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Beschluss

6 B 671/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1103.6B671.23.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Kreisverwaltungsrätin, die ihre vorläufige Zulassung zur modularen Qualifizierung für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begehrt.

Mit dem Verstreichen des Starttermins der modularen Qualifizierungsmaßnahme - ggf. zuzüglich eines gewissen Zeitzuschlags, solange der Einstieg in diese noch sinnvoll möglich ist - tritt Erledigung des Begehrens ein, (vorläufig) zu dieser modularen Qualifizierung zugelassen zu werden.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Kreisverwaltungsrätin, die ihre vorläufige Zulassung zur modularen Qualifizierung für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begehrt. Mit dem Verstreichen des Starttermins der modularen Qualifizierungsmaßnahme - ggf. zuzüglich eines gewissen Zeitzuschlags, solange der Einstieg in diese noch sinnvoll möglich ist - tritt Erledigung des Begehrens ein, (vorläufig) zu dieser modularen Qualifizierung zugelassen zu werden. Die Beschwerde wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Den Anträgen, 1. dem Antragsgegner unter Aufhebung des Schreibens vom 3.4.2023 im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das mit der Ausschreibung "Interessenbekundungsverfahren modulare Qualifizierung 2022" begonnene Auswahlverfahren bezüglich der Zulassung zur modularen Qualifizierung mit den vorhandenen Bewerbern fortzusetzen, 2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin unter Aufhebung des Schreibens vom 3.4.2023 vorläufig zu der am 24.5.2023 begonnenen modularen Qualifizierung zuzulassen, bis über ihre Interessenbekundung bzw. ihre Anmeldung zu diesem Lehrgang unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil hinsichtlich beider Begehren Erledigung eingetreten ist. Damit ist das Rechtsschutzinteresse entfallen. Werden Stellen für Beamte - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt, so erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch aufgrund seiner Verfahrensabhängigkeit mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - 2 C 22.09 -, BVerwGE 136, 140 = juris Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 10.3.2022 - 6 CE 22.407 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 5.2.2019 - 6 A 380/17 -, juris Rn. 4 sowie Urteil vom 30.11.2017 - 6 A 2111/14 -, juris Rn. 53 (jeweils zur Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. den Polizeivollzugs- oder Vorbereitungsdienst). Dieser - für das Einstellungsverfahren aufgestellte - Grundsatz verfängt für das in Streit stehende Auswahlverfahren für die modulare Qualifizierung in gleicher Weise. Die modulare Qualifizierung für den Aufstieg innerhalb der Laufbahngruppe 2 (von der Ämtergruppe des 1. Einstiegsamts in die Ämtergruppe des 2. Einstiegsamts) wird vom Rheinischen Studieninstitut - das sich in Trägerschaft u. a. des Antragsgegners befindet - in zwei Durchgängen pro Jahr mit jeweils 15 Teilnehmerplätzen angeboten. Sie umfasst 40 Seminartage, die sich über eine Gesamtdauer von 18 bis 24 Monaten erstrecken. Über die Zulassung zu dieser Qualifizierung hat der Antragsgegner - nach Feststellung eines entsprechenden zukünftigen Personalbedarfs und der Anmeldung entsprechender Teilnehmerplätze beim Rheinischen Studieninstitut - auf Grundlage jeweils vorab durchzuführender Auswahlverfahren zu entscheiden. Diese Verfahren dienen dabei gemäß § 25 Abs. 4 LVO NRW der Auswahl der am besten geeigneten Beamten und sollen insbesondere die Feststellung ermöglichen, inwieweit und in welcher Rangfolge die Beamten für den Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen auf Grundlage einer modularen Qualifizierung geeignet sind (vgl. § 25 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LVO NRW). Die sich für einen Qualifizierungsdurchgang bewerbenden Beamten treten mithin zueinander in Konkurrenz um die in nur begrenzter Zahl zur Verfügung stehenden Teilnehmerplätze. Ob ein Bewerber einen für die Zulassung ausreichenden Rangplatz erreicht, hängt damit nicht zuletzt von den Leistungen der Mitbewerber des jeweiligen Durchgangs ab. Vgl. zum Aufstieg in den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes: OVG NRW, Urteil vom 22.5.2023 - 6 A 3129/20 -, juris Rn. 39. Nach Beginn der jeweiligen Ausbildungsmaßnahme (ggf. zuzüglich eines gewissen Zeitzuschlags, solange der Einstieg in diese noch sinnvoll möglich ist) ist das Rechtsschutzziel auch aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erreichbar. Vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen: BVerwG, Urteil vom 26.9.2012 - 2 C 74.10 -, BVerwGE 144, 186 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 22.5.2023 - 6 A 3129/20 -, a. a. O. Rn. 40, und vom 14.4.2011 - 6 A 2415/08 -, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.9.2019 - OVG 4 B 17.18 -, juris Rn. 14 und vom 4.5.2011 - OVG 4 B 53.09 -, LKV 2012, 38 = juris Rn. 18 f.; a. A. Sächs. OVG, Urteil vom 20.7.2021 - 2 A 41/19 -, juris Rn. 22 ff. So liegt der Fall auch hier. Eine (rückwirkende) Zulassung zu der im Herbst 2022 ‑ mithin vor etwa einem Jahr - begonnenen modularen Qualifizierung, auf die sich der Antrag zu 1. der Sache nach bezieht, auch wenn er zunächst nur auf die Fortsetzung des diesbezüglichen Auswahlverfahrens gerichtet ist, scheidet infolge des erheblichen Zeitablaufs von mindestens der Hälfte, wenn nicht sogar zwei Dritteln der Gesamtdauer der Maßnahme aus. Auf die vom Verwaltungsgericht bejahte Frage, ob der Abbruch des Auswahlverfahrens rechtmäßig gewesen ist, weil dem Antragsgegner in diesem Durchgang keine Teilnehmerplätze zur Verfügung standen, kommt es daher nicht mehr an. Eine (rückwirkende) Zulassung zu der am 23.5.2023 begonnenen modularen Qualifizierung, auf die sich der Antrag zu 2. bezieht, scheidet ebenfalls aus. Diese läuft seit nunmehr fünf Monaten, wobei nach den Angaben des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 16.10.2023 bereits 12 Termine mit wesentlichen und prüfungsrelevanten Inhalten stattgefunden haben, was nahezu dem gesamten Modul 1 (von vier Modulen) entspreche, und fast ein Drittel der gesamten Ausbildungszeit (bei einer Gesamtdauer von 18 Monaten) ausmacht. Angesichts dieses erheblichen Fortschritts der Qualifizierungsmaßnahme führt auch der Hinweis der Antragstellerin, sie habe bereits Vorkenntnisse, die sich aus ihrer Teilnahme am Trainee- und Führungsnachwuchsförderprogramm des Antragsgegners und aus Führungsfortbildungen ergäben, nicht zu einer anderen Bewertung. Die Antragstellerin ist auf den Erledigungseintritt hingewiesen worden, hat ihre Sachanträge aber gleichwohl aufrechterhalten. Sie macht geltend, ihr bliebe bei der Annahme der Erledigung jeglicher Rechtsschutz verwehrt, der es ihr ermöglichen könnte, zeitnah eine Klärung der Rechtmäßigkeit des Handelns des Antragsgegners herbeizuführen. Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren liefe leer und es hätte für den Antragsgegner keinerlei Konsequenzen, wenn er weiterhin so handele, wie bisher, da sie nie nachträglich zugelassen werden könnte und auch allenfalls die Feststellung erhielte, dass das Vorgehen des Antragsgegners rechtswidrig gewesen sei. Dem folgt der Senat nicht. Die Annahme, dass mit dem Verstreichen des Starttermins der modularen Qualifizierungsmaßnahme (ggf. zuzüglich eines gewissen Zeitzuschlags, solange der Einstieg in diese noch sinnvoll möglich ist) Erledigung des Begehrens eintritt, (vorläufig) zu dieser Maßnahme zugelassen zu werden, stellt die Antragstellerin - wie andere unterlegene Bewerber - nicht rechtsschutzlos. Effektiver Rechtsschutz zur (vorläufigen) Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs auf Zulassung zur modularen Qualifizierung steht in Form des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Verfügung. Dies setzt allerdings voraus, dass die Antragstellerin den Antrag rechtzeitig stellt und - wie der vorliegende Fall zeigt - nötigenfalls auch nachdrücklich gegenüber dem Verwaltungsgericht auf eine Entscheidung vor Beginn der modularen Qualifizierungsmaßnahme dringt. Erfolglos bleibt auch der weitere Einwand der Beschwerde, das Gericht sei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht derart streng an die Anträge gebunden wie in einem Klageverfahren und könne stattdessen zweckmäßig entscheiden, wobei hier möglicherweise zumindest die Feststellung in Betracht komme, dass der Abbruch des Interessenbekundungsverfahrens zur modularen Qualifizierung 2022 sowie die Nichtzulassung der Antragstellerin zu der am 24.5.2023 begonnenen modularen Qualifizierung rechtswidrig waren. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin mit diesen Ausführungen auf die Auslegung bzw. Umdeutung ihrer Anträge im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens gemäß §§ 122, 88 VwGO durch den Senat abzielt, oder ihre ursprünglich gestellten Anträge um Hilfsanträge im vorstehenden Sinn zu ergänzen beabsichtigt. Beidem würde das fehlende Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung im vorliegenden Verfahren entgegenstehen. Hat sich im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO die Hauptsache erledigt, so hat der Antragsteller in aller Regel kein berechtigtes Interesse an einem Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht die nur im Hauptsacheverfahren mögliche verbindliche Klärung der Frage des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs ist, sondern allein eine vorläufige Sicherung oder Regelung. Im Übrigen findet hier in der Regel nur eine summarische Prüfung statt. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 27.1.1995 ‑ 7 VR 16.94 -, DVBl. 1995, 520 = juris Rn. 27, und vom 25.8.2015 - 1 WDS-VR 4.15 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.11.2019 - 6 B 1349/19 -, juris Rn. 12, und vom 14.7.2016 - 19 B 95/16 -, juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 8.4.2019 - 10 CE 19.444 -, juris Rn. 8; Sächs. OVG, Beschluss vom 10.8.2010 - 2 B 145/10 -, juris Rn. 4, jeweils m. w. N. Ungeachtet all dessen hat der Senat mit Verfügung vom 6.10.2023 darauf hingewiesen, dass die zulasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Zulassung zu der am 23.5.2023 begonnenen modularen Qualifizierung u. a. deshalb rechtswidrig gewesen sein dürfte, weil der Antragsgegner hierfür kein den Vorgaben des § 25 Abs. 4 LVO NRW entsprechendes Auswahlverfahren durchgeführt hat und seine Annahme, die zugelassenen Bewerber seien in einem höheren Statusamt bzw. einer höherwertigen Entgeltgruppe als die Antragstellerin mit der Bestnote beurteilt gewesen, aller Voraussicht nach nicht auf einer tragfähigen Grundlage beruhte. Der Antragsgegner hat daraufhin mitgeteilt, diese Hinweise bei seinem zukünftigen Vorgehen zu beachten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).