Beschluss
10 A 1795/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0401.10A1795.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 166.612,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 166.612,50 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine relevante Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.481 m² (im Folgenden: Vorhaben) auf dem Grundstück H.-straße 101 in L. (Gemarkung L., Flur 78, Flurstücke 12, 13, 14 und (teilweise) 222; im Folgenden: Vorhabengrundstück) abgewiesen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 81 „Q.-straße“ ergäbe sich dies aus einem Widerspruch des Vorhabens zu der das Vorhabengrundstück betreffenden Festsetzung einer Fläche für Versorgungsanlagen (Elektrizitäts-, Fernheiz- und Umspannungswerke bzw. Müllbeseitigungsanlagen). Bei dessen Unwirksamkeit läge das Vorhaben im Außenbereich und wäre als sonstiges Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig, weil es den in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB geregelten öffentlichen Belang beeinträchtigte. Die Ergebnisrichtigkeit dieser Erwägungen stellt die Klägerin nicht schlüssig in Frage. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob das Vorbringen der Klägerin, der Bebauungsplan Nr. 81 „Q.-straße“ sei unwirksam, zutrifft. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage offen gelassen und selbstständig tragend angenommen, das Vorhaben sei auch bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich planungsrechtlich unzulässig. Dagegen bringt die Klägerin nichts Durchgreifendes vor. a. Ohne Erfolg macht sie geltend, das Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück liege nicht im Außenbereich, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB. aa. Ihr Einwand, dies ergebe sich aus einer nachprägenden Wirkung der dort bis ins Jahr 2015 befindlichen Betriebswohnhäuser, greift im Ergebnis nicht durch. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob - wie die Klägerin meint - die Betriebswohnhäuser auf dem Vorhabengrundstück bis zu ihrem Abriss im Jahr 2015 mit der vorhandenen Bebauung in östlicher, westlicher und südlicher Richtung überhaupt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB dargestellt haben. Selbst wenn dies zuträfe, wäre der Bebauungszusammenhang infolge des Abrisses der Betriebswohnhäuser entfallen. Innerhalb des Bebauungszusammenhangs ist auf Grundstücken, die beiderseits von Bebauung umgeben sind, in der Regel eine Beseitigung abgängiger Bausubstanz und ihre Ersetzung durch Neubauten nach Maßgabe des § 34 BauGB grundsätzlich zulässig. Für Grundstücke in einer Ortsrandlage, deren Gebäude den Bebauungszusammenhang abschließen, gilt im Grundsatz nichts Anderes. Auch sie sind als Innenbereichsgrundstücke einer Bebauung und damit auch der Errichtung von Ersatzbauwerken zugänglich. Diese rechtliche Qualität verlieren sie solange nicht, wie sie an dem „Eindruck der Zusammengehörigkeit“ mit den benachbarten ‑ bebauten - Grundstücken teilnehmen. Ob und wie lange sie dem Bebauungszusammenhang noch zuzurechnen sind, wenn der den Bebauungszusammenhang vermittelnde letzte Baukörper abgerissen und durch ein neues Gebäude ersetzt werden soll, entscheidet sich dabei nach der Verkehrsauffassung; neben der Lage des Grundstücks ist u. a. darauf abzustellen, ob sich nach der Verkehrsauffassung eine Wiederbebauung des ehemals bebauten Grundstückes aufdrängt, ob also die Verkehrsauffassung bei Berücksichtigung der bisher vorhandenen und nunmehr fehlenden Bebauung „diese Bebauung geradezu vermisst“. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - IV C 75.77 -, juris Rn. 17, daran anknüpfend Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, juris Rn. 20 ff., sowie Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, juris Rn. 9, und vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 27. März 2024 - 10 A 1230/19 -, juris Rn. 126. Gemessen daran sind die Betriebswohnhäuser jedenfalls aufgrund ihres Abrisses, auf dessen rechtliche Bedeutung der Senat im Zulassungsverfahren hingewiesen hat, nicht mehr dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen. Nach der Verkehrsauffassung drängt sich eine Wiederbebauung des ehemals bebauten Vorhabengrundstücks nicht mehr auf. Der vormals bebaute Bereich hatte seine Innenbereichsqualität bereits im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung des bauplanungsrechtlichen Vorbescheids verloren. Zwar war die Zeitspanne zwischen