Urteil
W 8 K 23.1440
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 16. Oktober 2023 erfolgte Klageänderung in Form des Einbezugs der Klägerin zu 2) in den Prozess zulässig. Der Beklagte hat durch die rügelose inhaltliche Einlassung zur Hauptsache stillschweigend in den Parteiwechsel eingewilligt, § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 91 Rn. 16f.). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts W. vom 31. August 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dass die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über einen ausreichenden Masernschutz des Sohnes der Kläger oder über dessen medizinische Kontraindikation gegen eine Masernschutzimpfung sowie für die Androhung von Zwangsgeld für den Fall der Nichterfüllung vorliegen, hat der Beklagte im Bescheid vom 31. August 2023, auf dessen Gründe, die sich das Gericht nach eingehender Sachprüfung zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsatz vom 30. November 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert. Das Vorbringen der Kläger führt zu keiner anderen Beurteilung. Die verbindliche Anordnung der Pflicht der Kläger zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG binnen einer Frist von acht Wochen über die Immunität ihres Sohnes gegen Masern oder über eine medizinische Kontraindikation des Kindes gegen eine Masernschutzimpfung beruht auf § 20 Abs. 13 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG. Nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Wenn – wie vorliegend – die verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht, § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG. Der Gesetzgeber hat mit § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG nicht nur eine Vertretung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten, sondern eine Übertragung der Verpflichtung auf den Sorgeberechtigten statuiert (BayVGH, B.v. 6.10.2021 – 25 CE 21.2383 – juris Rn. 8). Es ist nicht ersichtlich, weshalb § 20 Abs. 12 Satz IfSG nur bei Schulkindern und nicht auch bei Kindergartenkindern die Rechtsgrundlage für eine Nachweisvorlageanordnung sein sollte. Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten ist auch bei Kita-Kindern als in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 IfSG Betreute der Erlass einer Nachweisvorlageanordnung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG eine gesetzlich vorgesehene Handlungsoption und es besteht insoweit eine Rechtsgrundlage. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2022, wonach die Maßnahmen nach § 20 Abs. 8 ff. IfSG die Freiwilligkeit der Impfentscheidung der Eltern als solche nicht aufheben (BVerfG, B.v. 21.7.2022 – 1 BvR 469/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 472/20 – juris Rn. 145) steht dem nicht entgegen. Vielmehr geht auch das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Kindergartenkinder von der Möglichkeit zur Verpflichtung einer Nachweisvorlage aus, wenn es ausführt, dass der Gesetzgeber mit der Bindung der Auf- und Nachweispflicht einer Masernimpfung an die Betreuung in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 1 und 2 IfSG die Reichweite der angegriffenen Regelungen gegenständlich begrenze und das Ausbleiben des in § 20 Abs. 8 und 9 IfSG geforderten Auf- und Nachweises der Masernimpfung auch nicht zum Ausschluss jeglicher frühkindlichen Förderung außerhalb der Familie führe, da die anderweitige Betreuung von Kindern in den betroffenen Alterskohorten auch familienübergreifend jedenfalls im selbstorganisierten privaten Bereich zulässig bleibe (BVerfG, B.v. 21.7.2022 – 1 BvR 469/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 472/20 – juris Rn. 148). Das Landratsamt, Gesundheitsamt, als zuständige Behörde nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG, § 65 Satz 4 ZustV, Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 GDG ist zum Erlass der hier streitgegenständlichen Vorlagenanordnung ermächtigt. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen selbständig angreifbaren Verwaltungsakt (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2023 – 20 CS 23.1432 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 7.5.2024 – 20 CS 24.428 – BA Rn. 3; Gerhardt in Gerhardt, IfSG, 6. Auflage 2022, § 20 Rn. 111, 124). Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG für den Erlass der streitgegenständlichen Anordnung liegen vor. Der Sohn der Kläger besucht eine Kindertagesstätte. Er wird damit in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte) betreut. Die Kläger haben für ihren Sohn keinen Nachweis im Sinn von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorgelegt, obwohl ein solcher vor Beginn der Betreuung der Leitung der Einrichtung vorzulegen ist. Das Kind der Kläger besuchte die Kindertagesstätte auch im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids. Eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass beim Sohn der Kläger ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, oder ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer Immunität des Kindes gegen Masern wurden unstreitig nicht vorgelegt. Entgegen der klägerischen Ansicht wurde auch ein den Anforderungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG genügendes ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation nicht vorgelegt. Ein ärztliches Zeugnis im Sinn von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG darf nicht allein den Gesetzeswortlaut zum Bestehen einer medizinischen Kontraindikation wiederholen, sondern muss wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen. Neben dem Zweck der Regelung, eine ausreichend hohe Impfquote zu erreichen und hierfür u.a. dem Gesundheitsamt eine Grundlage für das weitere Vorgehen (z.B. in einem Beratungsgespräch nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG) zu geben, sprechen hierfür auch systematische Erwägungen, denn das IfSG unterscheidet auch an anderer Stelle (vgl. etwa § 43 Abs. 1 Satz 2 IfSG) die schlichte Bescheinigung vom Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis (BayVGH, B.v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651 – juris Rn. 14 m.w.N.). Das von den Klägern vorgelegte ärztliche Zeugnis des Dr. … vom 6. April 2020 entspricht diesen Anforderungen nicht. Es bezieht sich ohne nähere Konkretisierung auf alle Impfungen, wobei Angaben zur Art der Kontraindikation fehlen. Das Attest ist somit nicht auf seine Plausibilität hin überprüfbar. Auch das „Ärztliche Gutachten zur Impffähigkeit“ des Prof. Dr. … vom 3. April 2023 ist inhaltlich nicht zum Nachweis geeignet, dass der Sohn der Kläger tatsächlich nicht geimpft werden kann. Als medizinische Kontraindikation zu einer Masernimpfung gelten nach Angaben des Robert-Koch-Instituts (RKI), welchem der Gesetzgeber nach § 4 IfSG im Bereich des Infektionsschutzgesetzes besonderes Gewicht einräumt, akutes Fieber (>38,5°C) oder eine akute schwere Erkrankung, Schwangerschaft, bestimmte schwere Einschränkungen des Immunsystems und bekannte Allergien gegen Bestandteile des Impfstoffs (siehe Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Schutzimpfung gegen Masern Masernimpfung: Wirksamkeit, Sicherheit und Kontraindikationen, Stand: 02.02.2024, Wer sollte die MMR-Impfung nicht erhalten? Welche medizinischen Kontraindikationen gibt…, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/MMR/FAQ_Uebersicht_MSG.html). In der Begründung des Ärztlichen Gutachtens zur Impffähigkeit vom 3. April 2023 finden sich jedoch nur allgemeingültige Ausführungen, dass eine allergische Disposition nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden und eine schwere allergische Reaktion jede geimpfte Person treffen könne. Dass beim Sohn der Kläger eine bekannte Allergie gegen Impfstoffbestandteile vorliegt, lässt sich dem Gutachten gerade nicht entnehmen. Vielmehr dient die ärztliche Stellungnahme ausdrücklich ausschließlich zur vorläufigen Bescheinigung einer Impfunfähigkeit bis zur Abklärung durch ein allergologisches Zentrum und abschließender Feststellung einer Impfunfähigkeit durch einen Amtsarzt, spätestens bis zum 3. Oktober 2023. Die Ausstellung einer dauerhaften Impfunfähigkeitsbescheinigung könnte nur durch den behandelnden Allergologen in Zusammenarbeit mit einem Amtsarzt erfolgen. Im Übrigen sieht der Kläger zu 1) selbst das Gutachten zur Impffähigkeit nicht als ärztliches Attest an (siehe Schreiben des Klägers zu 1) vom 14. April 2023 an das Gesundheitsamt, S. 39 der Behördenakte). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme des IMD zur Diagnostik bei Medikamentenunverträglichkeit. Auch in dieser wird lediglich allgemein dargelegt, dass allergische Reaktionen auf Medikamente nicht vorhersehbar seien und Medikamentenallergien auch bei Patienten mit völlig unauffälliger Allergieanamnese aufträten. Eine Kontraindikation konkret in Bezug auf den Sohn der Kläger in Form einer bekannten Allergie ergibt sich hieraus jedoch nicht. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG Düsseldorf, B.v. 7.2.2024 – 29 L 3343/23 – juris) vorbringen ließen, es genüge die Vorlage eines Nachweises – welcher hier erfolgt sei –, der dann Nachforschungspflichten des Gesundheitsamts zur Überprüfung des Nachweises nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG auslöse, ist dem entgegenzuhalten, dass die vorgelegten Bescheinigungen für das Gesundheitsamt nicht wegen Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, sondern schon mangels Überprüfbarkeit auf die Plausibilität bzw. mangels Vorliegens der Anforderungen an geeignete Nachweise im Sinn von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG als nicht ausreichend angesehen wurden, und somit die Voraussetzungen des § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG gerade nicht vorlagen. Somit konnten insoweit auch keine Nachforschungspflichten des Gesundheitsamtes zwecks Überprüfung ausgelöst werden. Ferner liegt auch eine Bestätigung einer Stelle im Sinn von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG, dass entsprechende Nachweise bereits vorgelegt wurden, nicht vor. Die von den Klägern vorgelegte Bestätigung des Kindergartens vom 28. Februar 2023 (S. 30 der Behördenakte) ist schon nicht unterschrieben. Auffallend ist im Übrigen, dass die Anmerkung „Ärztliches Zeugnis über Kontraindikation“ mit einer anderen Handschrift als die weiteren handschriftlichen Angaben eingefügt wurde. Die Kläger sind damit der nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG bestehenden Vorlagepflicht nicht nachgekommen. Etwas anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung des Schreibens des Klägers zu 1) vom 3. April 2023 an das Landratsamt W., in dem er um Ausstellung einer Impfunfähigkeitsbescheinigung für seinen Sohn, bis eine abschließende Klärung der möglichen Kontraindikation erfolgt, und zugleich um Ausstellung einer entsprechenden Überweisung oder Anordnung mit Zusage der Kostenübernahme bittet. Die Kläger können sich hierdurch nicht ihrer nach dem Gesetz bestehenden Vorlagepflicht entziehen. Das Gesundheitsamt des Landratsamts W. hat zudem das ihm obliegende Entschließungs- und Auswahlermessen (Gerhardt in Gerhardt, IfSG, 6. Auflage 2022, § 20 Rn. 119) fehlerfrei ausgeübt und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. In besonderem Maße ist bei der Ermessensausübung der durch die Vorlage bezweckte Schutz der Gesundheit, insbesondere vulnerabler Personen, vor einer Maserninfektion zu beachten (Gerhardt in Gerhardt, IfSG, 6. Auflage 2022, § 20 Rn. 119; VG München, B.v. 11.4.2024 – M 26a S 23.4202 – juris Rn. 56). So führt das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid aus, dass die körperliche Unversehrtheit ein hohes Gut sei, welches es vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu schützen gelte und welches hinter dem Recht der Kläger auf freie Entfaltung zurücktreten müsse. Zudem hat es die Möglichkeit ernsthafter Komplikationen bei einer Masernerkrankung und damit einer schweren Gefährdung des Schutzgutes der körperlichen Gesundheit anderer und auch des Kindes der Kläger gewürdigt sowie eine Abwägung der subjektiven Interessen der Betroffenen mit dem öffentlichen Interesse vorgenommen. Soweit die Klägerbevollmächtigte vorbringt, die gesetzliche Voraussetzung des Besuchs einer Kindertageseinrichtung hätte vor Ergehen der Anordnung