Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefasst: Die Dienstbezüge des Beklagten werden für die Dauer von 18 Monaten um 1/25 gekürzt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 0. Oktober 0000 in K. geborene Beklagte nahm nach seinem Hauptschulabschluss im Jahr 1979 eine Lehre zum Kraftfahrzeugmechaniker auf, die er nach bestandener Prüfung im Juli 1982 als Geselle abschloss. Von August 1982 bis März 1983 war der Beklagte – unterbrochen lediglich durch eine einmonatige Beschäftigung als Fahrer bei der Fa. P. in K. im Oktober 1982 – zunächst beschäftigungslos, bevor er von April 1983 bis Oktober 1985 seinen Wehrdienst absolvierte. Von November 1985 bis März 1986 war der Beklagte als Verkaufsfahrer bei der Fa. F. GmbH & Co. KG in K. beschäftigt. Am 16. März 1986 wechselte der Beklagte in den Dienst der Verwaltung des Deutschen Bundestages, wo er zunächst als Beschäftigter angestellt war und mit Wirkung zum 1. Mai 1987 als Hauptamtsgehilfe z. A. im Boten- und Postdienst verbeamtet wurde. Am 15. Oktober 1987 wurde der Beklagte zum Hauptamtsgehilfen (BesGr A 3) und am 25. August 1989 zum Amtsmeister (BesGr A 4) ernannt. Seine Verbeamtung auf Lebenszeit folgte am 7. Oktober 1990. Am 21. Mai 1991 wurde der Beklagte zum Oberamtsmeister (BesGr A 5) befördert. Im Juli 1994 wechselte der Beklagte von der Botenmeisterei in das Referat Innerer Dienst/Registratur des Deutschen Bundestages, bevor er im August 2000 zunächst zu einer praktischen Einarbeitung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (im Folgenden: BfArM) abgeordnet und zum 1. November 2000 seinem Wunsch entsprechend dorthin versetzt wurde. Seitdem ist der Beklagte im BfArM durchgehend in der Registratur tätig. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 24. November 2017 wurde der Beklagte in der Gesamtbemerkung auf einer Bewertungsskala von A („Spitzengruppe“) bis G („Mängel in wesentlichen Bereichen“) mit der Bewertungsstufe „D – Die Leistungen des Beamten entsprechen den Anforderungen in vollem Umfang“ bewertet, womit er sich nicht einverstanden erklärte. Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei in den Jahren 1989 und 1994 geborene Töchter. Im Mai 2014 wurde dem BfArM bekannt, dass der Beklagte über das Internet-Portal H..de Gebäudereinigungsarbeiten und Winterdienste anbot, ohne dem Dienstherrn eine Nebentätigkeit angezeigt zu haben. Nachdem der Beklagte hiermit konfrontiert worden war, erklärte er, die Tätigkeit tatsächlich nicht auszuüben, und sagte die Löschung seiner Anzeige sowie die Abmeldung seines Gewerbes zu. Da er dieser Zusage nachkam, wurde von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn abgesehen. Der Beklagte ist mit Ausnahme des hier in Rede stehenden Vorwurfs auch sonst weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 31. Mai 2017 meldete der Virenscanner des BfArM den Fund von Schadsoftware auf einem Arbeitsplatz-PC der Behörde, der sich im Büro der an diesem Tag im Urlaub weilenden Kollegin des Beklagten, Frau V., befand und an dem der Beklagte zu diesem Zeitpunkt angemeldet war. Der Computervirus wurde unter dem Laufwerksbuchstaben „E:“ entdeckt, weshalb der Virus nur aus dem – entgegen einer Dienstanweisung des BfArM aus August 2008 erfolgten – Anschluss eines lokalen Speichermediums resultieren konnte. Der Standort des fraglichen PC konnte – wegen des von Seiten der Behörde in einem Vermerk vom 14. Juni 2017 als unkooperativ und konspirativ beschriebenen Verhaltens des Beklagten – erst nach mehrstündiger Suche ermittelt werden, weshalb seine Überprüfung auf potentielle Schadsoftware nicht umgehend erfolgen konnte. Die IT-Mitarbeiter des BfArM wiesen den Beklagten darauf hin, dass auch in Zukunft jeder durch den Beklagten bemerkte Virenfund auf einem dienstlichen Computer zu melden sei. Mit Schreiben des BfArM vom 11. Juli 2017 wurde der Beklagte über die Absicht des BfArM, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, in Kenntnis gesetzt. Am 24. Juli 2017 meldete der Virenscanner wiederum den Fund von Schadsoftware auf einem Arbeitsplatz-PC, an dem der Beklagte zu diesem Zeitpunkt angemeldet und mit einer dienstlich veranlassten Internetrecherche befasst war. Daraufhin wurde der Beklagte in seinem Büro von zwei Mitarbeitern des IT-Helpdesks aufgesucht. Diese öffneten die Software „TrendMicro Virenclient“ auf dem PC, die den Virenfund ebenfalls anzeigte und ein sog. „Pop-up-Fenster“ zur Warnung vor dem Virus öffnete. Der Beklagte stritt ab, dass sich bei ihm zuvor ein ähnliches Fenster geöffnet habe, und gab an, nichts von einem Virenbefall zu wissen. Da das BfArM demgegenüber davon ausging, der Beklagte habe ein sich bei einem solchen Fund regelmäßig öffnendes und sich über jede Anwendung legendes Pop-Up-Fenster pflichtwidrig ignoriert, damit die umgehende Entfernung von Schadsoftware verhindert und deshalb die IT-Sicherheit gefährdet, untersagte es dem Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 2017 und – adressiert an dessen damaligen Verfahrensbevollmächtigten – vom 10. August 2017 die private und dienstliche Nutzung des Internets am Arbeitsplatz. Mit Verfügung vom 13. September 2017, von der damaligen Vizepräsidentin des BfArM für dessen Präsidenten in Vertretung („i.V.“) unterzeichnet und am 15. September 2017 an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten versandt, leitete die Klägerin gem. § 17 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt und deshalb ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen zu haben. Hierbei ging die Klägerin davon aus, dass der Beklagte am 31. Mai 2017 unter Verstoß gegen die Dienstvereinbarung „Einsatz von Fremd Hard- und Software auf Dienstrechnern“ aus August 2008 ein externes Datenspeichermedium an einen Arbeitsplatz-PC angeschlossen habe, wodurch Schadsoftware importiert und – auch weil der betroffene PC mangels Mithilfe des Beklagten erst nach mehreren Stunden habe identifiziert werden können – die IT-Sicherheit gefährdet worden sei. Darüber hinaus habe es der Beklagte am 24. Juli 2017 versäumt, die Mitarbeiter des IT-Helpdesks über eine für ihn in Gestalt eines warnenden „Pop-up-Fensters“ erkennbare Meldung über den Fund eines Virus zu informieren. Auch insofern stehe die Gefährdung der IT-Sicherheit im Raum. Im Zuge eines durch das BfArM für den Monat Juli 2017 veranlassten Abgleichs der Türkartenerfassungsdaten des Beklagten mit dessen Zeiterfassungsdaten entstand der Verdacht mehrerer in diesem Monat begangener Arbeitszeitverstöße des Beklagten: Das Gebäude des BfArM verfügt über eine Tiefgarage. Um diese mit dem Fahrzeug zu erreichen, muss zunächst ein im Bereich der Einfahrt beschrankter Wirtschaftshof passiert werden. Vor der abwärts führenden Zufahrt in die Tiefgarage befindet sich eine weitere Schranke, deren Betätigung zugleich das Tor zur Tiefgarage öffnet. Die sich unter verschiedenen Gebäudeteilen erstreckende Tiefgarage kann zu jedem dieser Gebäudeteile durch eine Tür (im Folgenden jeweils bezeichnet als „Tür 2“) in eine so genannte „Schleuse“ verlassen werden. Eine weitere Tür (im Folgenden bezeichnet als „Tür 1“) führt jeweils aus der Schleuse hinaus in einen kleinen Vorraum, in dem sich Zugänge zur Treppe, zum Aufzug und zu verschiedenen Technikräumen befinden. Ebenfalls in diesen Vorräumen befindet sich jeweils ein Terminal zur Arbeitszeiterfassung, welches mit der dafür vorgesehenen personalisierten Karte (im Folgenden: „Arbeitszeiterfassungskarte“ oder „Zeiterfassungskarte“) bedient wird. Mit der jedem Beschäftigten des BfArM zur Verfügung gestellten – ebenfalls personalisierten – Türkarte lassen sich sowohl die Schranken zum Wirtschaftshof und zur Tiefgarage als auch die Türen 2 und 1 sowie die jeweiligen Bürotüren öffnen. Jede Nutzung der Türkarte wird elektronisch registriert, zeitlich erfasst und gespeichert. Für das Verlassen der Tiefgarage durch das Tor und das Passieren der der Tiefgarage zugeordneten Schranke wird die Türkarte nicht benötigt. Ebenfalls nicht benötigt wird die Türkarte zum Passieren der den Wirtschaftshof von der Straße trennenden Schranke bei der Ausfahrt auf die Straße. Ihr Einsatz ist ebenfalls entbehrlich, wenn eine Schranke (noch) geöffnet ist oder eine Tür offen steht oder durch einen anderen Beschäftigten aufgehalten wird. Der gegen den Beklagten entstandene Verdacht beruhte darauf, dass dieser an einigen Tagen entweder morgens bereits im Arbeitszeiterfassungssystem eingebucht war, obwohl der erste Einsatz seiner Türkarte erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, abends noch im Zeiterfassungssystem eingebucht war, obwohl der letzte Einsatz seiner Türkarte bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt war, oder in der Mittagszeit die Zeitspanne zwischen dem Einsatz der Türkarte an den Türen 1 und 2 einerseits und einer darauf folgenden Benutzung der Karte zum Öffnen der Schranken zum Wirtschaftshof und zur Tiefgarage andererseits die nach § 6 Abs. 1 der Dienstvereinbarung des BfArM (Stand 23.09.2010) zulässige Dauer einer dreißigminütigen Mittagspause überschritt. Hinsichtlich der morgendlichen und abendlichen Diskrepanzen wurde der Beklagte insofern verdächtigt, seine Arbeitszeitkarte einem Dritten – der Verdacht fiel hier insbesondere auf die Mitarbeiterin V., deren Angestelltenverhältnis später mit Blick auf gegen sie erhobene Vorwürfe der Arbeitszeitmanipulation gekündigt wurde – überlassen zu haben. Im Einzelnen fiel der Abgleich der wie folgt dokumentierten Einsätze der Tür- und der Zeiterfassungskarte des Beklagten auf: Zu Dienstbeginn : Datum Einsatzort Zeiterfassungs- bzw. Türkarte Uhrzeit des Einsatzes (und Diff. zur vorherigen Buchung) 04.07.17 Arbeitszeiterfassungsterminal Schranke Tiefgarage Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt E Tür Tiefgarage (Tür 1) Trakt E 05.57 h 06.24 h (27 Min.) 06.25 h 06.25 h 06.07.17 Arbeitszeiterfassungsterminal Schranke Tiefgarage Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt D Tür Tiefgarage (Tür 1) Trakt D Bürotür 06.00 h 06.09 h (9 Min.) 06.10 h 06.10 h 08.15 h 10.07.17 Arbeitszeiterfassungsterminal Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt E Tür Tiefgarage (Tür 1) Trakt E Bürotür 06.00 h 06.22 h (22 Min.) 06.22 h 07.28 h 12.07.17 Arbeitszeiterfassungsterminal: Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt D Tür Tiefgarage (Tür 1) Trakt D Bürotür 06.00 h 06.09 h (9 Min.) 06.10 h 08.55 h 20.07.17 Arbeitszeiterfassungsterminal Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt D Tür Tiefgarage (Tür 1) Trakt D Bürotür 06.00 h 06.18 h (18 Min.) 06.18 h 06.49 h 21.07.17 Arbeitszeiterfassungsterminal Schranke Wirtschaftshof Schranke Tiefgarage Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt D Tür Tiefgarage (Tür 1) Trakt D Bürotür 06.00 h 06.09 h (9 Min.) 06.09 h 06.09 h 06.09 h 07.44 h 25.07.17 Arbeitszeiterfassungsterminal Schranke Wirtschaftshof Schranke Tiefgarage Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt E Tür Tiefgarage (Tür 1) Trakt E Bürotür 06.00 h 06.12 h (12 Min.) 06.12 h 06.13 h 06.13 h 07.17 h 26.07.17 Arbeitszeiterfassungsterminal Schranke Wirtschaftshof Schranke Tiefgarage Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt D Tür Tiefgarage (Tür 1) Trakt D Bürotür 05.58 h 06.15 h (17 Min.) 06.16 h 06.16 h 06.16 h 09.46 h 28.07.17 Arbeitszeiterfassungsterminal Schranke Wirtschaftshof Schranke Tiefgarage Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt E Tür Tiefgarage (Tür 1) Trakt E Bürotür 06.00 h 06.12 h (12 Min.) 06.12 h 06.13 h 06.13 h 07.31 h Zu Dienstende : Datum Einsatzort Zeiterfassungs- bzw. Türkarte Uhrzeit des Einsatzes (und Diff. zur vorherigen Buchung) 04.07.17 Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt D Arbeitszeiterfassungsterminal 14.12 h 15.21 h (69 Min.) 07.07.17 Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt E Türkarte/Ausstempeln 14.10 h 15.10 h (60 Min.) 11.07.17 Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt D Arbeitszeiterfassungsterminal 14.34 h 15.16 h (42 Min.) 13.07.17 Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt E Arbeitszeiterfassungsterminal 14.47 h 15.48 h (61 Min.) 19.07.17 Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt E Arbeitszeiterfassungsterminal 14.11 h 15.10 h (59 Min.) 20.07.17 Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt D Arbeitszeiterfassungsterminal 14.27 h 15.42 h (75 Min.) 25.07.17 Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt E Arbeitszeiterfassungsterminal 14.34 h 15.34 h (60 Min.) 27.07.17 Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt D Arbeitszeiterfassungsterminal 14.36 h 15.24 h (48 Min.) Mittags : Datum Einsatzort Zeiterfassungs- bzw. Türkarte Uhrzeit des Einsatzes (und Diff.zur vorherigen Buchung) 04.07.17 Tür Tiefgarage (Tür 1) Trakt D Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt D Schranke Wirtschaftshof Schranke Tiefgarage 11.06 h 11.06 h 11.55 h (49 Min.) 11.55 h 05.07.17 Tür Tiefgarage (Tür 1) Trakt E Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt E Schranke Wirtschaftshof Schranke Tiefgarage 11.10 h 11.10 h 12.07 h (57 Min.) 12.08 h 07.07.17 Tür Tiefgarage (Tür 1) Trakt D Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt D Schranke Wirtschaftshof Schranke Tiefgarage 10.52 h 10.52 h 12.04 h (72 Min.) 12.04 h 14.07.17 Tür Tiefgarage (Tür 1) Trakt E Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt E Schranke Wirtschaftshof Schranke Tiefgarage 11.09 h 11.09 h 12.01 h (52 Min.) 12.01 h 20.07.17 Tür Tiefgarage (Tür 1) Trakt E Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt E Schranke Wirtschaftshof Schranke Tiefgarage 11.09 h 11.09 h 11.54 h (44 Min.) 11.54 h 21.07.17 Tür Tiefgarage (Tür 1) Trakt D Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt D Schranke Wirtschaftshof Schranke Tiefgarage 11.01 h 11.01 h 12.06 h (65 Min.) 12.06 h 28.07.17 Tür Tiefgarage (Tür 1) Trakt E Tür Tiefgarage (Tür 2) Trakt E Schranke Wirtschaftshof Schranke Tiefgarage 11.09 h 11.09 h 11.52 h (43 Min.) 11.52 h Mit – ebenfalls durch die Vizepräsidentin des BfArM „i.V.“ unterzeichneter – Verfügung vom 4. Oktober 2017, dem Beklagten mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 übersandt, dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BDG mit Blick auf das Ergebnis des Abgleichs auf weitere Handlungen aus. Dem Beklagten wurde hierin vorgeworfen, im Juli 2017 schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt und deshalb ein Dienstvergehen in Gestalt eines vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst, eines Verstoßes gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG und einen Verstoß gegen die Dienstleistungs- und Wahrheitspflicht begangen zu haben. Hierbei ging die Klägerin davon aus, dass der Beklagte zu Dienstbeginn und –ende an den vorstehend genannten Tagen im Umfang der jeweils errechneten zeitlichen Differenz unerlaubt nicht seiner Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, obwohl er während dieser Zeit im Zeiterfassungssystem eingebucht gewesen sei. Darüber hinaus ging die Klägerin davon aus, dass der Beklagte die dreißigminütige Mittagspause an den vorstehend näher bezeichneten Tagen insofern unerlaubt verlängert und dadurch seine Arbeitszeit entsprechend verkürzt habe, als die ermittelte zeitliche Differenz eine Dauer von 30 Minuten überschritt. Der Beklagte nahm zu den Vorwürfen mit Schriftsätzen seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Dezember 2017 und 19. März 2018 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass er am 31. Mai 2017 lediglich zu Ladezwecken sein Mobiltelefon an den PC seiner Kollegin angeschlossen und nichts auf einen etwaigen Virenbefall des Computers hingewiesen habe. Eine Warnmeldung habe er auch anlässlich des Virenbefalls am 24. Juli 2017 nicht wahrgenommen. Ebenfalls zu Unrecht werde er der Arbeitszeitmanipulation beschuldigt. Für die Einfahrt in die Tiefgarage habe er nicht immer seine Karte benutzt, sondern sei teilweise anderen Mitarbeitern des BfArM gefolgt, bevor sich die Schranke und das Tor zur Tiefgarage hinter deren Fahrzeugen wieder geschlossen hätten. Mittags habe er das Gebäude über die Kantine oder den Haupteingang betreten, weshalb die Benutzung der Türkarte nicht nötig gewesen sei. Mit Schreiben vom 8. August 2018 wurde der Beklagte über seine Verfahrensbevollmächtigten über die Absicht des Klägers, Disziplinarklage gegen ihn zu erheben, in Kenntnis gesetzt. Hierzu nahm der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2018 - hinsichtlich dessen näheren Inhalts auf die zusammenfassende Darstellung im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen wird – ergänzend Stellung, nachdem er bereits mit Schriftsatz vom 17. August 2018 mitgeteilt hatte, die Beteiligung des Personalrats nicht zu wünschen. Die über das Verfahren mit Schreiben vom 11. Juli 2018 in Kenntnis gesetzte Gleichstellungsbeauftragte erhob gegen die Erhebung einer Disziplinarklage keine Einwendungen. Die Klägerin hat am 31. Oktober 2018 Disziplinarklage erhoben. Sie hat dem Beklagten vorgeworfen, 1. am 31. Mai 2017 ein privates externes Speichermedium an einen Dienst-PC angeschlossen und eine unverzügliche Meldung des Virenfundes an den IT-Helpdesk unterlassen zu haben, wodurch er gegen die Dienstanweisungen „Einsatz von Fremd Hard- und Software auf Dienstrechnern“ aus dem Jahr 2008 und „Daten auf USB-Speicher-Sticks“ aus dem Jahr 2009 sowie die Anweisung zur sofortigen Reaktion auf Virenfunde bzw. zur Meldung von Virenfunden aus der IT-Sicherheitsleitlinie des BfArM (Punkt 6, Sicherheitsmaßnahmen) verstoßen habe (lit. A. Ziff. 1 der Disziplinarklage), 2. es am 24. Juli 2017 unter Verstoß gegen die Anweisung zur sofortigen Reaktion auf Virenfunde bzw. zur Meldung von Virenfunden aus der IT-Sicherheitsleitlinie des BfArM (Punkt 6, Sicherheitsmaßnahmen) unterlassen zu haben, den ihm an diesem Tag durch ein Virenwarnfenster angezeigten Virenfund zu melden (lit. A. Ziff. 2 der Disziplinarklage), 3. im Monat Juli 2017 an den nachfolgend genannten Tagen die Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit vom 23.09.2010 einschließlich Ergänzung vom 02.12.2013 in Verbindung mit der Dienstvereinbarung über die Nutzung der Codekarten für das Zugangskontrollsystem zum und im Dienstgebäude des BfArM vom 23.05.2017 und die Dienstvereinbarung zum technischen Verfahren der elektronischen Zeiterfassung im BfArM vom 27.05.2010 einschließlich einer Ergänzung vom 27.11.2012 dadurch verletzt zu haben, dass er in folgendem zeitlichen Umfang über die Dauer seiner Arbeitszeit getäuscht habe, und zwar am - 4., morgens um 27 Minuten (in der Disziplinarklageschrift ist insofern versehentlich noch der 5. Juli genannt; mit Schriftsatz vom 29. November 2023 hat die Klägerin klargestellt, dass es sich tatsächlich um den 4. Juli handelt), mittags um 19 Minuten, nachmittags um 69 Minuten, - 5., mittags um 28 Minuten - 6., morgens um 9 Minuten, - 7., mittags um 42 Minuten, nachmittags um 60 Minuten, - 10. , morgens um 22 Minuten, - 11., nachmittags um 42 Minuten, - 12., morgens um 9 Minuten, - 13., nachmittags um 61 Minuten, - 14., mittags um 22 Minuten, - 19., nachmittags um 59 Minuten, - 20., morgens um 18 Minuten, mittags um 14 Minuten, nachmittags um 75 Minuten, - 21., morgens um 9 Minuten, mittags um 35 Minuten, - 25., morgens um 12 Minuten, nachmittags um 60 Minuten, - 26., morgens um 17 Minuten, - 27. , nachmittags um 48 Minuten, - 28., morgens um 12 Minuten, mittags um 13 Minuten (lit. B. Ziff. 1. bis 3. der Disziplinarklage). Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, das Disziplinarverfahren sei nicht vorschriftsmäßig eingeleitet worden. Weder die Einleitungs- noch die Ausdehnungsverfügung seien durch den Präsidenten des BfArM unterzeichnet worden. Eine Vertretung sei unzulässig gewesen. Im Übrigen seien die Verfügungen rechtswidrig jeweils nur mit einer ihren Urheber nicht erkennen lassenden Paraphe abgezeichnet worden. In der Sache räume er das Anschließen eines privaten Mobiltelefons an einen Dienst-PC am 31. Mai 2017 ein. Der Virenbefall an diesem Tag könne allerdings auch zahlreiche andere Ursachen gehabt haben. Darüber hinaus sei dem Beklagten nicht klar gewesen, dass der Anschluss eines Mobiltelefons verboten gewesen sei. Auch eine Virenwarnung sei weder an diesem Tag noch am 24. Juli 2017 erschienen. Die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen in Gestalt der Verletzung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung und Einhaltung der Mittagspausenzeiten bestreite er. Morgens sei es oftmals so gewesen, dass es vor der Schranke zur Tiefgarage einen Rückstau gegeben habe. Deshalb sei es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die Schranke unmittelbar hinter einem voranfahrenden Fahrzeug zu passieren und in die Tiefgarage einzufahren, ohne selbst die Türkarte benutzen zu müssen. Die von der Tiefgarage in das Gebäude führenden Türen hätten regelmäßig offen gestanden oder seien aufgehalten worden, weshalb der Einsatz der Türkarte auch hier nicht zwingend gewesen sei. Anschließend habe er sich eingestempelt und sei dann, da er starker Raucher sei, oftmals wieder vor die Tür begeben, um zu rauchen. Da es im Juli 2017 sehr heiß gewesen sei, sei er dann zu Fuß über die Zufahrt zurück in die Tiefgarage gegangen, habe etwa auch Verpflegung für den Tag aus dem Fahrzeug geholt und sei anschließend durch die an die Tiefgarage angrenzenden – mal geöffneten, mal geschlossenen – Türen 2 und 1 zurück in das Gebäude gelangt. Hinsichtlich der Mittagspausen entsprächen die erfassten Daten nicht seinen tatsächlichen Abwesenheitszeiten. Mittags habe er das Dienstgebäude mitunter ohne Nutzung der Türkarte durch die Kantine oder – insofern teilweise auch unter Verwendung der Türkarte – durch die Tiefgarage betreten oder verlassen. Zum Dienstende habe er sich ordnungsgemäß ausgestempelt. Soweit die Auswertung der Daten seiner Türkarte ergeben habe, dass er zuvor gelegentlich noch