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Beschluss

4 B 53/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs.1 Satz1 Nr.5 BauGB rechtfertigt keinen Erwerb zur allgemeinen Bodenbevorratung oder zum Erwerb von Tauschland für nicht dem Wohnungsbau dienende Zwecke. • Zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs.1 Nr.5 BauGB muss die Gemeinde beabsichtigen, das Grundstück unmittelbar oder mittelbar für die Errichtung von Wohngebäuden oder deren infrastrukturelle Ausstattung zu verwenden. • Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist zeitlich begrenzt: sie setzt voraus, dass die Gemeinde alsbald Schritte unternimmt, um das städtebauliche Ziel der Schaffung von Wohnbauland zu verwirklichen. • Eine erst langfristig denkbare Überplanung oder unbestimmte Planungsvorstellungen rechtfertigen die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht.
Entscheidungsgründe
Vorkaufsrecht nach §24 Abs.1 Nr.5 BauGB nur für konkrete Wohnbauzwecke • Das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs.1 Satz1 Nr.5 BauGB rechtfertigt keinen Erwerb zur allgemeinen Bodenbevorratung oder zum Erwerb von Tauschland für nicht dem Wohnungsbau dienende Zwecke. • Zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs.1 Nr.5 BauGB muss die Gemeinde beabsichtigen, das Grundstück unmittelbar oder mittelbar für die Errichtung von Wohngebäuden oder deren infrastrukturelle Ausstattung zu verwenden. • Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist zeitlich begrenzt: sie setzt voraus, dass die Gemeinde alsbald Schritte unternimmt, um das städtebauliche Ziel der Schaffung von Wohnbauland zu verwirklichen. • Eine erst langfristig denkbare Überplanung oder unbestimmte Planungsvorstellungen rechtfertigen die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht. Die Beklagte hatte ein Vorkaufsrecht nach §24 Abs.1 Nr.5 BauGB ausgeübt und als Verwendungszweck die Vergrößerung ihres Eigentumsanteils bzw. den Erwerb von Tausch- oder Ersatzland angegeben. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass die Planungsvorstellungen der Gemeinde zeitlich und inhaltlich unbestimmt sind und eine Überplanung erst langfristig zu erwarten sei. Die Beklagte begehrte die Klärung, ob eine solche abstrakte Zweckangabe und eine nur langfristig zu erwartende Überplanung zur Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung genügen. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen sei und ob die Voraussetzungen des §24 BauGB erfüllt sind. Entscheidungsgegenstand war allein, ob das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts in den gegebenen Umständen rechtfertigt. • Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die aufgeworfene Frage auf Grundlage bestehender Rechtsprechung und üblicher Auslegung beantwortet werden kann und keine grundsätzliche Klärung durch das Revisionsgericht erfordert ist. • Voraussetzung für das Vorkaufsrecht nach §24 Abs.1 Nr.5 BauGB ist, dass unbebaute Außenflächen im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt sind und dass das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung rechtfertigt (§24 Abs.3 Satz1 BauGB). • Die Gemeindefunktion ist auf die Vorbereitung und Schaffung von Wohnbauflächen beschränkt; das Vorkaufsrecht dient nicht der allgemeinen Bodenbevorratung oder dem Erwerb von Tauschland für andere Zwecke. • Systematik und Gesetzgebungsgeschichte zeigen, dass §24 Abs.1 Nr.5 BauGB Einführung und Ziel die Erleichterung von Wohnbauvorhaben war; weitergehende Zwecke wurden im Gesetzgebungsprozess bewusst nicht aufgenommen. • Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist zeitlich begrenzt: die Gemeinde muss alsbald Maßnahmen ergreifen, etwa die Aufstellung eines Bebauungsplans, um das städtebauliche Ziel zu verwirklichen; unbestimmte, erst langfristig zu erwartende Planungen genügen nicht. • §24 Abs.1 Satz3 BauGB ändert nichts an der Anforderung, dass die Gemeinde die ernsthafte und zeitnahe Schaffung von Wohnbauland anstreben muss; bloße Absichtserklärungen ohne zeitnahe Planungsfortschritte sind unzureichend. Die Beschwerde der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nach §24 Abs.1 Nr.5 BauGB nur dann rechtmäßig ist, wenn das Grundstück unmittelbar oder mittelbar für Wohngebäude oder deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden soll und die Gemeinde zeitnah die zur Realisierung erforderlichen Schritte einleitet. Ein Erwerb ausschließlich zur Vergrößerung des Gemeindegrundbesitzes oder zur allgemeinen Bodenbevorratung ist nicht durch §24 Abs.1 Nr.5 BauGB gedeckt. Ebenso rechtfertigen unbestimmte Planungsvorstellungen oder erst langfristig zu erwartende Überplanungen die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht. Deshalb war die Ausübung des Vorkaufsrechts in dem entschiedenen Fall nicht gerechtfertigt.