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Beschluss

12 S 1642/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0120.12S1642.24.00
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Leitsätze
1. Eine Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn mit ihr erstmals ein neuer, nicht von der erstinstanzlichen Entscheidung umfasster Streitgegenstand ins Beschwerdeverfahren eingebracht wird. (Rn.29) 2. In solchen Fällen ist es nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der wirkungslos gewordenen Anschlussbeschwerde aufzuerlegen. Vielmehr sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung von § 155 Abs 1 S 1 VwGO im Verhältnis der (fiktiven) Streitwerte von Beschwerde und Anschlussbeschwerde zu verteilen. (Rn.29)
Tenor
Die Anträge der Antragsgegnerin, das vorliegende Verfahren 12 S 1642/24 mit den bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter den Aktenzeichen 12 S 1643/24, 1657/24, 12 S 1667/24, 12 S 1668/24 und 1670/24 geführten Verfahren zu verbinden und einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat anzuberaumen, werden abgelehnt. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. September 2024 - 6 K 4490/24 - ist wirkungslos. Es wird festgestellt, dass die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin unwirksam geworden ist. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens erster Instanz trägt die Antragsgegnerin. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens zweiter Instanz tragen die Antragstellerin zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5. Der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird für die Zeit bis zum 10.11.2024 auf 35.599,13 Euro und für die Zeit ab dem 11.11.2024 auf 163.991,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren über die Festsetzung des Gegenstandswertes ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn mit ihr erstmals ein neuer, nicht von der erstinstanzlichen Entscheidung umfasster Streitgegenstand ins Beschwerdeverfahren eingebracht wird. (Rn.29) 2. In solchen Fällen ist es nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der wirkungslos gewordenen Anschlussbeschwerde aufzuerlegen. Vielmehr sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung von § 155 Abs 1 S 1 VwGO im Verhältnis der (fiktiven) Streitwerte von Beschwerde und Anschlussbeschwerde zu verteilen. (Rn.29) Die Anträge der Antragsgegnerin, das vorliegende Verfahren 12 S 1642/24 mit den bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter den Aktenzeichen 12 S 1643/24, 1657/24, 12 S 1667/24, 12 S 1668/24 und 1670/24 geführten Verfahren zu verbinden und einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat anzuberaumen, werden abgelehnt. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. September 2024 - 6 K 4490/24 - ist wirkungslos. Es wird festgestellt, dass die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin unwirksam geworden ist. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens erster Instanz trägt die Antragsgegnerin. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens zweiter Instanz tragen die Antragstellerin zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5. Der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird für die Zeit bis zum 10.11.2024 auf 35.599,13 Euro und für die Zeit ab dem 11.11.2024 auf 163.991,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren über die Festsetzung des Gegenstandswertes ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1. Die vorliegend zu treffenden Entscheidungen sind in Abweichung von § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht durch den Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern zu treffen, sondern durch die Berichterstatterin bzw. - hinsichtlich der Gegenstandswertfestsetzung - durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Die Zuständigkeit der Berichterstatterin als Einzelrichterin für die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt, da kein Fall des § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG vorliegt, aus § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG i.V.m. Ziffer I. 6. des Beschlusses über die Geschäftsverteilung des Senats nach § 4 VwGO i.V.m. § 21g GVG vom 19.12.2024. Im Übrigen ergibt sich die Zuständigkeit der Berichterstatterin aus § 87a Abs. 1 Nr. 3 (und Nr. 5) i.V.m. Abs. 3 VwGO, da die Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren zu treffen sind (zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 87a VwGO im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie im Beschwerdeverfahren vgl. Fertig in: BeckOK VwGO, § 87a Rn. 2 f. ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.2020 - 12 S 1052/20 -, juris Rn. 2). § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO erfasst bei übereinstimmender Erledigungserklärung - wie hier, s.u. - die entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorzunehmende deklaratorische Einstellung des Verfahrens und die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2019 - 6 A 6.19 -, juris Rn. 2 ff.; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 87a Rn. 12, 14; Bamberger in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 87a Rn. 12, 16). Gleiches gilt für die Feststellung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts wirkungslos ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.01.2020 - 8 B 18.413 -, juris Rn. 1 f.). § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO greift des Weiteren bezüglich der infolge einer übereinstimmenden Erledigungserklärung entsprechend § 127 Abs. 5 VwGO bzw. