Beschluss
13 A 1066/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
8mal zitiert
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Klage auf Feststellung, dass die Durchführung und Befundung von MRT-Untersuchungen bei in das Fachgebiet der Orthopädie fallenden Indikationen zum Fachgebiet des Facharztes für Orthopädie gehört, ist nach Inkrafttreten einer neuen Weiterbildungsordnung, die die fachgebundene Magnetresonanztomographie regelt, erledigt.
• Bei einseitiger Erledigungserklärung durch den Kläger wandelt sich der Streit in einen Erledigungsstreit; über diesen ist zu entscheiden, wenn die Beteiligten nicht übereinstimmend erledigen.
• Fehlt ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Beklagten, ist die Hauptsache als erledigt festzustellen und das erstinstanzliche Urteil in der Folge unwirksam.
• Die unterliegenden Kosten sind nach § 154 Abs. 1 VwGO der unterlegenen Partei aufzuerlegen; vorläufige Vollstreckbarkeit ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Erledigung einer Feststellungsklage durch geänderte Weiterbildungsordnung • Die Klage auf Feststellung, dass die Durchführung und Befundung von MRT-Untersuchungen bei in das Fachgebiet der Orthopädie fallenden Indikationen zum Fachgebiet des Facharztes für Orthopädie gehört, ist nach Inkrafttreten einer neuen Weiterbildungsordnung, die die fachgebundene Magnetresonanztomographie regelt, erledigt. • Bei einseitiger Erledigungserklärung durch den Kläger wandelt sich der Streit in einen Erledigungsstreit; über diesen ist zu entscheiden, wenn die Beteiligten nicht übereinstimmend erledigen. • Fehlt ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Beklagten, ist die Hauptsache als erledigt festzustellen und das erstinstanzliche Urteil in der Folge unwirksam. • Die unterliegenden Kosten sind nach § 154 Abs. 1 VwGO der unterlegenen Partei aufzuerlegen; vorläufige Vollstreckbarkeit ist zulässig. Der Kläger, ein niedergelassener Orthopäde, erbringt seit Jahren kernspintomographische Leistungen. Er klagte 1998 auf Feststellung, dass diese MRT-Leistungen bei orthopädischen Indikationen zum Fachgebiet des Facharztes für Orthopädie gehören; das Verwaltungsgericht gab der Klage 1999 statt. Während der Berufung beschloss die Beklagte 2005 eine neue Weiterbildungsordnung, die eine fachgebundene Zusatzweiterbildung Magnetresonanztomographie vorsieht und MRT-Leistungen als ergänzende Kompetenz zu einer Facharztkompetenz regelt. Daraufhin erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte widerspricht der Erledigung und verlangt zumindest eine Entscheidung für die Zeit bis 2005. Der Senat entscheidet über die Erledigung; es geht nunmehr um die Frage, ob ein Feststellungsinteresse der Beklagten besteht. • Rechtsweg und Verfahrensform: Der Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil die Sache keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten aufweist. • Wirkung der neuen Weiterbildungsordnung: Mit Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung 2005 ist die Rechtslage dahin geklärt, dass fachgebundene Magnetresonanztomographie ergänzend zur Facharztkompetenz gehört; dadurch entfällt das Bedürfnis nach dem ursprünglich abstrakten Feststellungsurteil. • Umwandlung des Streitgegenstands: Durch die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist der Klagegegenstand in einen Erledigungsstreit umzuwandeln; über die Erledigung ist zu entscheiden, da die Beklagte der Erklärung nicht zustimmt. • Fehlendes Feststellungsinteresse der Beklagten: Ein Feststellungsinteresse im Sinne einer analogen Anwendung des § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO liegt nicht vor. Die Beklagte hat kein konkretes Interesse dargelegt, den Kläger für vor 2005 erbrachte Leistungen in Anspruch zu nehmen, und eine Rehabilitierung oder Wiederholungsgefahr ist nicht ersichtlich. • Rechtsfolge für das erstinstanzliche Urteil: Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 1999 ist aufgrund der Erledigung der Hauptsache unwirksam (§ 173 VwGO analog). • Kostenentscheidung: Im verbleibenden kontradiktorischen Erledigungsstreit unterliegt die Beklagte; die Kosten sind nach § 154 Abs.1 VwGO der Beklagten aufzuerlegen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs.1 VwGO analog i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. • Streitwertfestsetzung: Der Streitwert wird gestaffelt bestimmt (51.129,19 Euro bis zum Eingang der Erledigungserklärung; danach 10.000–12.000 Euro) entsprechend dem unterschiedlichen Interesse des Klägers und dem nunmehr nur noch auf Kosten gerichteten Erledigungsstreit. Der Senat stellt fest, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10.02.1999 ist wegen der Erledigung unwirksam. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Begründet hat das Gericht die Entscheidung damit, dass die Weiterbildungsordnung 2005 die Frage der fachlichen Zuordnung von MRT-Leistungen geklärt hat, weshalb kein Feststellungsinteresse der Beklagten an einer weiteren Sachentscheidung besteht und die Klage daher erledigt ist.