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Urteil

12 A 2376/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0305.12A2376.21.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt hat.

Das angegriffene Urteil ist wirkungslos.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt hat. Das angegriffene Urteil ist wirkungslos. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am 18. November 2018 geborene Kläger lebt mit seinen Eltern und seinen älteren Geschwistern in K. (Niederlande). Die Eltern des Klägers meldeten am 2. Juli 2019 über das Online-Anmeldeportal der Beklagten den Bedarf für einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung im Stadtgebiet V. für den Zeitraum ab dem 1. August 2020 im Umfang von 45 Stunden pro Woche an. Als Favoriten gaben sie die Kindertageseinrichtung A. an, die auch die beiden Brüder des Klägers besuchten. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass dieser nicht in die Kindertagesstätte A. aufgenommen werden könne. Es stehe dort kein Betreuungsplatz zur Verfügung; die Kapazitäten seien erschöpft. Daher könne dahingestellt bleiben, ob ein Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz in der Bundesrepublik Deutschland bestünde. Den gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 20. Juli 2020 eingelegten Widerspruch der Eltern des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2020 in der Sache zurück. Es bestehe kein Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII auf Zuteilung eines Platzes in einer Kindertagesstätte im Stadtgebiet. Deutschen, die ihren Aufenthalt im Ausland hätten, könnten entsprechende Leistungen nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Besondere Gründe, aus denen eine Zuteilung eines Platzes in einer städtischen Kindertageseinrichtung im vorliegenden Fall geboten erscheine, seien nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Mit weiterem Bescheid vom 10. November 2020 lehnte die Beklagte mit derselben Begründung auch die Aufnahme des Klägers in eine andere städtische Kindertageseinrichtung ab. Der Kläger hat am 19. November 2020 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, ihm stehe ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII zu, weil er trotz seines Wohnsitzes in den Niederlanden seinen gewöhnlichen Aufenthalt in V. habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 2. Juli 2020 und 10. November 2020 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2020 zu verurteilen, ihm ab dem 1. September 2021 für 45 Stunden wöchentlich einen zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung, hilfsweise einen zumutbaren Kindertagespflegeplatz zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren wiederholt. Mit angefochtenem Urteil vom 31. August 2021 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide vom 2. Juli 2020 und 10. November 2020 sowie den Widerspruchsbescheid vom 3. November 2020 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1. September 2021 für 45 Stunden wöchentlich einen zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Der Kläger falle in den Geltungsbereich des Gesetzes, weil er seinen tatsächlichen Aufenthalt i. S. v. § 6 Abs. 1 SGB VIII, wenn auch vorübergehend, im Inland habe. Darauf, wo sich der Kläger überwiegend aufhalte, komme es nicht an. Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen und am 10. September 2021 eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter und stützt sich vornehmlich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Während des laufenden Berufungsverfahrens hat die Beklagte dem Kläger in einem an dessen Eltern adressierten Schreiben vom 5. Oktober 2021 einen Betreuungsplatz in der Einrichtung A. für den Zeitraum ab dem 1. November 2021 angeboten. Wörtlich heißt es dort: "Da das städtische Interesse an einer grundsätzlichen rechtlichen Klärung der Frage zum Bestehen eines Betreuungsplatzanspruchs für Kinder mit Auslandswohnsitz unverändert fortbesteht und das diesbezügliche Berufungsverfahren durchgeführt werden wird, erfolgt auch dieses Angebot ohne Anerkennung einer Rechtspflicht." Am 7. Oktober 2021 hat die Mutter des Klägers einen "Betreuungsvertrag" mit der Beklagten unterzeichnet, wonach der Kläger in einem Umfang von 45 Wochenstunden zum 1. November 2021 in der Tageseinrichtung A. aufgenommen werden soll. In einem separaten Dokument vom selben Tag wird unter der