dem Abriss der Betriebswohnhäuser im Jahr 2015 und dem vorgenannten Antrag vom 21. Oktober 2016 überschaubar. Dieser zeitliche Zusammenhang reichte aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls aber nicht für die Annahme aus, die nunmehr fehlende Bebauung werde „geradezu vermisst“. Dagegen spricht zunächst die Lage der ehemaligen Betriebswohnhäuser, die sich - zugunsten der Klägerin unterstellt, sie lagen nicht bereits im Außenbereich - am Rande des Bebauungszusammenhangs befanden. Hinzu kommt, dass diese Wohnhäuser sich auf einem Kraftwerksgelände befanden und für dessen Mitarbeiter bestimmt waren. Das Kraftwerk bestand hingegen schon länger nicht mehr, die betrieblichen Anlagen sind bereits viele Jahre vor den Wohnhäusern abgerissen worden. War der Abriss der Wohnhäuser damit der Abschluss der schon viel früher begonnenen Beendigung der Kraftwerksnutzung und der Beseitigung der diesbezüglichen Anlagen und deuteten keinerlei Umstände auf eine Wiederbebauung hin, drängte sich nach der Verkehrsauffassung eine solche schon nach einer kürzeren Zeit nicht mehr auf. Anders als die Klägerin meint, kann der rein funktionale Zusammenhang der Wohnhäuser zum Kraftwerk bei der Bewertung berücksichtigt werden. Um Fragen der rechtlichen Zuordnung geht es dabei hier nicht. Der von ihr angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - verhält sich zudem lediglich zu den allgemeinen Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, für den es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung ankomme. Eine solche existiert hier aber gerade nicht mehr, weshalb sich allein die Frage der nachprägenden Wirkung stellt. bb. Selbst wenn die ehemaligen Betriebswohnhäuser - entgegen der vorstehenden Erwägungen und der Annahme des Verwaltungsgerichts - bei der Frage des Bebauungszusammenhangs noch zu berücksichtigen wären und einen solchen mit der vorhandenen Bebauung in östlicher, westlicher und südlicher Richtung bildeten, führte dies nicht dazu, dass das Vorhaben insgesamt im Innenbereich läge. (1) Der Bebauungszusammenhang endete dann in nördlicher Richtung an den nach Norden ausgerichteten Außenwänden der im Jahr 2015 abgerissenen Betriebswohnhäuser. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Dabei endet der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o. ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Auch eine Straße oder ein Weg kann je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Ebenso wie ein Bebauungszusammenhang nicht unmittelbar mit dem letzten Baukörper zu enden braucht, verbietet sich umgekehrt die Annahme, dass notwendigerweise das letzte Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Zusammenhang erfasst wird. Wie weit der Bebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann daher stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist zu fragen, ob sich tragfähige Argumente dafür finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es hieran, so liegt ‑ deshalb - Außenbereich vor. Lassen sich mithin im Anschluss an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllende Bebauung keinerlei Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, juris Rn. 22, m. w. N., sowie Beschlüsse vom 24. Februar 2022 - 4 BN 49.21 -, juris Rn. 7 f., vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 -, juris Rn. 5 f., m. w. N., und vom 1. Oktober 2008 - 4 B 53.08 -, juris Rn. 4. Gemessen daran ließen sich im Anschluss an die ehemals nördlichsten Außenwände der abgerissenen Betriebswohnhäuser nach den vorgenannten Grundsätzen keinerlei Merkmale ausmachen, die nördlich davon eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markierten und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen ließen. Vielmehr schließt sich nördlich an die ehemaligen Betriebswohnhäuser ausweislich des sich in der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen befindlichen sowie frei im Internet verfügbaren Bild- und Kartenmaterials eine weitläufige Freifläche an, die weiter nördlich sowie nordwestlich in ein Waldgebiet übergeht. Die von der H.