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO auszusprechenden Feststellung, dass die Anschlussbeschwerde ihre Wirkung verloren hat (im Ergebnis ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2019 - OVG 4 B 6.18 -, juris Rn. 6; von einer anderen Zuständigkeit ausgehend im Falle der Verwerfung einer aufrechterhaltenen Anschlussberufung als unzulässig Hessischer VGH, Beschluss vom 19.03.2012 - 3 A 525/11 -, juris Rn. 12; wohl ebenfalls anders für den Fall einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Hamburgisches OVG, Beschluss vom 26.10.2005 - 3 Nc 53/05 -, juris). Schließlich ist - nach der hier eingetretenen Erledigung des gesamten Verfahrens, s.u. - für die Entscheidung über die gestellten Anträge auf Verfahrensverbindung und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eine Zuständigkeit der Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO gegeben. 2. Die Anträge der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 05.12.2024 auf Verbindung des vorliegenden Verfahrens 12 S 1642/24 mit den Verfahren 12 S 1643/24, 1657/24, 12 S 1667/24, 12 S 1668/24 und 1670/24 (dazu a)) und darauf, einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat anzuberaumen (dazu b)), bleiben ohne Erfolg. a) Nach § 93 Satz 1 VwGO kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden. Auch die Verbindung lediglich zur gemeinsamen Entscheidung ist durch § 93 VwGO nicht ausgeschlossen, wenn sachliche Gründe dafür sprechen (BVerwG, Urteil vom 07.02.1975 - VII C 68.72 -, juris Rn. 13; Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 93 Rn. 1). Die Verbindung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Entscheidung hat sich am Maßstab der Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit auszurichten (Jacob in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Aufl. 2023, 4. Entscheidung des Gerichts, Rn. 93). Die Verbindung dient der Verfahrensökonomie, wenn hierdurch der Prozess übersichtlicher oder effektiver gestaltet wird (BVerwG, Beschluss vom 13.06.2023 - 8 B 34.22 -, juris Rn. 2). Sie empfiehlt sich insbesondere, wenn andernfalls die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht oder wenn Aufwand und Kosten gespart werden (Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 93 Rn. 3). Eine Ermessensreduzierung besteht nur insoweit, als eine einheitliche Entscheidung ergehen muss, insbesondere in den Fällen einer notwendigen Streitgenossenschaft (BVerwG, Beschluss vom 02.11.2023 - 5 B 5.23 -, juris Rn. 5). Ausgehend von diesem Maßstab übt die Berichterstatterin das ihr durch § 93 Satz 1 VwGO eingeräumte pflichtgemäße Ermessen dahingehend aus, die genannten Verfahren nicht miteinander zu verbinden. Ein Fall, in dem eine einheitliche Entscheidung ergehen muss, ist vorliegend nicht gegeben. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren, in dem nur noch die aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidungen zu treffen sind, durch die begehrte Verbindung übersichtlicher oder effektiver gestaltet würde, dass die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht oder durch eine Verbindung der Verfahren Aufwand und Kosten gespart würden. b) Dem Antrag der Antragsgegnerin, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, ist gleichfalls nicht zu entsprechen. Entscheidungen des Gerichts, die - wie vorliegend - nicht Urteile sind, können gemäß § 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist. Die somit im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung fällt dahingehend aus, dass keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Eine solche ist hier weder aus sachlichen Gründen noch nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO oder Art. 6 Abs. 1 EMRK geboten (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2023 - 8 B 32.22 -, juris Rn. 3). Die Beteiligten hatten mehrfach Gelegenheit, zu den hier aufgeworfenen Fragen schriftlich Stellung zu nehmen, wovon sie umfassend Gebrauch gemacht haben. 3. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 20.11.2024 bezogen (nur) auf den (ursprünglichen) Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.07.2024 über die Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2018 wiederherzustellen, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO klarstellend für wirkungslos zu erklären. 4. Anders als die Antragsgegnerin möglicherweise meint, ist keine gerichtliche Entscheidung mehr über das von der Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 11.11.2024 erstmals in das Verfahren eingebrachte Antragsbegehren zu treffen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Erledigungserklärung der Antragstellerin vom 20.11.2024 insoweit als „verdeckte“ Antragsrücknahme zu verstehen ist, was in Anbetracht der Kostenregelung in § 155 Abs. 2 VwGO zweifelhaft erscheint. Es genügt die Feststellung, dass die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wirkungslos (geworden) ist. Denn eine solche Anschlussbeschwerde, die wirkungslos geworden ist, liegt hier - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - mit dem Antrag der Antragstellerin vom 11.11.2024 vor. Insoweit ist zunächst zu festzuhalten, dass die grundsätzliche Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde in der Verwaltungsgerichtsordnung weitgehend anerkannt ist (dazu a)). Eine solche Anschlussbeschwerde ist - wie auch die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 17.12.2024 erklärt hat - in den im Schriftsatz der Antragstellerin vom 11.11.2024 gestellten Anträgen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs „gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.07.2024 über die Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2018 und in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 06.11.2024“ wiederherzustellen und darüber hinaus festzustellen, dass die Vollstreckungsandrohung zum 06.12.2024 rechtswidrig ist, zu sehen (dazu b)). Diese Anschlussbeschwerde hat gemäß § 127 Abs. 5 VwGO bzw. nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO - jeweils (mehrfach) in entsprechender Anwendung - mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung bezüglich des ursprünglichen Antrags der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO (s. dazu oben unter 3.) ihre Wirkung verloren (dazu c)). a) Trotz fehlender näherer Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung ist die Anschlussbeschwerde nach überwiegender Auffassung entsprechend § 127 VwGO oder § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 3 ZPO grundsätzlich statthaft (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2024 - 18 B 1316/23 -, juris Rn. 37 f. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.2023 - 12 S 457/23 -, juris Rn. 31 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.11.2023 - 19 Cs 23.1442 -, juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2023 - OVG 4 S 37/23 -, juris Rn. 67; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.07.2023 - 2 B 80/23 -, juris Rn. 20; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 26.10.2005 - 3 Nc 53/05 -, juris Rn. 14; die Statthaftigkeit offengelassen von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2024 - 4 S 139/24 -, juris Rn. 7; zweifelnd OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, juris Rn. 49 ff.). b) Die im Schriftsatz vom 11.11.2024 zusätzlich zu dem Antrag, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen, gestellten Anträge der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.07.2024 über die Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2018 und in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 06.11.2024 wiederherzustellen und darüber hinaus festzustellen, dass die Vollstreckungsandrohung zum 06.12.2024 rechtswidrig ist, sind nicht nur als Antragsänderung im Beschwerdeverfahren, sondern zugleich als Anschlussbeschwerde zu verstehen. Unerheblich ist insoweit, ob - wie grundsätzlich im Berufungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 7 C 20.09 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2023 - 2 S 2874/20 -, juris Rn. 52) - eine Antragsänderung durch einen - wie hier - in der ersten Instanz obsiegenden Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur im Wege einer Anschließung an die Beschwerde des Gegners möglich ist. Denn selbst wenn von einem solchen Erfordernis auszugehen wäre, würde dies nur umso mehr dafür sprechen, dass eine Anschlussbeschwerde durch die Antragstellerin vorliegt (vgl. auch BAG, Beschluss vom 17.02.2015 - 1 ABR 45/13 -, juris Rn. 15, und Urteil vom 12.11.2013 - 3 AZR 92/12 -, juris Rn. 67). Eine solche Anschlussbeschwerde hat die Antragstellerin - wenn auch nicht ausdrücklich - mit ihrem Schriftsatz vom 11.11.2024 eingelegt. Die Anschlussbeschwerde muss nicht zwingend als solche bezeichnet werden. Es reicht vielmehr aus, wenn sie als solche erkennbar ist und in dem betreffenden Schriftsatz klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, innerhalb eines von einem anderen Rechtsmittelführer eingelegten Rechtsmittels über die bloße Zurückweisung des Rechtsmittels hinaus die Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung zugunsten des Rechtsmittelgegners und zulasten des Rechtsmittelführers zu erreichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.05.2023 - 12 S 457/23 -, juris Rn. 31, und vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.11.2023 - 19 CS 23.1442 -, juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2022 - 15 A 2689/20 -, juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2015 - OVG 4 S 6.15 -, jurisRn. 27; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 7 C 20.09 -, juris Rn. 17, und Beschluss vom 05.09.1994 - 11 B 78.94 -, juris Rn. 2). Ein solches Ziel verfolgt die Antragstellerin mit ihren mit Schriftsatz vom 11.11.2024 gestellten Anträgen, weil sie über die Zurückweisung der Beschwerde hinaus die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs auch in Bezug auf den Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 06.11.2024 sowie die Feststellung begehrt, dass die (im Änderungsbescheid vom 06.11.2024 unter Ziffer 4 verfügte) Vollstreckungsandrohung zum 06.12.2024 rechtswidrig ist. c) Diese Anschlussbeschwerde - an der die Antragstellerin ersichtlich (ebenfalls) nicht mehr festhalten möchte (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 4 C 8.07 -, juris Rn. 16) - hat gemäß § 127 Abs. 5 VwGO bzw. nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO - jeweils (mehrfach) in entsprechender Anwendung - mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung bezüglich des ursprünglichen Antrags der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO (s. dazu oben unter 3.) ihre Wirkung verloren. Auch dieser (neue) Verfahrensgegenstand ist mithin erledigt, ohne dass es - wie die Antragsgegnerin meint - hierfür verfahrensbeendigender Erklärungen durch die Beteiligten bedürfte. Nach § 127 Abs. 5 VwGO bzw. § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO - jeweils in direkter Anwendung - verliert die Anschließung ihre Wirkung, wenn die Berufung bzw. die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. Wie bereits ausgeführt, findet § 127 Abs. 5 VwGO bzw. § 567 Abs. 3 ZPO im Beschwerdeverfahren entsprechende Anwendung. Entsprechende Anwendung finden die Vorschriften zudem in Fällen, in denen die Beteiligten - wie hier, s.o. - die Hauptsache (hier also den ursprünglichen Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO, dem das Verwaltungsgericht mit dem von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss stattgegeben hat) übereinstimmend für erledigt erklären (vgl. zum Fall der Anschlussberufung Hessischer VGH, Beschluss vom 19.03.2012 - 3 A 525/11 -, juris Rn. 15; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2019 - OVG 4 B 6.18 -, juris Rn. 1; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 127 Rn. 2; Roth in: BeckOK VwGO, § 127 Rn. 19 ; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 127 Rn. 23; Kautz in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 127 VwGO Rn. 22; Rudisile/Röcker in: Schoch/Schneider, VerwR, § 127 VwGO Rn. 12 ; Blanke in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 127 Rn. 11; a.A. BGH, Urteil vom 18.09.2012 - X ZR 22/10 -, juris Rn. 18, und Beschluss vom 22.05.1984 - III ZB 9/84 -, juris Rn. 10; BAG, Urteil vom 06.09.2017 - 5 AZR 441/16 -, juris Rn. 10; BPatG München, Beschluss vom 12.02.2015 - 35 W (pat) 427/12 -, juris Rn. 56). Folglich ist mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten bezüglich des ursprünglichen Antrags der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO zugleich die (akzessorische) Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wirkungslos geworden. 5. Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren erster und zweiter Instanz beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und den Rechtsgedanken aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie begründet sich im Wesentlichen damit, dass die Antragsgegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und anteilig (im Verhältnis der fiktiven Streitwerte von Beschwerde und Anschlussbeschwerde) die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat, weil sie sich in Bezug auf die (ursprüngliche) Beschwerde letztlich freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat (dazu a)). Die übrigen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens verbleiben hingegen bei der Antragstellerin, weil sie eine unzulässige Anschlussbeschwerde eingelegt hat und sich auch nicht mit Erfolg auf § 155 Abs. 4 VwGO berufen kann (dazu b)). a) Hinsichtlich des von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten (ursprünglichen) Antrags der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.07.2024 über die Abrechnung der Betriebskosten für das Jahr 2018 wiederherzustellen, über den das Verwaltungsgericht (stattgebend) allein entschieden und auf den sich auch die Beschwerde der Antragsgegnerin lediglich bezogen hat, entspricht es der Billigkeit (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), der Antragsgegnerin die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz voll und die des Beschwerdeverfahrens anteilig aufzuerlegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den angefochtenen Beschluss gemäß §§ 146 f. VwGO erfolgreich gewesen wäre und die Antragsgegnerin insbesondere mit der Vorlage ihres Änderungsbescheides vom 06.11.2024 die verwaltungsgerichtliche Entscheidung durchgreifend erschüttert hat. Denn selbst wenn dies der Fall war, erscheint es ermessensgerecht, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens bezogen auf den ursprünglichen Beschwerdegegenstand aufzuerlegen, weil sie sich insoweit mit dem Erlass von Ziffer 1 ihres Änderungsbescheides vom 06.11.2024 letztlich im Beschwerdeverfahren freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Dies folgt daraus, dass es sich bei Ziffer 1 des Änderungsbescheides um einen Zweitbescheid und nicht lediglich um eine wiederholende Verfügung oder einen Teilabhilfebescheid handelt, mit dem sie den von der Antragstellerin ursprünglich angefochtenen Ausgangsbescheid vom 23.07.2024 (konkludent) aufgehoben hat. Ob ein Bescheid (ganz oder teilweise) als Zweitbescheid oder lediglich als wiederholende Verfügung anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob und inwieweit die Behörde durch ihre Verlautbarung eine neue Sachentscheidung getroffen hat. Das ist durch Auslegung des Bescheides zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 WB 33/15 -, juris Rn. 35, und Urteil vom 10.10.1961 - VI C 123.59 -, juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 07.04.2016 - B 5 R 26/15 -, juris Rn. 17, 21; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 31 Rn. 44 ff. ). Bei der Auslegung ist nach allgemeingültigen Grundsätzen nicht der innere, sondern der erklärte Wille der Behörde maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 - VI C 123.59 -, juris Rn. 13). Entsprechend §§ 133, 157 BGB ist darauf abzustellen, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der bekannten Begleitumstände vernünftigerweise verstehen durfte (vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 31 Rn. 46 ). Danach ist Ziffer 1 des Änderungsbescheides vom 06.11.2024, welcher ausdrücklich als Änderungsbescheid bezeichnet ist, nicht lediglich als wiederholende Verfügung ohne Verwaltungsaktqualität, sondern als Zweitbescheid zu qualifizieren. Denn die Antragsgegnerin hat mit dieser Ziffer bei objektiver Betrachtung eine erneute Sachprüfung vorgenommen (vgl. Seite 2 bis 5 des Änderungsbescheides unter 2.) und neue Rechtsfolgen (insbesondere bezüglich der Höhe der nach Auffassung der Antragsgegnerin eingetretenen Überzahlung) vorgesehen (vgl. S. 6 f. im Bescheid vom 23.07.2024 sowie Ziffer 1 im Änderungsbescheid und die als Anlage zum Änderungsbescheid beigefügte Betriebskostenabrechnung 2018; vgl. auch Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 31 Rn. 46 , wonach dann, wenn sich die Rechtsfolge ändert, stets ein Zweitbescheid vorliegt). Darüber hinaus sprechen die dem Bescheid beigefügte - uneingeschränkte - Rechtsbehelfsbelehrung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch bezüglich Ziffer 1 (und nicht nur hinsichtlich Ziffer 2) des Änderungsbescheides für das Vorliegen eines Zweitbescheides. Es fehlt zudem an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass es sich bei Ziffer 1 des Änderungsbescheides lediglich um einen Ausführungsbescheid handelt, mit dem die Antragsgegnerin ohne eigene Regelung schlicht die verwaltungsgerichtliche Entscheidung hätte umsetzen wollen (vgl. dazu Mutschler in: BeckOGK SozR, § 31 SGB X Rn. 26 ; Engelmann in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 31 Rn. 53). Es ist bei Ziffer 1 des Änderungsbescheides ferner nicht von einem (begünstigenden) Teilabhilfebescheid auszugehen. Zwar könnte hierfür die Bezeichnung des Bescheides als Änderungsbescheid sprechen. Ausgehend vom Tenor des Bescheides, der