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Urteil

22 D 271/21.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1027.22D271.21AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich als Betreiberin einer Windenergieanlage gegen eine der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage in einem Windpark in U.. Der Beklagte erteilte den Herren Q. und T. G. unter dem 17. Juli 2013 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs ENERCON E‑82 E2 mit einer Nabenhöhe von 138,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m (Gesamthöhe: 179,38 m) und einer Nennleistung von 2.300 kW (im Folgenden: WEA 40) in U., G02 hinsichtlich der „planungs- und immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit, der Vereinbarkeit mit den militärischen Belangen und den Belangen des Luftverkehrs sowie der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit nur in Bezug auf die Turbulenzintensität“. ‌Diesen Vorbescheid nahm er durch Bescheid vom 21. Januar 2014 insoweit ‌zurück, als dieser „die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf die Turbulenzintensität feststellt“ (im Folgenden: Teilrücknahmebescheid), und erteilte zugleich der Klägerin auf deren Antrag durch Bescheid vom 21. Januar 2014 die immissionsschutzrechtliche ‌(Voll‑)Genehmigung für die Anlage WEA 40 auf dem genannten Grundstück. Ebenfalls unter dem 21. Januar 2014 genehmigte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, der A. GmbH, die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage desselben Typs (im Folgenden: WEA 26) auf dem Grundstück G01 und ordnete unter dem 19. März 2014 die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung an. Dieser Standort liegt etwa 203 m südwestlich des genehmigten Standorts der Anlage WEA 40. Der Betreiberwechsel wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Juli 2014, die Ende des Jahres 2014 erfolgte Inbetriebnahme der Anlage WEA 26 mit Schreiben vom 6. Dezember 2014 angezeigt. Unter dem 28. Januar 2015 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Beschaffenheit und des Betriebs (Erhöhung der Leistung von 1.000 kW auf 2.300 kW während der Nachtzeit) der Anlage WEA 26. Der Genehmigungsbescheid für die Anlage WEA 40 der Klägerin forderte unter Nr. III. A) 3. die Vorlage eines die benachbarte Anlage WEA 26 der Beigeladenen berücksichtigenden Turbulenzgutachtens als Bedingung für den Baubeginn. Die Festsetzung von danach eventuell erforderlichen Betriebsbeschränkungen, die die Standsicherheit aller Anlagen im Einwirkungsbereich der Turbulenzen gewährleisten sollten, war Gegenstand eines Auflagenvorbehalts unter Nr. III. B) 1. Der Genehmigungsbescheid vom 21. Januar 2014 für die Anlage WEA 26 enthielt keine vergleichbaren Regelungen. Gegen diesen Genehmigungsbescheid erhob die Klägerin (ebenso wie die Herren G.) am 25. Februar 2014 (ausdrücklich nur) insoweit Widerspruch, als in den Genehmigungsbescheid keine Nebenbestimmungen aufgenommen worden seien, um ihre benachbarte Anlage WEA 40 vor Beeinträchtigungen ihrer Betriebsfestigkeit und Standsicherheit durch Turbulenzen zu schützen. Auf die entsprechenden Klagen der Klägerin hob das Verwaltungsgericht Minden den Teilrücknahmebescheid vom 21. Januar 2014 durch Urteil vom 27. Juli 2016 - 11 K 544/14 - sowie den Auflagenvorbehalt unter Nr. III. B) 1. ihres Genehmigungsbescheids betreffend die Anlage WEA 40 vom 21. Januar 2014 durch Urteil vom 15. August 2016 ‑ 11 K 494/14 -, berichtigt durch Beschluss vom 26. August 2016, auf und stellte ‑ nachdem die Klägerin während des gerichtlichen Verfahrens die „Gutachten zur Standorteignung von WEA am Standort U.-B.“ der C. GmbH & Co. KG (L.) vom 30. April 2014 (Revision 4) und vom 24. Juni 2016 (Revision 7; im Folgenden: Turbulenzgutachten vom 30. April 2014 bzw. 24. Juni 2016) vorgelegt hatte ‑ im letztgenannten Urteil zugleich die Rechtswidrigkeit der Bedingung unter Nr. III. A) 3. der Genehmigung vom 21. Januar 2014 fest. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Vorhaben der Beigeladenen müsse im Hinblick auf Windturbulenzen auf dasjenige der Klägerin Rücksicht nehmen (und nicht umgekehrt). Die gegen diese Urteile gerichteten Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen blieben ebenso ohne Erfolg (Urteile des erkennenden Gerichts vom 18. September 2018 ‑ 8 A 1884/16 - und ‑ 8 A 1886/16 -) wie die hiergegen eingelegten Revisionen der Beigeladenen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2020 ‑ 4 C 3.19 - und ‑ 4 C 4.19 -). Mit Schreiben vom 15. September 2020 und vom 5. Oktober 2020 informierte der Beklagte die Beigeladene über seine Absicht, den Betrieb der Anlage WEA 26 durch nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG auf der Grundlage des von der Klägerin eingereichten Turbulenzgutachtens vom 24. Juni 2016 zu beschränken. Nachdem die Beigeladene die Einholung eines „neutralen Gutachtens“ angeregt hatte, teilte der Beklagte der Klägerin und der Beigeladenen mit gleichlautenden Schreiben vom 30. November 2020 mit, er habe ein neues Turbulenzgutachten in Auftrag gegeben, auf dessen Grundlage dann die abschließenden Regelungen erfolgen sollten. Nach Erstellung der „Gutachterlichen Stellungnahme zum Nachweis der Standorteignung“ der H. GmbH vom 21. April 2021 (im Folgenden: Turbulenzgutachten vom 21. April 2021) hörte der Beklagte die Beigeladene erneut zum Erlass einer nachträglichen Anordnung an und setzte die Klägerin hiervon in Kenntnis. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Mai 2021 teilte die Beigeladene mit, sie habe die unterschiedlichen Ergebnisse der bislang vorliegenden Turbulenzgutachten zum Anlass genommen, einen Gutachter mit der Überprüfung zu beauftragen. Das Gutachten werde allerdings nicht vor Ablauf von drei bis fünf Wochen vorliegen, weshalb sie um entsprechende Fristverlängerung bitte. In dem weiteren Schreiben vom 11. Juni 2021 verwies die Beigeladene darauf, dass sich nach vorläufiger Beurteilung der von ihr beauftragten Gutachter auf der Grundlage der detaillierteren Berechnung die Abschaltzeit ihrer Windenergieanlage noch einmal erheblich verringern werde. Aufgrund der Auslastung der Gutachter werde das Gutachten allerdings erst in den nächsten vier bis fünf Wochen vorliegen, weshalb noch einmal um eine angemessene Fristverlängerung gebeten werde. Durch Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2021 ordnete der Beklagte gegenüber der Beigeladenen auf der Grundlage des Turbulenzgutachtens vom 21. April 2021 zur Sicherstellung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Pflichten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG Betriebsbeschränkungen der Anlage WEA 26 zum Schutz der Anlage der Klägerin (sowie dreier weiterer benachbarter Anlagen) bei bestimmten Windgeschwindigkeiten und -richtungen an, die bis zur Inbetriebnahme der Anlage (= WEA 40) technisch umzusetzen seien. Die Standorteignung der Anlagen der Klägerin und der Beigeladenen könne nur über sektorielle Abschaltungen einer der beiden konkurrierenden Anlagen sichergestellt werden, wobei die Anlage der Klägerin nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts derjenigen der Beigeladenen vorgehe, letztere mithin Rücksicht zu nehmen habe. Die zum Schutz der Anlage WEA 40 angeordneten Betriebsbeschränkungen der Anlage WEA 26 (konkret: Pitchwinkelverstellung um 6° in der Windgeschwindigkeitsklasse 7 m/s und um 14° in der Windgeschwindigkeitsklasse 8 m/s sowie Abschaltung der Anlage in den Windgeschwindigkeitsklassen 9 bis 20 m/s, jeweils bezogen auf den Windrichtungssektor [0° = geografisch Nord] 208,5° ± 10,5° [198° - 219°]) seien geeignet und erforderlich, um nachteilige Auswirkungen durch die Turbulenzbelastung auf diese Anlage