die Türen zur Tiefgarage betätigt habe, beruhe dies darauf, dass er aufgrund seiner Tätigkeit nachmittags regelmäßig Ordner in das Archiv gebracht habe, welches unmittelbar an den Bereich des Kellers anschließe, in dem sich die Türen zur Tiefgarage befänden. Es könne daher sein, dass er dann gelegentlich auch noch die Tür zur Garage betätigt habe. Bei Verlassen des Gebäudes jedenfalls sei die zur Tiefgarage führende „Schleuse“ regelmäßig geöffnet oder mittels eines Knopfes ohne Schlüsselkarte zu öffnen gewesen. Darüber hinaus sei es nicht nachzuvollziehen, dass ihm die Klägerin teilweise Zeitüberschreitungen von nur wenigen Minuten zum Vorwurf mache, und lebensfremd, ihm in Bezug auf eine derart geringe Zeitdifferenz kriminelle Energie zu unterstellen. Das Verwaltungsgericht hat – im Zusammenhang mit dem gegen den Beklagten erhobenen Vorwurf zu 3.) – im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2021 die Zeugen G. und Y., jeweils Arbeitskollegen des Beklagten, vernommen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es den Beklagten sodann in das Amt eines Amtsmeisters (Besoldungsgruppe A 4 BBesO) versetzt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens lägen nicht vor. Die Zuständigkeit zur Einleitung des Disziplinarverfahrens sei zu Recht bei dem Präsidenten des BfArM zu verorten, der als Dienstvorgesetzter des Beklagten zulässigerweise durch die Vizepräsidentin der Behörde als seine allgemeine Vertreterin, der nach Ziff. 3.2 GO-BfArM bei Abwesenheit der Hausleitung die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte obliege, vertreten worden sei. Diese habe die Einleitungsverfügung auch nicht lediglich paraphiert, sondern hinreichend individualisierbar unterschrieben. Auch die Ausdehnungsverfügung vom 11. Oktober 2017 sei aktenkundig gemacht und dem Beklagten zur Kenntnis gebracht worden. Von einer zögerlichen Einleitung des Verfahrens könne mit Blick auf die in Bezug auf den Vorwurf zu 1.) zunächst erforderliche Ermittlung des Sachverhalts in technischer Hinsicht ebenfalls keine Rede sein. In der Sache seien sämtliche dem Beklagten durch den Kläger vorgeworfenen Verstöße belegt. Der Beklagte habe eingeräumt, am 31. Mai 2017 ein privates Smartphone an den im Büro seiner Kollegin V. befindlichen Dienst-PC angeschlossen zu haben. Fest stehe zudem, dass das Smartphone dabei mit einem Computervirus infiziert gewesen sei. Andere Ursachen für den Virenfund – wie etwa ein Hackerangriff – seien ausgeschlossen, da der Virus nur auf einem externen, ausschließlich lokalen Speichermedien zugewiesenen Laufwerk festgestellt worden sei. Auch die Urheberschaft des Beklagten stehe fest, da die Bürotür der Arbeitskollegin, wie eine Auswertung der Türkartendaten ergeben habe, an jenem Tag nur von dem Beklagten geöffnet worden sei. Der Beklagte habe dabei jedenfalls wissen müssen, dass der Anschluss eines privaten Smartphones an einen Dienstrechner nicht erlaubt sei. Darüber hinaus habe der Beklagte die sich nach Auskunft des IT-Dienstleisters des BfArm, der Fa. E., bei – wie hier – erkanntem Virenbefall grundsätzlich im Vordergrund öffnende und mit Blick auf ihre Größe von 10 cm x 10 cm nicht zu übersehende Viren-Warnmeldung ignoriert. Eine derartige Warnmeldung habe der Beklagte auch am 24. Juli 2017 – trotz des ihm am 31. Mai 2017 ausdrücklich erteilten Hinweises, jeden Fund von Schadsoftware melden zu müssen – ignoriert, nachdem er bei der dienstlichen Nutzung des in seinem Büro befindlichen PCs einen erneuten Virenfund verursacht habe. Ferner stehe zur Überzeugung des Gerichts mit Blick auf den Abgleich der Zeiterfassungsdaten bezüglich der Arbeitszeiterfassungskarte mit den Daten der Türkarte des Beklagten fest, dass dieser die ihm in Bezug auf den Monat Juli 2017 in der Klageschrift vorgeworfenen Arbeitszeitverstöße begangen und deshalb an den dort näher bezeichneten Tagen in insgesamt 24 Fällen in einem Umfang von insgesamt 13 Stunden und drei Minuten den Anschein erweckt habe, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Hinsichtlich der durch das Verwaltungsgericht insofern vorgenommenen Beweiswürdigung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Seiten 24 bis 27 des Urteilsabdrucks – UA –) verwiesen. Das dem Beklagten nach alledem vorzuwerfende einheitliche Dienstvergehen erfordere – was das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat (Seite 30 ff. UA) – seine Zurückstufung in das Amt eines Amtsmeisters (Besoldungsgruppe A 4 BBesO). Gegen das am 8. Juni 2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte beim Verwaltungsgericht am 7. Juli 2021 Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hin hat der Vorsitzende des Disziplinarsenats die Frist zur Berufungsbegründung bis zum Ablauf des 8. August 2021 verlängert. Mit einem bei dem Verwaltungsgericht am 30. Juli 2021 und bei dem Oberverwaltungsgericht am 2. August 2021 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von Arbeitszeitmanipulationen ausgegangen; die Klägerin habe den ihr insofern obliegenden Beweis nicht erbracht. So sei es schon zweifelhaft, ob sich die auf den Einsatz der Türkarten bezogenen Daten ohne weiteres mit denjenigen der Zeiterfassungskarte vergleichen ließen. Beispielhaft sei insofern die Datenerhebung vom 10. Juli 2017 anzuführen. Für diesen Tag ergebe sich, dass der Beklagte die Türen von der Tiefgarage in das Gebäude (Türen 2 und 1) jeweils um 06.22 Uhr bedient habe, die Schranken zum Wirtschaftshof und zur Tiefgarage demgegenüber aber nicht. Da er das Dienstgebäude immer mit dem Pkw aufgesucht habe, sei dies nicht plausibel. Im Übrigen habe er die Türkarte auch nicht immer einsetzen müssen – etwa dann nicht, wenn ihm Türen offengehalten worden seien oder er anderen Fahrzeugen in die Tiefgarage gefolgt sei. Darüber hinaus sei auch sein Vortrag, sich nach dem morgendlichen Einstempeln zum Rauchen einer Zigarette vor das Gebäude und anschließend zu Fuß durch die Tiefgarage zurück in das Gebäude begeben zu haben, nicht widerlegt. Da die Tiefgarage mit dem Pkw ohne Einsatz einer Türkarte wieder verlassen werde, lasse auch der letztmalige Einsatz der Türkarte des Beklagten am Nachmittag an einer zur Tiefgarage führenden Tür nicht auf ein Verlassen des Gebäudes zu diesem Zeitpunkt schließen. Ohnehin habe das Verwaltungsgericht die Zeiterfassungsdaten des Klägers schlicht übernommen und nicht zwischen den verschiedenen Einsatzmöglichkeiten der Zeiterfassungskarte – Schranken, Schleusentüren, Türen zum Gebäude – differenziert. Es sei darüber hinaus nicht auszuschließen, dass die durch das Verwaltungsgericht aufgeführten zeitlichen Diskrepanzen auf einem technischen Fehler, einem Programmierungsfehler der Türkarten oder einer zeitlich ungenauen Einstellung des Systems beruhten. Im Übrigen sei die Annahme lebensfremd, dass sich der Beklagte die Mühe einer Arbeitszeitmanipulation wegen eines vermeintlichen Vorteils von zum Teil nur wenigen Minuten täglich gemacht haben solle. Mit Blick auf die Aussage des Zeugen G., der davon ausgegangen sei, dass der Beklagte das Dienstgebäude in der Mittagspause nicht verlassen habe, und zudem erklärt habe, der Beklagte sei immer länger im Büro gewesen als der Zeuge selbst, sei sowohl der Vorwurf einer durch den Beklagten unzulässig verlängerten Mittagspause als auch eines zu frühen „Ausstempelns“ bei Dienstschluss widerlegt. Gleiches gelte vor dem Hintergrund der Aussage des im Verhältnis zum Beklagten dienstvorgesetzten Zeugen Y., der keinerlei Auffälligkeiten in Bezug auf das Arbeitsverhalten des Beklagten habe feststellen können. Nach alledem seien die ihm zum Vorwurf gemachten Arbeitszeitmanipulationen nicht erwiesen, weshalb die durch das Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückstufung schon vor diesem Hintergrund nicht in Betracht komme. Selbst wenn die Frage des Nachweises insofern anders zu beurteilen sein sollte, sei eine Zurückstufung auch wegen der hohen Wertschätzung, die der Beklagte der Aussage des Zeugen Y. zufolge genieße, unverhältnismäßig. Soweit ihm darüber hinausgehend vorgeworfen werde, am 31. Mai 2017 sein privates Smartphone an einen Dienst-PC angeschlossen zu haben, räume er dies zwar ein. Allerdings habe er als technischer Laie aus der Dienstanweisung nicht auf ein entsprechendes Verbot schließen können. Im Übrigen könne er sich auch nicht – ebenso wenig wie in Bezug auf den Virenfund vom 24. Juli 2017 – an eine anschließend auf dem Bildschirm erschienene Virenwarnmeldung erinnern. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Beklagte habe dadurch, dass er in zwei Fällen den ausgelösten Virenalarm ignoriert habe, ein erhebliches Risiko für die IT-Infrastruktur der Behörde begründet. Zu Recht sei das Verwaltungsgericht darüber hinaus von disziplinarrechtlich zu sanktionierenden Verstößen des Beklagten gegen die Regelungen zur Arbeitszeiterfassung der Behörde ausgegangen. Wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, ergäben sich diese bei einem Abgleich der jeweils minutengenau erfassten Einsätze von Türkarte einerseits und Zeiterfassungskarte andererseits. Die Erklärungen des Beklagten zu den benannten Auffälligkeiten seien weder plausibel noch glaubhaft und ein Fehler der Zeiterfassungssysteme abwegig. Einen „Knopf“ zum Öffnen der zur Tiefgarage führenden Schleusentüren gebe es nicht; ohnehin sei durch den jeweils dokumentierten Einsatz der Türkarte belegt, dass der Beklagte die Türen mit dieser geöffnet habe. Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung hierbei nicht einmal auf ein unlauteres Zusammenwirken zwischen dem Beklagten und seiner Kollegin V. gestützt habe, bestehe dieser Verdacht gleichwohl fort, zumal beide in acht Fällen mit einem zeitlichen Abstand von nicht mehr als einer Minute ausgestempelt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die im Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingegangene und fristgerecht begründete Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Es liegt weder ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens noch der Disziplinarklage vor (A.). Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen (B.). Dieses Dienstvergehen erfordert jedoch nicht seine Zurückstufung. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, die Dienstbezüge des Beklagten für 18 Monate zu kürzen, § 8 BDG (C. und D.). A. Der Senat kann in der Sache entscheiden, ohne dem Kläger zur Behebung von Fehlern des Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 3 Satz 1 BDG eine Frist zu setzen. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklage liegt – insbesondere, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. November 2023 klargestellt hat, dass sich der dem Beklagten in der Disziplinarklageschrift ursprünglich in Bezug auf den Morgen des 5. Juli 2017 gemachte Vorwurf tatsächlich auf den 4. Juli 2017 bezieht – nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf die zutreffenden Ausführungen unter lit. A. des angefochtenen Urteils (dort Seiten 16 bis 20), denen der Beklagte mit der Berufung nicht entgegengetreten ist und denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, verwiesen. B. Der Beklagte hat ein einheitlich zu beurteilendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. I. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat die folgenden Feststellungen zugrunde: 1. Am 31. Mai 2017 schloss der Beklagte sein privat genutztes Mobiltelefon an den Dienstrechner seiner an diesem Tag im Urlaub befindlichen Kollegin V. an, wodurch er gegen die Dienstanweisungen „Einsatz von Fremd Hard- und Software auf Dienstrechnern“ aus dem Jahr 2008 und „Daten auf USB-Speicher-Sticks“ aus dem Jahr 2009 verstieß. Dabei war dem Beklagten bewusst, dass ihm dies nicht erlaubt war. Die wegen der Infektion des Smartphones mit einem Computervirus ausgelöste und für den Beklagten in Gestalt eines sog. „Pop-up-Fensters“ auf dem Computerbildschirm deutlich erkennbare Warnmeldung des Systems ignorierte dieser und meldete den Virenbefall den Mitarbeitern des IT-Helpdesks entgegen seiner aus der IT-Sicherheitsleitlinie des BfArM (Punkt 6, Sicherheitsmaßnahmen) resultierenden und ihm bekannten Verpflichtung nicht. Der Standort des fraglichen PC konnte von den durch das System alarmierten Mitarbeitern des IT-Helpdesks erst nach mehrstündiger Suche ermittelt werden und die Überprüfung des Rechners auf potentielle Schadsoftware daher nicht umgehend erfolgen. Der Beklagte hat den Anschluss seines Mobiltelefons an den Dienstrechner seiner Kollegin V. eingeräumt. Gleiches gilt – jedenfalls für die Berufungsinstanz – in Bezug auf seine Kenntnis von Existenz und Inhalt der genannten Dienstanweisungen, aus denen sich ein entsprechendes Verbot des Anschlusses auch eines solchen externen Speichermediums – insofern kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (S. 29 UA) – zwanglos ableiten lässt. Das zweitinstanzlich allein noch in Rede stehende Vorbringen des Beklagten, er habe aus dem Inhalt der Dienstanweisung als technischer Laie nicht auf ein Verbot des Anschlusses eines Smartphones geschlossen, kann vor diesem Hintergrund nicht überzeugen. Schon der erste Satz der Dienstanweisung aus August 2008 („Im BfArM darf keine private Soft- und Hardware eingesetzt werden.“) ist unmissverständlich; insbesondere bedarf es keines besonderen technischen Verständnisses, um seinen Inhalt zu begreifen. Da der Computervirus unter dem allein externen Speichermedien vorbehaltenen Laufwerksbuchstaben „E:“ entdeckt worden ist, scheidet nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Klägers eine andere Ursache für den Virenfund als der Anschluss des Mobilfunkgeräts des Beklagten aus. Der Senat teilt darüber hinaus die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, wonach allein der Beklagte und nicht etwa ein sonstiger, unbekannter Dritter als Verursacher des Virenbefalls in Betracht kommt; zur näheren Begründung wird auf die Seiten 21 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Der Senat ist darüber hinaus ebenso wie das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass sich anschließend ein für den Beklagten deutlich als solcher erkennbarer und dann durch ihn ignorierter Warnhinweis gezeigt hat; auch insofern wird auf die überzeugenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils (dort Seite 22) – denen der Beklagte mit der Einlassung, sich hieran „heute nicht erinnern“ zu können, schon nicht näher entgegengetreten ist – verwiesen. 2. Am 24. Juli 2017 verursachte der Beklagte an seinem Arbeitsplatz-PC im Zuge einer durch ihn durchgeführten, dienstlich bedingten Internetrecherche erneut einen Virenfund. Die hierdurch ausgelöste und für ihn wiederum in Gestalt eines sog. „Pop-up-Fensters“ deutlich erkennbare Warnmeldung des Systems ignorierte der Beklagte und meldete den Virenfund den Mitarbeitern des IT-Helpdesks erneut nicht, obwohl er hierzu mit Blick auf die IT-Sicherheitsleitlinie des BfArM (Punkt 6, Sicherheitsmaßnahmen) verpflichtet war; auf diese Verpflichtung war der Beklagte anlässlich des Virenfunds vom 31. Mai 2017 zusätzlich noch einmal ausdrücklich mündlich durch die Mitarbeiter des IT-Helpdesks hingewiesen worden. Den Virenfund an diesem Tag hat der Beklagte eingeräumt. Auch in Bezug auf diesen Vorfall ist der Senat aus den bereits hinsichtlich des Geschehens am 31. Mai 2017 genannten Gründen – der Beklagte wendet erneut lediglich ein, sich nicht an eine Warnmeldung erinnern zu können – überzeugt, dass ein für den Beklagten deutlich als solcher erkennbarer und dann durch ihn bewusst pflichtwidrig ignorierter Warnhinweis angezeigt worden ist. 3. Mit Blick auf den Vorwurf zu Buchstabe B. aus der Disziplinarklageschrift steht für den Senat Folgendes fest: a) Dienstantritt (morgens) In Bezug auf die dem Beklagten anlässlich des morgendlichen Dienstantritts vorgeworfenen Arbeitszeitverstöße ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte seine Arbeitszeiterfassungskarte an eine dritte Person weitergegeben hatte, und legt darüber hinaus folgende Feststellungen zugrunde: aa) Am 21. Juli 2017 wurde die Zeiterfassungskarte des Beklagten morgens um 06.00 Uhr an einem Zeiterfassungsterminal eingesetzt und der Beklagte hierdurch im Zeiterfassungssystem eingebucht, obwohl er noch nicht anwesend war. Tatsächlich fuhr der Beklagte mit seinem Pkw erst um 06.09 Uhr auf den Wirtschaftshof des BfArM und passierte auch die Schranke zur Tiefgarage sowie die von der Tiefgarage in das Gebäude führenden Schleusentüren 2 und 1 jeweils um 06.09 Uhr. Der Beklagte war an diesem Morgen mithin im Zeiterfassungssystem in einem Umfang von (jedenfalls) 9 Minuten zu Unrecht als „arbeitend“ registriert. Am 25. Juli 2017 wurde die Zeiterfassungskarte des Beklagten morgens um 06.00 Uhr an einem Zeiterfassungsterminal eingesetzt und der Beklagte hierdurch im Zeiterfassungssystem eingebucht, obwohl er noch nicht anwesend war. Tatsächlich fuhr der Beklagte mit seinem Pkw erst um 06.12 Uhr auf den Wirtschaftshof des BfArM, passierte die Schranke zur Tiefgarage ebenfalls um 06.12 Uhr sowie die von der Tiefgarage in das Gebäude führenden Schleusentüren 2 und 1 jeweils um 06.13 Uhr. Der Beklagte war an diesem Morgen mithin im Zeiterfassungssystem in einem Umfang von (jedenfalls) 12 Minuten zu Unrecht als „arbeitend“ registriert. Am 26. Juli 2017 wurde die Zeiterfassungskarte des Beklagten morgens um 05.58 Uhr an einem Zeiterfassungsterminal eingesetzt und der Beklagte hierdurch im Zeiterfassungssystem eingebucht, obwohl er noch nicht anwesend war. Tatsächlich fuhr der Beklagte mit seinem Pkw erst um 06.15 Uhr auf den Wirtschaftshof des BfArM und passierte die Schranke zur Tiefgarage sowie die von der Tiefgarage in das Gebäude führenden Schleusentüren 2 und 1 jeweils um 06.16 Uhr. Der Beklagte war an diesem Morgen mithin im Zeiterfassungssystem in einem Umfang von (jedenfalls) 17 Minuten zu Unrecht als „arbeitend“ registriert. Am 28. Juli 2017 wurde die Zeiterfassungskarte des Beklagten morgens um 06.00 Uhr an einem Zeiterfassungsterminal eingesetzt und der Beklagte hierdurch im Zeiterfassungssystem eingebucht, obwohl er noch nicht anwesend war. Tatsächlich fuhr der Beklagte mit seinem Pkw erst um 06.12 Uhr auf den Wirtschaftshof des BfArM, passierte auch die Schranke zur Tiefgarage um 06.12 Uhr und die von der Tiefgarage in das Gebäude führenden Schleusentüren 2 und 1 jeweils um 06.13 Uhr. Der Beklagte war an diesem Morgen mithin im Zeiterfassungssystem in einem Umfang von (jedenfalls) 12 Minuten zu Unrecht als „arbeitend“ registriert. bb) Die jeweiligen Einsatzzeiten der Arbeitszeiterfassungskarte des Beklagten sind durch die Klägerin in der Disziplinarklageschrift (vgl. dort Seite 17 f.) im Einzelnen dargestellt und ihre Richtigkeit von dem Beklagten nicht bestritten worden. Gleiches gilt mit Blick auf die Erfassung der diesen Zeiten gegenübergestellten Einsatzzeiten der Türkarte. Die insofern durch den Beklagten mit der Berufung geäußerten bloßen „Zweifel“ an der Genauigkeit der Türkarten-Zeiterfassung und Vergleichbarkeit mit derjenigen der Arbeitszeiterfassung sind in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit dieser Daten unbegründet. Gerade der mit der Nutzung von personalisierten Türkarten vorrangig verbundene Zweck, Unbefugte vom Zutritt zum Gebäude fernzuhalten bzw. – erforderlichenfalls – zeitnah, etwa im Zusammenspiel mit der im Bereich zwischen den Türen 2 und 1 befindlichen Videoüberwachung, identifizieren zu können, gebietet die exakte zeitliche Bestimmung ihrer Verwendung. Soweit der Beklagte zur Untermauerung seiner Zweifel beispielhaft auf die am 10. Juli 2017 erfassten Zeiten verweist und einen Widerspruch darin erkennen will, dass die Türkarte an diesem Tag zwar an den „Schleusentüren“ der Tiefgarage (Türen 2 und 1) um jeweils 06.22 Uhr, nicht jedoch an den Schranken zum Wirtschaftshof und zur Tiefgarage zum Einsatz gekommen ist, überzeugt dies nicht. Denn der nicht dokumentierte Einsatz der Türkarte an den Schranken ist ohne weiteres damit zu erklären, dass diese – etwa wegen der kurz zuvor erfolgten Durchfahrt eines voranfahrenden Fahrzeugs – offen gestanden haben können, was nach der Wahrnehmung des Beklagten hinsichtlich der Schranke zum Wirtschaftshof ohnehin regelmäßig der Fall war. Er hat insofern sogar selbst noch im selben Absatz der Berufungsbegründung zutreffend und im Widerspruch zu seiner vorherigen Argumentation ausgeführt, „dass (…) teilweise PKWs mit durch die Schranke gefahren sind, ohne die Türkarte zu betätigen“. Soweit der seine Türkarte unstrittig durchgängig selbst benutzende Beklagte die sich aus dem Abgleich mit dem Einsatz der Zeiterfassungskarte ergebenden zeitlichen Diskrepanzen am jeweiligen Morgen der in der Disziplinarklage aufgeführten Tage damit zu erklären versucht, ohne Nutzung der Türkarte bis zum Arbeitszeiterfassungsterminal gelangt zu sein, sich dort mit der Zeiterfassungskarte registriert und das Gebäude anschließend zum Rauchen einer Zigarette verlassen zu haben, bevor er es schließlich zu Fuß wieder über die Tiefgarage betreten habe, ist diese Behauptung in Bezug auf die eingangs genannten Tage – den 21., 25., 26. und 28. Juli 2017 – widerlegt. Denn der Beklagte hat weder vorgetragen noch ist sonst eine Notwendigkeit dafür ersichtlich, dass er nicht nur das Gebäude, sondern auch das Gelände des BfArM insgesamt zum Rauchen verlassen hätte. Das aber müsste mit Blick auf den Einsatz der Türkarte des Beklagten an der zum Wirtschaftshof führenden Schranke an jedem der genannten Tage geschehen sein. Die Verwendung der Karte an dieser Stelle lässt sich darüber hinaus mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten, die einem Fußgänger das Passieren der geschlossenen Schranke unzweifelhaft auch ohne Einsatz der Karte erlauben, auch sonst nicht mit einer Raucherpause, sondern allein mit einem zu den jeweils dokumentierten Zeitpunkten erfolgten Auffahren auf den Wirtschaftshof mit einem Fahrzeug erklären. Schließlich stehen auch die Aussagen der durch das Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen G. und Y. den vorstehenden Feststellungen des Senats nicht entgegen. Der Zeuge G. war nach seiner Aussage nicht vor 06.30 Uhr im Büro, weshalb er zu den hier durchgängig vor diesem Zeitpunkt in Rede stehenden zeitlichen Abläufen schon keine eigene Wahrnehmung haben kann. Auch der Zeuge Y. hat erklärt, damals „in der Regel etwas später“ als der Beklagte in das Büro gekommen zu sein, weshalb auch er keine Kenntnis von dem tatsächlichen Arbeitsbeginn des Beklagten an den fraglichen Tagen haben kann. Steht nach alledem fest, dass der Beklagte nicht früher als zu den jeweiligen Zeitpunkten des Einsatzes seiner Türkarte zur Arbeit erschienen ist, zwingt dies zugleich zu der Annahme, dass der Beklagte seine Zeiterfassungskarte zuvor an eine dritte Person weitergegeben hatte, um auf diese Weise – mithin unberechtigt und vorsätzlich – tatsächlich nicht abgeleistete Arbeitszeit gutgeschrieben zu erhalten. Dass dies teilweise nur zu verhältnismäßig geringfügigen Arbeitszeitgutschriften zugunsten des Beklagten geführt hat, steht dieser Annahme schon dem Grunde nach nicht entgegen. Hinzu kommt, dass auch die Summe kleinerer Gutschriften durchaus ins Gewicht fallen und dem Beklagten bei der monatlichen Gesamtabrechnung durchaus bedeutende Vorteile verschaffen kann. b) „Mittagspause“ In Bezug auf die dem Beklagten vorgeworfene Überschreitung der Mittagspause steht Folgendes fest: aa) Am 4. Juli 2017 betrat der Beklagte um 11.10 Uhr durch die zur Tiefgarage führenden Schleusentüren 1 und 2 die Tiefgarage, wozu er seine Türkarte benutzte. Anschließend verließ er die Tiefgarage mit seinem Fahrzeug und kehrte erst um 12.07 Uhr auf den Wirtschaftshof und um 12.08 h in die Tiefgarage zurück, wobei er seine Türkarte zum Öffnen der zum Wirtschaftshof und zur Tiefgarage führenden Schranken einsetzte. Hierdurch überschritt er die zulässige Dauer einer dreißigminütigen Mittagspause um 27 Minuten. Am 7. Juli 2017 betrat der Beklagte um 10.52 Uhr durch die zur Tiefgarage führenden Türen die Tiefgarage, wozu er seine Türkarte benutzte. Anschließend verließ er die Tiefgarage mit seinem Fahrzeug und kehrte erst um 12.04 Uhr wieder zurück, wobei er seine Türkarte zum Öffnen der zum Wirtschaftshof und zur Tiefgarage führenden Schranken einsetzte. Hierdurch überschritt er die zulässige Dauer einer dreißigminütigen Mittagspause um 42 Minuten. Am 14. Juli 2017 betrat der Beklagte um 11.09 Uhr durch die zur Tiefgarage führenden Türen die Tiefgarage, wozu er seine Türkarte benutzte. Anschließend verließ er die Tiefgarage mit seinem Fahrzeug und kehrte erst um 12.01 Uhr wieder zurück, wobei er seine Türkarte zum Öffnen der zum Wirtschaftshof und zur Tiefgarage führenden Schranken einsetzte. Hierdurch überschritt er die zulässige Dauer einer dreißigminütigen Mittagspause um 22 Minuten. Am 20. Juli 2017 betrat der Beklagte um 11.09 Uhr durch die zur Tiefgarage führenden Türen die Tiefgarage, wozu er seine Türkarte benutzte. Anschließend verließ er die Tiefgarage mit seinem Fahrzeug und kehrte erst um 11.54 Uhr wieder zurück, wobei er seine Türkarte zum Öffnen der zum Wirtschaftshof und zur Tiefgarage führenden Schranken einsetzte. Hierdurch überschritt er die zulässige Dauer einer dreißigminütigen Mittagspause um 14 Minuten. Am 21. Juli 2017 betrat der Beklagte um 11.01 Uhr durch die zur Tiefgarage führenden Türen die Tiefgarage, wozu er seine Türkarte benutzte. Anschließend verließ er die Tiefgarage mit seinem Fahrzeug und kehrte erst um 12.06 Uhr wieder zurück, wobei er seine Türkarte zum Öffnen der zum Wirtschaftshof und zur Tiefgarage führenden Schranken einsetzte. Hierdurch überschritt er die zulässige Dauer einer dreißigminütigen Mittagspause um 35 Minuten. Am 28. Juli 2017 betrat der Beklagte um 11.09 Uhr durch die zur Tiefgarage führenden Türen die Tiefgarage, wozu er seine Türkarte benutzte. Anschließend verließ er die Tiefgarage mit seinem Fahrzeug und kehrte erst um 11.52 Uhr wieder zurück, wobei er seine Türkarte zum Öffnen der zum Wirtschaftshof und zur Tiefgarage führenden Schranken einsetzte. Hierdurch überschritt er die zulässige Dauer einer dreißigminütigen Mittagspause um 13 Minuten. Dem Beklagten war bekannt, dass den Beschäftigten des BfArM – und damit auch ihm – nach § 6 Abs. 1 der Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit im BfArM eine Mittagspause von nur dreißig Minuten Dauer erlaubt war und er diese Zeit an den genannten Tagen um die dargelegte Zeitspanne überschritt. bb) Hinsichtlich der Richtigkeit der Erfassung der durch die Klägerin in der Disziplinarklageschrift (vgl. dort Seite 21) im Einzelnen dargelegten Einsatzzeiten der Türkarte – von der der Senat auch insofern überzeugt ist – gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Damit steht der mittägliche Einsatz der Türkarte des Beklagten durch ihn selbst zu den in Bezug auf die genannten Tage jeweils aufgeführten früheren Zeitpunkten an den zur Tiefgarage führenden Türen und zu den jeweils späteren Zeitpunkten an der zum Wirtschaftshof führenden Schranke fest. Der Einsatz der Türkarte an der zum Wirtschaftshof führenden Schranke des BfArM ist – wie bereits ausgeführt – nur mit einem Auffahren von der Straße auf den Wirtschaftshof, mithin mit der Rückkehr aus der Mittagspause, zu erklären. Der Beklagte muss das Gelände damit denklogisch zu einem früheren Zeitpunkt mit seinem in der Tiefgarage abgestellten Pkw verlassen haben. Da sonstige Erklärungen für die Nutzung der Türkarte an den zur Tiefgarage führenden Schleusentüren 1 und 2 zu den jeweils um 11 Uhr herum dokumentierten Zeitpunkten nicht ersichtlich sind – auch dem Vortrag des Beklagten ist hierzu nichts zu entnehmen –, ist diese jeweils nur damit zu erklären, dass der Beklagte die Tiefgarage zu den genannten Zeiten betreten und unmittelbar anschließend mit seinem Pkw verlassen hat, bevor er den Wirtschaftshof und die diesen begrenzende Schranke auf dem Hinweg passiert – und damit seine Pause angetreten – hat. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Ausführungen des Beklagten, wonach das Gebäude auch ohne Nutzung der Türkarte etwa durch die Kantine betreten werden könne und ein Betreten auch durch die Garage möglich sei, sind vor diesem Hintergrund schon nicht erheblich. Dies gilt umso mehr, als weder vorgetragen noch ersichtlich ist, zu welchem anderen als der Nutzung seines Fahrzeugs zum Verlassen des Dienststellengeländes erkennbaren Zweck der Beklagte die Tiefgarage mittags betreten haben will. Die Erklärungen des Beklagten beziehen sich insofern vorrangig auf seinen morgendlichen Dienstantritt (Raucherpause, Rückkehr über die Tiefgarage wegen Proviants im Fahrzeug) oder das Öffnen der zur Tiefgarage führenden Türen am Nachmittag (auf dem Weg zum bzw. Rückweg vom Archiv). Der bloß pauschale Verweis auf etwaige Raucherpausen zur Mittagszeit – die der Beklagte weder in der Tiefgarage verbracht haben will noch jene hierfür hätte betreten müssen – erklärt dies jedenfalls nicht. Die Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen Y. steht den getroffenen Feststellungen nicht entgegen, da ihr belastbare Angaben zur Dauer der Mittagspause des Beklagten nicht zu entnehmen sind. Soweit der Zeuge erklärt hat, die Büros seines Sachgebietes – zu denen dasjenige des Beklagten zählt – zur Mittagszeit täglich jeweils (nur) vor der Mittagspause aufgesucht zu haben, lässt sich dem nichts zu Beginn und Ende einer Mittagspause des Beklagten entnehmen. Auch dass der Beklagte den weiteren Angaben des Zeugen zufolge meistens „kaum Mittagspause gemacht“ haben soll, steht der – durch den Einsatz der Türkarte an der zum Wirtschaftshof führenden Schranke im Gegenteil dokumentierten – Annahme, der Beklagte habe das Gelände (jedenfalls) an den genannten Tagen mit seinem Fahrzeug verlassen, nicht entgegen. Angaben zu einer Fahrzeugnutzung des Beklagten zur Mittagszeit konnte der Zeuge ohnehin nicht machen, da er die Zufahrt zur Tiefgarage seiner weiteren Erklärung zufolge von seinem Büro aus wegen der räumlichen Lage nicht einsehen kann. Der Zeuge G. hat in Bezug auf die Mittagspause des Beklagten zwar erklärt, dieser habe sich noch gegen 11.20 Uhr oder 11.25 Uhr im gemeinsamen Büro befunden und sei von dem Zeugen dort auch 45 Minuten später bei seiner Rückkehr angetroffen worden. Diese Erklärung allerdings hat schon das Verwaltungsgericht nicht für glaubhaft und angesichts des jeweils zwischen 10.52 h und 11.10 h auf den Beklagten zurückzuführenden und sein Verlassen des Gebäudes zu diesen Zeiten belegenden Einsatzes seiner Türkarte an den Schleusentüren zur Tiefgarage für widerlegt gehalten. Der erkennende Senat teilt diese Bewertung des Verwaltungsgerichts uneingeschränkt. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass zu einer erneuten Zeugeneinvernahme (vgl. auch § 65 Abs. 4 BDG). Der Beklagte hat seine Kenntnis des Inhalts der Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit im BfArM nicht bestritten und wusste, dass ihm kein Recht auf eine die Dauer von dreißig Minuten überschreitende Mittagspause zusteht. c) Dienstende (nachmittags) In Bezug auf die dem Beklagten anlässlich des nachmittäglichen Dienstendes vorgeworfenen Arbeitszeitverstöße ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte seine Arbeitszeiterfassungskarte auch insofern an eine dritte Person weitergegeben hatte, und legt darüber hinaus folgende Feststellungen zugrunde: aa) Am 4. Juli 2017 wurde die Zeiterfassungskarte des Beklagten nachmittags um 15.21 Uhr an einem Zeiterfassungsterminal eingesetzt und der Beklagte hierdurch aus dem Zeiterfassungssystem ausgebucht, obwohl er zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr anwesend war. Tatsächlich hatte der Beklagte die Tiefgarage bereits zuvor um 14.12 Uhr betreten, hierzu mit dem letzten Einsatz seiner Türkarte an diesem Tage die unmittelbar an die Tiefgarage angrenzende Schleusentür 2 geöffnet und die Tiefgarage anschließend mit seinem Fahrzeug verlassen. Der Beklagte war an diesem Nachmittag mithin im Zeiterfassungssystem in einem Umfang von 69 Minuten zu Unrecht als „arbeitend“ registriert. Am 7. Juli 2017 wurde die Zeiterfassungskarte des Beklagten nachmittags um 15.10 Uhr an einem Zeiterfassungsterminal eingesetzt und der Beklagte hierdurch aus dem Zeiterfassungssystem ausgebucht, obwohl er zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr anwesend war. Tatsächlich hatte der Beklagte die Tiefgarage bereits zuvor um 14.10 Uhr betreten, hierzu mit dem letzten Einsatz seiner Türkarte die unmittelbar an die Tiefgarage angrenzende Schleusentür 2 geöffnet und die Tiefgarage anschließend mit seinem Fahrzeug verlassen. Der Beklagte war an diesem Nachmittag mithin im Zeiterfassungssystem in einem Umfang von 60 Minuten zu Unrecht als „arbeitend“ registriert. Am 11. Juli 2017 wurde die Zeiterfassungskarte des Beklagten nachmittags um 15.16 Uhr an einem