keinen Anhalt für eine Abhilfeentscheidung bietet, und der Rechtsbehelfsbelehrung, die die Antragstellerin insgesamt auf den Widerspruch als Rechtsbehelf verweist, kann Ziffer 1 des Änderungsbescheides objektiv letztlich aber nur als Zweitbescheid verstanden werden. Ist ein Zweitbescheid gegeben, ist mit ihm der bisherige Bescheid (konkludent) aufgehoben worden (vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 31 Rn. 45 ). Demzufolge hat sich die Antragsgegnerin mit seinem Erlass in Bezug auf den ursprünglichen Streitgegenstand letztlich aus freien Stücken in die Rolle der Unterlegenen begeben und ist es mithin ermessensgerecht, ihr insoweit die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufzuerlegen. b) An den Kosten (nur) des Beschwerdeverfahrens ist aber auch die Antragstellerin zu beteiligen, weil sie eine unzulässige Anschlussbeschwerde eingelegt hat und sie sich auch nicht mit Erfolg auf § 155 Abs. 4 VwGO berufen kann. aa) Wem die Kosten einer Anschlussbeschwerde aufzuerlegen sind, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht zur Anschlussberufung bereits entschieden (Urteil vom 20.11.2008 - 4 C 8.07 -, juris Rn. 17), dass die Kosten des Anschlussrechtsmittels zwar dann nicht dem Anschlussrechtsmittelkläger aufzuerlegen sind, wenn das Anschlussrechtsmittel durch eine allein im Belieben des Rechtsmittelklägers stehende, mithin ohne Einwilligung wirksame Zurücknahme der Berufung ohne gerichtliche Sachentscheidung hinfällig werde. Denn in diesem Fall nehme der Rechtsmittelkläger dem Gericht durch die ohne Einwilligung wirksame Rücknahme jede Möglichkeit, über die Erfolgsaussicht des Anschlussrechtsmittels zu entscheiden, weil es nicht frei von der gegnerischen Berufung weiterverfolgt werden könne (§ 127 Abs. 5 VwGO). Fehle es hingegen an der Abhängigkeit von der Rücknahme des Rechtsmittels, weil es zur Wirksamkeit der Rücknahme der Einwilligung des Anschlussrechtsmittelklägers bedürfe, sei eine Kostenquotelung nach dem Wert der Berufung und der unselbständigen Anschlussberufung gerechtfertigt. In diesem Fall sei die Unwirksamkeit des Anschlussrechtsmittels keine unabwendbare Folge der Zurücknahme des Hauptrechtsmittels, weil der Anschlussrechtsmittelkläger es in der Hand habe, ob sein Anschlussrechtsmittel unwirksam werde (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 17.10.1985 - 2 C 25.82 -, juris Rn. 19, und vom 21.03.1967 - VIII C 73.66 -, juris Rn. 17; Roth in: BeckOK VwGO, § 127 Rn. 20a ; Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 154 Rn. 7). Eine Kostentragung durch den Anschlussrechtsmittelführer komme zudem in Betracht, wenn dieser seine gemäß § 127 Abs. 5 VwGO wirkungslos gewordene Anschlussberufung weiterverfolge und darüber eine Entscheidung des Gerichts begehre (BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 4 C 8.07 -, juris Rn. 18). Gleiches - Kostentragung durch den Anschlussrechtsmittelführer - wird zudem bei einer unzulässigen Anschließung vertreten (vgl. Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 154 Rn. 7; Kuhlmann/Wysk in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 127 Rn. 13). Ausgehend von diesen Grundsätzen, die sich die Berichterstatterin vollumfänglich zu eigen macht, erscheint es auch im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der unwirksam gewordenen Anschlussbeschwerde aufzuerlegen. Denn die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin war ebenso wie ihre im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässige Antragsänderung, in die die Antragsgegnerin nicht eingewilligt hat und die auch sonst nicht entsprechend § 91 VwGO oder § 264 ZPO zulässig war, von vornherein unzulässig. Dies ergibt sich ungeachtet der weiteren (im Einzelnen strittigen, vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.2023 - 12 S 457/23 -, juris Rn. 32) Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anschlussbeschwerde jedenfalls daraus, weil die Antragstellerin mit ihren Anträgen im Schriftsatz vom 11.11.2024 Streitgegenstände in das Beschwerdeverfahren eingebracht hat, die nicht Gegenstand der mit der Beschwerde der Antragsgegnerin angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts waren. Eine unselbständige Anschlussbeschwerde ist jedoch nicht statthaft, wenn sie sich (bei teilbarem Streitgegenstand) gegen einen anderen Teil der Entscheidung der Vorinstanz richtet als das bereits vorliegende (Haupt-)Rechtsmittel eines anderen Beteiligten (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 23.11.2023 - 19 CS 23.1442 -, juris Rn. 25, und vom 09.02.2023 - 19 CE 22.2514 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.1992 - 8 S 2717/92 -, juris Rn. 9). Demzufolge ist eine Anschlussbeschwerde auch dann unzulässig, wenn mit ihr - wie hier - erstmals ein neuer, nicht von der erstinstanzlichen Entscheidung umfasster Streitgegenstand ins Beschwerdeverfahren eingebracht wird. In solchen Fällen ist es nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der wirkungslos gewordenen Anschlussbeschwerde aufzuerlegen. Vielmehr sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Verhältnis der (fiktiven) Streitwerte von Beschwerde und Anschlussbeschwerde zu verteilen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2021 - 5 U 121/19 -, juris Rn. 6 ff.). bb) Die Antragstellerin kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf § 155 Abs. 4 VwGO berufen, wonach Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor und lassen sich insbesondere auch nicht damit begründen, dass die Antragsgegnerin während des Beschwerdeverfahrens ihren Änderungsbescheid vom 06.11.2024, der hinsichtlich seiner Ziffer 1 als Zweitbescheid zu verstehen ist (s.o.), erlassen und in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 08.11.2024 unter anderem ausgeführt hat, dass der ursprüngliche Bescheid vom 23.07.2024 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 06.11.2024 