Ablauf die Erfüllung der auferlegten Verpflichtung möglich ist. Eine unangemessen kurze Fristsetzung führt zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2025 ‑ 13 B 1437/23 -, juris, Rn. 50 ff., m. w. N. Diesen Anforderungen werden die streitgegenständlichen weiteren Zwangsgeldandrohungen der Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung nicht gerecht. Die darin gesetzte Frist bis zum 5. März 2024 ist zu kurz bemessen. Sie ermöglicht den Antragstellern nicht, fristgerecht der ihnen auferlegten Verpflichtung nachzukommen, einen der in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG aufgelisteten Nachweise erbringen zu können. Der Antragsgegnerin war bei Erlass der weiteren Zwangsgeldandrohungen aufgrund der vorangegangenen Schriftwechsel bekannt, dass das Kind der Antragsteller bisher nicht gegen Masern geimpft ist und die Antragsteller auch nicht über einen anderen zulässigen Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG verfügen. Jedenfalls unter diesen Umständen war davon auszugehen, dass die Antragsteller der Nachweispflicht erst nach Durchführung von mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei ihrem Kind zur Erlangung eines ausreichenden Impfschutzes (§ 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG) würden nachkommen können (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG). Hierfür indes reichte der den Antragstellern ab Zugang der Bescheide zur Verfügung stehende Zeitraum von in jedem Fall weniger als drei Wochen nicht aus. Denn zwischen der Verabreichung der beiden Impfstoffdosen ist ein Mindestabstand von vier Wochen einzuhalten. Vgl. Robert Koch-Institut, RKI-Ratgeber Masern, Epidemiologisches Bulletin Nr. 4/2023, S. 20, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Epidemiologisches-Bulletin/2023/04_23.pdf?__blob=publicationFile&v=3, sowie für 2024: Robert Koch-Institut, RKI-Ratgeber Masern, Epidemiologisches Bulletin 46/2024, S. 20, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Epidemiologisches-Bulletin/2024/46_24.pdf?__blob=publicationFile&v=6. Im Hinblick auf diesen vierwöchigen Mindestabstand zwischen den beiden Impfungen und unter Einbeziehung regelmäßig erforderlicher organisatorischer Vorlaufzeiten ist daher zur Vorlage einer Impfdokumentation oder eines ärztlichen Zeugnisses über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG in Bezug auf Personen, die das zweite Lebensjahr vollendet und bislang noch keine Schutzimpfung empfangen haben (vgl. § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG), regelmäßig eine längere als die hier gesetzte Frist erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 - juris, Rn. 110 (zwei Monate ausreichend); OVG M.-V., Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 1 M 349/24 OVG -, juris, Rn. 15 (keine Bedenken gegen Fristsetzung von acht Wochen); Bay. VGH, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 20 CS 23.2238 -, juris, Rn. 13 (im Regelfall zwei Monate); siehe ferner VG Cottbus, Beschluss vom 2. September 2024 - 8 L 477/24 -, juris, Rn. 24 (Frist von drei Wochen viel zu kurz); VG München, Beschluss vom 25. Juli 2024 - M 26a S 24.3624 -, juris, Rn. 40, und VG Würzburg, Urteil vom 10. Juni 2024 - W 8 K 23.1440 -, juris, Rn. 44 (jeweils keine Bedenken gegen Fristsetzung von acht Wochen); VG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2024 ‑ 14 E 923/24 -, juris, Rn. 44 (Frist von einem Monat zu kurz). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Antragsteller bereits mit Bescheid vom 6. September 2023 zur Vorlage eines Nachweises unter Zwangsgeldandrohung aufgefordert wurden und ihnen mit Bescheid vom 30. November 2023 erneut eine zwangsgeldbewehrte Frist zur Nachweisvorlage gesetzt wurde. Zwar war ihnen damit bereits seit Zugang des Anforderungsbescheides am 8. September 2023 klar, dass sie zur Nachweisvorlage verpflichtet waren und ihnen wäre es im Zeitraum bis zum Ablauf der nunmehr bis zum 5. März 2024 gesetzten Frist problemlos möglich gewesen, die Voraussetzungen für den Erhalt eines solchen Nachweises zu schaffen. Dennoch war die hier in der weiteren Zwangsgeldandrohung gesetzte Frist zu kurz. Wie aufgezeigt hat sich zwar die Länge einer Vollstreckungsfrist an der Dringlichkeit der Maßnahme einerseits sowie der Schwierigkeit ihrer Erfüllung andererseits zu orientieren mit der Folge, dass diese bei einer wiederholten Zwangsmittelandrohung auch kürzer sein darf als im Ausgangsbescheid, weil die Erfüllung der Pflicht mit zunehmendem Zeitablauf dringlicher werden kann. Mit Blick darauf kann den Antragstellern abverlangt werden, ihrer Verpflichtung nunmehr so zügig wie möglich nachzukommen. Dennoch erscheint eine in einer weiteren Zwangsmittelandrohung gesetzte Frist nur dann als angemessen, wenn es möglich ist, dem Handlungsgebot auch dann noch fristgerecht nachzukommen, wenn man mit Erhalt dieses Bescheides beginnt, die hierfür notwendigen organisatorischen Schritte einzuleiten. Vgl. z. B. dazu, dass bei einer wiederholten Fristsetzung eine Frist von ca. sechs Wochen als hinreichend lang erachtet wurde: VG Berlin, Beschluss vom 11. September 2023 - 14 L 231/23 -, juris, Rn. 63. Andernfalls könnte die weitere Zwangsgeldandrohung ihren Zweck, die Antragsteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtung anzuhalten, nicht erfüllen und wäre obsolet. Die hier gesetzte Frist von weniger als drei Wochen war hierfür zu kurz. Denn selbst wenn die Antragsteller unmittelbar nach Erhalt der Bescheide am 16. Februar 2024 den ersten Impftermin für ihre Tochter vereinbart hätten, hätte diese bis zum 5. März 2024 nicht die für die Erfüllung der Nachweispflicht erforderlichen zwei Impfungen unter Beachtung des empfohlenen Mindestabstands von vier Wochen erhalten können. Die Kostenentscheidung beruht unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, soweit sie rechtskräftig ist, auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs.1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffern 1.5. und Ziff. 1.7.1 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (im Folgenden: Streitwertkatalog). Der Senat bewertet dabei das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 6. September 2023 in Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zusammenfassend mit 2.500 Euro, weil das Interesse beider Antragsteller auf Abwendung der Pflicht zur Nachweisvorlage identisch ist. Die mit diesen Bescheiden verbundene Zwangsgeldandrohung wirkt gemäß Ziff. 1.7.2. des Streitwertkatalogs nicht streitwerterhöhend. Hinsichtlich der Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 30. November 2023 und 14. Februar 2024 verfolgen die Antragsteller jeweils ein eigenständiges Interesse auf Abwendung der jeweils einzeln gegen sie gerichteten Zwangsgeldandrohungen und ‑festsetzungen, so dass der Streitwert diesbezüglich addiert wird. Dabei wird der Streitwert für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern und Auslagen in Zusammenschau von Ziff. 1.7.1 Satz 1 und Ziff. 1.5. Satz 1, 2. Halbsatz des Streitwertkatalogs jeweils mit 1/4 der festgesetzten Beträge berücksichtigt, der gegen die Androhung weiterer Zwangsgelder in Anwendung von Ziff. 1.7.1. Satz 3 und Ziff. 1.5. Satz 1, 2. Halbsatz mit 1/8 der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).