Überschrift "Zusatzerklärung zum Betreuungsvertrag" u. a. ausgeführt: "Seitens der Stadt V. auf folgendes hingewiesen: Der Betreuungsplatz für das Kind D. M. in der Einrichtung A. 19 wird zunächst nur unter Vorbehalt zur Verfügung gestellt wird (unter Berücksichtigung des Urteils des VG V. vom 31.08.2021 - 2 K 2791/20, s. hierzu: Schreiben des städt. FB 30 vom 08.09.2021 ). Sollte das von der Stadt V. durchgeführte Berufungsverfahren gegen dieses Urteil erfolgreich sein, würde sich hieraus ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Betreuungsvertrages (unter Einhaltung einer angemessenen Frist) nach Maßgabe von § 3 Abs. 5 S. 1 des Betreuungsvertrages ergeben." Mit ihrer Unterschrift hat die Mutter des Klägers "den Erhalt der Zusatzerklärung zum Betreuungsvertrag" bestätigt und handschriftlich ergänzt: "Mit dieser Unterschrift quittieren wir den Erhalt, weisen jedoch darauf hin, dass über den Inhalt keine Einigkeit besteht. Dem Schreiben der Stadt V. vom 05.10.21 ist zu entnehmen, dass es der Stadt um eine grundsätzliche rechtliche Klärung geht und damit um eine Absicherung gegen weitere Ansprüche. Unserer Meinung nach würde eine tatsächliche außerordentliche Kündigung sich allerdings gegen das Kindeswohl wenden und aus pädagogischer Sicht eine unangemessene Härte darstellen." In der Folgezeit hat die Beklagte den Eltern des Klägers aufgrund veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen einen neuen "Betreuungsvertrag" betreffend die Aufnahme des Klägers in die Städtische Tageseinrichtung A. mit Wirkung vom 1. November 2021 vorgelegt. Diesem Vertrag, den die Mutter des Klägers am 6. Juni 2023 unterzeichnete, hat die Beklagte eine dem ersten Betreuungsvertrag entsprechende "Zusatzerklärung" nicht beigefügt. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023 hat der Kläger das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr, weil deutsche Familien häufig ihren Wohnsitz im benachbarten Ausland nähmen, aber eine Betreuung ihrer Kinder im Stadtgebiet der Beklagten anstrebten. Insoweit erhalte sie regelmäßig Anfragen aus den Niederlanden und rechne jederzeit mit einem neuen Rechtsschutzantrag abgelehnter Kinder. Überdies bestehe aufgrund des in der Zusatzvereinbarung enthaltenen Vorbehalts auch weiterhin ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens. Für den Fall eines erfolgreichen Ausgangs des Rechtsstreits beabsichtige sie, von ihrem in der "Zusatzerklärung" zum Betreuungsvertrag vom 7. Oktober 2021 festgeschriebenen Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen. Insoweit bestehe die "Zusatzerklärung" trotz des am 6. Juni 2023 abgeschlossenen Betreuungsvertrags fort. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsverfahren hat sich durch die Erledigungserklärung des Klägers, der sich die Beklagte nicht angeschlossen hat, in einen Erledigungsrechtsstreit gewandelt. Insoweit hat der Kläger bei verständiger Würdigung gemäß § 88 VwGO von seinem ursprünglichen Antrag Abstand genommen und begehrt nunmehr die Feststellung, dass die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 11.17 -, juris Rn. 9, und Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 1.14 -, juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2019 - 12 B 1193/18 -, juris Rn. 6, und vom 18. Dezember 2008 - 13 A 1066/06 -, juris Rn. 14; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 161 Rn. 117, m. w. N. Der Übergang vom ursprünglichen Klage- zum Erledigungsfeststellungsantrag stellt eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung dar, die nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO unterworfen ist und auch nicht der Einwilligung der Beklagten bedarf. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 -, juris Rn. 17, und vom 20. Oktober 2010- 6 C 20.09 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 12 B 1193/18 -, juris Rn. 6; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 L 119/16 -, juris Rn. 6. Der so verstandene zulässige Feststellungsantrag ist begründet. Dies ist dann der Fall, wenn ausgehend von dem ursprünglichen Antrag objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist und der Beklagte kein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2020- 8 C 26.20 -, juris Rn. 17 ff., vom 26. April 2018- 5 C 11.17 -, juris Rn. 10, und vom 1. September 2011 - 5 C 21.10 -, juris Rn. 11 ff. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. I. Die Hauptsache des Rechtsstreits hat sich erledigt. Erledigung ist anzunehmen, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage deshalb für den Kläger gegenstandslos geworden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 2 C 16.00 -, juris Rn. 14. Dies ist hier geschehen. Dem mit der Klage verfolgten ursprünglichen Begehren des Klägers, ihm ab dem 1. September 2021 für 45 Stunden wöchentlich einen zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, ist obsolet geworden, indem die Beklagte ihm nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens einen solchen Platz für den Zeitraum ab dem 1. November 2021 angeboten und damit den geltend gemachten Anspruch erfüllt hat. II. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Hauptsachenerledigung hier festzustellen, ohne dass noch zu prüfen wäre, ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Feststellung der Hauptsachenerledigung auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerseite dann die Überprüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens, wenn sich die Beklagtenseite für ihren Widerspruch gegen die Erledigungserklärung und ihr Festhalten an ihrem bisherigen Antrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann, dass die Klage vor ihrer Erledigung unzulässig oder unbegründet war. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Oktober 1990- 4 C 7.88 -, juris Rn. 21, vom 1. September 2011- 5 C 21.10 -, juris Rn. 14, und vom 26. April 2018- 5 C 11.17 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 - 13 A 1066/06 -, juris Rn. 23, und vom 4. Februar 2019 - 12 B 1193/18 -, juris Rn. 12 f. Dies gilt auch dann, wenn nicht etwa der Kläger, sondern der Beklagte Rechtsmittelführer ist. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Februar 1988 - 2 S 657/86 -, NVwZ-RR 1989, S. 445. Für ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 2 B 73.20 -, juris Rn 11. Maßgeblich ist stets, ob die Inanspruchnahme des Gerichts dem Beklagten noch etwas nützt, also zur Verbesserung seiner Situation geeignet ist. Das Bestreben nach persönlicher Genugtuung oder das Bestreben, eine vom Beklagten für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage gerichtlich klären zu lassen, reicht nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2010 - 6 C 20.09 -, juris Rn. 17, und vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 29; Bay. VGH, Beschluss vom 3. August 2021 - 7 ZB 20/2545 -, juris Rn. 11. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht typischerweise in den anerkannten Fallgruppen des Rehabilitierungsinteresses, der Wiederholungsgefahr sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses, kann sich aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 9 B 52.18 -, juris Rn. 9. Die Darlegung des trotz Erledigung der Hauptsache fortbestehenden Sachbescheidungsinteresses ist Aufgabe desjenigen, der der Erledigung unter Berufung auf ein solches Interesse widerspricht, ohne dass dem Gericht eine Aufklärungspflicht hinsichtlich eines möglichen Feststellungsinteresses obläge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 11.17 -, juris Rn. 23; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 267, m. w. N. Ausgehend hiervon ist ein berechtigtes Interesse der Beklagten, trotz Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits eine Sachentscheidung herbeizuführen, nicht ersichtlich. 1. Ein solches folgt insbesondere nicht aus der "Zusatzerklärung zum Betreuungsvertrag" vom 7. Oktober 2021. Danach wird dem Kläger der Betreuungsplatz in der Tageseinrichtung A. "zunächst nur unter Vorbehalt zur Verfügung gestellt". Sollte das Berufungsverfahren erfolgreich sein, "würde sich hieraus ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ergeben". Damit dringt die Beklagte nicht durch. Der Senat hegt schon erhebliche Zweifel daran, dass diese "Zusatzerklärung" überhaupt noch Gültigkeit beansprucht, nachdem die Beteiligten unter dem 6. Juni 2023 einen neuen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben, der eine solche Erklärung gerade nicht mehr enthält. Letztlich braucht diese Frage aber nicht beantwortet zu werden, da die "Zusatzerklärung" kein außerordentliches Kündigungsrecht zu Gunsten der Beklagten begründet. Anders als die Beklagte meint, wurde ein "Kündigungsvorbehalt als ausdrückliche Bedingung für das Zustandekommen des Betreuungsvertrages" gerade nicht "in diesen