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Urteil

21 D 215/23.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0305.21D215.23AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin, eine Gemeinde im Kreis R., wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) der Bezirksregierung S. (Planfeststellungsbehörde) vom 23. Juli 2021, der im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb der Erdgasverdichterstation M. der Beigeladenen betrifft und zugleich den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 29. März 2019 für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung Nr. 98 (P.) der Beigeladenen ändert. Der Standort der geplanten Verdichterstation einschließlich zweier zugehöriger Armaturenstationen befindet sich im östlichen Bereich des Gemeindegebiets der Klägerin, und zwar im Schnittpunkt der von Südwesten auf den geplanten Standort zulaufenden Erdgasfernleitung Nr. 98 (P.) und der weiteren von Südosten auf den geplanten Standort zulaufenden Erdgasfernleitung Nr. 63. Beide zuvor genannten Erdgasfernleitungen verlaufen in nördlicher Richtung zu der dort bereits befindlichen Station M., bei der es sich um eine Gasdruckregel- und Messanlage handelt. Die Klägerin ist Eigentümerin u. a. der Grundstücke Gemarkung M., Flur 17, Flurstücke 28, 40, 111, 112 und Gemarkung V., Flur 2, Flurstück 9 sowie Miteigentümerin der Gewässer-/Wegegrundstücke Gemarkung M., Flur 17, Flurstücke 17, 21 und 113, die wie folgt für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Verdichterstation in Anspruch genommen werden sollen: Das als Gewässer-/Wegegrundstück genutzte Flurstück 17 mit einer Gesamtgröße von 2.186 m² soll im Umfang von 19 m² als Arbeitsfläche beansprucht werden. Das 3.878 m² große, als Weg genutzte Flurstück 28 soll temporär in vollem Umfang als Arbeitsfläche und anschließend in einem Umfang von 175 m² dauerhaft für einen auf dem Grundstück verlaufenden Schutzstreifen in Anspruch genommen werden. Das 2.678 m² große, ebenfalls als Weg genutzte Flurstück 40 soll temporär in vollem Umfang als Arbeitsfläche und anschließend in einem Umfang von 1.282 m² dauerhaft beansprucht werden. Das 5.527 m² große Flurstück 21 soll im Umfang von 98 m² und das 4.848 m² große Flurstück 111 im Umfang von 1.713 m² temporär als Arbeitsfläche in Anspruch genommen werden. Das Flurstück 112 mit einer Größe von 2.125 m², das Flurstück 113 mit einer Größe von 8.587 m² und das Flurstück 9 mit einer Größe von 240 m² sollen temporär in vollem Umfang als Arbeitsfläche genutzt werden. Noch vor der Fertigstellung des vorgenannten Bauvorhabens für die Erdgasfernleitung Nr. 98 (P.) beantragte die Beigeladene am 18. Oktober 2019 bei der Planfeststellungsbehörde die Änderung des diesbezüglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 29. März 2019 zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs der zuvor genannten Erdgasverdichterstation einschließlich der Anbindungsleitungen an die Erdgasfernleitungen Nr. 98 (P.) und Nr. 63, der Armaturenstationen, der hiermit im Zusammenhang stehenden übrigen Änderungsmaßnahmen an dem vorhandenen Straßen-, Wege- und Gewässernetz und an Anlagen Dritter sowie der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf dem Gebiet der Gemeinden M. und Rosendahl. Gegen das vorgenannte Planänderungsvorhaben erhob die Klägerin im Rahmen der nach Auslegung der Planunterlagen erfolgten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 23. Januar 2020 diverse Einwendungen und machte zahlreichende Anregungen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Einwendungsschreiben Bezug genommen. Am 9. und 10. Juni 2020 führte die Planfeststellungsbehörde nach zuvor öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Erörterungstermin wird auf den Inhalt der diesbezüglichen Niederschrift vom 11. Juni 2020 verwiesen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 änderte und ergänzte die Beigeladene aufgrund der Einwendungen, Stellungnahmen sowie Anregungen aus dem Erörterungstermin ausweislich ihrer Erläuterungen vom 30. November 2020 die Planunterlagen durch die im Deckblatt I zusammengefassten Planunterlagen. Auf die im Nachgang an die öffentliche Bekanntmachung der geänderten und ergänzten Planunterlagen erfolgte Öffentlichkeitsbeteiligung nahm die Klägerin mit Schreiben vom 12. Februar 2021 Stellung und verwies im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Schreiben vom 23. Januar 2020. Mit Beschluss vom 23. Juli 2021, der Klägerin am 9. August 2021 zugestellt, stellte die Planfeststellungsbehörde den Plan der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasverdichterstation M. fest und änderte zugleich dementsprechend den Planfeststellungsbeschluss vom 29. März 2019 für das Leitungsbauvorhaben. Dagegen hat die Klägerin am 3. September 2021 zusammen mit weiteren Klägern Klage erhoben (Gerichtsaktenzeichen 21 D 315/21.AK). Mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 hat der Senat das Verfahren der Klägerin abgetrennt und unter dem oben stehenden Gerichtsaktenzeichen weitergeführt. Mit Schreiben vom 8. September 2021 beantragte die Beigeladene bei der Planfeststellungsbehörde die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 2021 zum Zwecke der Errichtung einer weiteren temporären Baustelleneinrichtungsfläche auf einer ca. 1.000 m 2 umfassenden Teilfläche des zukünftigen Geländes der Verdichterstation. Grundstücke der Klägerin werden dadurch nicht tangiert. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange verwies die Klägerin mit Schreiben vom 24. September 2021 auf ihre bisherigen Stellungnahmen sowie auf ihre Ausführungen in der Klageschrift nebst Anlagen. Mit Planänderungsbescheid vom 20. Oktober 2021 änderte und ergänzte die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 2021 entsprechend dem im Schreiben der Beigeladenen vom 8. September 2021 genannten Zweck. Am 24. November 2021 hat die Klägerin ihre Klage auf diesen Planänderungsbescheid erstreckt. Mit Schreiben vom 7. November 2022 beantragte die Beigeladene im Ergebnis eine weitere Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 2021 zum Zweck der Verlegung eines Stromkabels zu einer der beiden Armaturenstationen und der Verwendung von Werks- anstatt Baustellenkrümmern an den Anbindungsleitungen der Verdichterstation an die Erdgasfernleitung Nr. 98 (P.). Eine weitergehende Betroffenheit von Grundstücken der Klägerin tritt dadurch nicht ein. Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 dahingehend, dass sie gegen die beabsichtigte Planänderung grundsätzlich keine Bedenken habe, die Arbeiten mit ihr jedoch abzustimmen seien, da gemeindliche Grundstücke betroffen seien. Mit Planänderungsbeschluss vom 27. Januar 2023 änderte und ergänzte die Planfeststellungsbehörde in der Sache den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 2021 entsprechend den im Schreiben der Beigeladenen vom 7. November 2022 genannten Zwecken (das Vorblatt des Planänderungsbeschlusses nennt missverständlich allein den Planfeststellungsbeschluss vom 29. März 2019 als Bezugspunkt). Nach der Nebenbestimmung Nr. 1 unter Gliederungspunkt A.3. des Planänderungsbeschlusses sind die Bauarbeiten mit der Klägerin abzustimmen, sofern gemeindliche Grundstücke betroffen sind. Am 24. Februar 2023 hat die Klägerin ihre Klage auch auf den Planänderungsbeschluss erstreckt. Zur Begründung ihrer Klage nimmt die Klägerin zunächst Bezug auf den Inhalt der Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3. September und 15. Oktober 2021 in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Senats 21 B 1453/21.AK, in dem der Kläger zu 2. im Verfahren 21 D 315/21.AK die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den hier streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 2021 begehrt hat. Ferner verweist sie auf Ausführungen in dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. September 2021 in einem Verfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung, das die Beigeladene hinsichtlich mehrerer Grundstücke des zuvor genannten Klägers im Verfahren 21 K 315/21.AK angestrengt hatte und das Gegenstand des weiteren einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Senats 21 B 1662/21 gewesen ist. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor: Dem Planfeststellungsbeschluss fehle die Planrechtfertigung, da sich die Beigeladene nicht ernsthaft um den freihändigen Erwerb der streitgegenständlichen Flurstücke bemüht habe. Die projektierte Verdichterstation sei in verfahrensfehlerhafter Gestaltung in Form einer Planänderung nachgeschoben worden, wodurch dem Grundsatz der umfassenden Problembewältigung nicht überzeugend Rechnung getragen worden sei. Eine sachgerechte Alternativenprüfung hinsichtlich des Standortes der Verdichterstation hätte bereits bei der Projektierung der Leitung stattfinden müssen. Ohne erkennbaren Grund habe der Beklagte durch die Planung der Leitung Zwangspunkte geschaffen, sodass sich die Verdichterstation am streitgegenständlichen Ort wiederfinde. Darüber hinaus vertieft die Klägerin ihr Vorbringen dazu, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig, jedenfalls verfahrensfehlerhaft sei, weil die Erdgasfernleitung Nr. 63 angeschlossen worden sei, ohne dass der dieser zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss geändert worden sei und ein dementsprechendes Planänderungsverfahren stattgefunden habe. Im Hinblick auf den Planänderungsbeschluss vom 27. Januar 2023 verweist die Klägerin auf den Inhalt eines Schriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. Dezember 2022, mit dem diese im Verwaltungsverfahren für den im Verfahren 21 D 315/21.AK klagenden Kläger zu 1. Einwendungen erhoben haben. Ergänzend führt sie aus: Die im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit zusätzlicher Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nach § 67 LNatSchG gebotene Beteiligung anerkannter Naturschutzvereinigungen sei nicht erfolgt. Bereits aufgrund des Zeitablaufs sowie der begonnenen Bauarbeiten seien die Behauptungen, durch die Planänderung würden keine neuen arten- oder gebietsschutzrechtlichen Konflikte ausgelöst und auch keine anderen Schutzgüter betroffen, nicht zwingend und daher rein spekulativ. Die Planänderung leide an erheblichen und offensichtlichen Abwägungsmängeln. Die alleinige Rechtfertigung des Eingriffs in das Privateigentum damit, dass die durch die Baumaßnahmen notwendigen temporären Belastungen unvermeidbar seien, sei unzutreffend, da, wie die ursprüngliche Planung zeige, der (zusätzliche) Eingriff durchaus vermeidbar gewesen sei. Die Änderung diene allein monetären Interessen. Der Behauptung, durch den Einsatz von Werkskrümmern würde die temporäre Belastung des Grundstücks des zuvor genannten Klägers zu 1. im Verfahren 21 D 315/21.AK flächenmäßig reduziert, stehe entgegen, dass nicht ansatzweise dargelegt sei, wieso und weshalb diese Fläche überhaupt als Arbeitsfläche für Biegevorgänge benötigt werde. Der Beklagte habe auch keinen Vergleich der Vor- und Nachteile anhand der Ausschreibungsunterlagen für diese Maßnahme vorgenommen, wodurch dem genannten Kläger zu 1. die Möglichkeit zur Vertiefung seines Vorbringens genommen worden sei. