Beschluss
13 B 1437/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0120.13B1437.23.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Dezember 2023 teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 7 K 2682/23 gegen Ziffer 3 der Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 21. September 2023 wird angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird aufrechterhalten.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Dezember 2023 teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 7 K 2682/23 gegen Ziffer 3 der Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 21. September 2023 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird aufrechterhalten. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Das Beschwerdevorbringen bietet Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragsteller abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 2682/23 gegen die Ziffern 1 und 3 der Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 21. September 2023 anzuordnen. Mit Ziffer 1 waren die Antragsteller aufgefordert worden, bis spätestens zum 9. Oktober 2023 einen der in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG aufgelisteten Nachweise für ihr Kind B. X. vorzulegen; für den Fall der Zuwiderhandlung hatte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Ziffer 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro angedroht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG beinhalte die Befugnis, die Vorlage eines der Nachweise durch Verwaltungsakt anzuordnen. Die Nachweispflicht könne mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, die zur Nichtanwendung des Gesetzes bereits im Eilverfahren führen müssten, bestünden nicht. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Nachweise sei orientiert an den Umständen des Einzelfalls ausreichend lang bemessen. Die Antragsgegnerin sei nicht gehalten gewesen, die Frist an dem für die vollständige Impfung notwendigen Zeitraum auszurichten, weil aus ihrer Sicht keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Antragsteller tatsächlich beabsichtigten, ihren Sohn impfen zu lassen. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragsteller verhelfen der Beschwerde nur in Bezug auf Ziffer 3 der Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 21. September 2023 (dazu 2.), nicht aber hinsichtlich Ziffer 1 der Bescheide (dazu 1.) zum Erfolg. 1. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 21. September 2023 zu ändern. a) Die Beschwerdebegründung zeigt nicht erfolgreich auf, dass das Verwaltungsgericht § 20 Abs. 8 ff. IfSG wegen verfassungsrechtlicher Bedenken im Eilverfahren nicht hätte anwenden dürfen. Der Senat geht davon aus, dass auch die Regelungen betreffend Schulkinder voraussichtlich verfassungsgemäß sind und die Impfvorgaben trotz Schulpflicht mittels Verwaltungsakt und der Option, Zwangsgelder anzudrohen und festzusetzen, keinen offensichtlichen Grundrechtsverstoß begründen. Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 16. Juli 2024 - 13 B 1281/23 -, juris, Rn. 16 ff., in denen er sich mit dieser Frage ausführlich auseinandergesetzt hat und an denen er auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller weiter festhält. Vgl. zudem OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2022 ‑ 13 B 1466/21 -, juris, Rn. 140 ff; OVG M.-V., Beschluss vom 29. November 2024 - 1 M 120/24 OVG -, juris, Rn. 18. Ebenso hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitlich in einem Hauptsacheverfahren die Nachweispflicht für einen Masernschutz für schulpflichtige Kinder für verfassungsgemäß gehalten. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 20 BV 24.1343 -, juris, Rn. 19 ff., 39 f. unter besonderer Betonung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anwendung von Zwangsmitteln. Aus welchem Grund die bestehenden Regelungen über die Auf- und Nachweispflicht weitergehender in die Rechte der Eltern und des Kindes eingreifen sollen als eine unmittelbar geltende, also mit unmittelbarem Zwang durchsetzbare Impfpflicht, erschließt sich nicht. Die Antragsteller meinen, der Gesetzgeber hätte unter den Prämissen des Verwaltungsgerichts eine unmittelbare Impfpflicht mit entsprechender, nicht nach dem Infektionsschutzgesetz begrenzter staatlicher Haftungsübernahme insbesondere für Impfschäden einführen müssen, wollte er verfassungskonform handeln. Anders als bei einer mit unmittelbarem Zwang durchsetzbaren Impfpflicht zielt