zumindest zur Bedingung gemacht werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Gründen des Bescheids ergibt, dass diesem als Sachverhalt der Besuch einer Kindertagesstätte durch den Sohn der Kläger zugrunde gelegt wurde und die Verpflichtung wegen des Kita-Besuchs gelten soll. Bei Änderung des zugrundeliegenden Sachverhalts käme die Erledigung der Anordnung in Betracht. Die Aufnahme einer Bedingung bzw. Befristung als Nebenbestimmung ist insoweit nicht erforderlich. Dem Vorbringen des Klägers zu 1), das Aufwiegen des Rechts auf körperliche Unversehrtheit seines Sohnes gegen die körperliche Unversehrtheit eines Anderen sei unsittlich und unstatthaft, die Pflege und Erziehung der Kinder seien das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht, ist entgegenzuhalten, dass hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 8 ff. IfSG in Bezug auf – wie hier – Kindergartenkinder keine Bedenken bestehen (siehe hierzu BVerfG, B.v. 21.7.2022 – 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 472/20 – juris). Der Gesetzgeber hat ohne Verstoß gegen das Verfassungsrecht mit der Nachweispflicht sowie den bei deren Ausbleiben eintretenden Folgen dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen der der Nachweispflicht unterfallenden Kinder bzw. deren Eltern eingeräumt, wobei ihnen die damit verbundenen Grundrechtseingriffe zuzumuten sind. Das Gewicht des die Gesundheitssorge treffenden Eingriffs in das Elternrecht durch die streitgegenständliche Anordnung der Nachweisvorlage wird dadurch reduziert, dass die Impfung nach medizinischen Standards gerade auch dem Gesundheitsschutz der auf- und nachweisverpflichteten Kinder selbst dient. Für die Eingriffstiefe ist hierbei von Bedeutung, dass die Einschränkung der Gesundheitssorge ihrerseits nach medizinischen Standards gerade den Schutz der Gesundheit des Kindes fördert. Ein nach medizinischen Standards gesundheitsförderlicher Eingriff in die elterliche Gesundheitssorge wiegt weniger schwer als ein nach fachlicher Einschätzung die Gesundheit des Kindes beeinträchtigender Eingriff (vgl. BVerfG, B.v. 21.7.2022 – 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 472/20 – juris Rn. 147, 136 f.). Gegen die Angemessenheit der im streitgegenständlichen Bescheid erfolgten Fristsetzung von acht Wochen bestehen keine Bedenken (vgl. VG München, B.v. 11.4.2024 – M 26a S 23.4202 – juris Rn. 56: Frist von siebeneinhalb Wochen ausreichend). Die im Bescheid vom 31. August 2023 unter Nr. 1 angeordnete Nachweisvorlage ist damit rechtmäßig. Die unter Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 36 i.V.m. Art. 31 VwZVG für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Nachweispflicht ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) ordnungsgemäß erfolgt. Das Gesundheitsamt hat das ihm bei der Entscheidung zukommende Ermessen erkannt, es im Sinne von Art. 40 BayVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Die Ausführungen des Landratsamts im streitgegenständlichen Bescheid sind zwar knapp, lassen aber die angestellten Erwägungen erkennen. Im Übrigen hat das Landratsamt seine Ermessensausübung im gerichtlichen Verfahren in nicht zu beanstandender Weise nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt und dargelegt, dass die wirtschaftlichen Interessen der Pflichtigen mit dem Zwangsgeld nicht überstiegen werden und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit so vor Beeinträchtigung geschützt werden kann und Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen der Pflichtigen hat. Soweit die Kläger vortragen lassen, mangels Bestehens einer mit Zwang durchsetzbaren Impfpflicht habe die streitgegenständliche verbindliche Vorlageanordnung mit entsprechender Rechtsfolgenandrohung konkret nicht ausgesprochen werden dürfen, folgt das Gericht dem nicht. Vorliegend bezweckt die Zwangsgeldandrohung gerade nicht unmittelbar die Durchsetzung der in § 20 Abs. 8 IfSG geregelten Verpflichtung, einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen zu müssen, sondern die Durchsetzung der Nachweispflicht, denn nur diese wurde angeordnet. Die Freiwilligkeit