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung S. vom 23. Juli 2021 in der durch den Planänderungsbescheid vom 20. Oktober 2021 und den Planänderungsbeschluss vom 27. Januar 2023 geänderten Fassung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe nur eine eingeschränkte Rügebefugnis und könne sich ausschließlich auf eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG berufen. Eine dahingehende Beeinträchtigung sei weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Klägerin könne sich auf den Schutz ihres kommunalen Eigentums nicht berufen. Sie sei weder Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 GG noch Sachwalterin im Hinblick auf die Rechte Dritter. Im Übrigen seien die von der Klägerin geltend gemachten Belange hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Ausführungen der Klägerin, insbesondere die pauschale Inbezugnahme von Vorbringen aus dem Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung, dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowie dem Anhörungsverfahren, genügten insgesamt der in § 6 Satz 1UmwRG statuierten materiellen Begründungspflicht nicht und seien deshalb nicht zu berücksichtigten. Auch das ergänzende Klagevorbringen zum Planänderungsbeschluss vom 27. Januar 2023 stelle keine ausreichende Auseinandersetzung mit diesem dar. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Klägerin als Gemeinde habe keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses und sei auf die Überprüfung gerade sie schützender verfahrens- und materiell-rechtlicher Vorschriften sowie der ordnungsgemäßen Abwägung ihrer Belange beschränkt. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen beträfen jedoch sämtlich keine die Klägerin schützenden Vorschriften. Weder rüge sie eine Verletzung ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie noch eine mangelhafte Abwägung ihrer Belange. Auch unabhängig von dem beschränkten Überprüfungsanspruch der Klägerin sei die Klage unbegründet. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Verdichterstation im Allgemeinen vorgebrachten Einwände griffen aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 19. November 2021 – 21 B 1453/21.AK –, juris, sämtlich nicht durch. Dies gelte auch für das Vorbringen, dass die Beigeladene einem freihändigen Erwerb der streitgegenständlichen Grundstücke nicht zugestimmt habe und die Verdichterstation nicht bereits im Planfeststellungsbeschluss für die Erdgasfernleitung gestattet worden sei. Im Hinblick auf den Planänderungsbeschluss vom 27. Januar 2023 sei keine Beteiligung anerkannter Naturschutzvereinigungen notwendig gewesen. Nicht einschlägig sei § 67 LNatSchG, da diese Norm kein Beteiligungserfordernis begründe. Ebenfalls nicht einschlägig seien die in § 66 Abs. 1 LNatSchG geregelten Fallgruppen. Auch die Voraussetzungen einer Beteiligung nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG lägen nicht vor, da es sich bei dem Planänderungsverfahren angesichts seines begrenzten Regelungsgegenstandes um ein Verfahren von unwesentlicher Bedeutung handele, da keine Änderungen des Gesamtkonzepts vorgenommen würden, keine wesentlichen abwägungsrelevanten Belange betroffen seien und sich weder zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellten noch weitere Eingriffe erfolgten. Deswegen sei auch eine Beteiligung nach § 66 Abs. 2 LNatSchG nicht notwendig gewesen. Der Planänderungsbeschluss sei abwägungsfehlerfrei zustande gekommen. Der Beklagte habe sämtliche relevante Belange im Zusammenhang mit der Verwendung von Werks- statt Baustellenkrümmern berücksichtigt und abgewogen. Unzutreffend sei die Behauptung, der Entscheidung lägen allein monetäre Interessen zugrunde. Im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Grundstücks für die Herstellung der ursprünglich geplanten Baustellenkrümmer führe die Verwendung von Werkskrümmern zur Verlagerung eines wesentlichen Arbeitsschrittes in das Produktionswerk und zu einer geringeren räumlichen und zeitlichen Inanspruchnahme der vorgesehenen Arbeitsfläche. Die verhältnismäßig kleine Ausweitung des Schutzstreifens stelle demgegenüber nur eine geringfügige Belastung dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von dem Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage bleibt ohne Erfolg. A. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist die Klägerin im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Eine Klagebefugnis besteht, wenn auf der Grundlage des Klagevorbringens eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung möglich erscheint. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die von einem Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021– 4 A 2.20 –, juris, Rn. 12 m. w. N. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Diesbezüglich ist hier zu beachten, dass der von der Klägerin angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 2021 eine nachträgliche Änderung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 29. März 2019 darstellt. Der Planänderungsbescheid vom 20. Oktober 2021 und der Planänderungsbeschluss vom 27. Januar 2023 ändern und ergänzen hingegen ihrerseits jeweils den vorgenannten Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 2021. Nachträgliche Änderungen eines festgestellten Plans verschmelzen mit diesem zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbescheid erreichten Gestalt. Der geänderte Plan beruht zwar im Entstehungsvorgang dann auf mehreren Beschlüssen. Da der Änderungsbescheid dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss „anwächst‟, kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen neuen Planungsentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014– 9 A 1.13 –, juris, Rn. 14 m. w. N. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Gleichwohl kann ein Kläger Änderungen dieser Planung grundsätzlich nur in dem Umfang angreifen, in dem der Änderungsbeschluss eine eigene Regelung enthält und der Kläger hierdurch erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird. Im Übrigen bleibt die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses unberührt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2021– 9 A 10.20 –, juris, Rn. 12 m. w. N. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dementsprechend kommt es für die Frage der Klagebefugnis in dieser Konstellation darauf an, ob der Kläger geltend machen kann, dass gerade durch die Änderungen seine Belange berührt werden. In diesem Zusammenhang weist die Beigeladene sinngemäß zutreffend darauf hin, dass die Rechte, deren Verletzung die Klägerin rügen kann, beschränkt sind. Insbesondere kann sie als Gemeinde und damit als öffentlicher Rechtsträger nicht wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 2021 (§ 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG) hinsichtlich in ihrem (gemeindlichen) Eigentum stehender Grundstücke geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein, da sie sich grundsätzlich nicht auf materielle Grundrechte berufen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2018 – 1 BvR 682/12 –, juris, Rn. 17 m. w. N. Als Inhaberin aller Rechte, die sich für einen Eigentümer aus §§ 903 ff. BGB ergeben, kann sie jedoch wie ein privater Grundstückseigentümer geltend machen, die Inanspruchnahme der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke verletze unabhängig davon, ob die betroffenen Grundstücke einen Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben haben, das Gebot gerechter Abwägung (§ 43 Abs. 3 EnWG) ihrer eigenen Belange. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016– 4 A 4.15 –, juris, Rn. 11 m. w. N. Hiernach ist die Klägerin jedenfalls deswegen klagebefugt, weil durch das Planvorhaben – wie oben dargestellt – mehrere in ihrem Eigentum stehende Grundstücke in unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen werden sollen. Mit Blick darauf ist jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Abwägung deshalb fehlerhaft ist, weil das Gewicht der Eigentumsbelange der Klägerin nicht zutreffend berücksichtigt worden ist. Dies könnte sich angesichts des Klagevorbringens zur fehlenden Planrechtfertigung möglicherweise auch daraus ergeben, dass das Gewicht der für das Vorhaben sprechenden Belange überbewertet worden ist. Klarstellend weist der Senat anlässlich entsprechenden Vorbringens der Beigeladenen darauf hin, dass es nicht die Zulässigkeit der Klage betrifft, ob die Klagebegründung insgesamt oder teilweise nicht den Anforderungen des – hier aufgrund der jedenfalls nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG bestehenden UVP-Pflichtigkeit des mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss festgestellten Vorhabens bzw. der Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung in Bezug auf die nachfolgenden Änderungen Anwendung findenden – § 6 Satz 1 UmwRG genügt. Darauf kommt es erst im Rahmen der Begründetheit der Klage an, und zwar in der Weise, dass nicht den Anforderungen genügendes Klagevorbringen außer Acht zu lassen, d. h. nicht zu prüfen und zu bescheiden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020– 9 A 7.19 –, juris, Rn. 17 a. E. m. w. N. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Fehler, auf den die Klägerin sich berufen kann und der seine Aufhebung erfordert. I. Bei dessen Überprüfung geht der Senat von Folgendem aus: 1. In zeitlicher Hinsicht ist bei der gerichtlichen Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018– 4 A 5.17 –, juris, Rn. 15 m. w. N. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dementsprechend sind Rechtsgrundlage des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 2021 § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 43d EnWG i. V. m. § 76 Abs. 1 und 3 VwVfG NRW jeweils in der am 23. Juli 2021 geltenden Fassung. Dies gilt im Ergebnis auch in Ansehung der Änderungen des vorgenannten Planfeststellungsbeschlusses durch den Planänderungsbescheid vom 20. Oktober 2021 und den Planänderungsbeschluss vom 27. Januar 2023, weil sie die in Bezug auf den Planfeststellungsbeschluss konkret streitigen Fragen nicht berühren. Soweit sich die Klägerin dagegen gerade gegen die letztgenannten Änderungen wendet, bilden die zuvor genannten Vorschriften in der bei deren Erlass am 20. Oktober 2021 bzw. 27. Januar 2023 geltenden Fassung die Rechtsgrundlage. 2. Die Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses ist auf den Prüfungsstoff beschränkt, der innerhalb der – wie oben aufgezeigt – hier Anwendung findenden Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG, nach dem innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben sind, festgelegt worden ist. Denn mit Ablauf der zuvor genannten Frist soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird; vertiefender Tatsachenvortrag bleibt nach Fristablauf zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2022 – 4 A13.20 –, juris, Rn. 12 m. w. N. Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht eines Klägers zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll. Dabei muss er sich mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Auch muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren. Genügt das Vorbringen diesen Anforderungen nicht, muss es nicht berücksichtigt und beschieden werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020– 9 A 7.19 –, juris, Rn. 17 a. E. m. w. N., und vom 4. Juli 2023 – 9 A 5.22 –, juris, Rn. 27. II. Die Klägerin kann zunächst – unabhängig von einer subjektiven Rechtsverletzung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO – keine Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nach § 4 UmwRG wegen eines Verfahrensfehlers verlangen. 1. Soweit die Klägerin geltend macht, der Planfeststellungsbeschluss sei unwirksam, weil der Beklagte bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses „schlicht übersehen“ habe, dass die Einbeziehung der Verdichterstation neben einer Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für die Erdgasfernleitung Nr. 98(P.) ebenfalls eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für die bereits fertiggestellte und betriebene Erdgasfernleitung Nr. 63 erfordert hätte, was in der Folge u. a. zur Missachtung der Vorgaben des § 73 Abs. 3 und 4 VwVfG NRW geführt habe, kann dahinstehen, ob sie mit ihrem – insofern nicht näher eingeordneten – Vorbringen auf das Vorliegen eines absoluten oder relativen Verfahrensfehlers i. S. d. § 4 UmwRG oder eines materiellen Fehlers abzielt, da ihr Einwand in der Sache nicht verfängt. Dies gilt schon deshalb, weil dem Einwand die Annahme zugrunde liegt, der Anschluss der Verdichterstation auch an die Erdgasfernleitung Nr. 63 mittels der planfestgestellten beiden Anbindungsleitungen erfordere eine Änderung eines der genannten Leitung zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses, ohne dass – die Existenz eines solchen unterstellend – diese Annahme nachvollziehbar begründet würde. Insoweit beschränkt sich der Klagevortrag auf die Behauptung, dass der Erdgasfernleitung Nr. 63 eine „gänzlich andere Funktion“ zukomme, ohne dies näher zu erläutern. Dabei trifft die Behauptung offenkundig nicht zu. Denn der (funktionsbestimmende) Sinn und Zweck der genannten Leitung– ebenso wie der der Erdgasfernleitung Nr. 98 (P.) – ist offensichtlich der Transport von Erdgas über die Länge dieser Leitung. Es liegt auf der Hand, dass sich daran alleine durch den Anschluss an die Verdichterstation nichts ändert. Ansonsten ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass alleine dieser Anschluss auf einen Planungsbedarf hinsichtlich der Erdgasfernleitung Nr. 63 führt, der nur in einem Verfahren zur Änderung eines dieser Leitung zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses (unterstellt) hätte bewältigt werden können oder müssen. Der Annahme eines hier allein durch den Anschluss ausgelösten Planungsbedarfs stünde im Übrigen entgegen, dass dann konsequenterweise alleine wegen des Anschlusses einer Anlage (oder einer anderen Leitung) an ein Fernleitungsnetz ein Planungsbedarf in Bezug auf alle darin eingebundenen Bestandsleitungen angenommen werden müsste, was letztlich auf einen einzigen Planfeststellungsbeschluss für das gesamte Fernleitungsnetz hinausliefe. Die Verneinung eines allein durch den Anschluss der Erdgasfernleitung Nr. 63 an die Verdichterstation ausgelösten Planungsbedarfs steht im Übrigen in Übereinstimmung damit, dass auch die Planungskonzeption für die Erdgasfernleitung Nr. 98 (P.), wie sie sich aus dem ihr zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss vom 29. März 2019 ergibt, durch den vorgesehenen Anschluss an die Verdichterstation nicht berührt wird und dementsprechend der Anschluss keine Veranlassung gegeben hat, den zuletzt genannten Planfeststellungsbeschluss anlässlich des mit dem hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 2021 festgestellten Vorhabens einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Vgl. den Senatsbeschluss vom 19. November 2021 – 21 B 1453/21.AK –, juris, Rn. 23 bis 25, 36 bis 42. Dass keine Änderung eines der Erdgasfernleitung Nr. 63 zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses (unterstellt) erforderlich war, ergibt sich hier zudem mit Blick auf § 43f Abs. 1 EnWG. Danach ist u. a. eine Änderung auch im Anzeigeverfahren möglich, wenn diese unwesentlich ist. Dies ist – vereinfacht und zusammengefasst – dann der Fall, wenn für die Änderung keine UVP durchzuführen ist und weder andere öffentliche Belange berührt noch Rechte anderer beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich vor, weil die Änderung der genannten Leitung lediglich in dem Anschluss der mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss planfestgestellten, zur Verdichterstation führenden beiden Anbindungsleitungen besteht. Die nach § 43f Abs. 4 Satz 1 EnWG erforderliche Anzeige ergibt sich inzident aus den dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Planunterlagen, in denen die Änderung der Erdgasfernleitung Nr. 63 eben in Gestalt des Anschlusses der beiden Anbindungsleitungen dargestellt ist (siehe Blatt 2182 der von der Planfeststellungsbehörde vorgelegten Antragsunterlagen der