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Urteil

11 K 494/14

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid bindet die Genehmigungsbehörde im Rahmen seiner Reichweite und kann einer späteren Genehmigung materiell-rechtlich entgegenstehen. • Die Erteilung von Genehmigungen mit Bedingungen und Auflagen setzt voraus, dass diese erforderlich sind, um die Genehmigungsvoraussetzungen des BImSchG sicherzustellen; ein Einverständnis des Antragstellers ist nach § 12 Abs. 2a BImSchG erforderlich, wenn Auflagen nachträglich festgelegt werden sollen. • Eine isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen ist grundsätzlich statthaft, sofern der begünstigende Verwaltungsakt auch ohne die Nebenbestimmung bestehen bleiben kann.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Feststellung der Rechtswidrigkeit von Turbulenz-Nebenbestimmungen bei Windenergieanlage • Ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid bindet die Genehmigungsbehörde im Rahmen seiner Reichweite und kann einer späteren Genehmigung materiell-rechtlich entgegenstehen. • Die Erteilung von Genehmigungen mit Bedingungen und Auflagen setzt voraus, dass diese erforderlich sind, um die Genehmigungsvoraussetzungen des BImSchG sicherzustellen; ein Einverständnis des Antragstellers ist nach § 12 Abs. 2a BImSchG erforderlich, wenn Auflagen nachträglich festgelegt werden sollen. • Eine isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen ist grundsätzlich statthaft, sofern der begünstigende Verwaltungsakt auch ohne die Nebenbestimmung bestehen bleiben kann. Die Klägerin beantragte ursprünglich einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für eine Windenergieanlage (WEA 40). Die Beigeladene stellte später einen Genehmigungsantrag für eine nahegelegene WEA (WEA 26). Der Beklagte erteilte einen Vorbescheid vom 17.07.2013, der die bauordnungs- und immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit der WEA 40 einschließlich Turbulenzaspekten feststellte. Mit Bescheid vom 21.01.2014 gewährte der Beklagte der Klägerin die Genehmigung, verband diese aber mit der Nebenbestimmung A)3 (Vorlage eines Turbulenzgutachtens, das WEA 26 berücksichtigt) und dem Auflagenvorbehalt B)1 (mögliche Betriebsbeschränkungen). Die Klägerin klagte gegen diese Nebenbestimmungen; während des Verfahrens legte sie ein Gutachten vor und nahm Teile der Klage zurück. Die Klägerin rügte insbesondere, der Vorbescheid binde die Behörde und mache die nachträglichen Nebenbestimmungen rechtswidrig. • Verfahrensrechtlich waren Anfechtungsklage und Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig; die Klägerin konnte die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit umstellen und hatte insofern Fortsetzungsinteresse, etwa wegen möglicher Gutachterkosten. • Materiell-rechtlich sind Turbulenzen als mögliche schädliche Umwelteinwirkungen und bauordnungsrechtliche Gefährdungen zu beachten; Genehmigungen dürfen nur mit Bedingungen/Auflagen versehen werden, soweit sie erforderlich sind (§§ 6, 12 BImSchG; §§ 15,18 BauO NRW). • Der Vorbescheid vom 17.07.2013 bindet die Behörde nach § 9 Abs.1 BImSchG in dem festgestellten Umfang und hat die Entscheidung über die bauordnungs- und immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit der WEA 40 in Bezug auf Turbulenzen vorweggenommen. • Da der Vorbescheid die Zulässigkeit der WEA 40 hinsichtlich Turbulenzintensität festgestellt hatte und die Teilrücknahme dieses Vorbescheids aufgehoben worden ist, waren die nachträgliche Bedingung A)3 und der Auflagenvorbehalt B)1 materiell-rechtlich nicht erforderlich und widersprachen dem Vorbescheid. • Eine weitere Entscheidung zur Frage, ob die E-Mail der Klägerin vom 20.01.2014 als Einverständnis nach § 12 Abs.2a BImSchG zu qualifizieren ist, war aufgrund der Bindungswirkung des Vorbescheids entbehrlich. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Klägerin Teile der Klage zurücknahm. Es wurde festgestellt, dass die Nebenbestimmung A)3 des Genehmigungsbescheides vom 21.01.2014 rechtswidrig gewesen ist, und die Nebenbestimmung B)1 aufgehoben. Die Klage ist im Übrigen begründet, weil der Vorbescheid vom 17.07.2013 die bauordnungs- und immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit der WEA 40 in Bezug auf Turbulenzintensität feststellte und damit die nachträgliche Auferlegung der bedingenden Vorlage eines die WEA 26 berücksichtigenden Turbulenzgutachtens sowie des Auflagenvorbehalts nicht erforderlich und rechtswidrig machte. Die Kosten des Verfahrens tragen Beklagter und Beigeladene je zur Hälfte. Die Berufung wurde zugelassen.