der Impfentscheidung der Eltern als solche wird dadurch nicht aufgehoben. Bei einem Verzicht auf die Schutzimpfung des Kindes können die Eltern ihr Kind allerdings nicht mehr in einer Kindertagesstätte betreuen lassen. Das Zwangsgeld ist geeignet, die Kläger anzuhalten, ernsthafte Überlegungen dahingehend anzustellen, die geforderte Nachweispflicht doch noch zu erfüllen. Insbesondere kann die Nachweispflicht nicht nur durch eine Impfung erbracht werden, sondern auch durch ein ärztliches Zeugnis, das nachweist, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder eine Impfung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht möglich ist (vgl. VG Bayreuth, B.v. 14.11.2022 – B 7 S 22.1038 – Rn. 47 f.; VG München, B.v. 1.8.2023 – M 26a S 23.2699 – juris Rn. 51). Die Androhung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung der Nachweispflicht ist deshalb – auch nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 19/13452, S. 30) – grundsätzlich zulässig (siehe auch BayVGH, B.v. 7.5.2024 – 20 CS 24.429 – dejure.org [https://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/themenbereiche/sonstiges/2024-05-17_infektionsschutzrecht.pdf] BA Rn. 6 ff., zur einrichtungsbezogenen Nachweispflicht der Masernimpfung bei schulpflichtigen Kindern; Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 20 Rn. 61; Sangs/Ebenstein, IfSG, 1. Auflage 2022, § 20 Rn. 159). Auch das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 u.a. (- juris Rn. 123, 145) davon aus, dass der Gesetzgeber unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums annehmen durfte, ohne entsprechenden Druck auf die Willensbildung der Eltern die erforderliche Impfquote nicht gleichermaßen erreichen zu können. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich um die Durchsetzung der Nachweispflicht in Bezug auf ein schulpflichtiges Kind oder ein Kindergartenkind handelt. Dem stehen entgegen der klägerischen Ansicht weder die Gesetzessystematik noch die ausdrücklich vorgesehene Regelung der Anordnung eines Betretungsverbots entgegen. Denn das Betretungsverbot stellt anders als die Zwangsgeldandrohung kein Zwangsmittel im Sinn von Art. 29 Abs. 2 VwZVG dar und ist somit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nicht als milderes Mittel zum Zwangsgeld zu wählen, so dass de facto kein Anwendungsbereich mehr für ein Betretungsverbot bliebe. Vielmehr handelt es sich beim Betretungsverbot im Rahmen des vom Gesetzgeber vorgezeichneten Entscheidungsprogramms aus § 20 Abs. 12 Satz 3 bis 6 IfSG bei Kindergartenkindern um die letzte Stufe (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 15.1.2024 – 20 CS 1910, 20 CE 23.1935 – juris Rn. 29). Das Vorbringen der Kläger, eine Umsetzung mittels Zwangsgeld erscheine auch unter keinen Umständen sinnvoll und praktisch umsetzbar, da jeweils durch Herausnahme des betreffenden Kindes aus dem Kindergarten die weitere Verwaltungsvollstreckung jeweils unzulässig werden würde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dem Ziel des Masernschutzgesetzes, einen „ausreichenden Gemeinschaftsschutz“ zu erreichen (vgl. BayVHG, B.v. 15.1.2024 – 20 CS 23.1910, 20 CE 23.1935 – juris Rn. 26), würde dadurch gerade entsprochen. Die Zwangsvollstreckung wäre mit sofortiger Wirkung einzustellen, § 20 Abs. 12 Satz 8 IfSG. Dem Hinweis der Kläger, dass finanziell mittellose Eltern, bei denen ein negatives Vollstreckungsergebnis bereits jetzt feststeht, aufgrund einer derartigen Anordnung praktisch kaum negative Konsequenzen zu befürchten haben, wenn nicht nachfolgend doch noch ein Betretungsverbot ausgesprochen wird, ist entgegenzuhalten, dass dieses Argument allgemein für Zwangsgeldandrohungen gilt und es für Fälle der Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds die gesetzliche Regelung der Ersatzzwangshaft nach Art. 33 VwZVG gibt. Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgelds bestehen keine Bedenken. Des Weiteren ist die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 100,00 EUR und der Auslagen in Höhe von 3,50 EUR für den Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.