Beigeladenen). Dementsprechend hat hier auch keine Notwendigkeit bestanden, Planungsunterlagen hinsichtlich einer Änderung eines der Erdgasfernleitung Nr. 63 zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses (unterstellt) zu erstellen und auszulegen. An dem Vorstehenden änderte es auch nichts, wenn man davon ausgehen wollte, dass für die Erdgasfernleitung Nr. 63 in der Vergangenheit weder ein Planfeststellungsverfahren noch ein nach früherer Rechtslage lediglich erforderliches Anzeigeverfahren durchgeführt worden ist. Denn die Frage, ob es sich bei der Erdgasfernleitung Nr. 63 um einen – von der Klägerin so betitelten – „Schwarzbau“ handelt, hat keine Auswirkungen auf den hier lediglich in Rede stehenden Anschluss von Anbindungsleitungen an diese Leitung, die ihre rechtliche Legitimation gerade in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss findet. 2. Auch in Bezug auf den Einwand der Klägerin, in dem auf den Erlass des Planänderungsbeschlusses vom 27. Januar 2023 bezogenen Verwaltungsverfahren seien entgegen § 67 LNatSchG NRW anerkannte Naturschutzvereinigungen nicht beteiligt worden, ist unklar, ob die Klägerin das Vorliegen eines absolutenoder relativen Verfahrensfehlers i. S. d. § 4 UmwRG geltend machen will. Dies kann indes ebenso wie die Frage, ob ein entsprechender Fehler überhaupt auf den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 2021 „durchschlagen“ würde, offen bleiben, da auch dieser Einwand der Klägerin unberechtigt ist. Die Notwendigkeit einer Beteiligung anerkannter Naturschutzvereinigungen lässt sich – anders als die Klägerin meint – schon per se nicht aus § 67 LNatSchG NRW herleiten, da diese Norm zwar u. a. die Art und Weise der Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigung regelt, nicht jedoch deren Beteiligung anordnet oder die Voraussetzungen für eine solche normiert. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit der Beteiligung anerkannter Naturschutzvereinigungen hier auch nicht aus § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG folgt. Nach dieser Norm ist einer landesweit tätigen nach § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzvereinigung in Planfeststellungsverfahren, soweit diese durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird, die Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des diese Naturschutzvereinigung anerkennenden Landes handelt, das mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist. Dies gilt im Planänderungsverfahren indes nur, wenn die Planänderung zu neuen oder zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft führt oder sich durch die Planänderung jedenfalls zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzverbände geboten erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013– 9 A 14.12 –, juris, Rn. 127 m. w. N. Dass die im Planänderungsbeschluss vom 27. Januar 2023 vorgesehenen Maßnahmen auf neue oder zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft führen oder sich in Bezug auf diese zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, ist indes weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Ausschlaggebend dafür ist schon, dass sich die nunmehr vorgesehenen Maßnahmen auf Bereiche beschränken, die ohnehin bereits von der ursprünglichen Planung umfassend betroffen gewesen sind. So erfolgt die Verlegung des Stromkabels zur Anbindung der Armaturenstation 1 an das Stromnetz ausschließlich entlang der bereits geplanten dauerhaften Zufahrt zu der Armaturenstation 1. Auch die Verwendung von Werks- anstatt von Baustellenkrümmern hat keine Veränderung des Arbeitsstreifens zur Folge, sondern führt lediglich zu einer – insofern unbeachtlichen – geringfügigen Erweiterung des Schutzstreifens. Ausgehend davon lassen sich – anders als die Klägerin dies unter bloßem Hinweis auf den „Zeitablauf und die zwischenzeitlich erfolgten Bauarbeiten“, nicht aber mit einer nachvollziehbaren Begründung behauptet – neue arten- oder gebietsschutzrechtliche Konflikte bzw. die Notwendigkeit zusätzlicher Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen im Hinblick auf die bereits durch die Errichtung der Erdgasverdichterstation hervorgerufene Betroffenheit von drei Rebhuhnpaaren nicht ansatzweise erkennen. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus der Dokumentation zur allgemeinen Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 1 UVPG (Screening) für die Anpassung von Kurvenradien von Verbindungsleitungen im Zuge der Errichtung der Verdichterstation M. und Verlegung eines Stromkabels zu einer Armaturenstation als Planänderung nach § 43d EnWG (Stand November 2022). III. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 20. Oktober 2021 und des Planänderungsbeschlusses vom 27. Januar 2023 weist auch sonst keinen Fehler auf, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und der zu seiner Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder – als Minus dazu – zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führt. Die Klägerin als von einer Fachplanung betroffene Gemeinde ist auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Weder die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte kommunale Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit noch das zivilrechtliche, mangels Grundrechtsträgerschaft der Klägerin nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasste Eigentum an den Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, vermitteln ihr einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung (sog. Vollüberprüfungsanspruch). Eine Gemeinde ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auch nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen. Sie kann nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange rügen Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2022– 4 A 16.20 –, juris, Rn. 11 m. w. N. Davon ausgehend ist anhand des Klagevorbringens weder eine Verletzung gerade die Klägerin schützender Normen noch eine fehlerhafte Abwägung ihrer Belange ersichtlich. 1. Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Klage Bezug auf den Inhalt der Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3. September und 15. Oktober 2021 in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Senats 21 B 1453/21.AK nimmt, in dem der Kläger zu 2. des Klageverfahrens 21 D 315/21.AK die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den hier streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 2021 begehrt hat, sind damit– unabhängig davon, ob die Klägerin insofern überhaupt eine Verletzung von gerade auch sie schützenden Vorschriften rügt bzw. rügen kann – weder formelle noch materielle Fehler dieses Planfeststellungsbeschlusses dargelegt. Zur Begründung nimmt der Senat seinerseits zunächst Bezug auf seine Ausführungen in dem im vorgenannten einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 19. November 2021 (juris, Rn. 19 bis 78), mit denen sich die Klägerin nicht weiter auseinandergesetzt hat und die nach der im vorliegenden Hauptsacheverfahren gebotenen umfassenden Prüfung durch den Senat weiterhin Geltung beanspruchen. Dies gilt auch (siehe Randnummer 70 des zuvor in Bezug genommenen Beschlusses in juris), soweit mit der Klagebegründung explizit– unter sinngemäßer Wiederholung entsprechenden Vorbringens aus dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren – eingewandt wird, die Vorhabenträgerin habe sich nicht (hinreichend) um den freihändigen Erwerb der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffenen Grundstücke bemüht. Soweit in dem vorgenannten Beschluss des Senats auf nicht zu bescheidende Einwände aus dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2021 hingewiesen worden ist, handelt es sich dabei um das hier unter Gliederungspunkt B.II.1. behandelte, nach den dortigen Ausführungen ebenfalls nicht durchdringende Vorbringen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin mit ihrem im vorliegenden Klageverfahren erstmals in der mündlichen Verhandlung und damit weit außerhalb der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG erhobenen Einwand, an einer Planrechtfertigung des Vorhabens fehle es schon deswegen, weil die Verdichterstation, wie sich etwa aus der Bundestagsdrucksache 18/8047 vom 7. April 2016 ergebe, für den Anschluss der Erdgaspipeline Nordstream 2 geplant gewesen sei, deren Inbetriebnahme indes schon im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr zu erwarten bzw. nicht mehr absehbar gewesen sei, präkludiert ist, weil es sich bei diesem Einwand nicht lediglich um eine Vertiefung bisherigen Vorbringens handelt und die Klägerin dessen verspätete Geltendmachung nicht entschuldigt hat. Im Übrigen stellt dieser Einwand die Planrechtfertigung des Vorhabens nicht in Frage. Ungeachtet dessen, dass schon nicht substantiiert dargetan ist, dass bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 2021 feststand bzw. zu erwarten war, dass die Pipeline Nordstream 2 nicht mehr in Betrieb genommen werde, hängt die Planrechtfertigung für die Verdichterstation nicht von einer Inbetriebnahme der genannten Pipeline ab. Insofern nimmt der Senat zunächst Bezug auf seine Ausführungen in dem – den Beteiligten bekannten – Beschluss vom 16. Dezember 2021 in dem zuvor bereits erwähnten einstweiligen Rechtsschutzverfahren 21 B 1662/21, soweit darin ebenfalls an der (Nicht-)Inbetriebnahme der Pipeline Nordstream 2 anknüpfendes Vorbringen behandelt wird (Beschlussabdruck, ab Seite 9, zweiter Absatz): „Denn selbst im Falle einer – zum Zeitpunkt der geplanten Fertigstellung der Verdichterstation – verzögerten oder endgültig gescheiteren Inbetriebnahme der Nordstream 2 Pipeline ergibt sich die Betriebsnotwendigkeit der Station. Ausweislich des zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 2021 (Gliederungspunkt 3.1.2.3.) beruht die Betriebsnotwendigkeit der Verdichterstation nämlich insbesondere auf der schrittweisen Umstellung der Gasimporte von L- auf H-Gas bis zum Jahr 2029 und der entsprechenden Anpassung der europäischen und deutschen Erdgastransportinfrastruktur, die wegen der künftigen Reduktion der Liefermengen von L-Gas insbesondere aus den Niederlanden, das durch H-Gasmengen aus anderen Gasfeldern ersetzt werden muss, zwingend erforderlich wird. Auf welchem Weg der Transport der künftig notwendigen H-Gasmengen über die Verbindung der vorgelagerten Netze aus Richtung Osten und Norden erfolgen wird, ist danach nicht entscheidend; dieser muss nicht zwangsläufig über die derzeit im Planungsverfahren befindliche Nordstream 2 Pipeline erfolgen, so dass die Inbetriebnahme dieser Leitung keine zwingende Voraussetzung für die Betriebsnotwendigkeit der Verdichterstation ist.