das geltende Regelungssystem aber eingriffsmilder darauf ab, die Antragsteller dazu zu bewegen, in Ausübung ihres die Gesundheitssorge umfassenden Sorgerechts eine Entscheidung zugunsten der Masernschutzimpfung ihres Kindes zu treffen. Gegebenenfalls bei dem Sohn der Antragsteller auftretende gesundheitliche Schäden infolge der Masernimpfung unterfielen der Regelung des § 24 Satz 1 Nr. 4 SGB XIV, da diese auf Grund eines Gesetzes, § 20 Abs. 8 IfSG, vorgeschrieben ist. Vgl. Karl, in: BeckOGK SGB XIV, Stand 11/2024, § 24, Rn. 55; Richter, in: Hauck/Noftz, SGB XIV, 3. EL 2024, § 24, Rn. 46; Köbl in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht - Band 3, 4. Aufl. 2020, V. Entschädigung für Impfschäden - IfSG / § 24 SGB XIV, Rn. 104; Aligbe, Das neue Impfschadensrecht 2024, NJW 2023, 3457 (3460). § 24 Satz 1 Nr. 4 SGB XIV sieht für gesundheitliche Schädigungen, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung hinausgehen, und durch eine Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nr. 9 IfSG erlitten werden, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 6 oder 7 IfSG angeordnet wurde oder sonst auf Grund eines Gesetzes vorgeschrieben war, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 SGB XIV Leistungen der Sozialen Entschädigung für die betroffene Person vor. Eine entsprechende Regelung existierte auch in dem vor Inkrafttreten des Vierzehnten Buchs Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2024, vgl. Art. 60 Abs. 7 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, BGBl. I 2019, S. 2652, geltenden § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG a. F. Die Antragsteller legen nicht näher dar, weshalb der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten sein soll, die normierte Auf- und Nachweispflicht mit einer voraussetzungslosen, unbegrenzten Entschädigungsregelung für Impfschäden zu flankieren. Im Übrigen kommt eine staatliche Haftungsübernahme grundsätzlich auch für solche Impfschäden in Betracht, die ohne zivilrechtlich wirksame Einwilligung des Patienten eingetreten sind, wie beispielsweise infolge von Aufklärungsmängeln, oder die auf Fehlern bei der Durchführung der Impfung beruhen. Maßstab hierfür ist aber, anders als die Ausführungen der Antragsteller nahelegen, nicht die Frage, ob eine gesetzliche Impfpflicht angeordnet wurde, sondern ob die impfende Person in hoheitlichem Auftrag tätig geworden ist. Vgl. bzgl. einer Impfung gegen Covid-19 durch beauftragte Ärzte: OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juni 2024 - 1 U 34/23 -, juris, Rn. 55. b) Soweit die Antragsteller sinngemäß rügen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie der Nachweispflicht bereits durch Vorlage eines (inhaltlich hinreichenden) Immunitätsnachweises nachgekommen seien, dringen sie hiermit nicht durch. Sie setzen sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat insofern maßgeblich Bezug genommen auf die Vorgaben des Robert Koch-Instituts, wonach negative oder grenzwertige Befunde in Abhängigkeit vom Impfstatus zu interpretieren seien, sowie auf die fehlende Akkreditierung des untersuchenden Labors (vgl. Beschlussabdruck, S. 14 erster und zweiter Absatz). Die Rüge der Antragsteller, die attestierten anamnestisch erhobenen Daten seien mangels tatsächlicher Nachweisbarkeit ausreichend, geht hieran vorbei. Soweit die Antragsteller wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfristen auf Beweisschwierigkeiten im Hinblick auf erfahrene Impfschäden erwachsener Personen in ihrer Kindheit verweisen, treffen diese Ausführungen bereits nicht den vorliegenden Fall eines schulpflichtigen zehnjährigen Kindes, das im Jahr 2017 eine Infektion erlebt haben soll. Entgegen der Ansicht der Antragsteller steht dem Antragsgegner und damit auch den Gerichten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Befugnis zu, ärztliche Atteste dahingehend zu bewerten, ob sie formal als Zeugnis i. S. d. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG angesehen werden können. Vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 29. November 2024 - 1 M 120/24 OVG -, juris, Rn. 42; Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 3 B 411/20 -, juris, Rn. 21. Dies setzt keine sachverständige Begutachtung im Hinblick auf den bescheinigten Inhalt voraus. Die Berechtigung zur Nachweisanforderung entfällt nur dann, wenn die Nachweispflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG bereits erfüllt wurde. Dies setzt voraus, dass die Angaben in dem vorgelegten ärztlichen Zeugnis plausibel sind und der Beweiswert des Nachweises auch sonst nicht erschüttert ist. Dabei darf sich das ärztliche Zeugnis nicht damit begnügen, eine bestehende Immunität bloß zu bestätigen. Vielmehr muss es nähere Angaben zu den Grundlagen der Feststellung enthalten, die das Gesundheitsamt und im Streitfall das Gericht in die Lage versetzen, das Vorliegen einer Immunität selbständig nachzuvollziehen. Vgl. VG München, Beschluss vom 12. Juni 2023 - M 26a S 23.2159 -, juris, Rn. 53 ff.; zu ärztlichen Zeugnissen betreffend eine medizinische Kontraindikation: OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 - juris, Rn. 55 f., m. w. N.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. März 2024 - OVG 1 S 94/23 -, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 25 CS 21.1651 -, juris, Rn. 14; Thür. OVG, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 3 EO 805/20 -, juris, Rn. 17; Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 3 B 411/20 -, juris, Rn. 20 f. c) Schließlich dringt die Rüge der Antragsteller nicht durch, die Grundverfügungen seien wegen einer zu kurz bemessenen Umsetzungsfrist rechtswidrig. Nach dem für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont handelt es sich bei der in den Tenor von Ziffer 1 der Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 21. September 2023 integrierten Vorgabe, einen der in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG aufgelisteten Nachweise „bis spätestens zum 09.10.2023“ vorzulegen, nicht um eine materiell-rechtliche Bescheidfrist, sondern eine bloß die Zwangsgeldandrohung betreffende Vollstreckungsfrist (dazu näher unter 2.), die im Rahmen der Grundverfügung keine rechtliche Bedeutung hat. Vgl. OVG LSA, Urteil vom 24. November 2015 - 3 L 386/14 -, juris, Rn. 58; OVG M.-V., Beschluss vom 14. Februar 2011 - 2 M 245/10 -, juris, Rn. 8. Nach der im Vollstreckungsrecht geltenden Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwVG NRW ist dem Betroffenen in der Androhung der Zwangsmittel zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist dient erkennbar allein dem Ziel, es den Antragstellern entsprechend diesen rechtlichen Vorgaben zu ermöglichen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden, indem sie der mit der Grundverfügung aufgegebenen Nachweispflicht von sich aus nachkommen. Dies ergibt sich bereits unmittelbar daraus, dass in dem Tenor der Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 3 der angegriffenen Ordnungsverfügungen insoweit lediglich auf Ziffer 1 Bezug genommen wird, ohne die nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwVG NRW für die Androhung erforderliche Fristbestimmung dort vorzunehmen. Bestätigt wird dieses Verständnis durch die Bescheidbegründung, die ausschließlich unter „III. (zu Ziffer 3)“ Ausführungen zur Frist enthält („Falls Sie dieser Verfügung nicht fristgerecht nachkommen, werde ich das o.g. Zwangsgeld festsetzen.“). Vgl. mit ähnlichen Auslegungen etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2023 - 3 B 168/23 -, juris, Rn. 47; OVG LSA, Urteil vom 24. November 2015 - 3 L 386/14 -, juris, Rn. 58; OVG M.-V., Beschluss vom 14. Februar 2011 - 2 M 245/10 -, juris, Rn. 8; OVG Bbg., Urteil vom 18. August 1998 - 4 A 176/96 -, juris, Rn. 38; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996 - 14 TG 430/95 -, juris, Rn. 31; siehe ferner dieses Auslegungsergebnis dort als selbstverständlich zu Grunde legend nur BVerwG, Urteil vom 2. September 1963 - I C 142.59 -, juris, Rn. 1, 7 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2023 - 19 B 191/23 -, juris, Rn. 1, 56 und vom 27. April 2018 ‑ 8 B 418/18 -, juris, Rn. 2, 18 ff.; vgl. noch Tillmanns, in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2024, § 13 VwVG Rn. 42, 64. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Grundverfügung danach nicht mit einer Befolgungsfrist verbunden war. Gesetzlich vorgegeben ist eine Fristsetzung bei der Anforderung von Nachweisen auf der Grundlage von § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG nicht. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2024 ‑ 13 LA 198/24 -, juris, Rn. 7 f.; VG Frankfurt, Beschluss vom 5. September 2024 - 5 L 2868/24.F -, juris, Rn. 50; Gerhardt, in: Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 20 Rn. 120; a. A. wohl VG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2024 ‑ 14 E 923/24 -, juris, Rn. 43. Soweit § 20 Abs. 12 Satz 3 und 4 IfSG jeweils darauf abheben, dass ein Nachweis trotz der Anforderung nicht „innerhalb einer angemessenen Frist“ vorgelegt wird, formulieren sie nicht ein materiell-rechtliches Fristsetzungserfordernis bezogen auf die Nachweisanforderung, sondern knüpfen lediglich das Ergreifen von weiteren Maßnahmen (Ladung zur Beratung, Aufforderung zur Vervollständigung des Impfschutzes sowie Anordnung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots) an die Voraussetzung ihres fruchtlosen Ablaufs; die hierfür vorgesehene Fristsetzung kann sich im Übrigen auch aus der Zwangsgeldandrohung ergeben. Dies gilt ebenso für die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG. Vgl. zur Erforderlichkeit einer Fristsetzung in Bezug auf die insoweit vergleichbare Vorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG i. F. v. 18. März 2022: BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 276. Auch sonst ist eine Fristsetzung nur mit Blick auf eine anschließende Verwaltungsvollstreckung rechtlich geboten. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Juni 2024 - 8 A 10427/23.OVG -, juris, Rn. 40 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Mai 2014 - 20 ZB 13.1972 -, juris, Rn. 6; Sächs. OVG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 4 B 809/06 -, juris, Rn. 52. d) Gründe, gleichwohl und entgegen der in § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller ausnahmsweise den Vorrang einzuräumen, sind entgegen ihrem Vorbringen nicht gegeben. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes kommt wesentliche Bedeutung bereits für den vorläufigen Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 -, juris, Rn. 16, und Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, juris, Rn. 19, 21; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 91. Der Gesetzgeber hat durch § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage unter anderem gegen Anordnungen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG zur Anforderung eines Nachweises nach Absatz 9 Satz 1 IfSG entfallen lassen, weil er im Interesse des allgemeinen Wohls von einer besonderen Dringlichkeit der Nachweiserbringung ausgeht. Die Antragsteller tragen vor, die aktuelle Masern-Inzidenz sei äußerst gering, sodass vor einer Impfung der Ausgang anhängiger Verfassungsbeschwerden abgewartet werden könne, ohne dass ein Schaden zu erwarten sei. Die Impfung einzelner Personen spiele statistisch überhaupt keine Rolle für die Infektionslage, da die Zahl derjenigen, die um Rechtsschutz nachsuchten, zu gering sei. Bei dieser Argumentation lassen die Antragsteller unberücksichtigt, dass auch mit Blick auf ein zunehmendes Infektionsgeschehen im Bundesgebiet – bis zum Ende der 45. Kalenderwoche des Jahres 2024 wurden dem Robert Koch-Institut 626 Masernfälle berichtet gegenüber 61 Masernfällen im Vorjahreszeitraum, vgl. Robert Koch-Institut, Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten, Epidemiologisches Bulletin 46/2024, S. 27, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2024/Ausgaben/46_24.pdf?__blob=publicationFile – ein Bedürfnis besteht, die Impfquoten ohne zeitliche Verzögerung infolge der Ausschöpfung gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls aufrechtzuerhalten bzw. zu optimieren. Dies gilt insbesondere für Personen, die – wie der Sohn der Antragsteller – Gemeinschaftseinrichtungen in Form von Schulen besuchen, in denen günstige Verbreitungsbedingungen herrschen. Auch wenn es nur wenige Masernfälle gibt, besteht für jeden der Infizierten ein Sterblichkeitsrisiko zwischen 0,01 % und 0,1 % (Sterblichkeitsrate in Ländern mit hohem Durchschnittseinkommen). Hinzu kommt das Risiko, als Spätfolge eine regelmäßig tödlich verlaufende subakute sklerosierende Panenzephalitis (Entzündung des Gehirns) zu erleiden, das sich nach Einschätzung der WHO bei vier bis elf von 100.000 Masernfällen realisiert. Eine Herdenimmunität ist bislang nicht erreicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. -, juris, Rn. 16, 110; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2024 - 13 B 1281/23 -, juris, Rn. 37 ff.; Robert Koch-Institut, RKI-Ratgeber Masern, Epidemiologisches Bulletin 46/2024, S. 6, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2024/Ausgaben/46_24.pdf?