Zeiterfassungsterminal eingesetzt und der Beklagte hierdurch aus dem Zeiterfassungssystem ausgebucht, obwohl er zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr anwesend war. Tatsächlich hatte der Beklagte die Tiefgarage bereits zuvor um 14.34 Uhr betreten, hierzu mit dem letzten Einsatz seiner Türkarte die unmittelbar an die Tiefgarage angrenzende Schleusentür 2 geöffnet und die Tiefgarage anschließend mit seinem Fahrzeug verlassen. Der Beklagte war an diesem Nachmittag mithin im Zeiterfassungssystem in einem Umfang von 42 Minuten zu Unrecht als „arbeitend“ registriert. Am 13. Juli 2017 wurde die Zeiterfassungskarte des Beklagten nachmittags um 15.48 Uhr an einem Zeiterfassungsterminal eingesetzt und der Beklagte hierdurch aus dem Zeiterfassungssystem ausgebucht, obwohl er zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr anwesend war. Tatsächlich hatte der Beklagte die Tiefgarage bereits zuvor um 14.47 Uhr betreten, hierzu mit dem letzten Einsatz seiner Türkarte die unmittelbar an die Tiefgarage angrenzende Schleusentür 2 geöffnet und die Tiefgarage anschließend mit seinem Fahrzeug verlassen. Der Beklagte war an diesem Nachmittag mithin im Zeiterfassungssystem in einem Umfang von 61 Minuten zu Unrecht als „arbeitend“ registriert. Am 19. Juli 2017 wurde die Zeiterfassungskarte des Beklagten nachmittags um 15.10 Uhr an einem Zeiterfassungsterminal eingesetzt und der Beklagte hierdurch aus dem Zeiterfassungssystem ausgebucht, obwohl er zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr anwesend war. Tatsächlich hatte der Beklagte die Tiefgarage bereits zuvor um 14.11 Uhr betreten, hierzu mit dem letzten Einsatz seiner Türkarte die unmittelbar an die Tiefgarage angrenzende Schleusentür 2 geöffnet und die Tiefgarage anschließend mit seinem Fahrzeug verlassen. Der Beklagte war an diesem Nachmittag mithin im Zeiterfassungssystem in einem Umfang von 59 Minuten zu Unrecht als „arbeitend“ registriert. Am 20. Juli 2017 wurde die Zeiterfassungskarte des Beklagten nachmittags um 15.42 Uhr an einem Zeiterfassungsterminal eingesetzt und der Beklagte hierdurch aus dem Zeiterfassungssystem ausgebucht, obwohl er zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr anwesend war. Tatsächlich hatte der Beklagte die Tiefgarage bereits zuvor um 14.27 Uhr betreten, hierzu mit dem letzten Einsatz seiner Türkarte die unmittelbar an die Tiefgarage angrenzende Schleusentür 2 geöffnet und die Tiefgarage anschließend mit seinem Fahrzeug verlassen. Der Beklagte war an diesem Nachmittag mithin im Zeiterfassungssystem in einem Umfang von 75 Minuten zu Unrecht als „arbeitend“ registriert. Am 25. Juli 2017 wurde die Zeiterfassungskarte des Beklagten nachmittags um 15.34 Uhr an einem Zeiterfassungsterminal eingesetzt und der Beklagte hierdurch aus dem Zeiterfassungssystem ausgebucht, obwohl er zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr anwesend war. Tatsächlich hatte der Beklagte die Tiefgarage bereits zuvor um 14.34 Uhr betreten, hierzu mit dem letzten Einsatz seiner Türkarte die unmittelbar an die Tiefgarage angrenzende Schleusentür 2 geöffnet und die Tiefgarage anschließend mit seinem Fahrzeug verlassen. Der Beklagte war an diesem Nachmittag mithin im Zeiterfassungssystem in einem Umfang von 60 Minuten zu Unrecht als „arbeitend“ registriert. Am 27. Juli 2017 wurde die Zeiterfassungskarte des Beklagten nachmittags um 15.24 Uhr an einem Zeiterfassungsterminal eingesetzt und der Beklagte hierdurch aus dem Zeiterfassungssystem ausgebucht, obwohl er zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr anwesend war. Tatsächlich hatte der Beklagte die Tiefgarage bereits zuvor um 14.36 Uhr betreten, hierzu mit dem letzten Einsatz seiner Türkarte die unmittelbar an die Tiefgarage angrenzende Schleusentür 2 geöffnet und die Tiefgarage anschließend mit seinem Fahrzeug verlassen. Der Beklagte war an diesem Nachmittag mithin im Zeiterfassungssystem in einem Umfang von 48 Minuten zu Unrecht als „arbeitend“ registriert. bb) Hinsichtlich der Richtigkeit der Erfassung der durch die Klägerin in der Disziplinarklageschrift (vgl. dort Seite 20) im Einzelnen dargelegten Einsatzzeiten der Türkarte – von der der Senat auch insofern überzeugt ist – gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Damit steht der nachmittägliche Einsatz der Türkarte des Beklagten durch ihn selbst zu den in Bezug auf die genannten Tage jeweils aufgeführten Zeitpunkten an der unmittelbar an die Tiefgarage angrenzenden Schleusentür 2 fest. Die zwischen den Beteiligten unstrittige Tatsache, dass es sich hierbei jeweils um den letzten Einsatz der Türkarte an den jeweiligen Tagen gehandelt hat, belegt dabei zugleich, dass der Beklagte die Tiefgarage betreten hat, um sie im unmittelbaren Anschluss daran mit seinem Pkw zu verlassen. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchem anderen Grund der Beklagte zu dieser Zeit beide – den überzeugenden und mit Lichtbildern belegten Ausführungen der Klägerin zufolge im Übrigen gerade nicht per bloßem „Knopfdruck“ zu öffnenden – Schleusentüren passiert und die Tiefgarage betreten haben sollte. Seine erstinstanzliche Erklärung, er habe tätigkeitsbedingt regelmäßig etwa Ordner in das Archiv gebracht und möge in diesem Zusammenhang dann auch gelegentlich noch die Tür zur Garage betätigt haben, überzeugt insofern nicht. Weder liegt der Zugang zu den Archiven – was die Klägerin in der Berufungsinstanz klargestellt und der Beklagte seinerseits nicht bestritten hat – auf den Etagen der zur Tiefgarage führenden Schleusentüren noch hat der Beklagte näher erläutert, zu welchem Zweck er nachmittags – zudem innerhalb eines Monats immerhin acht Mal – die Schleuse zur Tiefgarage durchquert, die unmittelbar an die Tiefgarage grenzende Tür geöffnet und die Tiefgarage betreten haben will, ohne, wie die Erklärung des Beklagten impliziert, auf dem konkludent behaupteten Rückweg eine der beiden Schleusentüren, bei der behaupteten Rückkehr in sein Büro die Bürotür und zum Zeitpunkt des behaupteten späteren Dienstendes auch nur eine der zu passierenden Türen mit der Türkarte geöffnet zu haben. Mit Blick hierauf ist die – ohnehin lediglich theoretische – Möglichkeit, der Beklagte habe die Tiefgarage aus einem weder bekannten noch durch ihn erläuterten Grund betreten, anschließend ohne Nutzung der Türkarte wieder verlassen und schließlich nach dem Einsatz seiner Zeiterfassungskarte erneut – wiederum ohne Nutzung seiner Türkarte – betreten, um nunmehr mit dem Pkw die Heimfahrt anzutreten, lebensfremd und nicht geeignet, der Überzeugungsbildung des Senats entgegenzustehen. Gleiches gilt schließlich auch hinsichtlich der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen G. und Y.. Diejenige des Zeugen Y. ist bereits unergiebig. Dieser hat beschrieben, „zwischen 14 und 15.30 Uhr“, „mal früher und mal später“ in das Büro des Beklagten gekommen zu sein, wobei dieser (nur) „in der Regel“ anwesend, manchmal aber auch schon „weg“ gewesen sei. Der Zeuge G. hat demgegenüber zwar erklärt, sein mit dem Beklagten geteiltes Büro in der Regel um 14.42 Uhr und damit zu einer Zeit verlassen zu haben, zu der der Beklagte nachmittags noch „vor Ort“ gewesen sei. Auch dies hat das Verwaltungsgericht allerdings mit überzeugenden Ausführungen, denen sich der Senat ebenfalls anschließt, mit Blick darauf für nicht glaubhaft gehalten, dass nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass eine andere Person als der Beklagte dessen Türkarte an den Schleusentüren eingesetzt haben könnte, die Aussage des Zeugen mit Blick auf die seit Juli 2017 verstrichene Zeit mit erheblicher Unsicherheit behaftet ist und es sich bei dem Zeugen zudem nicht um einen außenstehenden neutralen Dritten, sondern um einen dem Beklagten verbundenen Arbeitskollegen handelt. Dem schließt sich der Senat an und hat vor diesem Hintergrund auch insofern von einer erneuten Vernehmung des Zeugen abgesehen. Steht nach alledem fest, dass der Beklagte seine Arbeitsstelle nicht später als zu den jeweiligen Zeitpunkten des Einsatzes seiner Türkarte zum Passieren der Schleuse zur Tiefgarage verlassen hat, zwingt dies zugleich zu der Annahme, dass der Beklagte seine jeweils zu späteren Zeitpunkten eingesetzte Zeiterfassungskarte an eine dritte Person weitergegeben hatte, um auf diese Weise – mithin unberechtigt und vorsätzlich – tatsächlich nicht abgeleistete Arbeitszeit gutgeschrieben zu erhalten. d) Zusammenfassung „Fehlzeiten“ Der Beklagte war nach alledem im Juli 2017 morgens in einem Umfang von insgesamt 50 Minuten und nachmittags in einem Umfang von 7 Stunden 54 Minuten zu Unrecht als „eingestempelt“ im Zeiterfassungssystem registriert und täuschte in diesem Umfang seine Anwesenheit im Dienst vor, obwohl er tatsächlich noch nicht oder nicht mehr anwesend war. Darüber hinaus überschritt er im Juli 2017 die zulässige Dauer einer dreißigminütigen Mittagspause um insgesamt 3 Stunden 12 Minuten. Diese Fehlzeiten summieren sich auf insgesamt 11 Stunden 56 Minuten. 4. Der Beklagte hat sämtliche dargelegten Verstöße schuldhaft begangen; Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne von § 20 StGB sind weder ersichtlich noch vorgetragen. II. Soweit die Klägerin dem Beklagten mit der Disziplinarklage darüber hinausgehend vorwirft, dieser sei auch am 04., 06., 10., 12. und 20. Juli 2017 jeweils morgens über Zeiträume zwischen 9 und 27 Minuten hinweg im Zeiterfassungssystem eingebucht gewesen, obwohl er tatsächlich noch nicht anwesend gewesen sei, hält der Senat dies demgegenüber für nicht erwiesen. In Bezug auf die vorgenannten Tage ist dem Beklagten seine Einlassung, ohne Nutzung der Türkarte bis zum Arbeitszeiterfassungsterminal gelangt zu sein, sich dort mit der Zeiterfassungskarte registriert und das Gebäude anschließend zum Rauchen einer Zigarette verlassen zu haben, bevor er es schließlich zu Fuß wieder über die Tiefgarage betreten habe, nicht zu widerlegen. Die Tatsache, dass an diesen Tagen kein Einsatz der Türkarte dokumentiert ist, bevor der Beklagte im Zeiterfassungssystem eingebucht war, ist mit Blick darauf, dass er die dem Zeiterfassungsterminal vorgelagerten – möglicherweise (noch) offenstehenden – Schranken und Türen nicht zwingend hat selbst bedienen müssen, ohne indiziellen Wert. Anders als hinsichtlich der oben unter I. 3. a) genannten übrigen Tage fehlt es in Bezug auf diese Tage an einem Einsatz der Türkarte an der zum Wirtschaftshof führenden Schranke, der – wie ausgeführt – auf ein Auffahren des Beklagten auf den Wirtschaftshof mit seinem Fahrzeug schließen ließe. In der in der Disziplinarklageschrift in Bezug genommenen tabellarischen Übersicht aus der klägerischen Verfahrensakte (dort S. 119) ist dies gerade nicht dokumentiert. Damit ist insgesamt nicht feststellbar, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes der Türkarte mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen ist. Diese Überzeugung lässt sich mit Blick auf die vorstehend wiedergegebene