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Urteil

2 D 135/22.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1221.2D135.22NE.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass sich die Hauptsache erledigt hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig volltreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils volltreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass sich die Hauptsache erledigt hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig volltreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils volltreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wandte sich gegen die Außenbereichssatzung „R.“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Außenbereichssatzung). Sie wurde vom Rat der Antragsgegnerin am 9. Juni 2022 beschlossen und im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 8 vom 15. Juni 2022 bekannt gemacht. Das Satzungsgebiet beansprucht Geltung für einen Teilbereich des Ortsteils R., der ca. 1,5 km südlich von A. an der Kreisstraße (K) 43 „R.“ sowie östlich der Landesstraße (L) 740 „I.-straße“ inmitten von Wald- und landwirtschaftlichen Nutzflächen gelegen ist. Ausweislich § 1 Nr. 1 der textlichen Festsetzungen in Teil B werden mit der Satzung die Grenzen für einen bebauten Bereich im Außenbereich von R. gemäß § 35 Abs. 6 BauGB festgelegt. § 2 Nr. 1 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Entsprechendes regelt § 2 Nr. 2 für Vorhaben, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. Im Vorfeld des Satzungsbeschlusses hatte sich Folgendes ereignet: Die Antragstellerin beantragte am 7. Mai 2021 beim U. die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt drei Windenergieanlagen (WEA). Der auf dem Grundstück G01 geplante Standort der WEA 3 befindet südlich des Ortsteils R. ca. 900 m entfernt vom Geltungsbereich der Außenbereichssatzung. In seiner Sitzung am 23. September 2021 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung der 93. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel einer neuen Konzentrationsflächenausweisung für die Nutzung der Windenergie im Außenbereich des Gemeindegebiets (VO/10/178), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 14 der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2021. Die frühere Darstellung der Konzentrationsfläche „A.-Einhaus“ im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der 42. Änderungsfassung hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg zuvor mit Urteilen vom 25. Juni 2019 - 4 K 3157/18 u.a. - für unwirksam befunden; die gegen diese Entscheidungen gerichteten Anträge der Antragsgegnerin auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfahren 8 A 3144/19 u.a.) waren ohne Erfolg geblieben. Mit Beschluss ihres Rates vom 1. Juli 2021 hatte die Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der 42. Flächennutzungsplanänderung für allgemeingültig erklärt. Auf entsprechenden Antrag der Antragsgegnerin stellte der M. mit Bescheid vom 31. Januar 2022 die Genehmigung der drei Windenergieanlagen mit Blick auf die laufende Konzentrationsflächenplanung zurück. Der gegen diesen Zurückstellungsbescheid gerichtete Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie ihre im Hauptsacheverfahren erhobene Anfechtungsklage hatten Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der Klage stellte der 7. Senat des erkennenden Gerichts durch Beschluss vom 11. Mai 2022 - 7 B 241/22.AK - wieder her mit der Begründung, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses an einer hinreichend konkreten Planung der Antragsgegnerin gefehlt habe. Durch rechtskräftiges Urteil vom 6. September 2022 - 22 D 53/22.AK, vormals 7 D 53/22.AK - (juris) hob der 22. Senat des erkennenden Gerichts den Zurückstellungsbescheid mit entsprechender Begründung auf. Gegen die Außenbereichssatzung hat die Antragstellerin mit Eingang bei Gericht am 26. Juli 2022 Normenkontrolle beantragt mit dem Begehren, diese für unwirksam zu erklären. Zur Begründung hat sie – wie schon mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4. April 2022 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung – insbesondere ausgeführt, dass die geplante WEA 3 aufgrund der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AG BauGB NRW getroffenen Mindestabstandsregelung von 1.000 m zu Wohngebäuden im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung nur noch als sonstiges Vorhaben gelte und deswegen im Außenbereich bauplanungsrechtlich (grundsätzlich) unzulässig sei. Dadurch werde ihr Vorhaben in abwägungsrelevanter Weise benachteiligt. Die Außenbereichssatzung sei materiell rechtswidrig. Sie stelle eine reine Verhinderungsplanung dar. Wahrer Planungsanlass sei nicht die Förderung von Bauabsichten im Ortsteil R., sondern der zur Genehmigung gestellte Ausbau der Windenergie, den die Antragsgegnerin auf ihrem Gemeindegebiet zu unterbinden suche. Mit dem Beschluss der Außenbereichssatzung habe die Antragsgegnerin auf die Unwirksamkeit ihrer bisherigen Konzentrationsflächenausweisung reagiert. Während des laufenden Gerichtsverfahrens ist die § 2 AG BauGB NRW a.F. enthaltene Mindestabstandsregelung für Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, aufgehoben worden durch Art. 