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Beschluss

12 B 6/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0227.12B6.25.00
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Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,– € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,– € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers vom 4. Februar 2025, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Teilnahme am Aufstiegslehrgang ab dem 3. März 2025, beginnend im Ausbildungsabschnitt B3P bei der Berufsfeuerwehr XXX, zu gewähren, hat keinen Erfolg. Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Rechtschutzbedürfnis (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 6. Februar 2025 − 4 B 46/24 −, juris Rn. 26). Ein Rechtschutzbedürfnis ist im Falle eines wie hier vorliegenden Eilverfahrens zu verneinen, wenn der Rechtschutzsuchende sein Rechtschutzziel mit seinem Rechtsbehelf nicht erreichen kann. Orientierungspunkt für den Inhalt der einstweiligen Anordnung durch das Gericht ist das vom Antragsteller verfolgte Rechtsschutzziel (vgl. Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 123, Rn. 133). Bleibt dieses selbst im Falle eines Obsiegens faktisch unerreichbar, ist für eine gerichtliche Anordnung kein Raum. So liegt der Fall hier. Ziel des in der Laufbahngruppe 1 (zweites Einstiegsamt – Fachrichtung Feuerwehr) befindlichen Antragstellers ist es nach seinem gemäß § 88 VwGO in Verbindung mit § 122 Abs. 1 VwGO zu würdigenden Vortrag, dass ihm die Teilnahme am zweiten Ausbildungsabschnitt des Regelaufstieges – B3P bei der Berufsfeuerwehr XXX – zum 3. März 2025 gewährt wird, damit er die weitere Ausbildung des Regelaufstieges in die Laufbahngruppe 2 (erstes Einstiegsamt) durchlaufen kann, um sich die Chance einer Beförderung zu wahren. Dieses Rechtschutzziel kann der Antragsteller mit seinem auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichteten Antrag, ihm vorläufig die Teilnahme am zweiten Ausbildungsabschnitt ab dem 3. März 2025 zu gestatten, nicht erreichen. Dass ein zum Aufstieg zugelassener Beamter den skizzierten Regelaufstieg gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein (LAPVOFeu) erreicht und sich die Chance einer Beförderung gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 LAPVOFeu sichert, setzt konstitutiv voraus, dass er die Einführungszeit in die Laufbahn absolviert. Diese dauert gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 LAPVOFeu 18 Monate und besteht nach § 54 Abs. 3 Satz 1 LAPVOFeu aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten, wobei sich Inhalt und Umfang der Ausbildung gemäß Satz 2 aus Anlage 15 LAPVOFeu ergeben. Die in Anlage 15 LAPVOFeu vorgegebenen Inhalte und Umfänge der Ausbildung finden sich umgesetzt in dem für den Antragsteller entworfenen, auf 18 Monate angelegten Ausbildungsplan (Anlage A10, Bl. 41 d. GA). Dass dieser Ausbildungsplan den gesetzlichen Vorgaben widerspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Erstellen des Ausbildungsplanes für die Einführungszeit eines Regelaufstieges beruht auf § 54 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 LAPVOFeu und obliegt der Organisationshoheit des Dienstherrn eines zum Aufstieg zugelassenen Bewerbers (§ 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 LAPVOFeu; vgl. im Gegensatz hierzu § 45 Abs. 1 Satz 2 LAPVOFeu), wobei sich der Dienstherr in aller Regel mit weiteren Ausbildungsstellen koordinieren muss, damit die Ausbildung den in Anlage 15 LAPVOFeu vorgeschriebenen Inhalt in entsprechendem Umfang abdeckt. Der Ausbildungsplan stellt ein in sich geschlossenes inhaltliches und zeitliches Konzept zur Einführung eines Beamten in die Laufbahn dar. Ein schlichtes Nachholen von versäumten Ausbildungsabschnitten im Nachgang an die im Übrigen durchlaufene Einführungszeit ist demgemäß nicht möglich. Vielmehr muss der die Organisationshoheit innehabende Rechtsträger einen neuen Ausbildungsplan entwerfen. Diesen vorliegend entworfenen Ausbildungsplan kann der