Erklärung des Beklagten auch nicht alternativ durch den an diesen Tagen dokumentierten Einsatz der Türkarte lediglich an der Schranke zur Tiefgarage (so in Bezug auf den 4. und 6. Juli 2017) oder den von der Tiefgarage in das Gebäude führenden Türen 2 und 1 (so in Bezug auf den 10., 12. und 20. Juli 2017) gewinnen. Zwar mag es mit Blick auf die Entfernung zwischen Schranke und Tiefgaragentor einerseits und einen morgens möglicherweise regen Fahrzeugverkehr durch ankommende Mitarbeiter und das im Anschluss an jede Einfahrt eines Fahrzeugs in die Tiefgarage nach Angaben der Klägerin über zwei Minuten lang offenstehende Tor andererseits wenig plausibel sein, dass sich der Beklagte tatsächlich zu Fuß durch das Tor in die Tiefgarage begeben und hierzu mit seiner Türkarte jedenfalls teilweise – am 4. und 6. Juli – die zugehörige Schranke ausgelöst hat. Auch darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Denn es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebiet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 22.11.2017 – 3d A 1603/12.BDG – juris, Rn. 29 f. Mithin stellen nur „vernünftige“, auf konkrete Umstände des Einzelfalls gestützte Zweifel – und nicht bloß theoretische/konstruierte – die erforderliche Überzeugung in Frage. Vgl. OVG NRW a.a.O, Rn. 31. Solche „vernünftigen“ Zweifel sind hier allerdings verblieben. Die Schranke zur Tiefgarage hat der Beklagte – wie ausgeführt – an lediglich zwei der genannten Tage betätigt. Dass das Tor zur Tiefgarage gerade an diesen beiden Tagen – vielleicht sogar ausnahmsweise – tatsächlich geschlossen gewesen ist, kann nicht ausgeschlossen werden. Nicht nur theoretisch möglich erscheint darüber hinaus die weitere Darstellung des Beklagten, sich nach einer morgendlichen Zigarette vor dem Gebäude über die Tiefgaragenzufahrt zu seinem in der Tiefgarage geparkten Fahrzeug begeben zu haben, um diesem zuvor dort zurückgelassene Getränke und Proviant für den Tag zu entnehmen. Dass dem Zeugen Y., seiner Aussage gegenüber dem Verwaltungsgericht entsprechend, zu keiner Zeit aufgefallen ist, dass der Beklagte das Gebäude über die Tiefgarage betreten hat, schließt diese Möglichkeit ebenfalls nicht aus, zumal der Zeuge den Beklagten morgens früh nicht einmal regelmäßig, sondern ausweislich seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht lediglich “schon mal draußen beim Rauchen“ getroffen hat. Mit Blick auf die nach alledem verbleibenden Zweifel nicht nur theoretischer Art vermag schließlich auch die Tatsache, dass der dem Beklagten mit der Disziplinarklage gemachte Vorwurf in Bezug auf andere Tage – wie dargelegt – als geführt anzusehen ist, den Beklagten nicht zugleich auch hinsichtlich der hier betroffenen Tage zu überführen. III. Auf der Grundlage der damit verbleibenden Feststellungen zu I. hat sich der Beklagte eines innerdienstlichen einheitlichen Dienstvergehens schuldig gemacht. 1. Das Verwaltungsgericht hat mit ausführlicher Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dargelegt (vgl. UA S. 27 bis 28), dass der Beklagte durch den Anschluss seines privaten Smartphones an den Dienst-PC und die anschließend unterlassene Meldung des Virenfundes gegenüber dem IT-Helpdesk am 31. Mai 2017 gegen die ihm obliegende, hier durch die Dienstanweisung zum „Einsatz von Fremd Hard- und Software auf Dienstrechnern“ einerseits und die IT-Sicherheitsrichtlinie des BfArM andererseits näher konkretisierte Gehorsamspflicht gem. § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen hat. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Ein weiterer Verstoß gegen diese Pflicht liegt in der am 24. Juli 2017 erneut unterlassenen Meldung eines weiteren Virenfundes gegenüber dem IT-Helpdesk. Indem der Beklagte an den vorstehend unter II. 3. näher aufgeführten Tagen morgens in vier Fällen in einem (Gesamt-)Umfang von 50 Minuten und nachmittags in acht Fällen in einem (Gesamt-)Umfang von 7 Stunden 54 Minuten zu Unrecht als „eingestempelt“ im Zeiterfassungssystem registriert gewesen ist, obwohl er tatsächlich noch nicht bzw. nicht mehr anwesend war, und darüber hinaus die zulässige Dauer einer dreißigminütigen Mittagspause in sieben Fällen um insgesamt 3 Stunden 12 Minuten überschritten hat, hat er gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zu vollem persönlichen Einsatz in seinem Beruf einschließlich der Anwesenheitspflicht, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten – wobei letztere Pflicht auch diejenige zur Wahrheit beinhaltet – und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien, vgl. § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 62 Abs.1 Satz 2 BBG, verstoßen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insofern auf die dies näher begründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 28) verwiesen, denen sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung ebenfalls anschließt. 2. Die genannten disziplinarrechtlichen Verstöße bilden ein einheitliches Dienstvergehen. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2014 – 2 B 37.12 –, juris Rn. 17. C. Nach einer Gesamtwürdigung der Schwere des Dienstvergehens unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung wäre eine Ahndung des durch den Beklagten begangenen Dienstvergehens mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/25 für die Dauer von zwei Jahren verhältnismäßig. I. Bei der Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 BDG gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 BDG sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen, vgl. zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 20.07.2013 – 2 C 63.11 – , juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 28.06.2016 – 3d A 1814/13.O – , juris Rn. 153. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten, vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 – 2 C 62.11 –, juris Rn. 34, vom 19.08.2014 – 2 C 13.10 –, juris Rn. 24, und vom 03.05.2007 – 2 C 9.06 –, Rn. 16; OVG NRW, a.a.O., Rn. 155. Nach § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2013 – 1 D 1.12 –, juris Rn. 38. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29. Setzt sich ein Dienstvergehen – wie hier – aus verschiedenen Pflichtverletzungen zusammen, so bemisst sich die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach dem schwerwiegendsten Pflichtenverstoß. Das ist hier der durch die Zeiten pflichtwidriger dienstlicher Abwesenheit in einem Gesamtumfang von nahezu 12 Stunden realisierte Verstoß des Beklagten gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zu vollem persönlichen Einsatz im Beruf einschließlich der Anwesenheits- und Wahrheitspflicht, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien, vgl. § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 62 Abs. 2 Satz 2 BBG. II. Der Schwere des Dienstvergehens entspräche es, dem Beklagten durch Kürzung seiner Bezüge um 1/25 für die Dauer von zwei Jahren das Pflichtwidrige seines Verhaltens deutlich vor Augen zu führen und ihn zur zukünftig pflichtgemäßen Diensterfüllung anzuhalten. 1. Vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst ist ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das regelmäßig (sogar) zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht. Der ununterbrochenen monatelangen Dienstsäumnis kann es gleichstehen, wenn ein Beamter im Umfang vergleichbar wiederholt in Einzelzeitabschnitten – an Tagen und in mehr oder weniger länger zusammenhängenden Zeiträumen – überhaupt nicht zum Dienst erscheint. In diesen Fällen ist die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Dies gilt nicht für das wiederholte unberechtigte stundenweise Fernbleiben vom Dienst infolge verspäteten Dienstantritts. Denn die aufaddierte Gesamtzeit der täglichen Verspätungen ist in ihrer Schwere nicht einem monatelangen unerlaubten - gänzlichen - Fernbleiben vom Dienst gleichzusetzen. Bei der disziplinaren Ahndung des in Rede stehenden Fehlverhaltens ist angesichts der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte und der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße keine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten disziplinaren Maßnahme möglich. Wegen der Bandbreite denkbarer Pflichtverletzungen steht grundsätzlich der gesamte Katalog der abgestuften Disziplinarmaßnahmen des § 5 BDG zur Verfügung. Dabei kommt es für das Gewicht der Pflichtverletzung insbesondere auf Dauer, Häufigkeit und Ausmaß der Verspätungen an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2023 – 2 C 20.21 –, juris Rn. 39 f. Die Dienstleistungspflicht eines Beamten stellt eine beamtenrechtliche Grundpflicht dar und fordert vom Beamten in erster Linie, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, vgl. im Zusammenhang mit § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG: BVerwG, Urteil vom 28.03.2023 – 2 C 20.21 –, beck-online Rn. 22; Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Auflage 2021, § 10 Rn. 980, beck-online. Von ihrer gewissenhaften Erfüllung hängt es wesentlich ab, ob die Verwaltung ihren Aufgaben gerecht werden kann. 2. Wenngleich der Beklagte hier einerseits – was zu seinen Lasten Berücksichtigung findet – in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum von lediglich einem Monat eine Vielzahl von Arbeitszeitverstößen und auch –täuschungen begangen hat, ist andererseits zu seinen Gunsten zu beachten, dass sich der ihm insofern zur Last zu legende Vorwurf zugleich auf nur diesen Monat beschränkt – auch wenn das der Tatsache geschuldet sein mag, dass die Klägerin sich auf eine Untersuchung allein des Monats Juli 2017 beschränkt hat. Zu Gunsten des Beklagten ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Summe der Abwesenheitszeiten des Beklagten mit knapp 12 Stunden unter der Arbeitszeit von zwei vollschichtigen Arbeitstagen bleibt und damit einen überschaubaren Umfang hat. Gegen den Beklagten spricht allerdings, dass sein Fehlverhalten schwerer wiegt als ein nur regelmäßig verspätetes Erscheinen zum Dienst. Denn der Beklagte hat – jedenfalls in Bezug auf die Diskrepanzen in Bezug auf seine tatsächliche Anwesenheit zu Dienstbeginn und -ende – über den Zeitraum von einem Monat in einer Vielzahl von Fällen längere Arbeitszeiten vorgetäuscht, als er tatsächlich geleistet hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 – 2 A 5.09 –, Rn. 37, juris Der Senat teilt insofern die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der dem Beklagten insofern zugleich vorwerfbare Verstoß gegen seine Wahrheitspflicht eine Verletzung des ihm von Seiten des Dienstherrn im Interesse einer freien Arbeitszeitgestaltung entgegengebrachten Vertrauens darstellt und vor diesem Hintergrund in besonderer Weise verwerflich ist. Der Beklagte handelte, um sich ein Zeitguthaben zu erschleichen, und damit aus eigennützigen Motiven heraus. Schon das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Einhaltung der Regelungen zur Dienstzeit durch das BfArM nicht lückenlos