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Beschluss

6 B 1349/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1111.6B1349.19.00
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Leitsätze

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag in aller Regel nicht zulässig.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag in aller Regel nicht zulässig. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Dem Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, den für den Antragsteller ab dem 2. September 2019 vorgesehenen Ausbildungsplatz für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 2 K 3238/19 freizuhalten, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, den Antragsteller bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 2 K 3238/19 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil sich die Sache erledigt hat. Damit ist das Rechtsschutzinteresse entfallen. Ob die Erledigung bereits mit dem Verstreichen des Einstellungstermins, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 31.08 -, NVwZ 2010, 251 = juris Rn. 11, oder erst - wegen der gerichtsbekannten Möglichkeit, noch in den ersten Ausbildungswochen mit der Ausbildung zu beginnen - zum Ende September erledigt hat, kann auf sich beruhen, weil auch letzterer Zeitpunkt verstrichen ist (und bereits bei Beschwerdeeinlegung und -begründung verstrichen war). Der Antragsteller ist hierauf hingewiesen worden, hat seinen Sachantrag aber gleichwohl aufrechterhalten mit dem Hinweis, von den genannten Grundsätzen sei in seinem Fall eine Ausnahme zu machen. Aufgrund welcher Zusammenhänge dies der Fall sein sollte, ist jedoch weder dargelegt noch sonst erkennbar. Unzulässig ist auch der nunmehr äußerst hilfsweise gestellte Feststellungsantrag, festzustellen, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig war und der Antragsteller einen Anspruch auf Einstellung gehabt hätte. Dabei kann auf sich beruhen, ob die damit verbundene Antragsänderung im Beschwerdeverfahren zulässig ist. Vgl. zum Streitstand Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 93, 94. Für den Antrag besteht jedenfalls kein Rechtsschutzinteresse. Hat sich im Verfahren nach § 123 VwGO die Hauptsache erledigt, so hat der Antragsteller in aller Regel kein berechtigtes Interesse für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht die nur im Hauptsacheverfahren mögliche verbindliche Klärung der Frage des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs ist, sondern allein eine vorläufige Sicherung oder Regelung. Im Übrigen findet hier in der Regel nur eine summarische Prüfung statt. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 1995 - 7 VR 16.94 -, DVBl. 1995, 520 = juris Rn. 27, und vom 25. August 2015 - 1 WDS-VR 4.15 -, juris Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 8. April 2019 - 10 CE 19.444 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 19 B 95/16 -, juris Rn. 11; Sächs. OVG, Beschluss vom 10. August 2010 - 2 B 145/10 -, juris Rn. 4, jeweils m. w. N. Abgesehen davon fehlte für den Antrag auch der Anordnungsgrund, da nicht erkennbar wäre, inwiefern für die begehrte Feststellung eine vorläufige Regelung erforderlich wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).