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und der Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung seit Erlass des Änderungsbescheides nicht mehr existent sei. Zwar können Fehler bei der Rechtsbehelfsbelehrung ein Verschulden der Behörde im Sinne von § 155 Abs. 4 VwGO begründen (Just in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 155 VwGO Rn. 26; Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 155 Rn. 13; Bader in: Bader u.a., VwGO. 8. Aufl. 2021, § 155 Rn. 13). Gleiches gilt, wenn die Behörde verfahrensbegleitend oder nach Erlass des Verwaltungsakts falsche oder irreführende Auskünfte erteilt oder den bereits wirksam bekannt gegebenen Bescheid erneut zustellt und damit eine weitere Klage veranlasst (vgl. Bader in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 155 Rn. 13). Dies führt indes nicht dazu, dass hier das dem Gericht nach § 155 Abs. 4 VwGO eingeräumte Ermessen (vgl. Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155 Rn. 79) dahingehend auszuüben wäre, der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens allein aufzuerlegen. Das entspräche hier nicht der Billigkeit. Selbst wenn sich die Antragstellerin möglicherweise aufgrund des Erlasses des Änderungsbescheides und der Ausführungen der Antragsgegnerin in deren ergänzendem Schriftsatz vom 08.11.2024 zu ihrer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren und der damit einhergehenden Einlegung der Anschlussbeschwerde veranlasst gesehen haben mag, kann sie dies hier nicht entlasten. Denn auch ihr Rechtsanwalt musste das Verfahrensrecht kennen bzw. es aufgrund des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung prüfen und durfte sich nicht allein auf die gegnerischen Ausführungen verlassen. c) Es entspricht nach alledem der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Maß des jeweiligen Unterliegens (ein Fünftel Antragsgegnerin und vier Fünftel Antragstellerin) zu verteilen. Dabei wird von einem gesamten (fiktiven) Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 163.991,00 Euro ausgegangen, wovon 35.599,13 Euro auf das (ursprüngliche) Beschwerdeverfahren und weitere 128.391,87 Euro auf die Anschlussbeschwerde entfallen (vgl. dazu näher unter 6.). 6. a) Die auf Antrag der Antragsgegnerin (vgl. Schriftsätze vom 07.11.2024 und 05.12.2024) erfolgende Gegenstandswertfestsetzung für das nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreie Beschwerdeverfahren beruht auf § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG und §§ 39 ff. GKG in entsprechender Anwendung (vgl. Toussaint in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 23 RVG Rn. 8, 10 ff.). Danach bemisst sich der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren hier für die Zeit bis zum 10.11.2024 auf 35.599,13 Euro und für die Zeit ab dem 11.11.2024 (Eingang der Antragsänderung der Antragstellerin und gleichzeitig Einlegung der Anschlussbeschwerde) auf (insgesamt) 163.991,00 Euro (35.599,13 Euro für die Beschwerde zzgl. 128.391,87 Euro für die Anschlussbeschwerde). Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass sich das Interesse des Rechtsmittelklägers von dem der übrigen Beteiligten unterscheiden kann; für diesen Fall bestimmt § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG, dass der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens durch den Streitwert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges beschränkt wird. Im Regelfall, insbesondere wenn der Beklagte das Rechtsmittel führt, ist aber der Streitwert des ersten Rechtszuges mit dem des Rechtsmittelzuges identisch, soweit der Streitgegenstand unverändert geblieben ist (BVerwG, Beschluss vom 26.01.2010 - 4 B 43.09 -, juris Rn. 16; Schindler in: BeckOK Kostenrecht, § 47 GKG Rn. 1 ). § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG bedeutet allerdings nicht, dass das Rechtsmittelgericht an die Wertfestsetzung des Gerichts des ersten Rechtszuges gebunden ist. Der in § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG bezeichnete Höchstwert ist vielmehr nach materiellen Kriterien zu bestimmen, nicht durch eine formale Bindung an die bereits erfolgte erstinstanzliche Wertfestsetzung (Schindler in: BeckOK Kostenrecht, § 47 GKG Rn. 21a ; Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 47 GKG Rn. 21). Dabei ist nach § 40 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. aa) Demgemäß bestimmt sich der Gegenstandswert hier bis zum 10.11.2024 (allein) nach dem Gegenstandswert des ersten Rechtszuges, weil der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren bis zu diesem Zeitpunkt - wenn auch im gegenläufigen Sinne, nämlich mit dem Begehren, den stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen - mit dem des erstinstanzlichen Verfahrens identisch war. Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren ergibt sich hier entsprechend § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und ist mit 35.599,13 Euro (ein Viertel der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.07.2024 nach vorgenommener Verrechnung festgestellten Überzahlung in Höhe von 142.396,52 Euro) zu bemessen. Anders als die Beteiligten in Anlehnung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren zumindest teilweise meinen, ist hier nicht - auch nicht bezüglich des ursprünglichen Beschwerdegegenstandes - von einem Gegenstandswert in Höhe von 2.500,00 Euro, also der Hälfte des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG auszugehen. § 52 Abs. 2 GKG findet im vorliegenden Fall aufgrund des Anwendungsvorrangs von § 52 Abs. 1 GKG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.2023 - 8 B 24.23 -, juris Rn. 16) nämlich ebenso wenig Anwendung wie § 52 Abs. 3 GKG, auf den in § 53 Abs. 2 GKG nicht verwiesen wird. Maßgeblich bleibt hier vielmehr § 52 Abs. 1 GKG. Nach dieser Vorschrift ist, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse des Antragstellers an. Der Umfang der Sache, der Arbeitsaufwand des Gerichts sowie die wirtschaftliche Situation des Antragstellers können daher bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden. Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ergibt sich regelmäßig auch aus seinem wirtschaftlichen Interesse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.2023 - 8 B 24.23 -, juris Rn. 16). Mit ihrem (ursprünglichen) Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verfolgte die Antragstellerin, soweit ersichtlich, das Interesse, von der sofortigen Vollziehung der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.07.2024 nach Verrechnung noch festgestellten Überzahlung in Höhe von 142.396,52 Euro verschont zu bleiben. Darauf deutet auch der von der Antragstellerin mit ihrer Antragsschrift bei dem Verwaltungsgericht angeführte Streitwert in Höhe der Hälfte dieses Betrages hin. Daher erscheint es ermessensgerecht, hier in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 1 Var. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013) ein Viertel dieses Wertes, mithin 35.599,13 Euro, als Wert des von der Antragstellerin mit dem Antrag verfolgten wirtschaftlichen Interesses anzusetzen. Denn grundsätzlich ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Bedeutung der Sache in einem Eilverfahren regelmäßig hinter der der Hauptsache zurückbleibt, weil die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz nach ihrer Funktion und Rechtsnatur im allgemeinen nur vorläufigen Charakter hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2017 - OVG 6 L 50.17 -, juris Rn. 3). Eine Vorwegnahme der Hauptsache, die eine Festsetzung des Gegenstandswertes in voller Höhe (142.396,52 Euro) rechtfertigen könnte (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013), liegt nicht vor. Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren wäre (nur) dann anzunehmen, wenn im Falle einer stattgebenden Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und einer divergierenden Entscheidung im sich anschließenden Hauptsacheverfahren eine Rückabwicklung nicht (mehr) möglich wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2017 - OVG 6 L 50.17 -, juris Rn. 5). Davon ist hier nicht auszugehen. Selbst in Fällen, in denen die Zahlung eines Geldbetrages streitig war, kann grundsätzlich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückabwicklung nicht mehr möglich ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2022 - L 16 KR 389/22 B -, juris Rn. 16). Dann aber kann bei dem Streit um eine bloße Feststellung - wie hier - erst recht nichts anderes gelten, zumal die Feststellung - anders als gegebenenfalls eine Rückforderung - nicht vollstreckbar ist. bb) Für die Zeit ab dem 11.11.2024, dem Zeitpunkt des Eingangs der Antragsänderung durch die Antragstellerin und der mit ihr einhergehenden Einlegung einer Anschlussbeschwerde (s.o.), ist der Gegenstandswert auf 163.991,00 Euro festzusetzen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Gegenstandswert für den ursprünglichen Beschwerdegegenstand in Höhe von 35.599,13 Euro (s.o.) sowie weiteren 128.391,87 Euro - dem Betrag, den die Antragsgegnerin in Ziffer 2 ihres Änderungsbescheides vom 06.11.2024 als Rückforderung geltend macht. Eine Begrenzung des Streitwertes auf den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG steht dieser Festsetzung nicht entgegen. Denn nach § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG ist der Streitwert nicht durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt, wenn der Streitgegenstand erweitert wird. Dann sind vielmehr die Werte der hinzugekommenen Gegenstände hinzuzurechnen. Ebenso kommt eine Erhöhung des Streitwerts in Fällen in Betracht, in denen nicht der Klageantrag erweitert wird, sondern sich der Verfahrenswert durch einen sonstigen Gegenantrag erweitert (vgl. Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 47 Rn. 40, 42). So liegt der Fall hier aufgrund der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.11.2024 eingelegten Anschlussbeschwerde, bei der § 45 Abs. 2 GKG entsprechende Anwendung findet (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.03.2023 - 8 CS 23.283 -, juris Rn. 29; Kautz in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 127 VwGO Rn. 35). Nach § 45 Abs. 2 GKG ist für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die - wie hier - nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG entsprechend anzuwenden. Mithin werden entsprechend 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG die mit den wechselseitig eingelegten Rechtsmitteln geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie nicht denselben Gegenstand betreffen; in dem letztgenannten Fall ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Die Voraussetzung „derselbe Gegenstand“ ist nicht mit dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf einen eigenständigen kostenrechtlichen Begriff, der sich an der wirtschaftlichen Betrachtung der Streitgegenstände orientiert. Eine solche Identität liegt vor, wenn die Ansprüche nicht in der Weise nebeneinanderstehen können, dass das Gericht beiden stattgeben könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich ziehen müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2020 - 4 B 43.19 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2020 - 12 S 670/20 -, juris Rn. 21; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.04.2019 - 2 OA 850/18 -, juris Rn. 7; Eltzer in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 45 GKG Rn. 13 f.). Mehrere Streitgegenstände im kostenrechtlichen Sinne liegen demnach vor, wenn mehrere prozessuale Ansprüche nebeneinander bestehen können und nicht auf dasselbe Interesse gerichtet sind. Um ein und denselben Gegenstand handelt es sich hingegen dann, wenn die prozessualen Ansprüche nicht gleichzeitig nebeneinander Erfolg haben können oder wenn sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.06.2024 - 19 E 246/24 -, juris Rn. 25, und vom 05.07.2014 - 6 E 1189/13 -, juris Rn. 9; Schindler in: BeckOK Kostenrecht, § 39 GKG Rn. 16 ). Nach diesen Maßgaben sind hier die mit der Beschwerde und der Anschlussbeschwerde geltend gemachten Ansprüche entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zusammenzurechnen, weil sie nicht im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG denselben Gegenstand betreffen. Denn sie sind nicht auf dasselbe Interesse gerichtet und die mit den Rechtsmitteln verfolgten Ansprüche (Beschwerde: Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.07.2024 abzulehnen; Anschlussbeschwerde: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.07.2024 „und in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 06.11.2024“ wiederherzustellen und darüber hinaus festzustellen, dass die Vollstreckungsandrohung zum 06.12.2024 rechtswidrig ist) schließen einander nicht in der Weise aus, dass die Anerkennung des einen Anspruchs notwendigerweise die Aberkennung des anderen zur Folge hätte. Vielmehr ist es denkbar, dass auch beiden Anträgen unter Umständen hätte stattgegeben werden können, etwa dem Antrag der Antragsgegnerin, weil es dem (ursprünglichen) Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO infolge des Erlasses des Änderungsbescheides nunmehr am Rechtsschutzbedürfnisses fehlte, dem Anschlussbeschwerdeantrag der Antragstellerin hingegen zum Beispiel, wenn es der Antragsgegnerin für den Erlass des Änderungsbescheides an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage (möglicherweise gar der Verwaltungsaktbefugnis) fehlt. Der Wert des Anschlussbeschwerdeantrags der Antragstellerin ist entsprechend § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der im Änderungsbescheid vom 06.11.2024 unter Ziffer 2 geltend gemachten Rückforderung in Höhe von 128.391,87 Euro zu bemessen. Denn es ist davon auszugehen, dass dies dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an ihrem Anschlussbeschwerdeantrag entspricht. Dieser Wert ist - anders als bezüglich des ursprünglichen Beschwerdegegenstandes, s.o. - nicht entsprechend Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 geringer anzusetzen. Anders als bei dem Ausgangsbescheid der Antragsgegnerin vom 23.07.2024 ist zu sehen, dass sich die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin nicht nur gegen die in Ziffer 1 des Änderungsbescheides erfolgte Feststellung der nach Auffassung der Antragsgegnerin (nunmehr) nach Verrechnung gegebenen Überzahlung in Höhe von 128.391,87 Euro richtete, sondern vielmehr unter anderem auch gegen die in Ziffer 2 des Änderungsbescheides von der Antragsgegnerin geltend gemachte Rückforderung dieses Betrages. Weil sich die Antragstellerin auf die akute Gefahr der Insolvenz bei Vollstreckung dieser Forderung berufen hat, erscheint es hier gerechtfertigt, insoweit - anders als bei der bloßen Feststellung (s.o.) - von einer vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen, da eine Rückabwicklung im Fall der Insolvenz nicht mehr in Betracht kommen könnte. Dann aber ist es in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 auch konsequent, den Wert auf die volle Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (128.391,87 Euro) anzuheben. Die Verfügungen in den Ziffern 1 und 4 des Änderungsbescheides vom 06.11.2024 (Feststellung einer Überzahlung nach Verrechnung in Höhe von 128.391,87 Euro und Androhung der Vollstreckung für den Fall, dass die Zahlung gemäß der Entscheidung zu Ziffer 2 des Änderungsbescheides bis zum 06.12.2024 nicht erfolgt) führen zu keiner weiteren Erhöhung des Gegenstandswertes, obgleich sich die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin auch hierauf bezog. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auch insoweit ist jedoch nicht der prozessuale Streitgegenstandsbegriff gemeint, sondern - wie bei § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG - ein spezifisch kostenrechtlicher (vgl. Schindler in: BeckOK Kostenrecht, § 39 GKG Rn. 16 ). Danach sind die vorstehend dargestellten weiteren Streitgegenstände hier nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil sie wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen wie der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Ziffer 2 des Änderungsbescheides. b) Die Nebenentscheidungen zur Gegenstandswertfestsetzung beruhen auf § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 RVG. c) Eine Aufhebung oder Änderung der - nach vorstehenden Ausführungen mit 2.500,00 Euro zu niedrig bemessenen - Gegenstandswertfestsetzung des Verwaltungsgerichts nach § 33 RVG für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen scheidet aus, da es an einer Bestimmung, wie sie in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG für die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren vorgesehen ist, fehlt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2022 - OVG 4 L 14/21 -, juris Rn. 12). 7. Der Beschluss ist unanfechtbar. Dies folgt für die Entscheidung über die (Nicht-)Verbindung der Verfahren nach § 93 VwGO aus § 146 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG - 3 B 50.13 -, juris Rn. 11). Gleiches gilt mit Blick auf die Ablehnung der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.01.2010 - 5 E 5.10 -, juris Rn. 3; Kautz in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 146 VwGO Rn. 12; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 21). Der Einstellungsbeschluss nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Das gilt gemäß § 158 Abs. 2 VwGO auch für die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29.01.2009 - 13 A 08.1688 -, juris Rn. 23; Just in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 161 VwGO Rn. 36). Der Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar. Außerdem ergibt sich die Unanfechtbarkeit aus § 152 Abs. 1 VwGO.