zu vermeiden. Durch Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2021, der Klägerin zugestellt am 16. Juni 2021, gab der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin gegen den ‌Genehmigungsbescheid vom 21. Januar 2014 betreffend die Anlage WEA 26 statt. Dabei nahm er Bezug auf die genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und verwies im Übrigen auf die gegenüber der Beigeladenen durch die Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2021 angeordneten Betriebsbeschränkungen, die er dem Widerspruchsbescheid beifügte. Hiergegen hat die Klägerin am 15. Juli 2021 Klage erhoben. Die Beigeladene hat ihrerseits gegen die Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2021 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 22 D 272/21.AK bearbeitet wurde, und ‑ nach unter dem 20. Dezember 2022 erfolgter Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung - daraufhin am selben Tag einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Auf diesen Antrag hat der erkennende Senat die aufschiebende Wirkung der Klage 22 D 272/21.AK durch Beschluss vom 24. Januar 2023 - 22 B 1339/22.AK - wiederhergestellt, soweit darin der Betrieb der Anlage WEA 26 zum Schutz der Anlagen beschränkt worden ist. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich der Betriebsbeschränkungen zum Schutz der Anlage WEA 40 der Klägerin, hat der Senat den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Beigeladenen gestützt auf eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung abgelehnt. In Reaktion hierauf hat der Beklagte im Verfahren 22 D 272/21.AK die angefochtene Ordnungsverfügung unter dem 3. Februar 2023 hinsichtlich der Betriebsbeschränkungen zum Schutz der Anlagen aufgehoben. Auf eine entsprechende Bitte des erkennenden Senats (Verfügung vom 11. Januar 2023) hat der Beklagte eine durch P. unter dem 22. September 2023 erstellte Revision des Turbulenzgutachtens vom 21. April 2021 vorgelegt (im Folgenden: überarbeitetes Turbulenzgutachten vom 22. September 2023). Dieses kommt unter Einbindung der ‑ ebenfalls vom Senat erbetenen - detaillierten Lastrechnung durch die ENERCON GmbH zu dem Ergebnis, dass die Standsicherheit der Anlage WEA 40 hinsichtlich der Betriebs- und Extremlasten ohne jegliche Leistungseinschränkungen oder Abschaltungen der Anlage WEA 26 gewährleistet sei. Unter Bezugnahme auf dieses Ergebnis hat der Beklagte die Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2021 unter dem 13. Oktober 2023 auch hinsichtlich der Betriebsbeschränkungen zum Schutz der Anlage WEA 40 (und damit vollständig) aufgehoben. Daraufhin haben die Beigeladene und der Beklagte das Klageverfahren 22 D 272/21.AK übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin in der Klageschrift vom 14. Juli 2021 im Wesentlichen geltend: Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte den Abschaltempfehlungen in dem von ihr vorgelegten Turbulenzgutachten vom 24. Juni 2016 nicht gefolgt sei. Er hätte den Widerspruch zwischen diesem Gutachten und dem von ihm eingeholten Turbulenzgutachten vom 21. April 2021 aufklären müssen. Sie bemühe sich ebenfalls darum; ihr lägen aber noch keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor. Ein weitgehend erlaubter Parallelbetrieb beider Anlagen führe nicht nur zu einer schleichenden Beeinträchtigung der Betriebsfestigkeit ihrer Windenergieanlage, sondern bedingt durch die Turbulenzen und Windabschattungen während des Parallelbetriebs beider Anlagen bei den entsprechenden Windrichtungen auch zu erheblichen Abschattungsverlusten und zu einem erheblichen finanziellen Minderertrag. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2023 übersandte die Klägerin ferner die Stellungnahme der L. vom 13. Februar 2023, die sie am 15. März 2023 (zusätzlich) auf elektronischem Weg übermittelte. In dieser auf Bitten des Geschäftsführers der Klägerin von Ende Januar 2023 erstellten Stellungnahme wird ausgeführt, dass der im Turbulenzgutachten vom 21. April 2021 zum Schutz der Anlage WEA 40 vorgeschlagene Windrichtungssektor (208,5° ± 10,5° [198° - 219°]) deutlich zu klein sei. Zudem bestünden Zweifel an den dort dargestellten effektiven Turbulenzintensitäten. Insoweit sei auffällig, dass diese bis zur Nenngeschwindigkeit der Windenergieanlage von etwa 12 m/s nahezu konstant und deutlich niedriger ausfalle als im Turbulenzgutachten vom 24. Juni 2016. Es sei zu vermuten, dass die zugrunde gelegten Umgebungsturbulenzintensitäten in diesem Bereich deutlich niedriger angesetzt worden seien. Dies zeige sich beispielhaft an den für die Anlage dargestellten Werten. Auf diese am östlichen Rand des Windparks errichtete Anlage wirkten im Wesentlichen nur die Umgebungsturbulenzintensitäten ein. Grundsätzlich streuten diese bei niedrigen Windgeschwindigkeiten deutlich stärker als bei hohen. Dies führe dazu, dass die Umgebungsturbulenzintensitäten bei 3 m/s im Vergleich zu 15 m/s typischerweise etwa 5 bis 10 %-Punkte höher lägen. Dies werde bei den Auslegungswerten der Windenergieanlagen in Form eines ansteigenden Verlaufs der Turbulenzintensitäten berücksichtigt, wie an dem Verlauf der Turbulenzkategorie A (IEC 61400-1) zu erkennen sei. Die im Turbulenzgutachten vom 21. April 2021 ermittelten effektiven Turbulenzintensitäten der Anlage lägen demgegenüber bei 3 m/s bei 15,5 % und bei 15 m/s bei 15,8 %. Dies sei nicht plausibel. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2023 trägt die Klägerin ferner vor: Ihre Zweifel an der Belastbarkeit der effektiven Turbulenzintensitäten in dem Turbulenzgutachten vom 21. April 2021 bzw. 22. September 2023 seien durch die Stellungnahme der P. vom 21. März 2023 nicht ausgeräumt worden. Da die Lastrechnung durch die ENERCON GmbH auf den effektiven Turbulenzintensitäten in dem Turbulenzgutachten vom 21. April 2021 beruhe, sei ihre Belastbarkeit ebenfalls in Frage zu stellen. Des Weiteren entstünde ihr durch den Betrieb der Anlage WEA 26 ohne jegliche sektorielle Abschaltung zum Schutz der Anlage WEA 40 ausweislich der Ertragsminderungsprognose N. vom 17. Oktober 2023 ein jährlicher Ertragsverlust von etwa 10 %. Dies sei insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, also der seit etwa zehn Jahren laufenden Gerichtsverfahren, und des Umstands, dass ihre Anlage erst dieses Jahr habe in Betrieb genommen werden können, rücksichtslos. Die Klägerin beantragt, die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21. Januar 2014 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA 26) in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 28. Januar 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2021 aufzuheben, soweit darin der Betrieb dieser Windenergieanlage in Sektoren und bei Windgeschwindigkeiten zugelassen wird, für die das „Gutachten zur Standorteignung von WEA am Standort U.-B.“ - Referenz-Nr.: L.-2016- TGI-120, Revision 7 - der Firma L. C. GmbH & Co. KG vom 24. Juni 2016 den gleichzeitigen Betrieb dieser Windenergieanlage und ihrer durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21. Januar 2014 zugelassenen Windenergieanlage (WEA 40) ausgeschlossen hatte. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Unter Einbindung der durch die ENERCON GmbH durchgeführten standortspezifischen, detaillierten Lastrechnung komme das überarbeitete Turbulenzgutachten vom 22. September 2023 zu dem Ergebnis, dass es - anders als noch aufgrund der Modellrechnung im Turbulenzgutachten vom 21. April 2021 angenommen - keiner Leistungseinschränkungen oder Abschaltungen der Anlage WEA 26 zum Schutz der Anlage WEA 40 bedürfe. Dieses Ergebnis sei auch unter Berücksichtigung des Turbulenzgutachtens vom 24. Juni 2016, dem ebenfalls eine standortspezifische Lastrechnung der ENERCON GmbH zugrunde gelegen habe, nicht unplausibel. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Berechnungsmethoden seit 2014 bzw. 2016 insbesondere auch im Hinblick auf die immer größer werdende Ausbreitung der Windenergie deutlich verbessert bzw. verfeinert haben dürften. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die von ihr eingeholten Gutachten der D. GmbH (M.) - „Bewertung der Standsicherheit“ (im Folgenden: Standsicherheitsgutachten) vom 28. April 2022 und „Prüfung der Standorteignung“ (im Folgenden: Standorteignungsgutachten) vom 11. Juli 2022 - belegten, dass für die Anlage WEA 26 keine Betriebsbeschränkungen notwendig seien, um die Anlage der Klägerin zu schützen. Zwar komme das auf den meteorologischen Daten des Turbulenzgutachtens vom 21. April 2021 aufbauende Standorteignungsgutachten vom 11. Juli 2022 zu dem Ergebnis, dass die Auslegungslasten von den beiden in der angefochtenen Ordnungsverfügung erwähnten Windenergieanlagen „an sich“ überschritten würden. Allerdings werde über die in dem Standsicherheitsgutachten vom 28. April 2022 durchgeführte individuelle Lastrechnung auf der Grundlage des sog. generischen Anlagenmodells nachgewiesen, dass die in der Typenprüfung der Anlage WEA 40 vorausgesetzten Maximallasten durch die Anlage WEA 26 nicht überschritten würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Verfahren 22 D 272/21.AK und 22 B 1339/22.AK, die beigezogene Gerichtsakte 11 K 1563/14 - VG Minden(nachfolgend 8 A 1849/16 - OVG NRW) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige (dazu I.) Klage hat in der Sache keinen Erfolg (dazu II.). I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Senat legt den in der mündlichen Verhandlung gestellten Teilanfechtungsantrag der Klägerin ausgehend von ihrem nach Maßgabe des § 88 VwGO ermittelten Rechtsschutzziel dahingehend aus, dass sie die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der der Beigeladenen erteilten ‌Genehmigung vom 21. Januar 2014 in der zuletzt maßgeblichen Fassung begehrt, soweit darin keine sektoriellen Betriebsbeschränkungen der Anlage WEA 26 zum Schutz ihrer Anlage WEA 40 angeordnet sind, wie sie in dem von ihr vorgelegten Turbulenzgutachten vom 24. Juni 2016 empfohlen werden (konkret: Abschaltung bei Wind aus dem Sektor [0° = geografisch Nord] 206,9° ± 28,5° [178,4° bis 235,4°] im Windgeschwindigkeitsbereich 0 bis 13,5 m/s). Gegenstand der vorliegenden Klage ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Anlage WEA 26 der Beigeladenen und damit eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG. Denn der Beklagte hat wegen der Lage des Vorhabenstandorts in einem Windpark mit einer Vielzahl von Windenergieanlagen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (vgl. § 3c UVPG a. F.) durchgeführt (vgl. Seite 15 des Genehmigungsbescheids vom 21. Januar 2014). Im Ergebnis dieser Prüfung kann die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung stehen. Dies reicht für die Annahme einer Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2019 ‑ 7 C 5.18 -, BVerwGE 166, 321 = juris Rn. 19, vom 14. Dezember 2022 ‑ 9 A 18.21 -, juris Rn. 12, und vom 22. Juni 2023 - 7 A 9.22 -, juris Rn. 17. Im Übrigen wäre der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hier auch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG eröffnet. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG führt die Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur dann zur Aufhebung einer behördlichen Entscheidung u. a. nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Diese - in Anlehnung an die den Grundsatz der Planerhaltung im Planfeststellungsrecht ausformende Bestimmung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG - ins Gesetz eingefügte Vorschrift (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 44 f.) regelt die Rechtsfolgen eines festgestellten Rechtsverstoßes abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Kann ein Rechtsfehler dadurch behoben werden, dass der ansonsten unveränderte Bescheid um weitere Regelungen ergänzt wird, ergeht ein Verpflichtungsurteil, ‌gerichtet auf die erforderliche Ergänzung, die vor allem Schutzauflagen betrifft. Steht hingegen aufgrund des Fehlers der Fortbestand der Genehmigung als solcher in Frage, kann ein ergänzendes - wiederaufgreifendes - Verfahren dazu dienen, den Fehler zu beseitigen; in diesem Fall stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Genehmigung fest (und weist gegebenenfalls die Klage im Übrigen - bezogen auf das in erster Linie verfolgte Aufhebungsbegehren - ab). Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 ‑ 7 C 18.17 -, NVwZ 2018, 1734 = juris Rn. 31, und Beschluss vom 13. Juni 2019 - 7 B 23.18 -, NVwZ 2019, 1611 = juris Rn. 6 f. Je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls kann der das ergänzende Verfahren abschließende Bescheid nachträgliche Neben- bzw. Inhaltsbestimmungen oder sonstige Änderungen vorsehen. Vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 45; Seibert, NVwZ 2018, 97 (101 f.). Danach ist das Gericht im Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im Falle eines festgestellten materiellen Rechtsverstoßes nicht befugt, die Genehmigung teilweise aufzuheben. Gemäß § 88 VwGO darf es bei seiner Entscheidung aber auch nicht über das Klagebegehren hinausgehen, das hier nach dem Antrag der Klägerin weder auf eine vollständige Aufhebung der Genehmigung für die Anlage WEA 26 noch auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der gesamten Genehmigung gerichtet ist. Dementsprechend kann sie das von ihr verfolgte Rechtsschutzziel - teilweise Einschränkung des Betriebs der Anlage WEA 26 bei bestimmten Windgeschwindigkeiten und ‑richtungen - in sachdienlicher Weise (nur) durch eine entsprechend eingeschränkte Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit erreichen. 2. Gegen die Zulässigkeit der so verstandenen Klage bestehen auch im Übrigen keine Bedenken, insbesondere ist die Klägerin bei dem hier gegebenen Abstand von (nur) etwa 203 m zwischen ihrer Anlage WEA 40 und der Anlage WEA 26 der Beigeladenen, wobei letztere in diesem Verhältnis nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2020 ‑ 4 C 3.19 - und - 4 C 4.19 - zur Rücksichtnahme verpflichtet ist, nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Dies ist hier jedenfalls deshalb anzunehmen, weil eine Rechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Windturbulenzintensität und damit möglicherweise verbundener Beeinträchtigungen der Stand- und Betriebssicherheit der Windenergieanlage der Klägerin nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. II. Die Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung für den Betrieb der Anlage WEA 26 verletzt die Klägerin nach Maßgabe des durch den gemäß § 6 Satz 1 UmwRG fristgerechten und den Anforderungen der Vorschrift genügenden Vortrag bestimmten Prozessstoffs (dazu 1.) nicht in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die durch den genehmigten Betrieb der Anlage WEA 26 verursachten Windturbulenzen führen, soweit sie im vorliegenden Verfahren der Überprüfung unterliegen, zu keinen unzumutbaren Einwirkungen auf die Anlage WEA 40, denen mit Betriebsbeschränkungen zu begegnen wäre. Insoweit genügt die der Beigeladenen erteilte Genehmigung sowohl den bauordnungsrechtlichen als auch den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die Stand- und Betriebssicherheit der Anlage WEA 40 (dazu 2.). Die Klägerin beruft sich ferner ohne Erfolg darauf, dass der genehmigte Betrieb der Anlage WEA 26 zu unzumutbaren Ertragsverlusten an ihrer Anlage führen werde (dazu 3.). 