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Beschluss

19 A 154/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0125.19A154.23.00
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Leitsätze

1. Ein Ausländer ist sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein.2. Die zur Verfügung stehenden Mittel müssen ausreichen, um den Mindestbedarf an Lebensunterhalt der Familie nach dem Maßstab des SGB II zu decken und zugleich eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter zu gewährleisten.3. Art. 6 Abs. 1 GG gewährt Angehörigen von Deutschen keinen Anspruch auf Einbürgerung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 10 C 4.14 -, BVerwGE 150, 17).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer ist sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein.2. Die zur Verfügung stehenden Mittel müssen ausreichen, um den Mindestbedarf an Lebensunterhalt der Familie nach dem Maßstab des SGB II zu decken und zugleich eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter zu gewährleisten.3. Art. 6 Abs. 1 GG gewährt Angehörigen von Deutschen keinen Anspruch auf Einbürgerung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 10 C 4.14 -, BVerwGE 150, 17). Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über den Zulassungsantrag durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Grund liegt indes nicht vor. Aus der Zulassungsbegründung der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 32; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 - VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Die maßgebliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Einbürgerungsantrags nach § 8 Abs. 1 StAG, da sie wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Familie die tatbestandliche Mindestvoraussetzung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht erfülle, stellt sie mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage. Sie wendet im Wesentlichen ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das ihr für die Pflege ihres schwerstbehinderten Sohns gezahlte Pflegegeld nicht als Einkommen oder zumindest als eigenes Vermögen nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG berücksichtigt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ist Voraussetzung für die Ermessenseinbürgerung, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Das ist dann der Fall, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein. Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. Hailbronner/Gnatzy in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, § 8 Rn. 37; ferner Nr. 8.1.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV). Ob zwischen einem vom Ausländer zu verantwortendem Verhalten und dessen Unfähigkeit, sich und seine Angehörigen zu ernähren, ein objektiver Zurechnungszusammenhang besteht, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ohne Belang. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 5 PKH 13.12 -, juris, Rn. 6. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Selbst wenn das ihr für die Pflege ihres schwerstbehinderten Sohns H. gewährte Pflegegeld als (sonstiges) Einkommen oder Vermögen im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG anzusehen wäre, hat sie nicht nachgewiesen, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt den Grundbedarf der Familie aus eigenen, ihrer Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehenden Mitteln aufbringen kann. Denn das Pflegegeld in Höhe von monatlich 901,00 Euro reichte selbst unter Berücksichtigung des zusätzlich für ihre drei Kinder gewährten Kindergelds in Höhe von derzeit insgesamt 750,00 Euro, das einer Einbürgerung nicht entgegensteht, vgl. Hailbronner/Gnatzy, a. a. O., § 8 Rn. 42; Nr. 8.1.1.4 StAR-VwV, nicht aus, um den Mindestbedarf an Lebensunterhalt (Wohnung, Ernährung, Kleidung, Hygiene etc.) der fünfköpfigen Familie nach dem Maßstab des SGB II zu decken und zugleich eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter zu gewährleisten. Die verfügbaren finanziellen Mittel in Höhe von 1.651,00 Euro lägen deutlich unter dem Regelbedarf für das Bürgergeld nach § 7, § 20 SGB II i. V. m. § 2 der Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 SGB XII maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 SGB XII für das Jahr 2024 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 - RBSFV 2024), der für die Familie der Klägerin (zwei Erwachsene in Bedarfsgemeinschaft, ein volljähriges Kind ohne eigenen Haushalt sowie zwei minderjährige Kinder von 17Jahren) aktuell allein 2.405,00 Euro - ohne den zusätzlichen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizen - beträgt. Auch mit ihrer weiteren Rüge, entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts liege ein besonderer Härtefall im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG vor, so dass von dem Erfordernis der Unterhaltssicherung nach Abs. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden könne, dringt die Klägerin nicht durch. Ein besonderer Härtefall im Sinn dieser Regelung muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können. Der Umstand, dass ein Einbürgerungsbewerber die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht zu vertreten hat, ist - wie oben bereits ausgeführt - im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ohne Belang und vermag daher für sich allein genommen auch keinen besonderen Härtefall zu begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 5.11 -, BVerwGE 142, 145, juris, Rn. 39, sowie Beschluss vom 6. Februar 2013, a. a. O., Rn. 6 f.; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2013 - 19 A 1974/11 -, juris, Rn. 47, sowie Beschlüsse vom 8. Dezember 2023 - 19 E 845/23 -, juris, Rn. 16, vom 24. Juni 2022 - 19 E 25/22 -, juris, Rn. 7, und vom 19. Mai 2021 - 19 A 1384/19 -, juris, Rn. 70. Nach diesen Maßstäben begründet die Tatsache, dass die Klägerin wegen der Pflege und Betreuung ihres schwerstbehinderten Sohns an der Aufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit gehindert sein soll - obgleich ihr Ehemann ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgeht -, keine besondere Härte im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG. Gleiches gilt für die geltend gemachte Schwerbehinderung sowie psychische Erkrankung ihres Ehemanns, welche diesen ebenfalls (dauerhaft) an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hindern sollen. Auch die weiteren von ihr vorgebrachten Tatsachen begründen keine besondere Härte im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG. Dies gilt zunächst für ihren Einwand, all ihre Familienangehörigen besäßen bereits die deutsche Staatsbürgerschaft und sie habe seit fast 20 Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Auch wenn im Hinblick auf die Familieneinheit eine einheitliche staatsangehörigkeitsrechtliche Behandlung der Familie wünschenswert ist, gewährt Art. 6 Abs. 1 GG Angehörigen von Deutschen keinen Anspruch auf Einbürgerung. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 10 C 4.14 -, BVerwGE 150, 17, juris, Rn. 30. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Nr. 8.1.2.6.3.3.c) StAR-VwV, wonach eine besondere Härte insbesondere dann vorliegen soll, wenn alle im Inland wohnhaften Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind oder der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, gibt für den vorliegenden Fall nichts her, da diese entsprechend Nr. 8.1.2.6.3. StAR-VwV nur die Prüfung der Hinnahme von Mehrstaatigkeit (für ältere Personen über 65 Jahre) durch die Einbürgerungsbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens betrifft, nicht aber das Absehen vom Erfordernis der Unterhaltssicherung. Der grundrechtliche Schutz der Familie gebietet vorliegend auch ansonsten kein Absehen von der tatbestandlichen Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung der Beziehung zu ihrem Ehemann oder ihren Kindern durch die verschiedenen Staatsangehörigkeiten geltend gemacht. Sie ist als Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen ferner im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG, die auch zur Ausübung der Erwerbstätigkeit berechtigt. Diese gesicherte Position würde es ihr auch ohne Einbürgerung ermöglichen, für sich und ihre Familie zu sorgen. Dass sie zwingend der Einbürgerung unter Hintanstellung hierfür geltender Voraussetzungen bedürfte, um erhebliche Nachteile zu beseitigen, ist nicht ersichtlich. Vgl. dazu auch Nds. OVG, Urteil vom 13. November 2013 - 13 LB 99/12 -, juris, Rn. 76; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. November 2013 - 1 S 244/13 -, juris, Rn. 25, 34. Schließlich führt auch der Umstand, dass die Klägerin in Deutschland mangels deutscher Staatsangehörigkeit nach Art. 38 Abs. 2, Art. 116 Abs. 1 GG i. V. m. § 12 Abs. 1 BWahlG nicht wahlberechtigt ist, auf keine besondere Härte. Die fehlende Wahlberechtigung ist kein atypischer Umstand des Einzelfalls, sondern trifft jeden Einbürgerungsbewerber, der die Mindestvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).