“ Dafür, dass die Planfeststellungsbehörde – entgegen dem zuvor Dargestellten – bei der von ihr hinsichtlich des energiewirtschaftlichen Bedarfs zu treffenden und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Prognose, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998– 11 A 53.97 –, juris, Rn. 25 m. w. N., hätte davon ausgehen müssen, dass ein solcher nur im Falle einer Inbetriebnahme der Pipeline Nordstream 2 bestünde, bietet das Vorbringen der Klägerin keinen Anhaltspunkt. Die Planfeststellungsbehörde hat insofern im Wesentlichen die Prognosen nachvollzogen, die dazu geführt haben, dass das planfestgestellte Vorhaben auf Basis des durch die Bundesnetzagentur bestätigten Szenariorahmens und u. a. der dortigen Prognosen zur zukünftigen Entwicklung von Gasbedarf und Gasaufkommen in Deutschland in den Netzentwicklungsplan (NEP) Gas 2018 – 2028 als Netzausbaumaßnahmen ID-Nr. 416-02 aufgenommen worden ist, und sich diese zu eigen gemacht (PFB, Seite 125, vorletzter Absatz, bis Seite 127, vierter Absatz, sowie Seite 128, vorletzter Absatz). Dies unterliegt keinen Bedenken. Insbesondere begründet es keine solchen, wenn die Klägerin durch ihren Verweis auf die genannte Bundestagsdrucksache letztlich nur Inhalte aus dem auf die Erstellung des NEP Gas 2016 – 2026 gerichteten Verfahren bemüht, die angesichts der von der Planfeststellungsbehörde nachvollzogenen, zeitlich späteren Netzentwicklungsplanung schlichtweg überholt gewesen sind. 2. Soweit sich die Klägerin im gerichtlichen Verfahren erstmals in der mündlichen Verhandlung und damit wiederum weit außerhalb der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG darauf beruft, dass es sich bei den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen, teilweise um öffentlich gewidmete Wege handele, ist sie mit diesem sinngemäß auf eine Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts in Form der Planungshoheit zielenden Einwands ebenfalls präkludiert, weil es sich dabei wiederum nicht lediglich um eine Vertiefung bisherigen Vorbringens handelt und die Klägerin die verspätete Geltendmachung nicht entschuldigt hat. Unabhängig davon führt dieses Vorbringen auch in der Sache nicht auf einen Abwägungsfehler. Das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende gemeindliche Selbstverwaltungsrechts in Form der Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägungsentscheidung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben eine bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 2021– 4 A 9.19 –, juris, Rn. 63, vom 27. Juli 2021– 4 A 14.19 –, juris, Rn. 85, und vom 15. Dezember 2016 – 4 A 4.15 –, juris, Rn. 58. Als nachhaltige Störung der Planungshoheit kommen nur Auswirkungen gewichtiger Art in Betracht, die unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ohne Ausgleich nicht zumutbar erscheinen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 2019 – 11 D 16/15.AK –, juris, Rn. 37. Nach dieser Maßgabe hat die Klägerin derartige Beeinträchtigungen ihrer Planungshoheit mit dem bloßen Verweis auf öffentlich gewidmete Wege nicht ansatzweise aufgezeigt. Insbesondere behauptet die Klägerin schon nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme des als (Wirtschafts-) Weg genutzten Flurstücks 28 im Umfang von 175 m² für den auf dem Grundstück verlaufenden Schutzstreifen und die dauerhafte Inanspruchnahme des ebenfalls als (Wirtschafts-)Weg genutzten Flurstücks 40 im Umfang 1.282 m² durch die Beigeladene überhaupt zu einer Störung ihrer Straßen- und Wegeplanung führen würde. 3. Die Klage dringt auch nicht mit den im Hinblick auf den Planänderungsbeschluss vom 27. Januar 2023 behaupteten Abwägungsmängeln durch – wiederum unabhängig davon, ob entsprechende Mängel überhaupt auf den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 2021 „durchschlagen“ würden. Dies gilt schon deswegen, weil weder dargelegt noch ansatzweise ersichtlich ist, dass die Klägerin von den geltend gemachten Abwägungsfehlern bei der zuvor genannten Planänderung (unterstellt) betroffen ist. Diese beziehen sich lediglich auf die Änderungen, die ihren Grund darin finden, dass anstelle von Baustellen- nunmehr Werkskrümmer Verwendung finden sollen. Daraus resultieren indes keine Änderungen in Bezug auf die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke. IV. Ausgehend von den unter Gliederungspunkt B.I.2. dargestellten Anforderungen an eine Klagebegründung bleiben die weiteren sich aus dem Einwendungsschreiben vom 12. Februar 2021 ergebenden Rügen der Klägerin – unabhängig von ihrer Betroffenheit – hier unberücksichtigt, weil die Klagebegründung auf dieses Schreiben lediglich pauschal Bezug nimmt, ohne sich mit der diesbezüglichen Würdigung im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinanderzusetzen. Entsprechendes gilt für die Ausführungen unter den Gliederungspunkten II.3. bis II.5. des ebenfalls mit der Klagebegründung in Bezug genommenen Schriftsatzes vom 2. September 2021 aus dem Verfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung. Denn diese verhalten sich zur Notwendigkeit der Grundstücksinanspruchnahme, der Gebotenheit des sofortigen Beginns der Bauarbeiten und der fehlenden Weigerung der Besitzüberlassung gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG, betreffen also ersichtlich nur jenes Verfahren, ohne dass die Klagebegründung einen Aspekt aufzeigt, der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses von Relevanz sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen werden aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig erklärt, da diese einen Antrag gestellt und sich daher einem Prozessrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 Satz 1, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.