aufgenommen". Ebenso wenig haben sich die Eltern des Klägers mit ihrer Unterschrift hierauf "eingelassen". Vielmehr ist die "Zusatzerklärung" einseitig geblieben, so dass eine Einigung hierüber nicht erzielt worden ist. Dies ergibt sich schon aus der Bezeichnung als "Zusatzerklärung" und nicht - wie noch im ursprünglichen Entwurf vorgesehen - als "Zusatzvereinbarung". In der Eingangsformulierung heißt es zudem, dass "[s]eitens der Stadt V.", also unilateral, "auf folgendes hingewiesen" werde. Die Mutter des Klägers hat auch nur "den Erhalt der Zusatzerklärung" bestätigt und damit gerade kein inhaltliches Einverständnis abgegeben. Im Gegenteil hat sie mit ihrer handschriftlichen Ergänzung sogar ausdrücklich dokumentiert, "dass über den Inhalt keine Einigkeit besteht". Damit wird die "Zusatzerklärung" nicht von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen getragen und ist deswegen nicht Vertragsgegenstand geworden. Ein bilateral vereinbartes Kündigungsrecht kann die Beklagte hieraus nicht ableiten. 2. Die Beklagte kann sich auch nicht hinsichtlich eines möglichen Kündigungsrechtsstreit auf ein präjudizielles Interesse berufen. Zwar ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch dann besteht, wenn die Feststellung für ein anderes Rechtsverhältnis, insbesondere ein anderes Verfahren vorgreiflich sein kann. Ebenso wie bei der anerkannten Fallgruppe eines anhängigen Schadensersatz- und Entschädigungsprozesses, muss es sich jedoch um eine Vorfrage handeln, deren rechtskräftige Klärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtsposition des Betroffenen im Zivilrechtsstreit verbessern könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 6 B 56.18 -, juris Rn. 13. Dies setzt voraus, dass ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Beteiligten. Vgl. zum Feststellungsinteresse in Hinblick auf einen Schadensersatz- und Entschädigungsprozess: BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1989 - 4 C 33.88 -, juris Rn. 15, und vom 28. August 1987- 4 C 31.86 -, juris Rn. 13, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2023 - 10 A 2687/20 -, juris Rn. 52 f., und Beschluss vom 5. Juli 2012 - 12 A 1423/11 -, juris Rn. 26 f., jeweils m. w. N. Daran fehlt es hier. Der Senat hat bereits durchgreifende Zweifel an einer ernsthaften Absicht der Beklagten, den streitgegenständlichen Betreuungsvertrag tatsächlich zu kündigen, so dass ein Kündigungsrechtsstreit zwischen den Beteiligten schon nicht zu erwarten ist. Zwar hat die Beklagte - allerdings auch nur auf ausdrückliche Nachfrage - angekündigt, von ihrem "Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen" und sich damit auf § 626 BGB berufen. Sie hat aber nicht dargelegt, dass eine solche Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos wäre. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis, unter das auch ein Vertrag über die Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung fällt, vgl. zur Einordnung des Betreuungsvertrags als Dienstverhältnis: BGH, Urteil vom 7. Juni 2018- III ZR 351/17 -, juris Rn. 16, von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Gemäß § 3 Abs. 5 des (aktuellen) Betreuungsvertrags vom 6. Juni 2023 ist ein wichtiger Grund insbesondere eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die der kündigenden Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag bis zum Schuleintritt des Kindes als unzumutbar erscheinen lässt oder eine Situation, in der das Vertrauensverhältnis zwischen den Erziehungsberechtigten und der Betreuungseinrichtung derart nachhaltig gestört ist, dass der kündigenden Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag bis zum Schuleintritt des Kindes nicht zugemutet werden kann. Die Beklagte hat das Vorliegen solcher Umstände nicht ansatzweise dargelegt. Dies gilt zunächst für die in § 3 Abs. 5 des Betreuungsvertrags geregelten Beispiele. Denn die Beklagte hat weder ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers noch eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Eltern und der Betreuungseinrichtung aufgezeigt. Aber auch im Übrigen hat die Beklagte keinen wichtigen Grund i. S. v. § 626 BGB hinreichend substantiiert vorgetragen. Sie beruft sich darauf, dass ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung bzw. in Kindertagespflege nicht bestehe, weil der Kläger im benachbarten Ausland wohne und infolgedessen der Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs - Achtes Buch gemäß § 6 SGB VIII nicht eröffnet sei. Allein dies reicht für die Bejahung eines wichtigen Grundes jedoch nicht aus. Die Beklagte erläutert nicht annähernd, warum ihr wegen des geltend gemachten Umstands eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Es fehlt in diesem Zusammenhang ersichtlich auch an einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen des Klägers, insbesondere mit den möglichen Auswirkungen einer Kündigung auf das Kindeswohl. Diese Problematik hätte sich der Beklagten mit Blick auf die Dauer eines etwaigen Kündigungsrechtsstreits zuletzt geradezu aufdrängen müssen, weil der Kläger im November 2024 sechs Jahre alt wird und daher spätestens im Sommer 2025 eingeschult werden dürfte. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Form einer Wiederholungsgefahr zu verneinen. Die Annahme einer solchen Gefahr setzt die konkret absehbare, hinreichende Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zulasten des Klägers zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2008- 1 WB 11.07 -, juris Rn. 21, und Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 26.15 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018- 5 A 557/16 -, juris Rn. 12 f., m. w. N. Soweit die Beklagte ein "grundlegendes und dringendes Interesse an einer obergerichtlichen Klärung zu der Frage" geltend macht, "ob der Anspruch auf frühkindliche Förderung nach Maßgabe von §§ 23, 24 SGB VIII auch für Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht, die mit ihren Familien im benachbarten Ausland leben", vermag dies eine Wiederholungsgefahr nicht zu begründen. Denn eine solche muss grundsätzlich gerade im Verhältnis der Beteiligten des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2014 - 12 A 2838/12 -, juris Rn. 5, m. w. N.; Hess. VGH, Beschluss vom 15. September 2009 - 7 A 2550/08 -, juris Rn. 34, m. w. N.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 270. Für ein schützenswertes Interesse des beklagten Verwaltungsträgers genügt es nicht, dass er die Klärung einer Rechtsfrage begehrt, die für seine Rechtsbeziehungen zu anderen Personen bedeutsam ist und die ohne weiteres in einem anderen, nicht bereits erledigten Rechtsstreit geklärt werden könnte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 1989 - 9 C 61.88 -, juris Rn. 13 u. Ls. 3, und vom 26. April 2018 - 5 C 11.17 -, juris Rn. 22. Von diesem Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht eine Ausnahme anerkannt für den Fall, dass sich die Sachentscheidung auf bereits bestehende Rechtsverhältnisse zu Dritten auswirken und wegen der Eigenart der Materie eine Prüfung der klärungsbedürftigen Rechtsfrage durch das Gericht nur in einem Rechtsstreit geklärt werden kann, der sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits in der Hauptsache erledigt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2010- 6 C 20.09 -, juris Rn. 17, und vom 26. April 2018 - 5 C 11.17 -, juris Rn. 22. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme liegen nicht vor. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die in Rede stehende Rechtsfrage nur in einem Rechtsstreit geklärt werden könnte, der sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits in der Hauptsache erledigt hat. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich auch den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 14. August 2023 nicht entnehmen. Vielmehr erledigen sich Verfahren, die die Zuweisung eines Betreuungsplatzes zum Gegenstand haben, grundsätzlich nicht in so kurzer Zeit, dass es nicht möglich wäre, zuvor über die streitgegenständliche Rechtsfrage zu entscheiden. Dies gilt auch für den vorliegenden Rechtsstreit, dessen Erledigung allein darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte dem Kläger einen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt hat, ohne dass das Urteil des Verwaltungsgerichts zu dieser Zeit bereits rechtskräftig gewesen wäre. III. Der Ausspruch über die Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils folgt aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung. Vgl. zur Unwirksamkeitserklärung bei einseitiger Erledigungserklärung: BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 11.17 -, juris Rn. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre gesetzliche Grundlage in § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.