-straße abgehende Zufahrt zum westlich gelegenen Gaskraftwerk ist entgegen des Vorbringens der Klägerin schon angesichts ihres Ausbauzustandes nicht geeignet, die nördlich der ehemaligen Betriebswohnhäuser gelegene unbebaute Fläche ausnahmsweise dem Innenbereich zuzuordnen. (2) Damit beträfe die Bauvoranfrage auch die Errichtung eines Lebensmitteldiscount-Marktes, der (teilweise) im Außenbereich i. S. v. § 35 BauGB läge, weil sie sich, worauf der Senat im Zulassungsverfahren hingewiesen hat, auf eine Fläche bezieht, die in nördlicher Richtung über die ehemals vorhandenen Betriebswohnhäuser hinausgeht. (a) Die zur Prüfung gestellte Frage, ob „(…) das geplante Bauvorhaben nach Art der baulichen Nutzung (…) bauplanungsrechtlich zulässig (ist)“, bezieht sich auf die in dem mit dem Antrag eingereichten Lageplan dargestellte Fläche, die die Flurstücke 12, 13 und 14 sowie einen mit einer rot gestrichelten Linie gekennzeichneten Teil des Flurstücks 222 umfasst. Die so bestimmte Fläche geht in nördlicher Richtung über die ehemals vorhandene Bebauung durch die Betriebswohnhäuser hinaus. Eine nähere Konkretisierung des Standorts des Vorhabens innerhalb dieser Fläche ist der Bauvoranfrage nicht zu entnehmen. Damit bezieht sich die Bauvoranfrage auf jeden Standort des Vorhabens innerhalb dieser Fläche und damit auch auf einen, der zumindest teilweise über die ehemals vorhandene Bebauung durch die Betriebswohnhäuser in nördliche Richtung hinausgeht und damit im Außenbereich gelegen ist. (b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der erst im Zulassungsverfahren auf den gerichtlichen Hinweis vom 26. Februar 2025 erfolgten, als solche bezeichneten „Klarstellung“ des Vorhabenstandortes, nach der dieser in nördlicher Richtung die Position der nördlichen Abschlusswand des ehemaligen Betriebswohnhauses mit der Hausnummer 105 nicht überschreite. Dabei handelte es sich nicht lediglich um eine „Klarstellung“ der Bauvoranfrage, sondern um eine neue Bauvoranfrage, mit der ein anderes Vorhaben zur Prüfung gestellt und damit ein neuer Streitgegenstand in das gerichtliche Verfahren eingeführt würde. Der Senat geht nicht davon aus, dass die Klägerin den Streitgegenstand ändern wollte, da der Gegenstand des Zulassungsverfahrens auf den Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt ist und deswegen im Verfahrensstadium bis zur Entscheidung über die Zulassung der Berufung weder ausgetauscht noch im Sinne einer Klageänderung (§ 91 VwGO) geändert oder erweitert werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2025 - 6 A 774/23 -, juris Rn. 5, und vom 24. September 2019 - 1 A 1530/17 -, juris Rn. 8 f., m. w. N. cc. Das Vorbringen der Klägerin, das Vorhabengrundstück sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch ohne nachprägende Wirkung der Betriebswohnhäuser dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen, führt nicht auf ernstliche Zweifel. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich nach den vorgenannten Grundsätzen keine Umstände entnehmen, die es rechtfertigen, dass die Bebauung nicht - wie regelmäßig - am letzten vorhandenen Baukörper endet. Entgegen der Annahme der Klägerin ist die von der H.-straße nach Westen abzweigende, das neue Gaskraftwerk erschließende Straße aus den oben genannten Gründe dafür nicht geeignet. Die Berufung der Klägerin auf die Entfernung des Vorhabengrundstücks zur vorhandenen Bebauung, insoweit bestehende Sichtbeziehungen sowie eine fehlende trennende Wirkung der H.-straße vermögen solche Umstände ebenfalls nicht zu begründen. Ihr Vorbringen, das Gaskraftwerk sei in der Lage, den südlich davon bestehenden Bebauungszusammenhang in nördlicher Richtung fortzusetzen, vermag nicht zu erklären, warum dies auch für das westlich des Gaskraftwerks gelegene Vorhabengrundstück gelten soll. Schließlich genügt ihr Einwand, es handele sich um eine Baulücke zwischen dem Gaskraftwerk und der Bebauung östlich der H.-straße, bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Er lässt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen, nach denen sich aus dem Eindruck vor Ort ein Abreißen des Bebauungszusammenhangs ergebe und angesichts der Größe der Bebauungsstruktur in der Umgebung sowie der Größe der Freifläche weit mehr als vier Bauplätze für vergleichbare Gebäude vorhanden seien. dd. Damit kommt es auf das Zulassungsvorbringen zu der Frage, ob sich das Vorhaben hinsichtlich seiner Art i. S. v. § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, nicht an. b. Ebenfalls erfolglos wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei als sonstiges Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es den öffentlichen Belang i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB berühre. aa. Der Einwand der Klägerin, das Vorhaben lasse keine Splittersiedlung entstehen und verfestige diese auch nicht, weil es mit den in der Umgebung befindlichen Nutzungen korrespondiere und mit diesen in einem intensiven Austausch stehe, so dass seine Verwirklichung keine unorganische Entwicklung erwarten lasse, geht an dem Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat bei seiner Bewertung nicht (nur) isoliert auf das Vorhaben abgestellt, sondern angenommen, das Vorhaben sei strukturell unerwünscht, weil es als Anschlussbebauung im Außenbereich konkret geeignet sei, weitere Nachfolgebebauungen westlich der H.-straße bis zum C.-straße sowie zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Gaskraftwerk nach sich zu ziehen. bb. Das gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Vorbildwirkung des Vorhabens gerichtete Vorbringen der Klägerin greift nicht durch. Für die Annahme einer solchen Vorbildwirkung genügt es, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht versagt würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2014 - 4 B 5.14 -, juris Rn. 8, u. a. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, juris Rn. 11. Daran gemessen lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen, dass das Vorhaben entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine Vorbildwirkung entfaltete. Die Einwände, die Entwicklung würde sich lediglich in dem durch die Zufahrtstraße zum Kraftwerk vorgegebenen Rahmen halten und die vormalige Bebauung wieder aufgreifen, eine Vorbildwirkung für weitere Vorhaben nördlich des Vorhabengrundstücks scheide aus, da die vorgenannten Aspekte auf die dortigen Flächen nicht zuträfen, reichen dafür nicht aus. Zum einen geht das Vorhaben, wie oben dargelegt, in nördlicher Richtung über die vorhandene Bebauung hinaus und zum anderen hat die genannte Zufahrtsstraße aufgrund ihres Ausbauzustandes keine maßgebliche Bedeutung. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. 3. Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend. Sie meint, das Verwaltungsgericht sei von dem tragenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, juris Rn. 4), „Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Entscheidend ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen.“, abgewichen, weil es zusammengefasst den abstrakt formulierten Rechtssatz, „Im Außenbereich privilegiert zulässige bauliche Anlagen wie Betriebswohnhäuser, die einer Hauptnutzung zugeordnet sind, können den Bebauungszusammenhang - unabhängig von ihrem weiteren baulichen Bestand und ihrer tatsächlichen Nutzung - nicht prägen und einem Grundstück keine Innenbereichsqualität vermitteln.“, seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Das Urteil beruht schon nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf dieser geltend gemachten Abweichung. Das Verwaltungsgericht hat die prägende Wirkung der Betriebswohnhäuser schon aus anderen Gründen verneint. Es ist davon ausgegangen, dass die Gebäude ab dem Zeitpunkt des Abrisses des ehemaligen Kraftwerks endgültig ihre für die Umgebung prägende Wirkung verloren hätten. Ungeachtet der verwendeten Formulierung „spricht alles dafür“ hält der Senat dies für eine selbst-ständig tragende Begründung, was sich auch aus der Einleitung des nächsten, die geltend gemachte Divergenz betreffenden Absatzes mit „selbst wenn“ rückschließen lässt. Davon geht im Übrigen auch die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag aus (Antragsbegründung vom 27. September 2022, S. 5 und S. 29 Mitte). Darüber hinaus wäre die geltend gemachte Abweichung für die Entscheidung im Berufungsverfahren erkennbar nicht entscheidungserheblich. Eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz kann abgelehnt werden, wenn die gerügte Abweichung - ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - für die Entscheidung im Berufungsverfahren erkennbar nicht entscheidungserheblich wäre, wenn sich also das Urteil des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweist. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 182, u. a. unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1977 ‑ IV B 13.77 -, juris Rn. 10; Happ, in: Eyermann, Kommentar VwGO, 16. Auflage 2022, § 124 Rn. 44. Das ist hier der Fall. Die geltend gemachte Divergenz ist allein für die Frage relevant, ob die Betriebswohnhäuser die Annahme rechtfertigen, dass das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB liegt. Das ist aber schon aus anderen, nämlich den vorgenannten Gründen nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).