Urteil
9 A 14/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Planrechtfertigung einer im Bedarfsplan als vordringlich ausgewiesenen Bundesfernstraße ist im Planfeststellungsverfahren grundsätzlich gegeben und nicht ohne weiteres wegen möglicher Finanzierungsunsicherheiten zu verneinen.
• Fehler im vorgelagerten Linienbestimmungsverfahren schlagen nur unter engen Voraussetzungen auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses durch; regelmäßig können Mängel in der Linienbestimmung im Planfeststellungsverfahren geheilt werden.
• Verträglichkeitsprüfungen für FFH-Gebiete haben auf der Grundlage der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erfolgen; unzureichende Erfassungsmethoden können die Verträglichkeitsprüfung und hierauf beruhende Entscheidungen rechtswidrig machen.
• Bei der Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG sind zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich; die Alternativenprüfung muss besonders sorgfältig sein, insbesondere bei Betroffenheit prioritärer Lebensraumtypen.
• Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG sind nach naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen; prognostische Unsicherheiten sind zulässig, aber sachgerecht zu begründen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen methodischer Mängel in FFH- und Artenschutzprüfungen • Die Planrechtfertigung einer im Bedarfsplan als vordringlich ausgewiesenen Bundesfernstraße ist im Planfeststellungsverfahren grundsätzlich gegeben und nicht ohne weiteres wegen möglicher Finanzierungsunsicherheiten zu verneinen. • Fehler im vorgelagerten Linienbestimmungsverfahren schlagen nur unter engen Voraussetzungen auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses durch; regelmäßig können Mängel in der Linienbestimmung im Planfeststellungsverfahren geheilt werden. • Verträglichkeitsprüfungen für FFH-Gebiete haben auf der Grundlage der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erfolgen; unzureichende Erfassungsmethoden können die Verträglichkeitsprüfung und hierauf beruhende Entscheidungen rechtswidrig machen. • Bei der Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG sind zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich; die Alternativenprüfung muss besonders sorgfältig sein, insbesondere bei Betroffenheit prioritärer Lebensraumtypen. • Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG sind nach naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen; prognostische Unsicherheiten sind zulässig, aber sachgerecht zu begründen. Die Kläger, als anerkannte Naturschutzvereinigungen, klagten gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. April 2012 (mit Planänderung 16.10.2013) für den Neubau der A 20, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede. Die rund 10 km lange Trasse verläuft nahe mehreren Natura-2000-Gebieten, insbesondere den FFH-Gebieten "Segeberger Kalkberghöhlen" und "Travetal" sowie dem Vogelschutzgebiet "Barker und Wittenborner Heide". Die Planfeststellung nahm umfangreiche naturschutzfachliche Prüfungen, Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen sowie Kohärenzsicherungsmaßnahmen vor; ein Brückenbauwerk quert das Travetal. Kläger rügten Mängel bei Linienbestimmung, Verträglichkeitsprüfung (FFH), Artenschutz (u.a. Fledermäuse, Haselmaus), Abwägung und Kohärenzsicherung; sie begehrten Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit. Das Gericht holte u.a. eine BfN-Stellungnahme ein und ergänzte den Bescheid durch Ausnahmegenehmigungen für artenschutzrechtliche Konflikte. • Zulässigkeit und Ergebnis: Die Klage ist zulässig und teilweise begründet; der Planfeststellungsbeschluss verstößt in Teilen gegen Bestimmungen des BNatSchG und FFH-Rechts. • Planrechtfertigung: Die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan begründet die planrechtfertigende Würdigung; finanzielle Unsicherheiten eines späteren Abschnitts (Elbtunnel) führen nicht zur Entbehrlichkeit der Planrechtfertigung. • Linienbestimmung: Fehler des vorgelagerten Linienbestimmungsverfahrens schlagen nur unter engen Voraussetzungen auf die Planfeststellung durch; hier sind keine unheilbaren Verfahrensfehler feststellbar. • FFH-Gebiet "Segeberger Kalkberghöhlen": Die Verträglichkeitsprüfung ist mangels Anwendung der besten wissenschaftlichen Erfassungsmethoden für Fledermäuse (fehlender Methodenmix, zu enge faunistische Potentialanalyse) und wegen unzureichender Bestimmung charakteristischer Arten nicht tragfähig. • Vogelschutzgebiet "Barker und Wittenborner Heide": Gebietsabgrenzung und Verträglichkeitsprüfung sind jedoch vertretbar; erhebliche Beeinträchtigungen wurden nachvollziehbar ausgeschlossen. • FFH-Gebiet "Travetal": Die Behörde hat erhebliche Beeinträchtigungen festgestellt, die Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG wurde in Teilen rechtsfehlerfrei durchgeführt; die festgesetzten Kohärenzsicherungsmaßnahmen sind naturschutzfachlich vertretbar. • Alternativenprüfung: Bei Betroffenheit prioritärer Lebensraumtypen sind besonders strenge Anforderungen an die Alternativenprüfung zu stellen; für großräumige südliche Umfahrungen genügte die durchgeführte Grobanalyse nicht, nähere Untersuchungen hätten erfolgen müssen. • Artenschutz (Fledermäuse): Wegen der methodischen Mängel bei der Fledermauserfassung ist die artenschutzrechtliche Beurteilung fehlerhaft; dies betrifft insbesondere Erfassung von Flugrouten, Jagdhabitaten und Quartieren. • Artenschutz (Haselmaus): Erfassungen erfolgten in zu engem Korridor; Umsiedlungsflächen liegen überwiegend weit entfernt, sodass der räumliche Zusammenhang i.S. § 44 Abs.5 BNatSchG nicht gewahrt bleibt; Funktionskontrollen sind zu ergänzen; zugleich war die Erteilung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG formell möglich. • Weitere Arten (Reptilien, Vögel, Amphibien): Die Prüfungen und vorgesehenen Maßnahmen für Reptilien, die betrachteten Vogelarten und Amphibien sind insgesamt vertretbar und halten der gerichtlichen Kontrolle überwiegend stand. • Folgen der Mängel: Die ermittelten Mängel sind erheblich, rechtfertigen aber nicht die Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses; es bleibt bei einer Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, weil ergänzende Ermittlungen und Nachbesserungen möglich sind. Die Klage ist teilweise begründet: Der Planfeststellungsbeschluss vom 30. April 2012 in der Fassung der Planänderung vom 16. Oktober 2013 ist in Teilen rechtswidrig und nicht vollziehbar. Entscheidend sind methodische Mängel bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Segeberger Kalkberghöhlen" (unzureichende Fledermauserfassung, zu enger Prüfungsmaßstab für charakteristische Arten) sowie daraus folgende Fehler der artenschutzrechtlichen Bewertung. Die Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG ist in wichtigen Punkten nicht vollständig überzeugend, weil die Alternativenprüfung für weit südlichere Umfahrungen unzureichend begründet wurde; die festgesetzten Kohärenzsicherungsmaßnahmen für das FFH-Gebiet "Travetal" sind dagegen naturschutzfachlich vertretbar. Für zahlreiche artenschutzliche Fragen (insbesondere Haselmaus, Fledermäuse) sind ergänzende Erhebungen, präzisierte Monitoring- und Funktionskontrollen sowie gegebenenfalls Nachbesserungen durchzuführen; deshalb wird der Plan in seiner jetzigen Fassung nicht aufgehoben, sondern als rechtswidrig und nicht vollziehbar festgestellt, damit das Verfahren ergänzt und die Mängel behoben werden können. Die Parteien tragen ihre Kosten jeweils nach Maßgabe des Urteils.