kontrolliert werden kann, sondern dass es für deren Funktionieren entscheidend auf das Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein der Bediensteten ankommt, das der Beklagte hier gravierend hat vermissen lassen. Dies gilt umso mehr, als das dem Beklagten vorwerfbare Verhalten in Gestalt der Übergabe seiner Zeiterfassungskarte an eine dritte Person zum Zwecke des Erschleichens unberechtigter Zeitgutschriften ein gemeinschaftliches planvolles Vorgehen bedingt, welches darüber hinaus von der aktiven Mitwirkung dieser hierdurch ihrerseits pflichtwidrig handelnden dritten Person geprägt ist. Damit hebt sich die durch den Beklagten verwirklichte Pflichtverletzung zusätzlich negativ von denjenigen Fallgestaltungen ab, in denen es ein Beamter „lediglich“ unterlässt, sich für die Dauer längerer Abwesenheitszeiten aus dem Zeiterfassungssystem auszubuchen. Bei einer Gesamtbetrachtung der für und gegen den Beklagten im Rahmen der Beurteilung der Schwere seines Dienstvergehens sprechenden Aspekte erscheint eine Zurückstufung des Beamten gleichwohl unverhältnismäßig und allein bei einer Orientierung an der Schwere des Dienstvergehens eine Kürzung seiner Dienstbezüge i.S.v. § 8 BDG ausreichend, aber auch angemessen. Mit Blick auf die dem Beklagten weitergehend vorzuwerfenden Verstöße im Zusammenhang mit der Gefährdung der IT-Sicherheit des BfArM, die sich aus den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 32 UA) zusätzlich erschwerend, allerdings nicht besonders schwerwiegend, auswirken, wäre eine Disziplinarmaßnahme in Gestalt einer Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von zwei Jahren als angezeigt anzusehen. 3. Während die Dauer der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend. Dabei ist der Kürzungsbruchteil im Fall einer Gehaltskürzung bei Beamten des einfachen Dienstes – wie hier – regelmäßig auf ein Fünfundzwanzigstel festzusetzen, Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2001 – 1 D 29.09 –, Leitsatz und juris, Rn. 18. Der Senat hat keinen Anlass, hiervon im vorliegenden Fall abzuweichen. III. Für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme kommt es neben der Schwere des Dienstvergehens darauf an, ob und inwieweit Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BDG eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme erfordern, die sowohl höher als auch niedriger ausfallen kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2014 – 2 B 37.12 –, juris Rn. 21. Das ist hier nicht der Fall. 1. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6 = NVwZ–RR 2014, 314. Ferner sind seine persönlichen Verhältnisse von Bedeutung, insbesondere, ob das Fehlverhalten wegen eines in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes oder anderer entlastender Aspekte in milderem Licht erscheint, sodass von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme „nach unten“ abzuweichen ist. Hiernach besteht kein Anlass, das Dienstvergehen mit einer anderen Maßnahme als der hier aufgrund des Gewichts des Fehlverhaltens für verhältnismäßig erachteten Kürzung der Bezüge des Beklagten zu ahnden. a) So genannte „anerkannte“ Milderungsgründe liegen nicht vor und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Die ihm vorzuwerfenden Verstöße sind ersichtlich nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstaten zu werten. Auch ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Beklagte sie im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB begangen hätte. Ferner lag keine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums, die je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden kann, vor. Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd in Ansatz zu bringen sein. Voraussetzung hierfür sind außergewöhnlich belastende Umstände, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden und inzwischen überwunden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 36. Hier sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte „aus der Bahn geworfen“ war oder dass außergewöhnliche belastende Umstände im Sinne des Milderungsgrunds vorlagen. b) Entlastende Aspekte des Persönlichkeitsbildes sind bei der Maßnahmebemessung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie keinen der "anerkannten" Milderungsgründe verwirklichen. Diese Milderungsgründe bilden aber Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um sich durchgreifend mildernd auswirken zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25, und Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O –, juris Rn. 159. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden, den Beklagten entlastenden Gesichtspunkten weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das ihm zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigten. Für etwaige krankhafte Beeinträchtigungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne des §§ 20 a.F., 21 StGB ist nichts ersichtlich. Auch Anhaltspunkte für eine (wie auch immer geartete) Mitverursachung durch den Dienstherrn oder für ein Mitverschulden – vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 – 2 WD 49.02 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O –, juris Rn. 169 – gibt es nicht. Für den Beklagten spricht damit nur das Fehlen einer strafrechtlichen und disziplinaren Vorbelastung und die langjährige unbeanstandete Dienstausübung. Das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche Verhalten führt hier jedoch nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. Denn einerseits ist jeder Beamte verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Eine langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O –, juris Rn. 167. Andererseits fällt dieser Aspekt hier angesichts des entscheidend durch Täuschung gegenüber dem Dienstherrn geprägten Tatvorwurfs – dies hat, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, bereits das Verwaltungsgericht (S. 37 UA) zutreffend hervorgehoben – nicht maßgeblich ins Gewicht. Sonstige durchgreifende Entlastungsgründe sind nicht erkennbar. c) Auf der anderen Seite sind auch keine den Beklagten zusätzlich belastende Aspekte ersichtlich, die eine ihn stärker belastende Disziplinarmaßnahme geboten erscheinen lassen. Zwar hat der Beklagte seine Taten bestritten bzw. – in Bezug auf die Verstöße gegen die IT-Sicherheit – zu bagatellisieren versucht. Dies kann dem Beklagten, der sich dem „nemo tenetur“ – Grundsatz entsprechend in zulässiger Weise entsprechend verteidigen darf, aber nicht zum Nachteil gereichen. 2. Zu einer abweichenden Beurteilung führt schließlich auch nicht die Berücksichtigung der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG. Der Beklagte hat durch sein als durchaus erhebliches Dienstvergehen zu bewertendes Verhalten das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen des Dienstherrn – auch der ihre Dienstzeiten ordnungsgemäß verbuchenden Kolleginnen und Kollegen – sowie der Allgemeinheit, sein Ansehen, seine Autorität und Glaubwürdigkeit gestört und das Ansehen seiner gesamten Berufsgruppe beeinträchtigt. D. Nach einer abschließenden prognostischen Gesamtbewertung hält der Senat für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen bei Abwägung sämtlicher für und gegen ihn sprechender Aspekte der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung die tenorierte Kürzung seiner Bezüge für (lediglich) 18 Monate, § 8 BDG, für die erforderliche, aber auch ausreichende Disziplinarmaßnahme. Zu Lasten des Beklagten fallen insbesondere der durch seine Täuschung über seine tatsächliche Arbeitszeit eingetretene Vertrauensverlust gegenüber seinem Dienstherrn und seinen Kollegen, aber auch der Allgemeinheit ins Gewicht. Zu seinen Gunsten ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Zeitraum zwischen der Einleitung des Disziplinarverfahrens im September 2017 auf der einen und der Entscheidung durch das Gericht auf der anderen Seite mit mittlerweile über sechs Jahren vergleichsweise lang und für den Beklagten damit zusätzlich belastend war. Die Berücksichtigung der Verfahrensdauer ist bei Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Höchstmaßnahme rechtlich zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 – 1 D 18.03 –, juris Rn. 50. Dabei steht die Überlegung im Vordergrund, dass das Disziplinarverfahren als solches belastend ist und der von ihm ausgehende andauernde Leidensdruck und die mit ihm verbundenen Nachteile bereits pflichtenmahnende Wirkung haben. Deswegen kann eine an sich angemessene pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 – 2 B 5.10 –, juris Rn. 3. Mit Blick auf die vorliegende Dauer des Disziplinarverfahrens kann davon ausgegangen werden, dass die einhergehende Belastung beim Beklagten eine nicht unerhebliche Pflichtenmahnung bewirkt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 – 1 D 18.03 –, juris Rn. 50. Insgesamt erscheint es nach alledem ausreichend und verhältnismäßig, die unter Berücksichtigung der Schwere der Dienstpflichtverletzung, des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und der Vertrauensbeeinträchtigung von Dienstherrn und Allgemeinheit für angemessen gehaltene Kürzung der Bezüge des Beklagten für einen Zeitraum von 24 Monaten um sechs Monate auf nur noch 18 Monate zu reduzieren, um ihm (gleichwohl) das Gewicht seiner Verfehlungen zu verdeutlichen. E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten zu Recht vollumfänglich auferlegt. Ein – teilweises – Obsiegen des Beklagten im Sinne von § 155 Abs. 1 VwGO ist ungeachtet des von der Klägerin in erster Instanz gestellten Antrags, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, nicht gegeben. Im Unterschied zum allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 82 VwGO) ist in einem Disziplinarklageverfahren die Stellung eines Klageantrags nicht geboten, da § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG den Disziplinargerichten eine eigenständige Disziplinarbefugnis verleiht und sie die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung gem. § 13 Abs. 1 und 2 BDG bestimmen, ohne an die Wertungen – oder den Antrag – des klagenden Dienstherrn gebunden zu sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 2 C 9.06 –, juris Rn. 11. In diesem Rahmen ist das Disziplinargericht auch befugt, über einen vom Disziplinarkläger gestellten Antrag zum Nachteil des beklagten Beamten hinauszugehen. Dem entsprechend hat eine Disziplinarklage Erfolg, wenn das Disziplinargericht im Disziplinarklageverfahren die von diesem für geboten gehaltene Disziplinarmaßnahme gemäß § 5 BDG verhängt. Anderenfalls, bei Abweisung der Disziplinarklage, unterliegt der Disziplinarkläger mit der Kostenfolge gemäß § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Im Berufungsverfahren ist bei der hier gegebenen Fallgestaltung einer teilweise erfolgreichen Berufung § 155 Abs. 1 VwGO anwendbar. F. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 BDG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.