__blob=publicationFile. Dabei sind in die Betrachtung der Personen, die das Infektionsgeschehen mangels Impfung und Immunitätsnachweis potentiell beeinflussen können, nicht nur diejenigen einzubeziehen, die um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Auch die Behörden wären bereits im Verwaltungsverfahren dazu angehalten, entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung zu prüfen, wodurch sich der Personenkreis erheblich erweitern würde. 2. Allerdings gibt das Beschwerdevorbringen Anlass, den angegriffenen Beschluss in Bezug auf Ziffer 3 der Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 21. September 2023 zu ändern und insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2682/23 anzuordnen. Der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1. VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 112 JustG NRW) zulässige Antrag ist begründet. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragsteller, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Zwangsgeldandrohungen gemäß Ziffer 3 der Ordnungsverfügungen vom 21. September 2023 fällt zu Gunsten der Antragsteller aus, weil sich die Regelungen nach der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten als offensichtlich rechtswidrig erweisen und kein Ausnahmefall vorliegt, in dem das öffentliche Vollzugsinteresse so schwer wiegt, dass diesem gleichwohl Vorrang zu gewähren ist. Die Androhungen eines Zwangsgelds in Höhe von 250 Euro verstoßen aller Voraussicht nach gegen das in § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwVG NRW geregelte Erfordernis einer angemessenen Fristsetzung. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ist dem Betroffenen in der (Zwangsmittel-)Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn – anders als hier – eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Die Angemessenheit der Frist richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Maßnahme sowie der Schwierigkeit ihrer Erfüllung. Sie ist angesichts ihrer Funktion, den Betroffenen zu warnen und ihn gegebenenfalls zu veranlassen, die durch den Verwaltungsakt, dem sie beigefügt ist, ausgelöste Verpflichtung freiwillig und rechtzeitig zu erfüllen, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 20. September 2018 ‑ 4 A 1396/16 -, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1992 - 9 C 54.91 -, juris, Rn. 22, in jedem Fall so zu bemessen, dass dem Betroffenen bis zu ihrem Ablauf die Erfüllung der auferlegten Verpflichtung möglich ist. Eine unangemessen kurze Fristsetzung führt zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung. Vgl. Dauber/Gunia/Kalenberg/Olthaus/Zeissler, Verwaltungsgesetze NRW, (Stand: September 2013), § 63 VwVG NRW, Erl. 10, sowie zu § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG: Deusch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVG, 65. Edition (Stand: 1. Januar 2024), § 13 Rn. 9, 17; Tillmanns, in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2024, § 13 VwVG Rn. 30, 33, 37; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlattmann, VwVG/VwZG, 12. Aufl. 2021, § 13 VwVG Rn. 3a, 3b; jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen werden die Zwangsgeldandrohungen der Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung nicht gerecht. Die darin unter Bezugnahme auf Ziffer 1 der Ordnungsverfügungen bestimmte Frist „bis spätestens zum 9. Oktober 2023“ ist zu kurz bemessen. Sie ermöglicht den Antragstellern nicht, fristgerecht der ihnen auferlegten Verpflichtung nachzukommen, einen der in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG aufgelisteten Nachweise erbringen zu können. Der Antragsgegnerin war bei Erlass der Zwangsgeldandrohungen aufgrund der vorangegangenen Schriftwechsel bekannt, dass das Kind der Antragsteller bisher nicht gegen Masern geimpft ist und die Antragsteller auch nicht über einen anderen zulässigen Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG verfügen. Insbesondere hatte sie zuvor die vorgelegten ärztlichen Dokumente vom 28. November 2022 und 14. August 2023 mit zutreffenden, in den an die Antragsteller gerichteten Schreiben vom 20. September 2023 niedergelegten Gründen nicht als ausreichenden Nachweis dafür angesehen, dass bei deren Kind B. X. eine Immunität gegen Masern vorliegt. Jedenfalls unter diesen Umständen war davon auszugehen, dass die Antragsteller der Nachweispflicht erst nach Durchführung von mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei ihrem Kind zur Erlangung eines ausreichenden Impfschutzes (§ 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG) würden nachkommen können (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG). Hierfür indes reichte der den Antragstellern ab Zugang des Bescheids zur Verfügung stehende Zeitraum von in jedem Fall weniger als drei Wochen nicht aus. Denn zwischen der Verabreichung der beiden Impfstoffdosen ist ein Mindestabstand von vier Wochen einzuhalten. Vgl. Robert Koch-Institut, RKI-Ratgeber Masern, Epidemiologisches Bulletin Nr. 4/2023, S. 20, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2023/Ausgaben/04_23.pdf?__blob=publicationFile, sowie für 2024: Robert Koch-Institut, RKI-Ratgeber Masern, Epidemiologisches Bulletin 46/2024, S. 20, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2024/Ausgaben/46_24.pdf?__blob=publicationFile. Im Hinblick auf diesen vierwöchigen Mindestabstand zwischen den beiden Impfungen und unter Einbeziehung regelmäßig erforderlicher organisatorischer Vorlaufzeiten ist daher zur Vorlage einer Impfdokumentation oder eines ärztlichen Zeugnisses über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG in Bezug auf Personen, die das zweite Lebensjahr vollendet und bislang noch keine Schutzimpfung empfangen haben (vgl. § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG), regelmäßig eine längere als die hier gesetzte Frist erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 - juris, Rn. 110 (zwei Monate ausreichend); OVG M.-V., Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 1 M 349/24 OVG -, juris, Rn. 15 (keine Bedenken gegen Fristsetzung von acht Wochen); Bay. VGH, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 20 CS 23.2238 -, juris, Rn. 13 (im Regelfall zwei Monate); siehe ferner VG Cottbus, Beschluss vom 2. September 2024 - 8 L 477/24 -, juris, Rn. 24 (Frist von drei Wochen viel zu kurz); VG München, Beschluss vom 25. Juli 2024 - M 26a S 24.3624 -, juris, Rn. 40, und VG Würzburg, Urteil vom 10. Juni 2024 - W 8 K 23.1440 -, juris, Rn. 44 (jeweils keine Bedenken gegen Fristsetzung von acht Wochen); VG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2024 ‑ 14 E 923/24 -, juris, Rn. 44 (Frist von einem Monat zu kurz); VG Berlin, Beschluss vom 11. September 2023 - 14 L 231/23 -, juris, Rn. 63 (bei wiederholter Fristsetzung ca. sechs Wochen hinreichend lang). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Antragsteller bereits vor Beginn der Betreuung ihres Kindes in der Schule (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG) bzw. jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 (vgl. § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG) gesetzlich zur Vorlage eines Nachweises verpflichtet waren und hierauf von der Antragsgegnerin vor Erlass der Zwangsmittelandrohungen mehrfach hingewiesen worden sind. Ebenso ist es unerheblich, ob im Vorfeld Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, dass die Antragsteller ihr Kind nach Erhalt des Bescheids zeitnah gegen Masern würden impfen lassen. Mit den Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 21. September 2023 wurde die bereits kraft Gesetzes bestehende Nachweispflicht erstmals für den Einzelfall konkretisiert und in verbindlicher Weise klargestellt. Zugleich wurden die Voraussetzungen geschaffen, um diese mit den Mitteln des Vollstreckungsrechts durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund dient die mit der Grundverfügung verbundene (vgl. § 63 Abs. 2 VwVG NRW) Zwangsmittelandrohung nebst Fristsetzung – wie oben ausgeführt – dem Ziel, die Antragsteller zu warnen, ihnen die – im Falle der Nichtbefolgung der Nachweispflicht – bevorstehende Anwendung des Zwangsmittels nachdrücklich und rechtsförmlich vor Augen zu führen und sie gegebenenfalls gerade dadurch zur Erfüllung der Verpflichtung zu veranlassen. Demgemäß muss ihnen auch die Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der eingeräumten Frist die auferlegte Verpflichtung vollständig erfüllen zu können. Anderenfalls könnte die Zwangsgeldandrohung ihre Funktion nicht erfüllen, sie würde obsolet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 2 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Senat legt den Antragstellern die Kosten insgesamt auf, weil die Antragsgegnerin angesichts dessen, dass sich die unselbständige Zwangsgeldandrohung nicht streitwerterhöhend auswirkt (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf), nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die gleichlautende erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmungen aufrechterhalten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).