1. Der gerichtlichen Überprüfung sind grundsätzlich (nur) diejenigen Einwände zugrunde zu legen, die von der Klägerin innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 ‌UmwRG substanziiert vorgebracht wurden. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person (vgl. § 61 Nr. 1 VwGO) oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist, § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Der Zweck dieser Klagebegründungsfrist besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird und zeitnah Klarheit darüber besteht, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen und Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag bereits anzugeben, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Vgl. aktuell etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2022 - 9 B 7.22 -, NVwZ-RR 2022, 903 = juris Rn. 11, m. w. N., und vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5. Der erforderliche Tatsachenvortrag muss dabei zwar nicht erschöpfend sein, der Kläger muss jedoch die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen. Der Vortrag muss geeignet sein, dem ‌Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen und es ihnen ermöglichen, verbleibenden Unsicherheiten gezielt nachzugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 ‑ 4 A 2.20 -, NVwZ-RR 2022, 317 = juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2022 ‑ 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 36 f., m. w. N., ‌bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 -, juris, und Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 9; OVG Saarl., Urteil vom 20. Juni 2023 ‑ 2 C 220/21 -, juris Rn. 82; Bay. VGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 8 A 21.40034 -, juris Rn. 34, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 8.23 -, juris. 2. Nach diesen in der Rechtsprechung geklärten Maßgaben kann der erkennende Senat nicht feststellen, dass die Genehmigung für die Anlage WEA 26 in ihrer derzeitigen Fassung den sich aus dem Bauordnungsrecht (dazu a)) und dem Immissionsschutzrecht (dazu b)) ergebenden Anforderungen an die Stand- und Betriebssicherheit der Anlage WEA 40 nicht genügt (dazu c)). Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). a) Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören u. a. die Bestimmungen des Bauordnungsrechts. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 ‑ 4 C 3.19 -, BVerwGE 169, 39 = juris Rn. 16. Nach § 12 Abs. 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein (Satz 1); sie darf auch die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährden (Satz 2). Ferner sind Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, gemäß § 15 Abs. 3 BauO NRW so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Im Zusammenhang mit diesen drittschützenden Vorschriften ist in der Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts anerkannt, dass eine Gefährdung der Standsicherheit von Windenergieanlagen nicht erst dann eintritt, wenn diese akut einsturzgefährdet sind. Eine dem Bauherrn der hinzukommenden Anlage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zuzurechnende Gefährdung der benachbarten Anlage kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn es besonderer, über den Regelfall deutlich hinausgehender Sicherungs- oder Wartungsmaßnahmen bedarf, um die Stand- und Betriebssicherheit der bestehenden Anlage weiter (auf Dauer) zu gewährleisten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064 = juris Rn. 8, und vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, juris Rn. 56; ferner OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 7. Juni 2023 ‑ OVG 3a A 56/23 -, juris Rn. 38 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Juni 2018 ‑ 8 A 11691/17 -, DVBl. 2018, 1091 = juris Rn. 39; OVG Saarl., ‌Beschluss vom 4. September 2023 ‑ 2 B 70/23 -, juris Rn. 22. Dabei geht die Genehmigungspraxis in Nordrhein-Westfalen unter Verweis auf Abschnitt 7.3.3 der „Richtlinie für Windenergieanlagen - Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), Stand: Oktober 2012 - Korrigierte Fassung März 2015 (im Folgenden DIBt-RL 2012; die korrigierte Fassung enthält ausweislich der Fußnotenanmerkung auf Seite 2 lediglich Klarstellungen sowie redaktionelle Korrekturen), die in Nordrhein-Westfalen seit Februar 2015 als Technische Baubestimmung eingeführt ist, - siehe Teil I lfd. Nr. 2.7.9 der Anlage des Runderlasses „Einführung Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW“ vom 4. Februar 2015 (MBl. NRW. S. 166); ab dem 2. Januar 2019 wurde dieser Runderlass ersetzt durch die auf der Grundlage des § 88 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW erlassene „Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW)“, Runderlass vom 7. Dezember 2018 (MBl. NRW. S. 775), in deren Anlage die DIBt-RL 2012 unter der lfd. Nr. A 1.2.8.7 aufgeführt war; dieser Runderlass wurde wiederum ab dem 1. Juli 2021 durch den gleichnamigen Runderlass vom 15. Juni 2021 (MBl. NRW. S. 444) ersetzt, nach dessen Nr. 2 die vom DIBt veröffentlichte Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), Ausgabe 2020/1, ab dem 1. Juli 2021, als Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW) gilt, soweit sich aus den in der Anlage zu diesem Runderlass aufgeführten landesrechtlichen Anpassungen nichts anderes ergibt. Sollten anschließend neue Ausgaben der MVV TB vom DIBt veröffentlicht werden, so gilt die zuletzt veröffentlichte Ausgabe der MVV TB nach Ablauf von sechs Monaten nach deren Veröffentlichung als VV TB NRW; in den Ausgaben 2021/1 und 2023/1 der MVV TB ist die DIBt-RL 2012 jeweils unter der lfd. Nr. A 1.2.8.7 aufgeführt -, davon aus, dass bei Unterschreitung der Abstände von acht bzw. fünf Rotordurchmessern zwischen zwei benachbarten Windenergieanlagen standsicherheitsrelevante Auswirkungen in Betracht kommen und in einem solchen Fall ein Nachweis der Standorteignung durch eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich ist. Vgl. Nr. 5.2.3.4 des Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 8. Mai 2018; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Ausgabe 2023, S. 225. Der Abstand zwischen der Anlage WEA 40 der Klägerin und der Anlage WEA 26 der Beigeladenen beträgt etwa 203 m, was ausgehend von einem Rotordurchmesser von jeweils 82 m einem 2,47-fachen Abstand entspricht. Nach Abschnitt 7.3.3 der DIBt-RL 2012 ist standortspezifisch zu untersuchen, ob durch lokale Turbulenzerhöhungen infolge der Einflüsse benachbarter Windenergieanlagen die Standorteignung gefährdet wird. Die Prüfung ist entsprechend Kapitel 16 „Standorteignung von Windenergieanlagen“ durchzuführen. Nach Abschnitt 16.2 der DIBt‑RL 2012 kann bei nicht komplexen Standorten die Standorteignung von Windenergieanlagen in Windparks im Wege eines vereinfachten Verfahrens nachgewiesen werden. Dabei erfolgt gemäß Abschnitt 16.2.b.ii. der DIBt-RL 2012 ein Vergleich der (standortspezifischen) effektiven Turbulenzintensität mit den (abstrakten) Auslegungswerten der Turbulenzintensität, die bei der jeweiligen Typenprüfung der betroffenen Windenergieanlage zugrunde gelegt wurden. Mit der effektiven Turbulenzintensität wird die Belastung durch die repräsentative Turbulenzintensität, deren Grundlage die Umgebungsturbulenzintensität ist, sowie zusätzlich die durch die Nachlaufsituation der benachbarten Windenergieanlagen induzierte Belastung erfasst. Ergibt der Vergleich der effektiven Turbulenzintensität mit den Werten der Auslegungsturbulenz des jeweiligen Anlagentyps, dass die Auslegungswerte überschritten werden, kann dies möglicherweise Anlass für Turbulenzminderungsmaßnahmen in Form von sektoriellen Abschaltungen oder sektoriellen turbulenzmindernden Betriebsweisen in bestimmten Windgeschwindigkeitsklassen sein. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Juni 2018 ‑ 8 A 11691/17 -, DVBl. 2018, 1091 = juris Rn. 48; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Ausgabe 2023, S. 225. In einem solchen Fall erlaubt Abschnitt 16.2.c.i. der DIBt-RL 2012 aber auch, die Standorteignung auf der Basis eines Lastvergleichs der Betriebsfestigkeitslasten (Vergleich der standortspezifischen Lasten zu den Lastannahmen der Typenprüfung) nachzuweisen (vgl. hierzu auch Seiten 5 ff. und 16 ff. des überarbeiteten Turbulenzgutachtens vom 22. September 2023). b) Die dargestellten bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Stand- und Betriebssicherheit von Windenenergieanlagen decken sich grundsätzlich mit den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Im Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Beeinträchtigungen nur dann erheblich (im Sinne von §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG), wenn sie ein Maß erreichen, das sich gegenüber den Betroffenen als unzumutbar erweist. Was der Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich nach der aus ihrer Eigenart herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 ‑ 1 C 7.90 -, BVerwGE 90, 53 = juris Rn. 16; Hamb. OVG, Urteil vom 12. Mai 2021 ‑ 1 Bf 492/19 -, NordÖR 2021, 485 = juris Rn. 122. Windturbulenzen, die im Nachlauf einer Windenergieanlage entstehen, sind ‌Immissionen im Sinne von § 3 Abs. 2 BImSchG, weil sie auf sonstige Sachgüter einwirken und jedenfalls Umwelteinwirkungen sind, die Erschütterungen ähneln. Es handelt sich damit um schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 BImSchG, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 ‑ 4 C 3.19 -, BVerwGE 169, 39 = juris Rn. 16; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 7. Juni 2023 ‑ OVG 3a A 56/23 -, juris Rn. 38; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Juni 2018 ‑ 8 A 11691/17 -, DVBl. 2018, 1091 = juris Rn. 36. Zur Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Schwelle der Erheblichkeit der auf eine benachbarte Windenergieanlage einwirkenden Turbulenzbelastungen kann ‑ mangels entsprechender gesetzlicher Vorgaben (vgl. auch die Feststellung auf Seite 4 des überarbeiteten Turbulenzgutachtens vom 22. September 2023) - auf die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen zurückgegriffen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, juris Rn. 46, und vom 9. Juli 2003 - 7 B 963/03 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 7. Juni 2023 ‑ OVG 3a A 56/23 -, juris Rn. 39; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Juni 2018 ‑ 8 A 11691/17 -, DVBl. 2018, 1091 = juris Rn. 37 f. und 59 f.; OVG Saarl., Beschluss vom 4. September 2023 ‑ 2 B 70/23 -, juris Rn. 22. Die vom erkennenden Senat in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 24. Januar 2023 - 22 B 1339/22.AK -, Seiten 6 f. der Beschlussausfertigung, aufgeworfene, im Ergebnis offen gelassene Frage, ob bereits geringfügige Überschreitungen der (abstrakten) Auslegungswerte die einzelfallbezogene Annahme rechtfertigen, dass die damit verbundenen Beeinträchtigungen der benachbarten Windenergieanlage ein nicht mehr zumutbares Maß erreichen und damit als „erheblich“ im Sinne des Immissionsschutzrechts anzusehen sind, bedarf mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen (auch) im vorliegenden Klageverfahren keiner abschließenden Festlegung. c) Denn ausweislich des vom Beklagten während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten überarbeiteten Turbulenzgutachtens vom 22. September 2023, das er zum Anlass genommen hat, die Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2021 (vollständig) aufzuheben, wird die Stand- und Betriebssicherheit der Anlage WEA 40 durch den Betrieb der Anlage WEA 26 auch ohne jegliche sektorielle Leistungseinschränkungen oder Abschaltvorgaben nicht unzumutbar beeinträchtigt. aa) Zwar übersteigt nach den dortigen Feststellungen, die insoweit identisch sind mit denjenigen im Turbulenzgutachten vom 21. April 2021, die für die Windenergieanlage der Klägerin berechnete effektive Turbulenzintensität in den Windgeschwindigkeitsklassen 7 bis 20 m/s die jeweiligen Auslegungswerte der Typenprüfung (vgl. hierzu im Einzelnen Tabelle 13 auf Seite 20; die Anlage WEA 40 wird dort mit dem behördlichen Aktenzeichen des Vorbescheids 997-10-14 angegeben). Die Standorteignung wurde im vorliegenden Einzelfall jedoch entsprechend Abschnitt 16.2.c.i. der DIBt-RL 2012 auf der Basis eines durch den Hersteller der beiden hier in Rede stehenden Anlagen durchgeführten Lastvergleichs nachgewiesen. In diesem Zusammenhang ist in dem überarbeiteten Turbulenzgutachten vom 22. September 2023 ausgeführt, dass sich aus dem den Gutachtern der P. zur Verfügung gestellten „Ergebnisbericht Standortspezifischer Lastvergleich Standorteignung Windpark U.“ der ENERCON GmbH vom 7. August 2023 ergebe, dass die Betriebs- und Extremlasten u. a. der Anlage WEA 40 nicht überschritten würden. Auf dieser Basis kommt das überarbeitete Turbulenzgutachten vom 22. September 2023 zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass die Standsicherheit dieser Anlage durch die Anlage WEA 26 hinsichtlich der Betriebs- und Extremlasten ohne jegliche Leistungseinschränkungen oder Abschaltungen gewährleistet sei (dort Seite 21; soweit auf Seite 23, Tabelle 14, Betriebsbeschränkungen vorgeschlagen werden, betrifft dies die ‑ hier nicht streitgegenständliche - Anlage mit dem behördlichen Aktenzeichen 1477-04 und nicht die Anlage WEA 40 der Klägerin). bb) Die Klägerin hat innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist keine den dargestellten Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG genügenden Einwände gegen das Turbulenzgutachten vom 21. April 2021, insbesondere gegen die dortigen Berechnungsgrundlagen, erhoben. In der Klageschrift vom 14. Juli 2021 hat sie unter Hinweis auf das Turbulenzgutachten vom 24. Juni 2016 lediglich die unterschiedlichen Ergebnisse der beiden Gutachten angeführt und insoweit gerügt, der Beklagte habe diesen Widerspruch nicht aufgeklärt. Sie bemühe sich ebenfalls um eine Aufklärung, diesbezügliche Erkenntnisse lägen ihr aber noch nicht vor. Diesem Vorbringen ist nicht ansatzweise zu entnehmen, an welchen konkreten Mängeln das vom Beklagten in Auftrag gegebene Turbulenzgutachten vom 21. April 2021 im Einzelnen leiden könnte bzw. aus welchen Gründen dem von ihr vorgelegten Turbulenzgutachten vom 24. Juni 2016 zwingend der Vorzug gebührte. Mit Blick hierauf können ihre ohne genügende Entschuldigung (vgl. § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) - insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine umgehende Aufklärung, um die sich die Klägerin ausweislich des Klageschriftsatzes vom 14. Juli 2021 bemüht haben will, nicht möglich gewesen wäre, nachdem das von ihr beauftragte Gutachterbüro L. auf ihre konkrete Anfrage von Ende Januar 2023 bereits am 13. Februar Stellung genommen hat - außerhalb der Klagebegründungsfrist - und erst im Anschluss an die Verfügung des erkennenden Senats vom 11. Januar 2023 - vorgebrachten Einwände in den Schriftsätzen vom 14. Februar 2023 und vom 19. Oktober 2023 auch nicht als lediglich vertiefendes Vorbringen eines fristgerechten substanziierten Vortrags eingeordnet werden, wobei die Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 14. Februar 2023 auch unter dem Blickwinkel des § 67 Abs. 4 VwGO nicht unerheblichen rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Vgl. dazu, dass eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe - an denen es hier indes hier schon im Ansatz mangelt - die Anforderungen des § 6 ‌UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht erfüllt, BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 ‑ 9 A 1.21 -, BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 12. Angesichts der nachfolgend aufgezeigten Komplexität der Berechnung der effektiven Turbulenzintensität war es dem Senat ferner nicht mit lediglich geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln, weshalb die Ausnahme des § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO hier nicht zum Tragen kommt, auf die sich im Übrigen die Klägerin auch nicht berufen hat. Ist die Klägerin demnach mit ihren Einwänden gegen die in dem Turbulenzgutachten vom 21. April 2021 berechneten effektiven Turbulenzintensitäten präkludiert, gilt für das überarbeitete Turbulenzgutachten vom 22. September 2023 insoweit nichts anderes. Denn letzteres unterscheidet sich allein durch die Berücksichtigung der während des gerichtlichen Verfahrens - auf der Grundlage der in dem Turbulenzgutachten vom 21. April 2021 berechneten effektiven Turbulenzintensitäten - durchgeführten detaillierten Lastrechnungen der ENERCON GmbH; die von der Klägerin allein in Zweifel gezogenen Berechnungsgrundlagen der effektiven Turbulenzintensitäten sind hingegen unverändert aus dem Turbulenzgutachten vom 21. April 2021 übernommen worden. cc) Selbst wenn man entgegen dem Vorstehenden die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen das Turbulenzgutachten vom 21. April 2021 (und damit auch gegen dasjenige vom 22. September 2023) berücksichtigte, wären sie nicht geeignet, die Verwertbarkeit der beiden Gutachten durchgreifend in Frage zu stellen. (1) Dies gilt zunächst für den - allein der vorstehend dargelegten Präklusion möglicherweise nicht unterliegenden - Hinweis der Klägerin in der Klageschrift vom 14. Juli 2021, das vom Beklagten eingeholte Turbulenzgutachten vom 21. April 2021 komme hinsichtlich des Umfangs der Abschaltung der Anlage WEA 26 zum Schutz ihrer Anlage WEA 40 zu einem anderen Ergebnis als das von ihr vorgelegte Turbulenzgutachten vom 24. Juni 2016. Denn die Ergebnisunterschiede beruhen maßgeblich auf einer unterschiedlichen Bestimmung der effektiven Turbulenzintensitäten durch den jeweiligen Gutachter und sind daher für sich genommen ohne Weiteres erklärbar. Um die effektive Turbulenzintensität zu berechnen, muss zunächst die Umgebungsturbulenzintensität bestimmt werden. Die natürliche oder freie Umgebungsturbulenz beschreibt die turbulenten Schwankungen der Windströmung, die durch Orographie, Rauigkeit der Landoberfläche und Stabilität der atmosphärischen Luftschichten bestimmt wird. Liegen - wie für den hier in Rede stehenden Standort - keine repräsentativen Windmessungen vor, muss die freie Umgebungsturbulenzintensität durch den jeweiligen Gutachter mit Hilfe meteorologischer Modelle bestimmt werden. Die Ermittlung der Umgebungsturbulenzintensität ist dabei mit Unsicherheiten behaftet, die z. B. durch Eingangsdaten von Messungen, Modellannahmen bzw. Berechnungsmethoden entstehen. Vgl. die vom Windgutachterbeirat des Bundesverbandes WindEnergie (BWE) herausgegebenen „Mindeststandards zur Dokumentation von gutachterlichen Stellungnahmen zur Ermittlung der Umgebungsturbulenzintensität“ vom 15. November 2016, Seiten 1 und 8, abrufbar unter https://www.wind-energie.de/fileadmin/redaktion/‌dokumente/publikationen-oeffentlich/beiraete/‌windgutachterbeirat/2016_Mindeststandards‌_Turbulenz_Hinweise_Zusammenfuehrung.pdf. In diesem Zusammenhang ist dem vom 8. Senat des erkennenden Gerichts im Verfahren 8 A 1849/16 eingeholten Sachverständigengutachten des M. vom 18. Juni 2019 zu entnehmen, dass die zum Teil deutlichen Unterschiede in den Ergebnissen (der Umgebungsturbulenzintensität) unterschiedlicher Gutachter für den gleichen Standort im Wesentlichen aus den verwendeten Modellen für die Umgebungsturbulenz resultierten und dass hierfür keine qualitätssichernden Instrumente, z. B. ein Beirat mit der regelmäßigen Durchführung von Ringversuchen, existierten (dort Seite 9 mit Fußnote 2). Dementsprechend führt im Falle einer rechnerischen Bestimmung der Umgebungsturbulenzintensität - wie hier - die Verwendung unterschiedlicher Eingangsdaten und Modelle zwangsläufig zu anderen, teils voneinander erheblich abweichenden Ergebnissen, ohne dass alleine hieraus zugleich eine Unplausibilität ‌entweder des einen oder des anderen Ergebnisses abgeleitet werden kann. Diese Einschätzung haben auch die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gutachter der Klägerin, Herr Dr.-Ing. X. vom Gutachterbüro L., und des Beklagten, Herr Dipl.-Met. V. vom Gutachterbüro P., übereinstimmend bestätigt. (2) Auch die (erstmals) in der Stellungnahme der L. vom 13. Februar 2023 geäußerten konkreten Zweifel an der Belastbarkeit der in dem Turbulenzgutachten vom 21. April 2021 ermittelten effektiven Turbulenzintensitäten, die die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gutachterbüros P. vom 21. März 2023 in dem Schriftsatz vom 19. Oktober 2023 und in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat, greifen im Ergebnis nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob der in den Turbulenzgutachten vom 21. April 2021 bzw. 22. September 2023 für die Anlage 3746-99-04 in der Windgeschwindigkeitsklasse 3 m/s angegebene Wert für die effektive Turbulenzintensität von 15,5 % (jeweils Tabelle 12 auf Seite 19) in jeder Hinsicht belastbar ist. Insoweit hat Herr Dipl.-Met. V. vom Gutachterbüro P. in der mündlichen Verhandlung angegeben, dieser Wert könne wohl damit erklärt werden, dass diese Windenergieanlage von Anlagen umgeben sei, die ihren Betrieb erst ab einer Windgeschwindigkeit von 4 m/s aufnähmen. Näheres könne er nicht sagen, weil das verwendete Berechnungsprogramm „eingekauft“ sei. Er könne aber ausschließen, dass dieses Berechnungsprogramm anstatt der charakteristischen Turbulenzintensität die mittlere Turbulenzintensität zugrunde lege (Seite 3 der Protokollausfertigung). Wenngleich die Klägerin diesen Aussagen nicht (substanziiert) entgegengetreten ist, ist der für die Anlage 3746-99-04 ausgewiesene (vergleichsweise niedrige) Wert von 15,5 % bei 3 m/s durchaus erläuterungsbedürftig geblieben. Dabei handelt es sich aber auch im Vergleich mit den anderen ermittelten Werten allenfalls um einen Ausreißer, der keine verallgemeinernden Schlüsse auf eine generelle Unverwertbarkeit des verwandten Prognosemodells zulässt. Dies hat auch die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt, zumal sich Vergleichswerte für diese Anlage ihren Gutachten nicht entnehmen lassen. Angesichts dessen hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die in den Turbulenzgutachten vom 21. April 2021 bzw. 22. September 2023 für die Anlage WEA 40 der Klägerin berechneten und damit im vorliegenden Verfahren allein streitentscheidenden effektiven Turbulenzintensitäten (jeweils Tabelle 13 auf Seite 20) belastbar sind. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der berechnete Wert der effektiven Turbulenzintensität bei 3 m/s (25,3 %) im Vergleich zu demjenigen bei 15 m/s (20,1 %) um 5,2 Prozentpunkte höher liegt und damit einen Abstand aufweist, der auch von den Gutachtern des Gutachterbüros L. (u. a. verfasst von Herrn Dr.