Antragsteller zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr erfüllen. Denn der Antragsteller hat bereits den ersten, vom 1. Oktober 2024 bis zum 2. März 2025 andauernden Ausbildungsabschnitt der Einführungszeit – mithin einen Anteil von 27,77 % der Gesamtdauer der Einführungszeit – nicht absolviert. Da die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Teilnahme am ersten Ausbildungsabschnitt verweigerte, hätte der Antragsteller seine Teilnahme – im Zweifel gerichtlich – durchsetzen müssen, um die Voraussetzungen des Regelaufstieges zu erfüllen. Dies tat er indes nicht. Vielmehr entschied er sich nach seinen eigenen Ausführungen, auf eine Rückmeldung der Antragsgegnerin zu warten, weil im ersten Ausbildungsabschnitt „keine lehrgangsspezifischen Tätigkeiten anfallen würden“ (Bl. 4 d. GA). Warum der Antragsteller davon ausgeht, in dem ersten Ausbildungsabschnitt nicht lehrgangsspezifisch ausgebildet zu werden, verbleibt zum einen unklar, ist aber zum anderen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, die der vorliegende Ausbildungsplan umsetzt, unerheblich. Dass – wie der Antragsteller zusätzlich meint – ein entsprechender gerichtlicher Antrag wegen eines fehlenden Rechtschutzbedürfnisses aufgrund seiner mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 angeordneten einstweiligen Verwendung an der Notfallsanitäterschule (Bl. 21 d. GA) unzulässig gewesen wäre, erschließt sich der Kammer nicht. Entgegen seiner Rechtsmeinung hat der Antragsteller den ersten Ausbildungsabschnitt der Einführungszeit in die Laufbahngruppe 2 (erstes Einstiegsamt – Fachrichtung Feuerwehr) auch nicht dadurch absolviert, dass er ab dem 1. Oktober 2024 an der Notfallsanitäterschule eingesetzt wurde. Zum einen entspricht diese Verwendung nicht dem Ausbildungsplan (Bl. 41 d. GA). Zum anderen hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller unmissverständlich klargestellt, dass er durch die einstweilige Verwendung an der Notfallsanitäterschule nicht am Regelaufstieg teilnimmt. Denn sie hat seine Teilnahme am ersten Ausbildungsabschnitt des Regelaufstieges mehrfach abgelehnt. Überdies hat sie im Rahmen des Schreibens vom 1. Oktober 2024 ausgeführt, dass sie die persönliche und charakterliche Eignung des Antragstellers vor seiner Teilnahme am Regelaufstieg überprüfen wird und er bis dahin an der Notfallsanitäterschule eingesetzt wird (Bl. 21 d. GA). Dass der Antragsteller den ersten Ausbildungsabschnitt gemäß § 54 Abs. 3 Satz 3 LAPVOFeu ersetzen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob die Antragsgegnerin – wie der Antragsteller ausführt – durch das Erstellen des Ausbildungsplans für den Antragsteller der Selbstbindung unterliegt, kann hier dahinstehen. Die Selbstbindung der Verwaltung (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) gewährleistet lediglich, dass die der Selbstbindung unterliegende Behörde vergleichbare Fälle im Wesentlichen gleichbehandelt. Eine Selbstbindung für die Antragsgegnerin könnte sich insoweit für den Fall ergeben, als dass einem zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 (erstes Einstiegsamt – Fachrichtung Feuerwehr) zugelassenen Beamten, der den ersten Ausbildungsabschnitt entsprechend dem Ausbildungsplan erfüllt, die Teilnahme zum zweiten Ausbildungsabschnitt entsprechend dem Ausbildungsplan ermöglicht wird. Dass die Antragsgegnerin aber zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 (erstes Einstiegsamt – Fachrichtung Feuerwehr) zugelassene Beamte, die den ersten Ausbildungsabschnitt nicht absolviert haben und diesen nicht gemäß § 54 Abs. 3 Satz 3 LAPVOFeu ersetzen können, die Teilnahme zum zweiten Ausbildungsabschnitt ermöglichen müsste, ergibt sich hieraus nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). § 52 Abs. 6 GKG war bei der Streitwertfestsetzung nicht heranzuziehen, da eine bloße Gestattung der Teilnahme am Regelaufstieg schon wegen § 54 Abs. 4 LAPVOFeu keine unmittelbar statusverändernde Wirkung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zeitigt.