Beschluss
19 A 1384/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einbürgerung kann dahinstehen, wenn die bisherige Staatsangehörigkeit nach dem ausländischen Recht nicht kraft Gesetzes erlischt und der Einbürgerungsbewerber keinen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag gestellt hat.
• Nach usbekischem Recht bedarf der Verlust oder die Aufgabe der Staatsangehörigkeit einer Entscheidung des Präsidenten; ein bloßer Nichtregistrierungstatbestand führt nicht automatisch zum Erlöschen.
• Von der Voraussetzung des Verlusts der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Entlassung an unzumutbare Bedingungen geknüpft ist oder der ausländische Staat über einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat.
• Eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller die vom Heimatstaat nach dessen Recht und Praxis geforderten Voraussetzungen (z. B. gültiger Pass, Registrierung) nicht erfüllt oder nicht ernsthaft versucht hat, sie zu erfüllen.
• Eine Einbürgerung nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht, wenn der Bewerber nicht unterhaltsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ist und auch keine besondere Härte oder öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kein Einbürgerungsanspruch bei fehlendem vollständigen Entlassungsantrag nach usbekischem Recht • Die Einbürgerung kann dahinstehen, wenn die bisherige Staatsangehörigkeit nach dem ausländischen Recht nicht kraft Gesetzes erlischt und der Einbürgerungsbewerber keinen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag gestellt hat. • Nach usbekischem Recht bedarf der Verlust oder die Aufgabe der Staatsangehörigkeit einer Entscheidung des Präsidenten; ein bloßer Nichtregistrierungstatbestand führt nicht automatisch zum Erlöschen. • Von der Voraussetzung des Verlusts der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Entlassung an unzumutbare Bedingungen geknüpft ist oder der ausländische Staat über einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat. • Eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller die vom Heimatstaat nach dessen Recht und Praxis geforderten Voraussetzungen (z. B. gültiger Pass, Registrierung) nicht erfüllt oder nicht ernsthaft versucht hat, sie zu erfüllen. • Eine Einbürgerung nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht, wenn der Bewerber nicht unterhaltsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ist und auch keine besondere Härte oder öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG vorliegt. Der Kläger, 1967 in Taschkent geboren, lebt seit 1993 in Deutschland und beantragte 2011 die deutsche Einbürgerung. Er legte einen bis 2012 gültigen usbekischen Pass, Nachweise über Erwerbsminderung und Sprach-/Einbürgerungstest vor; 2014 erhielt er eine befristete Einbürgerungszusicherung unter der Bedingung des Nachweises des Verlusts der usbekischen Staatsangehörigkeit. Der Kläger schilderte wiederholte, erfolglose Kontakte zum Generalkonsulat in Frankfurt und teilte mit, er könne keinen gültigen usbekischen Pass beschaffen; er bat um Bestätigung des Verlusts der usbekischen Staatsangehörigkeit. Die Behörde lehnte 2017 den Antrag ab, weil nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Taschkent die usbekischen Behörden kein automatisches Erlöschen vorsehen und ein vollständiger, formgerechter Entlassungsantrag (u.a. mit gültigem Pass) nicht vorliege; außerdem beziehe der Kläger SGB XII-Leistungen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das OVG änderte und wies die Klage ab. • Rechtsstand: Ermittlung und Anwendung des ausländischen (usbekischen) Staatsangehörigkeitsrechts nach § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO; maßgebliche Normen: § 8, § 10, § 12 StAG. • Kein automatischer Verlust der usbekischen Staatsangehörigkeit: Nach usbekischem Recht und Praxis bedarf der Verlust oder die Aufgabe der Staatsangehörigkeit einer Entscheidung des Präsidenten (Art. 4 Abs. 8 usbStAG); Daueraufenthalt im Ausland ohne Registrierung führt nicht kraft Gesetzes zum Erlöschen. • Keine automatische Aufgabe durch Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit: Auch hierfür sieht das usbekische Recht ein gesondertes Entlassungsverfahren und Präsidialdekret vor (Art. 25, 30 usbStAG). • Fehlender vollständiger/formgerechter Entlassungsantrag: Maßstab ist das ausländische Recht und dessen Verwaltungspraxis; nach den Feststellungen verlangt die Praxis u.a. die Vorlage eines gültigen usbekischen Passes (Art. 39 usbStAG i.V.m. früheren Regelungen). Der Kläger hat diesen nicht vorgelegt und nicht hinreichend unternommen, die Passbeschaffung oder Registrierung zu ermöglichen. • Keine Hinnahme nach § 12 StAG: Weder liegen abstrakt-generell unzumutbare Entlassungsbedingungen (z. B. Vorlage eines Passes oder Registrierung sind nicht unzumutbar) noch eine Untätigkeit der usbekischen Behörden über die Entscheidung über einen vollständigen Antrag vor; der Kläger hat keinen vollständigen Antrag eingereicht. • Keine konkret-individuelle Unzumutbarkeit: Der Kläger hat seine persönlichen Umstände (gesundheitlich/finanziell) nicht substantiiert dargelegt; eigenverschuldetes Versäumnis (Ablauf Pass 2012, Versäumnis früherer Registrierung) und Mangeln an ernsthaften Bemühungen entkräften Unzumutbarkeitsbehauptungen. • Kein Anspruch nach § 8 StAG: Der Kläger ist nicht unterhaltsfähig i.S. des § 8 Abs.1 Nr.4 StAG wegen Bezugs von SGB XII; auch § 8 Abs.2 StAG (besondere Härte/öffentliches Interesse) greift nicht, da die Schwierigkeiten des Klägers überwiegend auf fehlendem Pass und mangelnden Bemühungen beruhen. • Prozessrechtliches: Berufung war zulässig und wurde nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden; Revision wurde nicht zugelassen. • Kostenentscheidung: Kläger trägt Kosten beider Instanzen; Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit getroffen. Die Berufung der Beklagten ist begründet; das angefochtene Urteil wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG, weil nach usbekischem Recht die usbekische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes erloschen ist und er keinen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag vorgelegt hat; eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG kommt nicht in Betracht, da die geforderten Entlassungsvoraussetzungen nicht unzumutbar sind und der Kläger sich nicht ausreichend um deren Erfüllung bemüht hat. Ebenso besteht kein Ermessensanspruch nach § 8 StAG, weil der Kläger nicht unterhaltsfähig im Sinne der Norm ist und keine besondere Härte oder öffentliches Interesse vorliegt. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen; die Revision wird nicht zugelassen.