Beschluss
2 B 214/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:1217.2B214.24.00
1mal zitiert
7Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Beschwerdeausschluss gemäß § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) (in der seit dem 27.2.2024 geltenden, durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.2.2024 geänderten Fassung (juris: RückfVerbG)) erfasst auch Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO, die darauf gerichtet sind, eine Abschiebung in Vollzug einer auf der Grundlage des § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erlassenen Abschiebungsandrohung zwecks Sicherung eines Titelerteilungsverfahrens vorläufig auszusetzen bzw. zu unterlassen.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Dezember 2024 – 6 L 1812/24 – wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beschwerdeausschluss gemäß § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) (in der seit dem 27.2.2024 geltenden, durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.2.2024 geänderten Fassung (juris: RückfVerbG)) erfasst auch Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO, die darauf gerichtet sind, eine Abschiebung in Vollzug einer auf der Grundlage des § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erlassenen Abschiebungsandrohung zwecks Sicherung eines Titelerteilungsverfahrens vorläufig auszusetzen bzw. zu unterlassen.(Rn.2) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Dezember 2024 – 6 L 1812/24 – wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nach § 80 AsylG in der seit dem 27.2.2024 geltenden, durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.2.2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26.2.2024) geänderten Fassung nicht statthaft ist. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Voraussetzungen des Beschwerdeausschlusses gemäß § 80 AsylG liegen hier vor, weil der Verfahrensgegenstand vorliegend eine erstinstanzliche Entscheidung in einem Rechtsstreit über „Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) […] nach dem Aufenthaltsgesetz“ betrifft. Die konkret geplante Abschiebung des Antragstellers, die dieser – im Hinblick auf das von ihm zur Erteilung einer (Ausbildungs-)Duldung und Feststellung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses angestrengte Verwaltungsverfahren – mit dem Antrag auf Abschiebungsschutz zu verhindern sucht, dient dem Vollzug der im Tenor unter Nr. 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.1.2024 erlassenen (bestandskräftigen) Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG. Der Senat teilt die in der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach das Erfordernis der Rechtsmittelklarheit einer Anwendbarkeit von § 80 AsylG in der vorliegenden Fallkonstellation nicht entgegen steht. Die Regelung erfasst auch Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO, die – wie hier – darauf gerichtet sind, eine Abschiebung in Vollzug einer auf der Grundlage des § 34 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung zwecks Sicherung eines Titelerteilungsverfahrens vorläufig auszusetzen bzw. zu unterlassen.1vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13.11.2024 – 17 B 926/24 –, juris, Rn. 34 ff.; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2024 – 12 S 1821/24 –, juris, Rn. 6 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.10.2024 – 13 ME 201/24 –, juris, Rn. 4 ff.; BayVGH, Beschluss vom 15.10.2024 – 10 CE 24.1526, 10 C 24.1527 –, juris, Rn. 15 ff.; HessVGH, Beschluss vom 17.9.2024 – 3 B 1689/24 –, juris, Rn. 4 ff. – jeweils m. w. N.vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13.11.2024 – 17 B 926/24 –, juris, Rn. 34 ff.; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2024 – 12 S 1821/24 –, juris, Rn. 6 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.10.2024 – 13 ME 201/24 –, juris, Rn. 4 ff.; BayVGH, Beschluss vom 15.10.2024 – 10 CE 24.1526, 10 C 24.1527 –, juris, Rn. 15 ff.; HessVGH, Beschluss vom 17.9.2024 – 3 B 1689/24 –, juris, Rn. 4 ff. – jeweils m. w. N.Ziel der Erweiterung des Beschwerdeausschlusses ist es, gesetzliche Regelungen, die Abschiebungsmaßnahmen verhindern oder zumindest erschweren, anzupassen und Rückführungen effektiver zu gestalten.2vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.10.2024 – 13 ME 201/24 –, juris, Rn. 4, unter Verweis auf Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs. 20/9463, S. 20vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.10.2024 – 13 ME 201/24 –, juris, Rn. 4, unter Verweis auf Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs. 20/9463, S. 20 Der Annahme einer fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde steht im Übrigen nicht entgegen, dass die im erstinstanzlichen Beschluss enthaltene Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft von einer Beschwerdemöglichkeit ausgeht. Denn ein durch Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden.3vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.11.2024 – 17 B 926/24 –, juris, Rn. 19 m. w. N.vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.11.2024 – 17 B 926/24 –, juris, Rn. 19 m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei von der Erhebung von Gerichtskosten aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts abzusehen ist.4vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.11.2024 – 17 B 926/24 –, juris, Rn. 21 f.vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.11.2024 – 17 B 926/24 –, juris, Rn. 21 f. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).