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. 2023 S. 1112), das am Tag nach der Verkündung am 12. September 2023 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 2). Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. September 2023 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2023 widersprochen. Die Antragstellerin beantragt nunmehr schriftsätzlich und sinngemäß, festzustellen, dass sich die Hauptsache erledigt hat. Die Antragsgegnerin beantragt ebenfalls schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, eine Erledigung der Hauptsache sei nicht eingetreten. Der Normenkontrollantrag sei wegen fehlender Antragsbefugnis schon von vornherein unzulässig gewesen. Die zwischenzeitliche Aufhebung des § 2 AG BauGB NRW sei nur ein weiterer Grund dafür, dass die Antragstellerin nicht über die erforderliche Antragsbefugnis verfüge. Auch habe es der Antragstellerin von vornherein am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis gemangelt. Sie hätte fristgerecht gegen die landesgesetzliche Abstandsregelung verfassungsgerichtlich vorgehen müssen. Der Antrag sei jedenfalls auch unbegründet gewesen. Die Außenbereichssatzung sei städtebaulich erforderlich und erfülle die für ihren Erlass geltenden bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen. Es hat ein Termin zur Augenscheinseinnahme sowie Erörterung der Sach- und Rechtslage am 30. August 2023 stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf das hierzu gefertigte Protokoll in der Gerichtsakte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten, das sie im Erörterungstermin zu Protokoll erklärt haben, entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Der wirksam auf die Feststellung der Erledigung der Hauptsache umgestellte Antrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). Er führt im noch streitigen Teil zur Feststellung der Erledigung des Normenkontrollverfahrens. I. Nachdem die Antragsgegnerin der Hauptsacheerledigung widersprochen hat, ist die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Antragstellerin auszulegen als Antrag gerichtet darauf, die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Die für das Klageverfahren allgemein anerkannte Möglichkeit eines Klägers, die Erledigung der Hauptsache zwecks Vermeidung der Kostenlast feststellen zu lassen, wenn sich der Beklagte der Erledigungserklärung widersetzt, vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 29. September 1988 - 7 B 185/87 -, NVwZ 1989, 47; Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL (Stand: März 2023), § 161 VwGO Rn. 28; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 117, jeweils m.w.N., gilt auch für das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO. Die Besonderheiten des Normenkontrollverfahrens erfordern insoweit keine andere Beurteilung, so dass Raum ist für die Anwendung der für das Klageverfahren geltenden Vorschriften und Grundsätze. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 -, juris Rn. 7 f. m.w.N. An die Stelle des Streitgegenstands, wie er durch den auf die Unwirksamkeitserklärung gerichteten Normenkontrollantrag ursprünglich bestimmt wurde, ist der Streit über die Behauptung der Antragstellerin getreten, ihrem Normenkontrollbegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Dieser Austausch des Begehrens führt zu einer Änderung des Streitgegenstands. Der Wechsel vom ursprünglichen Antrag zum Erledigungsfeststellungsantrag unterliegt als Klageänderung eigener Art ("sui generis") jedoch nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO. Zu seiner Wirksamkeit bedarf es insbesondere nicht der Einwilligung der Antragsgegnerin (§ 91 Abs. 1 VwGO). Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 -, juris Rn. 7 f. An der nunmehr begehrten Feststellung hat die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse. Denn mit ihrem geänderten Antrag bezweckt sie die Abwehr der Kostentragungspflicht. II. Der Feststellungsantrag hat in der Sache Erfolg. Das Normenkontrollverfahren ist in der Hauptsache objektiv erledigt. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung führt zur Erledigungsfeststellung, wenn ausgehend von dem ursprünglichen Antrag objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (dazu 1.) und der Beklagte kein beachtliches Interesse an der Klärung der Begründetheit des ursprünglichen Antrags hat (dazu 2.). Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 -, juris Rn. 7 m.w.N. Beides ist hier der Fall. 1. Die Hauptsache hat sich objektiv erledigt. Hiervon ist auszugehen, wenn dem Rechtsschutzbegehren infolge eines nachträglich eingetretenen Ereignisses dergestalt rechtlich oder tatsächlich die Grundlage entzogen ist, dass es nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgt werden kann. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 - 7 C 63.76 ‑, NJW 1978, 2609 (2612); Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 131, jeweils m.w.N. Der Wegfall des Interesses an der weiteren Verfolgung des Rechtsstreits allein genügt nicht. Das bedeutet aber wiederum nicht, dass die Hauptsache nur bei Eintritt einer Lage erledigt ist, durch die der Kläger klaglos gestellt, sein Rechtsanspruch also erfüllt wurde. Die Hauptsache ist vielmehr (jedenfalls) dann erledigt, wenn die Klage nachträglich aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, mithin das Rechtsschutzziel deshalb nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann. Ein zur Erledigung führender Grund kann dabei auch eine für den Verfahrensausgang aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden ungünstige Änderung der Sach- oder Rechtslage sein. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. August 1988 ‑ 4 B 89.88 -, juris Rn. 5 m.w.N. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist darüber hinaus anerkannt, dass ein Übergang zum Begehren auf Feststellung der Hauptsacheerledigung schon dann möglich ist, wenn das Verfahren infolge einer Rechtsänderung oder einer anderen wesentlichen Änderung eine derartige Wendung genommen hat, dass die Erfolgsaussicht entscheidend geschmälert worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 40.91 -, juris Rn. 13 m.w.N. Nach diesen Maßstäben ist hier eine Erledigung der Hauptsache eingetreten, weil der Antragstellerin im Zuge der Aufhebung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AG BauGB NRW mit Wirkung zum 12. September 2023 die nach § 47 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt (dazu a). Im Weiteren setzt die Erledigung der Hauptsache grundsätzlich nicht voraus, dass der ursprüngliche Antrag zulässig und begründet gewesen ist (dazu b). Dessen ungeachtet war der Normenkontrollantrag aber jedenfalls auch nicht, wie die Antragsgegnerin meint, von vornherein unzulässig (dazu c). a) Der ursprüngliche Normenkontrollantrag ist mit dem Wegfall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AG BauGB NRW unzulässig geworden, wenigstens aber hat sich die Erfolgsaussicht zum Nachteil der Antragstellerin entscheidend verschlechtert. Denn infolge dieser außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Änderung der Rechtslage ist die Antragstellerin nicht (mehr) als antragsbefugt anzusehen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit zu werden. Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist erforderlich, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 ‑ 4 CN 6.97 -, juris Rn. 12. Daran fehlt es hier. Eine mögliche Beeinträchtigung der Antragstellerin in eigenen Rechten ist ausgeschlossen, seitdem die § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AG BauGB NRW a.F. enthaltene Regelung eines Mindestabstands von 1.000 m für Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, zu Wohngebäuden im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB nicht mehr gilt. Das Vorhaben der Antragstellerin zur Errichtung und zum Betrieb der südlich der Wohnbebauung von R. in geringerer Entfernung als 1.000 m im Außenbereich geplanten WEA 3 ist infolgedessen nicht mehr zu einem sonstigen Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB herabgestuft ("entprivilegiert"), sondern unterfällt (wieder) dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Die geplante WEA 3 ist auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin im Außenbereich nunmehr allgemein zulässig, es sei denn, diesem Vorhaben stehen öffentliche Belange entgegen. Eine Beschwer der Antragstellerin deshalb, weil die Außenbereichssatzung unter Geltung der damaligen Abstandsregelung – gemessen an § 35 Abs. 2 BauGB – wohlmöglich zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens wegen drohender Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Außenbereich führte, kommt demzufolge nicht mehr in Betracht. Dass sich die weiterhin Geltung beanspruchende Außenbereichssetzung der Antragsgegnerin noch unter anderen Gesichtspunkten, namentlich des Lärmschutzes und des bauplanungsrechtlich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB abzuleitenden Rücksichtnahmegebots, nachteilig zu Lasten des Vorhabens der Antragstellerin auswirken könnte, ist nicht geltend gemacht. Hierfür drängt sich angesichts der Entfernung des geplanten Anlagenstandorts zur Wohnbebauung im Ortsteil R. auch sonst nichts auf, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Außenbereichssatzung für sich genommen über den schon vorhandenen (Wohn-)Baubestand hinaus die immissionsschutzrechtliche Genehmigungserteilung noch relevant gefährden könnte. b) Der Erfolg des Erledigungsfeststellungsantrags hat nicht zur Voraussetzung, dass der ursprüngliche Normenkontrollantrag zulässig und begründet war. Der Frage, ob der ursprüngliche (Klage-)Antrag begründet war, ist vorbehaltlich eines – wie noch ausgeführt wird, hier nicht bestehenden – besonderen Feststellungsinteresses der Antragsgegnerin nicht weiter nachzugehen. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 12. April 2001 ‑ 2 C 16.00 -, juris Rn. 20, und vom 31. Oktober 1990 ‑ 4 C 7.88 -, juris Rn. 20; Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL (Stand: März 2023), § 161 VwGO Rn. 28, jeweils m.w.N. Nichts anderes kann mit Blick auf die Zulässigkeit des ursprünglichen Sachantrags gelten. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist allein (noch) das Begehren der Antragstellerin, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen. Ob ihr Normenkontrollantrag ursprünglich zulässig und begründet war, ist dagegen nicht mehr Streitgegenstand. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Oktober 1990 ‑ 4 C 7.88 -, juris Rn. 18, und vom 14. Januar 1965 ‑ I C 68.61 -, juris Rn. 42 ff., sowie Beschluss vom 13. Oktober 1987 - 4 B 211.87 -, juris Rn. 8; Kremer, NVwZ 2003, 797 (802). Nach der einseitigen Erledigungserklärung soll das Gericht einer aufwendigen Prüfung des ursprünglichen Klagebegehrens gerade enthoben sein, weil der Kläger eine Entscheidung hierüber nicht mehr begehrt. Das in Konflikt hierzu tretende Interesse der Gegenseite, nicht aufgrund eines außerprozessual zur Erledigung führenden Ereignisses mit den Kosten eines von vornherein aussichtslosen Verfahrens belastet zu werden, ist demgegenüber allein nach Maßgabe der in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zum Ausdruck gelangenden Wertung schutzwürdig. Die Frage, ob der ursprüngliche Antrag zulässig und begründet war, ist demnach regelmäßig nur dann vom Gericht zu prüfen, wenn der Beklagte sich für seinen Widerspruch gegen die Erledigungserklärung des Klägers und sein Festhalten am Antrag auf Abweisung der Klage auf ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann, dass die gegen ihn erhobene Klage von Anfang an unzulässig oder unbegründet war. Fehlt es hieran, steht der Belang der Prozessökonomie einer Fortsetzung des erledigten Antrags und damit dessen weitergehender gerichtlicher Prüfung entgegen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 ‑ 4 C 7.88 -, juris Rn. 20; siehe auch Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 151 ff. m.w.N. Weshalb mit Blick auf das Normenkontrollverfahren andere Grundsätze gelten sollten, ist nicht ersichtlich. Auch ist es der Gegenseite nicht von vornherein unzumutbar, sich im Falle der übereinstimmenden Hauptsacheerledigung auf die nur summarische – und deswegen letztlich mit Unsicherheiten behaftete – Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzulassen. Denn umgekehrt befindet sich der Kläger (oder Antragsteller), der seinerseits von der Erhebung eines ursprünglich erfolgversprechenden Rechtsbehelfs ausgeht und auf ein erledigendes Ereignis prozessual reagieren muss, um der Abweisung samt Kostentragungspflicht zu entgehen, in keiner anderen Lage. Auch in jener Vorschrift findet wiederum der Gesichtspunkt der Prozessökonomie seinen Ausdruck, dass die Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglichen (Klage-)Antrags allein wegen der noch erforderlichen Kostenentscheidung nicht mehr durchzuprüfen sind. Schließlich hat die Antragsgegnerin kein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung, um vor einem erneuten Normenkontrollverfahren geschützt zu werden. Denn die Antragsfrist von einem Jahr seit Bekanntmachung der Außenbereichssatzung (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist mittlerweile abgelaufen. c) Erkannte man gleichwohl in der Zulässigkeit des ursprünglichen Antrags eine notwendige Voraussetzung für die Erledigungsfeststellung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. April 1989 - 9 C 61.88 -, juris Rn. 10; wohl auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 -, juris Rn. 7; offen lassend: BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 ‑ 2 C 16.00 -, juris Rn. 13; siehe zum Ganzen auch Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL (Stand: März 2023), § 161 VwGO Rn. 28; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 146, jeweils m.w.N., so folgte daraus hier nichts Abweichendes. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin spricht nämlich alles dafür, dass der statthafte wie fristgerecht gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin auch im Übrigen zulässig war. aa) Der Antragstellerin fehlte nicht die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Ein Antragsteller, der – wie hier – nicht Eigentümer eines Grundstücks im Planbereich ist, kann sich im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 4 BN 27.18 -, juris Rn. 6 m.w.N. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als bei § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BRS 78 Nr. 70 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 2 B 1095/18.NE -, juris Rn. 4, jeweils m.w.N. Das gilt auch für obligatorisch an einem Grundstück Berechtigte, wie etwa Mieter oder Pächter. Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 126 m.w.N. Macht der Antragsteller für ein außerhalb des Plangebiets gelegenes Grundstück eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen – planbedingten – Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt mehr als wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht konkret berücksichtigt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 -, BRS 83 Nr. 170 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, jeweils m.w.N. Ausgehend hiervon war die Antragstellerin antragsbefugt. Nach ihrem Vorbringen bestand zumindest die Möglichkeit, dass ihr Interesse an der – bekanntermaßen – geplanten und bereits zur Genehmigung gestellten WEA 3 am Standort südlich von R. unzureichend berücksichtigt wurde und die Außenbereichssatzung insoweit an einem beachtlichen Abwägungsfehler litt. Wie bereits ausgeführt, hatte die Außenbereichssatzung auf der Grundlage von § 249 Abs. 9 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AG BauGB NRW a.F. zur Folge, dass die geplante WEA 3 als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) schon dann bauplanungsrechtlich unzulässig war, wenn es öffentliche Belange "nur" beeinträchtigte. Damit einher ging eine erhebliche Verschlechterung der Erfolgsaussicht im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wodurch zugleich die bauliche Nutzbarkeit der – eigenen Angaben der Antragstellerin zufolge – für den geplanten Standort dauerhaft zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche beschränkt zu werden drohte. Dem hält die Antragsgegnerin ohne Erfolg entgegen, bei der in § 249 Abs. 9 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AG BauGB a.F. bestimmten Qualifizierung des Vorhabens nur noch als ein solches i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB habe es sich lediglich um eine reflexhafte und deswegen unbeachtliche Auswirkung der Außenbereichssatzung gehandelt. Eine Rechtsverletzung i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nicht nur dann möglich, wenn die betreffende Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtsstellung eingreift. Maßgeblich ist, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt. Bereits dann, wenn die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der geltend gemachten Betroffenheit eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich hat, ist die Antragsbefugnis zu bejahen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 ‑ 1 CN 1.98 -, juris Rn. 12. Davon ist hier auszugehen. Die Ausnahme des Vorhabens der Antragstellerin aus dem Anwendungsbereich von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB knüpfte rechtlich unmittelbar an die Außenbereichssatzung an und wurde durch deren Erlass erst bewirkt. Auf diese Rechtsfolge war die Planung, wie die Antragsgegnerin nicht zuletzt im Gerichtsverfahren eingeräumt hat, zudem gerichtet. Denn es war neben der Schaffung von Bebauungsmöglichkeiten im Ortsteil R. zumindest auch ein erklärtes Ziel der Planung (wie wohl auch weiterer Außenbereichssatzungen der Antragsgegnerin), die Ansiedlung von Windenergieanlagen im Außenbereich des Gemeindesgebiets auf der Grundlage von § 2 AG BauGB NRW a.F. zu steuern. Auch bedurfte es nicht, wie die Antragsgegnerin ferner meint, der Darlegung durch die Antragstellerin, dass die damalige Abstandsregelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AG BauGB NRW a.F. das einzige (mögliche) Genehmigungshindernis darstellte, alle übrigen Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung indes erfüllt waren. Diese Ansicht liefe auf eine inzidente Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hinaus, für die im Rahmen der Antragsbefugnis kein Raum ist. Die Prüfung der Antragsbefugnis ist nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2018 - 4 BN 27.18 -, juris Rn. 8 und 16, und vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, juris Rn. 8. Da für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt, kam es ebenfalls nicht darauf an, ob die geplante WEA 3 auf Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB sicher nicht hätte genehmigt werden können. Es ergab sich gemäß § 249 Abs. 9 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AG