‑Ing. X.) in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2023 mit Verweis auf den Verlauf der Turbulenzkategorie A (IEC 61400-1) als plausibel angesehen wird (dort Seite 4: „typischerweise etwa 5 bis 10 %-Punkte höher“). Wohl nicht zuletzt deshalb hat die Klägerin gegen die für ihre Anlage WEA 40 berechneten effektiven Turbulenzintensitäten in den Turbulenzgutachten vom 21. April 2021 bzw. 22. September 2023 keine substanziierten Einwände erhoben. Die Plausibilität und Belastbarkeit der beiden vom Beklagten eingereichten Turbulenzgutachten wird zudem gestützt durch das von der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Standorteignungsgutachten des M. vom 11. Juli 2022, gegen dessen Annahmen und Berechnungen die Klägerin Rügen nicht erhoben hat. Aufbauend auf den im Turbulenzgutachten vom 21. April 2021 dargestellten meteorologischen Eingangsdaten hat der M. darin eine eigenständige Berechnung der effektiven Turbulenzintensitäten u. a. für die Anlage WEA 40 (dort ebenfalls mit dem behördlichen Aktenzeichen des Vorbescheids 997-10-14 bezeichnet) durchgeführt. Dabei hat er bei der Ermittlung der Umgebungsturbulenzintensität Anpassungen des Berechnungsmodells für Windgeschwindigkeiten kleiner 14 m/s und für Nabenhöhen über 90 m vorgenommen, weil zwischenzeitlich vorliegende Messdaten für Nabenhöhen von 140 m insbesondere aus dem mittel- und süddeutschen Raum gezeigt hätten, dass das ‌ursprüngliche Modell im Bereich niedriger Windgeschwindigkeiten deutlich konservativ sei (vgl. dort unter 7.3.5 auf Seite 21). Auch die Gutachter der P. haben ausweislich ihrer Stellungnahme vom 21. März 2023 einen Ansatz („Coefficient of variation“) gewählt, bei dem die Umgebungsturbulenzintensitäten so modelliert würden, als entstammten sie in sehr guter Näherung einer standortspezifischen Turbulenzmessung per Messmast. Mangels normativ verbindlicher Vorgaben ist ein solcher auf empirischen Grundlagen fußender Ansatz, der eine möglichst realitätsnahe Betrachtung und Bewertung sicherstellen soll, nach Auffassung des erkennenden Senats keinen grundsätzlichen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die in den Turbulenzgutachten vom 21. April 2021 bzw. 22. September 2023 auf dieser Grundlage ermittelten effektiven Turbulenzintensitäten für die Anlage WEA 40 (vgl. jeweils Tabelle 13 auf Seite 20) decken sich für den Windgeschwindigkeitsbereich 4 bis 20 m/s im Wesentlichen - die Abweichungen bewegen sich im Bereich von unter einem Prozentpunkt - mit denjenigen im Standorteignungsgutachten vom 11. Juli 2022 (vgl. dort Tabelle 5 auf Seite 6). Angesichts dieser Ergebnishomogenität und der eingangs dargestellten Berechnungsunsicherheiten wird die Belastbarkeit der beiden Turbulenzgutachten des Gutachterbüros P. insoweit nicht begründet dadurch in Frage gestellt, dass in dem Standorteignungsgutachten vom 11. Juli 2022 für die Windgeschwindigkeitsklasse 3 m/s ein um 2,2 Prozentpunkte (27,5 % zu 25,3 %) höherer Wert für die effektive Turbulenzintensität ausgewiesen ist. Unabhängig davon liegen beide Werte weit unterhalb des maßgeblichen Auslegungswerts von 42 % der Turbulenzkategorie A (IEC 61400-1). In diesem Zusammenhang merkt der Senat lediglich ergänzend an, dass im Verhältnis der beiden hier in Rede stehenden Anlagen auch das Turbulenzgutachten der L. vom 30. April 2014 die Windgeschwindigkeitsklasse 3 m/s als unkritisch bewertet und sektorielle Betriebsbeschränkungen (lediglich) im Windgeschwindigkeitsbereich 4 bis 12 m/s als erforderlich angesehen hat (vgl. dort Tabelle 5.1.1.1 auf Seite 30). Mit Blick hierauf werfen die in dem Turbulenzgutachten vom 24. Juni 2016 vorgeschlagenen Betriebsbeschränkungen ‑ Abschaltung einer der beiden Anlagen im Windgeschwindigkeitsbereich 0 bis 13,5 m/s (vgl. dort Tabelle 3.4.1 auf Seite 21) -, die die Klägerin zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat, ihrerseits Fragen auf, deren abschließende Beantwortung hier indes mangels Entscheidungserheblichkeit nicht veranlasst ist. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass sich aus dem Turbulenzgutachten vom 24. Juni 2016 bzw. der Stellungnahme der L. vom 13. Februar 2023 nicht ohne Weiteres ergibt, dass die Stand- und Betriebssicherheit der Anlage WEA 40 nur und ausschließlich durch die in Tabelle 3.4.1 auf Seite 21 des Turbulenzgutachtens vom 24. Juni 2016 aufgeführten Betriebsbeschränkungen ‑ und nicht etwa auch durch geringere Einschränkungen - gewährleistet wäre. Auf die entsprechenden, seitens der Klägerin nachfolgend im Kern bestätigten Ausführungen in der gerichtlichen Verfügung vom 11. Januar 2023 wird insoweit Bezug genommen. Ist nach den vorstehenden Ausführungen das überarbeitete Turbulenzgutachten vom 22. September 2023 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt und damit die Stand- und Betriebssicherheit der Anlage WEA 40 entsprechend Abschnitt 16.2.c.i. der DIBt-RL 2012 ohne jegliche Leistungseinschränkungen oder Abschaltungen der Anlage WEA 26 hinreichend belastbar nachgewiesen, kann dahinstehen, ob der in dem Turbulenzgutachten vom 21. April 2021 zum Schutz der Anlage WEA 40 vorgeschlagene Windrichtungssektor (208,5° ± 10,5° [198° - 219°]) - wie in der Stellungnahme vom 13. Februar 2023 des Gutachterbüros L. geltend gemacht und durch Herrn Dr.‑Ing. X. in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf Vorgaben der Geometrie noch einmal bekräftigt - zu klein gewählt worden sein könnte. 2. Aus mehreren, jeweils selbstständig tragenden Gründen ohne Erfolg bleibt die Klägerin mit ihrem Einwand, der genehmigte Betrieb der Anlage WEA 26 führe zu erheblichen Abschattungsverlusten sowie damit verbundenen erheblichen finanziellen Mindererträgen und die Genehmigung verstoße deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme. a) Dieser Vortrag führt im vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht zu einem Erfolg der Klage, weil die Klägerin ihren Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid für die Anlage WEA 26 vom 21. Januar 2014 unter dem 25. Februar 2014 ausdrücklich (nur) insoweit erhoben hat, als dort keine Nebenbestimmungen enthalten sind, um ihre benachbarte Anlage WEA 40 vor Beeinträchtigungen ihrer Betriebsfestigkeit und Standsicherheit durch Turbulenzen zu schützen. Schon angesichts dieser eindeutigen und daher nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts keiner anderweitigen Auslegung zugänglichen Beschränkung des Widerspruchs auf Aspekte der Stand- und Betriebssicherheit überzeugt die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht, entscheidend sei allein das mit dem Widerspruch verfolgte Ziel - Betriebsbeschränkungen der Anlage WEA 26 zum Schutz der Anlage WEA 40 - und nicht der dahinterstehende materiell-rechtliche Weg. Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat aber auch unabhängig davon deshalb nicht zu folgen, weil die materiell-rechtlichen Grundlagen für Betriebsbeschränkungen aus Gründen der Stand- und Betriebssicherheit einerseits (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. §§ 12 Abs. 1, 15 Abs. 3 BauO NRW bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und des Ertragsverlustes durch Windabschattung andererseits (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, dazu näher sogleich) weder in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen noch in ihren Rechtsfolgen, also des Umfangs der erforderlichen Betriebsbeschränkungen, einen Gleichlauf aufweisen, geschweige denn vollständig deckungsgleich sind. Dem entspricht es, dass die Klägerin zur Begründung ihrer Klage zwei voneinander unabhängige Gutachten (Turbulenzgutachten vom 24. Juni 2016 und Ertragsminderungsprognose vom 17. Oktober 2023) vorgelegt hat, deren Berechnungs- und Bewertungsgrundlagen - insbesondere hinsichtlich der zugrunde gelegten Windverhältnisse - nicht ansatzweise vergleichbar sind. Beschränkt der Widerspruchsführer den Widerspruch - wie die Klägerin hier - auf einen rechtlich selbstständigen Teil des Verwaltungsakts, wird er nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist im Übrigen bestandskräftig und ist die Widerspruchsbehörde nicht berechtigt, den nicht angefochtenen Teil im Widerspruchsverfahren zu ändern, da ihre Entscheidungskompetenz insoweit durch den Widerspruch nicht begründet worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2013 ‑ 1 A 2782/11 -, NVwZ-RR 2013, 745 = juris Rn. 10 ff.; Dolde, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 68 VwGO Rn. 36a (Stand der Kommentierung: März 2023); Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 68 VwGO Rn. 16. Die im Widerspruchsverfahren zulässigerweise vorgenommene Begrenzung des Verfahrensgegenstandes auf Aspekte der Stand- und Betriebssicherheit und die eingetretene Teilbestandskraft der Genehmigung für die Anlage WEA 26 im Übrigen ist auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, das der Überprüfung der behördlichen Entscheidung dient, zu beachten. b) Unabhängig davon bleibt die Klägerin mit ihrem Vorbringen zu Ertragsminderungen durch Abschattungseffekte im vorliegenden Klageverfahren auch deshalb erfolglos, weil der in der Klageschrift vom 14. Juli 2021 und damit innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG angebrachte Vortrag über die Aufführung einzelner Schlagworte („erhebliche Abschattungsverluste“, „finanzielle Mindererträge“) nicht hinausgeht und somit hinter den dargestellten Anforderungen der genannten Vorschrift an einen ausreichend substanziierten Vortrag zurückbleibt. Insbesondere enthält das fristgerechte Klagevorbringen keinerlei (schlüssige) Angaben zu den möglichen Abschattungen sowie zur Höhe der von der Klägerin befürchteten Ertragsverluste und ist daher nicht ansatzweise geeignet, dem Gericht oder den übrigen Beteiligten einen hinreichenden Eindruck von diesem Tatsachenkomplex zu verschaffen. Ist die Klägerin mit diesem Vortrag demnach präkludiert, stellen die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 19. Oktober 2023 einschließlich der Vorlage der Ertragsminderungsprognose N. vom 17. Oktober 2023 keinen lediglich vertiefenden Vortrag dar und geben daher keine Veranlassung für eine gerichtliche Überprüfung. c) Schließlich - und wiederum selbstständig tragend - erweist sich der Betrieb der Anlage WEA 26 gegenüber der Anlage WEA 40 auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu etwaigen Ertragsminderungen nicht als rücksichtslos und unzumutbar. aa) Rechtliche Relevanz kommt dem Abschattungseffekt allein im Hinblick auf das (bauplanungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme zu, das als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 C 1.04 -, NVwZ 2005, 328 = juris Rn. 11, m. w. N., gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten ist. Es ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich eine Windenergieanlage wegen der von ihr bewirkten Abschattungswirkung als rücksichtslos gegenüber einer benachbarten Windenergieanlage erweist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2019 ‑ 4 B 39.18 -, NVwZ 2019, 1520 = juris Rn. 7 f., m. w. N.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Juni 2018 ‑ 8 A 11691/17 -, DVBl. 2018, 1091 = juris Rn. 68. Welche konkreten Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt indes wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2019 ‑ 4 B 39.18 -, NVwZ 2019, 1520 = juris Rn. 9, m. w. N. Das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, vermittelt dem Einzelnen keinen Anspruch darauf, vor jeglicher Wertminderung seiner baulichen Anlage bewahrt zu werden. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt daher ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten der baulichen Anlage ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 ‑ 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73, sowie Beschlüsse vom 13. November 1997 ‑ 4 B 195.97 -, NVwZ-RR 1998, 540 = juris Rn. 6, und vom 24. April 1992 - 4 B 60.92 -, juris Rn. 6. Daher wird auch der Betreiber einer schon vorhandenen Windenergieanlage Ertragsminderungen hinzunehmen haben, sofern nicht deren Betrieb unwirtschaftlich und diese Anlage damit wertlos wird. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Juni 2018 ‑ 8 A 11691/17 -, DVBl. 2018, 1091 = juris Rn. 74; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl. 2019, Rn. 375; Albrecht/Zschiegner, UPR 2019, 90 (92 f.); in diese Richtung tendierend auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2019 - 4 B 39.18 -, NVwZ 2019, 1520 = juris Rn. 10. bb) Nach diesen Maßgaben erweist sich die von der Klägerin geltend gemachte jährliche Ertragsminderung von etwa 10 % durch den genehmigten Betrieb der Anlage WEA 26 unter Berücksichtigung der vorliegenden Einzelfallumstände nicht als rücksichtslos und unzumutbar. Allgemein dazu bereits BVerwG, Beschluss vom 13. März 2019 - 4 B 39.18 -, NVwZ 2019, 1520 = juris Rn. 10. Ungeachtet der Frage der Belastbarkeit der in diesem Zusammenhang vorgelegten Ertragsminderungsprognose N. vom 17. Oktober 2023 hat die Klägerin schon nicht (substanziiert) vorgetragen, dass ein wirtschaftlich rentabler Betrieb der Anlage WEA 40 nicht mehr gewährleistet wäre. Eine - unterstellte - jährliche Ertragsminderung in Höhe von etwa 10 % übersteigt die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit gegenüber der Klägerin aber auch deswegen nicht, weil sie ihre Windenergieanlage in einem Windpark mit einer Vielzahl von Windenergieanlagen errichtet hat und sich daher vernünftigerweise darauf einstellen musste, dass andere Anlagen in der Nachbarschaft errichtet würden, sich die Windverhältnisse dadurch zu ihren Lasten verändern und eine bestehende Lagegunst gemindert wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2019 ‑ 4 B 39.18 -, NVwZ 2019, 1520 = juris Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2023 ‑ 22 B 1339/22.AK -, juris Rn. 19, vom 24. Januar 2000 ‑ 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064 = juris Rn. 8 und 14, und vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, juris Rn. 56; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 7. Juni 2023 - OVG 3a A 56/23 -, juris Rn. 34; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Juni 2018 ‑ 8 A 11691/17 -, DVBl. 2018, 1091 = juris Rn. 70. Dies gilt in der vorliegenden Konstellation umso mehr, als die Klägerin die Anlage WEA 40 (erst) im Jahr 2022 und damit in sicherer Kenntnis des im Jahr 2014 genehmigten und bereits im Jahr 2015 aufgenommenen Betriebs der Anlage WEA 26 errichtet hat. Zudem konnte sie nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass ihre Anlage (wenigstens) durch die in der Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2021 angeordneten Betriebsbeschränkungen geschützt wird, da ihr die dagegen gerichtete Anfechtungsklage 22 D 272/21.AK der Beigeladenen (spätestens) durch ihre unter dem 20. Juli 2021 erfolgte Beiladung in diesem Verfahren bekannt war und sie folglich mit einer Aufhebung der Ordnungsverfügung rechnen musste. Die Klägerin beruft sich ferner ohne Erfolg auf eine Rücksichtslosigkeit „unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, also der seit ca. 10 Jahren laufenden Gerichtsverfahren und dem Umstand, dass die Anlage der Klägerin erst dieses Jahr in Betrieb genommen werden konnte“ (Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 19. Oktober 2023). Abgesehen davon, dass der Beklagte insoweit - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - eine Entschädigungszahlung an die Klägerin geleistet hat, ist schon nicht (substanziiert) vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass die zur Rücksichtnahme verpflichtete Beigeladene eine frühzeitigere Inbetriebnahme der Anlage WEA 40 treuwidrig verhindert hätte, was gegebenenfalls zu erhöhten Rücksichtnahmepflichten gegenüber der Klägerin hätte führen können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, aufzuerlegen. Die (notwendig) Beigeladene hat sich mit ihrem Klageabweisungsantrag einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.