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Anerkenntnisurteil

12 L 1601/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0723.12L1601.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 5244/25 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.05.2025 wird angeordnet.

  • 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

  • 4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 5244/25 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.05.2025 wird angeordnet. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Antragsteller entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO keine Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck gemacht haben. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 5244/25 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.05.2025 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW statthaft, auch im Übrigen zulässig sowie begründet. Insoweit hat die Kammer bereits Ende 2023 und Anfang 2024 in einer Reihe von Eilverfahren auf diverse Mängel in Abschiebungsandrohungen der Antragsgegnerin hingewiesen. Ein formeller Mangel der Ordnungsverfügung folgt aus dem Begründungserfordernis nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Die Antragsgegnerin hat trotz ihrer die minderjährigen Antragsteller einbeziehenden Klausel unter dem Adressfeld der an die Antragstellerin zu 1 adressierten Ordnungsverfügung eine die speziellen Umstände der Antragsteller zu 2 und 3 erfassende – und nicht nur pauschale – eigenständige Begründung für die Abschiebungsandrohung samt Frist für eine freiwillige Ausreise weder hinsichtlich dieser Antragsteller noch bezüglich des von dieser Ordnungsverfügung erfassten Elternteils gegeben, obwohl § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausdrücklich bestimmt, dass die Abschiebung (nur dann) anzudrohen ist, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen, und Art. 5 Buchst. a und c Rückführungsrichtlinie die Bedeutung des Kindeswohls und in Gesundheitszustand hervorhebt und nach der Rechtsprechung des EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 –, juris Rn. 25 (Hervorhebung durch den Einzelrichter), der betreffende Mitgliedstaat vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen sowie dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen muss. Stellt dieser Gesichtspunkt demnach einen wesentlichen Aspekt dar, gilt nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW, dass in der Begründung des Verwaltungsakts die “wesentlichen“ tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Das betrifft schon die Abschiebungsandrohung selbst, weil eine solche trotz der nach deutschem Recht aus § 50 Abs. 1 AufenthG folgenden gebundenen Entscheidung nach den obigen Erläuterungen gemäß Unionsrecht und dem folgend gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu unterbleiben hat, wenn sich – etwa bei Kindeswohlgründen oder gesundheitlichen Belangen des adressierten Ausländers – herausstellt, dass eine Abschiebung auf lange Sicht nicht erfolgen wird. Erst recht können sich Kindeswohlbelange und gesundheitliche Umstände eines Bescheidadressaten auf die im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Frist zur freiwilligen Ausreise nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auswirken. Insoweit ist § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW einschlägig, wonach die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der nach § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie für das damit untrennbar zusammenhängende Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst. Da das – speziell in Art. 5 Buchst. b Rückführungsrichtlinie aufgeführte – Kindeswohl in erster Linie auf die Beziehung des Kindes zu seinen Eltern abstellt, ist dieser unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG zu erfassende Umstand auch bei seinen Eltern und demgemäß auch in den diese betreffenden Ordnungsverfügungen zu berücksichtigen und das Ergebnis der Prüfung zu begründen. Indes finden sich in der hier angefochtenen Ordnungsverfügung keine speziellen Ausführungen gerade zum Wohl der beiden minderjährigen Antragsteller zu 2 und 3. Vielmehr weist die Antragsgegnerin fälschlicherweise darauf hin, dass es vorliegend keine Anhaltspunkte dafür gebe, weshalb hier eine längere Frist für die freiwillige Ausreise bzw. eine kürzere Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots als die auf 30 Monate festgesetzte Frist angemessen sei, obwohl sie selbst zu Recht auf Seite 3 Satz 6 ihrer angefochtenen Ordnungsverfügung unter Verweis auf Art. 7 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie unter anderem auf den Aspekt schulpflichtiger Minderjähriger hinweist und das ältere Kind der Antragstellerin zu 1 schulpflichtig ist. Hier kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin nähere Ausführungen zum Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1 hätte machen müssen. Insoweit hat sie auf nicht vorgelegte aktuelle ärztliche Bescheinigungen bzw. darauf hingewiesen, dass die älteren ärztlichen Bescheinigungen nicht den Vorgaben des § 60a Abs. 2c Satz 3 und 4 AufenthG genügen. Allerdings geht sie ausweislich einer an die Bezirksregierung Arnsberg gerichteten E-Mail vom 09.04.2024 im Rahmen der Zustimmung der Antragsgegnerin bezüglich eines Zuzugs der Antragsteller nach Köln selbst davon aus, dass die Antragstellerin zu 1 auf der Intensivstation lag und dort aufgrund ihrer Erkrankung einige Monate intensivmedizinisch behandelt wurde, woraus folge, dass sie beatmungspflichtig und körperlich geschwächt sei und aufgrund der Schwere ihres Krankheitsbilds weiterhin therapiebedürftig sei. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung des § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG, wonach nicht nur aktuelle, die Vorgaben des § 60 Abs. 2c Satz 3 und 4 AufenthG einhaltende ärztliche Bescheinigungen maßgeblich sind, wenn anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwer wiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vorliegen, hätte die Antragsgegnerin möglicherweise auch dazu Ermessensausführungen machen und dafür gegebenenfalls zuvor die Antragstellerin zu 1 gezielt auf diesbezügliche ärztliche Bescheinigungen hinweisen müssen. Die Kindeswohlbelange sind nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil schon wegen der Schulpflicht eines der Antragsteller nicht ersichtlich ist, dass keine Kindeswohlbelange vorliegen. Es ist nicht offensichtlich, dass der Verstoß gegen das Begründungserfordernis die behördliche Entscheidung nicht beeinflusst hat, zumal die Bemessung der Ausreisefrist und der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Ermessen der Antragsgegnerin steht. Dasselbe gilt für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu 1, wenn insoweit von einem Begründungsmangel auszugehen sein sollte. Eine Heilung des Begründungsdefizits gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW ist im Eilverfahren nicht erfolgt, weil sich die Antragsgegnerin zu Kindeswohlbelangen und den speziellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu 1 auch während des gerichtlichen Verfahrens nicht geäußert hat. Im vorliegenden Eilverfahren braucht nicht entschieden zu werden, ob eine Heilungsmöglichkeit des Begründungsdefizits während des Hauptsacheverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW aus dem Grund ausscheiden würde, dass davon ein Nachschieben von Gründen im Sinne eines späteren Abstützens eines Verwaltungsakts mit völlig neuen Erwägungen, die im Zeitpunkt des Erlasses noch nicht angestellt worden waren, nicht erfasst wird. So Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 25. Auflage 2024, § 45 Rn. 21 f. m. w. N. auch zur Gegenmeinung. Die angefochtene Ordnungsverfügung leidet ferner an materiellrechtlichen Fehlern. Der an die Antragstellerin zu 1 gerichtete Bescheid ist entgegen der Vorgabe des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW zumindest nicht hinreichend bestimmt, da zumindest unklar ist, ob auch die Antragsteller zu 2 und 3 Adressaten sind (a). Außerdem weist die Bemessung der Ausreisefrist in Ziffer 1 in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung Ermessensfehler auf (b) und die Abschiebungsandrohung in Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung verstößt gegen Unionsrecht (c). Dies zieht die Rechtswidrigkeit des in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung enthaltenen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach sich (d). a) Die aufgrund der „Einbeziehungsklausel“ wohl nach dem Willen der Antragsgegnerin auch gegen die minderjährigen Antragsteller zu 2 und 3 gerichtete Ordnungsverfügung ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Eine Ordnungsverfügung muss den Inhaltsadressaten hinreichend deutlich erkennen lassen. Wer Adressat ist, wird durch Auslegung des Bescheids nach dem objektiven Empfängerhorizont ermittelt. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. Vgl. Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL November 2024, § 37 VwVfG Rn. 30 f. m. w. N. Solche Unklarheiten im Sinne erheblicher Zweifel, wer Inhaltsadressat der Ordnungsverfügung ist, liegen hier vor. Es ist nicht klar ersichtlich, ob die an die Antragstellerin zu 1 gerichtete Ordnungsverfügung allein wegen der Einbeziehungsklausel im Adressfeld („Mind. Kinder Y. I. und S. Z.“) auch für die Antragsteller zu 2 und 3 gilt. Sie werden nämlich in der Anrede und im Tenor nicht mehr erwähnt, und in der Begründung wird nicht speziell auf ihre Belange, sondern nur pauschal auf Kindeswohlbelange eingegangen, obwohl es sich geradezu aufdrängen würde, jedenfalls den älteren Minderjährigen und seine Interessen hinsichtlich des Schulbesuchs auch in der Begründung anzuführen. Dies gilt erst Recht, weil es bei den Antragstellern zu 2 und 3 um das durch Art. 5 Buchst. a Rückführungsrichtlinie hervorgehobene Kindeswohl geht. Ist der Inhaltsadressat deshalb nach dem objektiven Empfängerhorizont zumindest nicht klar erkennbar, geht das hier umso mehr zu Lasten der Antragsgegnerin, weil es sich vorliegend mit der Abschiebungsandrohung um eine Maßnahme der Vollstreckung handelt, die mit Blick auf die gravierenden Konsequenzen besondere Klarheit erfordert. Bei einer vergleichbaren Konstellation eine lediglich in der „Einbeziehungsklausel“ genannte Person sogar als Regelungsadressaten verneinend: OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2024 – 18 B 1316/23 –, S. 5 Abs. 4 bis einschließlich S. 6 Abs. 1 des Entscheidungsabdrucks (mit der Folge, dass vorliegend die dann lediglich die Antragstellerin zu 1 betreffende Ordnungsverfügung mangels Beachtung der familiären Bindungen gegen § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verstößt). b) Auch die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügungen festgesetzte Ausreisefrist ist rechtswidrig. Die im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde liegende Bemessung der Ausreisefrist ist ermessensfehlerhaft. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Ausreisefrist ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie. In Art. 7 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie sind für die Bemessung der Ausreisefrist Kriterien genannt, nämlich der rechtmäßige Voraufenthalt des Ausländers, das Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen anderer familiärer oder sozialer Bindungen. Vgl. zu den sich auch aus nationalem Recht ergebenden Kriterien schon BVerwG, Urteil vom 22.12.1997 – 1 C 14.96 –, juris Rn. 15. Nach diesen Maßgaben ist die Fristbemessung auf 30 Tage ermessensfehlerhaft. Als Gründe für ihre Ermessensentscheidung hat die Antragsgegnerin allein auf das Vorliegen von Pässen abgestellt. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung ihrer Ordnungsverfügungen trotz bekannter Minderjährigkeit der Antragsteller zu 2 und 3 die von Art. 5 Buchst. a Rückführungsrichtlinie erfassten Kindeswohlbelange nicht speziell auf die Antragsteller zu 2 und 3 bezogen berücksichtigt und insbesondere nicht konkret begründet, dass bei den minderjährigen Antragstellern keine besonderen Umstände vorliegen, die für die Ausreisefrist zu berücksichtigen sind. Dazu war die Antragsgegnerin jedoch im Rahmen der Rückkehrentscheidungen gehalten. Dies ist vorliegend die jeweilige Abschiebungsandrohung. Da nach der Rechtsprechung des EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 –, juris Rn. 26 (Hervorhebung durch den Einzelrichter), der betreffende Mitgliedstaat vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen muss, ist die Würdigung dieser durch die eigenständige Benennung in der Rückführungsrichtlinie als wesentlich zu qualifizierenden Umstände durch die Ausländerbehörde im Rahmen der die Ausreisefrist betreffenden Ermessensbegründung darzulegen. Denn nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind, wie bereits oben erläutert, in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Das betrifft als im Rahmen der jeweiligen unmittelbaren Rückführungsentscheidung (Abschiebungsandrohung) notwendige Entscheidung auch die Frist zur freiwilligen Ausreise. Denn die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Uabs. 1 Satz 1 Rückführungsrichtlinie und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit einer von der Behörde zu bestimmenden Frist zur freiwilligen Ausreise zwischen in der Regel sieben und dreißig Tagen verknüpft. Das Begründungserfordernis nimmt dabei zu, je kürzer die Frist bemessen wird. Vgl. NK-AuslR/Hocks, 3. Aufl. 2023, § 59 AufenthG Rn. 6. c) Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren spricht ferner einiges dafür, dass die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrig sein dürfte. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung der Klage auch deswegen anzuordnen, weil die weitere rechtliche Prüfung und nähere Klärung der sich insoweit stellenden Rechtsfragen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden müssen. Auch die von der Ausreisefrist rechtlich trennbare Abschiebungsandrohung, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 03.04.2001 – 9 C 22.00 –, BVerwGE 114, 122-132 = juris Rn. 9 (ausdrücklich nur für das Asylverfahren); OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2009 – 18 A 2620/08 –, juris Rn. 41, dürfte rechtswidrig sein. Denn sie beruht auf unzureichenden Erwägungen und einer unzureichenden Ermittlung betreffend der in Art. 5 Rückführungsrichtlinie genannten Belange seitens der Antragsgegnerin. d) Da nach alldem die aufschiebende Wirkung der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage anzuordnen ist, ist auch bezüglich des in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügungen ausgesprochenen abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots die aufschiebende Wirkung der darauf gerichteten Klage anzuordnen. Denn dieses Verbot ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und Art. 11 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie akzessorisch zur Abschiebungsandrohung. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 70. Außerdem hat die Antragsgegnerin auch hinsichtlich der gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG in ihrem Ermessen stehenden, von ihr nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vorzunehmenden Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in ihre diesbezüglichen Erwägungen nicht das speziell auf die Antragsteller zu 2 und 3 bezogene, eigens von Art. 5 Buchst. a Rückführungsrichtlinie hergehoben zu berücksichtigende Wohl minderjähriger Kinder eingestellt. Auch insoweit ist das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, weil dieses nach Art. 5 Buchst. a Rückführungsrichtlinie (und gemäß Art. 24 Abs. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta) in allen Stadien des (Rückführungs-) Verfahrens zu berücksichtigen ist. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 –, juris Rn. 24. Daraus folgt wegen des nach der bereits zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung einheitlichen, auch in sich nicht teilbaren (belastenden) Verwaltungsakts, also mangels rechtlicher Teilbarkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots samt seiner Befristung, die Rechtswidrigkeit des in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügungen erlassenen (gesamten) Einreise- und Aufenthaltsverbots. Eine zusätzliche Abwägung der gegenläufigen Interessen der Antragsteller einerseits und der Antragsgegnerin andererseits ergibt, dass die Aussetzungsinteressen der Antragsteller gegenüber dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegen. Denn die Antragsteller könnten im Fall einer Ablehnung ihres Eilantrags trotz vieler Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügungen abgeschoben werden. In diesem Fall droht ein unwiederbringlicher Rechtsverlust, weil eine Prüfung im anhängigen Hauptsacheverfahren allenfalls unter erheblich erschwerenden Bedingungen stattfinden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass zwei Personen Antragsteller sind. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.