BauGB NRW a.F. aus bauplanungsrechtlicher Sicht jedenfalls, wie schon gesagt, eine relevante Verschlechterung der Aussicht auf die Genehmigungserteilung, ohne dass eine mögliche, wohl im Regelfall sogar anzunehmende Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Außenbereich schon von vornherein offensichtlich auszuschließen gewesen wäre. An dieser Bewertung ändert es nichts, dass Windenergieanlagen im Außenbereich auch nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig sein können, wenn u.a. der öffentliche Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) wegen einer besonderen vorhandenen Vorprägung des vom Vorhaben betroffenen Außenbereichs nicht zu befürchten steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2023 - 7 D 423/21.AK -, juris Rn. 73 ff. Für eine derartige „Sonderkonstellation“, zumal deren Feststellung regelmäßig einer eingehenderen materiellen Prüfung vorbehalten bleiben muss, fehlt es vorliegend auch an konkreten Anhaltspunkten. bb) Auch mangelte es der Antragstellerin nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Normenkontrollantrag besteht etwa dann nicht, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erwiese, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, juris Rn. 17 m.w.N. Davon kann hier keine Rede sein. Die von der Antragstellerin ursprünglich begehrte Erklärung der Außenbereichssatzung für unwirksam hätte dazu geführt, dass ihr Vorhaben nicht länger aus dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ausgenommen gewesen wäre. Ferner gilt es zu beachten, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde – vorliegend der U. – nicht ohne weiteres zur Nichtanwendung oder gar Verwerfung der Außenbereichssatzung der Antragsgegnerin berechtigt gewesen sein dürfte, zum Streitstand betreffend eine behördliche Normverwerfungskompetenz vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 B 15.18 -, juris Rn. 13 m.w.N. Mit einem günstigen Abschluss des Genehmigungsverfahrens bei dessen Fortsetzung wäre selbst dann nicht (zwingend) zu rechnen gewesen, hätte der U. die Außenbereichssatzung der Argumentation der Antragstellerin in der Sache folgend ebenfalls als rechtswidrig erkannt. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ihr letztlich angestrebtes Ziel, mithin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihres Vorhabens, im Falle der Antragsablehnung durch den U. schneller und einfacher im Wege der Verpflichtungsklage vor dem erkennenden Gericht (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO) hätte erreichen können und aus diesem Grund vorrangig auf eine nur inzidente Normenkontrolle der Außenbereichssatzung zu verweisen gewesen wäre. Es ist vielmehr anerkannt, dass das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO gegenüber der auf Einzelrechtsschutz begrenzten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ein "aliud" ist und diese Klagemöglichkeit weder ausschließt noch von ihr ausgeschlossen wird. Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 26 m.w.N. Auch bleibt der Einwand der Antragsgegnerin erfolglos, die Antragstellerin hätte vorrangig gegen die gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AG BauGB NRW Verfassungsbeschwerde erheben müssen und es drohe eine Umgehung der hierfür geltenden Frist. Ungeachtet der Frage, ob eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen diese landesgesetzliche Norm zulässig gewesen wäre, hat die Antragstellerin nicht die Unvereinbarkeit jener Bestimmung mit dem Grundgesetz (oder der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen) geltend gemacht, sondern mit ihrem ursprünglichen Normenkontrollantrag ausschließlich die Rechtswidrigkeit der konkret in Rede stehenden Außenbereichssatzung der Antragsgegnerin mit dem Bestreben gerügt, diese gerichtlich für unwirksam erklären zu lassen. Dieses Begehren betraf einen anderen Streitgegenstand und stellte sich nicht als Verfassungsbeschwerde „im Gewand eines Normenkontrollantrags“ dar. 2. Schließlich ist kein schutzwürdiges, aus den Maßstäben des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu folgerndes Interesse der Antragsgegnerin an der Feststellung der Rechtmäßigkeit ihrer Außenbereichssatzung geltend gemacht oder sonst zu erkennen. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 ‑ 2 C 16.00 -, juris Rn. 20 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 13 A 1066/06 ‑, juris Rn. 23; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 162 ff. m.w.N. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass sich die Rechtsfragen des vorliegenden Verfahrens im Verhältnis der Beteiligten zueinander nochmals in gleicher Weise stellen werden, nachdem § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB a.F. aufgehoben wurde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen.