Beschluss
7 B 963/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0709.7B963.03.00
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO in entsprechender Anwendung sowie nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nicht durch die zwischenzeitliche Fertigstellung der Windenergieanlage entfallen. Die Antragsteller befürchten Beeinträchtigungen der Standsicherheit ihrer eigenen Anlagen durch Windturbulenzen, die durch den Betrieb der Anlage der Beigeladenen und nicht durch ihre bloße Errichtung verursacht werden. Diese Beeinträchtigungen abzuwehren, rechtfertigt die Durchführung eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Interesse der Beigeladenen daran, die Baugenehmigung vom 16. Mai 2001 zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 10, Flurstück 1, in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 25. Februar 2002 sofort ausnutzen zu dürfen, überwiegt das Interesse der Antragsteller, dieses Vorhaben vorerst zu verhindern. Aus dem Vorbringen der Antragsteller und dem Inhalt der Akten ergibt sich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen mit die Antragsteller schützenden Vorschriften des Baurechts nicht vereinbar ist. Die danach zu treffende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Dass den Antragstellern ein Abwehranspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 2 oder aus § 18 Abs. 3 BauO NRW zusteht, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darf durch eine bauliche Anlage die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden. § 18 Abs. 3 BauO NRW fordert, dass Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen ausgehen, so zu dämmen sind, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Beiden Vorschriften kann nachbarschützende Wirkung zukommen, sofern dem Nachbarn eine etwaige - hier vermeintlich durch Windturbulenzen der der Beigeladenen genehmigten Windenergieanlage verursachte - Gefährdung der Standsicherheit seiner eigenen baulichen Anlage vor dem Hintergrund nicht mehr zuzurechnen ist, dass er (als Bauherr) gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW grundsätzlich selbst für die Standsicherheit seiner eigenen Anlage einzustehen hat. Nach der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist die danach erforderliche Bewertung, wem die etwaige Gefährdung der Standsicherheit einer Windenergieanlage durch eine hinzutretende benachbarte Windenergieanlage zuzurechnen ist, wesentlich davon abhängig, welche Veränderungen der Windverhältnisse der Nachbar schon beim Bau seiner Anlage in Rechnung stellen musste. Wer - wie die Antragsteller - in einem Windpark eine Windkraftanlage errichtet, kann nicht darauf vertrauen, seine Anlage werde auf Dauer den bestehenden örtlichen Windverhältnissen unverändert ausgesetzt bleiben. Er muss vielmehr von vornherein damit rechnen, dass weitere Windenergieanlagen aufgestellt werden, die seiner Anlage nicht nur Wind nehmen, sondern diesen auch in seiner Qualität verändern. Für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche ist insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen konkurrierender Anlagen die Betreiber von Windenergieanlagen in Windparks üblicherweise rechnen können und müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, BRS 63 Nr. 149; Beschluss vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, BRS 63 Nr. 150. Eine "Orientierungshilfe" dafür, mit welchen Abständen anderer Windenergieanlagen die Betreiber von Windenergieanlagen namentlich in einem Windpark im Hinblick auf die hier interessierende Frage einer hinreichenden Standsicherheit ihrer eigenen Anlage rechnen müssen, gibt der Windenergie-Erlass vom 3. Mai 2002 (MBl. NRW 2002, 742). Dort wird unter 4.3.2 ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass bei Abständen von weniger als 5 Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit der Anlage zu erwarten sind und dass ein Abstand von weniger als 3 Rotordurchmessern - bezogen auf den jeweils größeren Durchmesser der benachbarten Anlagen - im Hinblick auf die Standsicherheit grundsätzlich nicht zuzulassen ist. Hieraus wird für die Genehmigungspraxis die Schlussfolgerung gezogen, dass bei einem Abstand zwischen 3 und 5 Rotordurchmessern der Antragsteller der hinzukommenden Anlage mittels eines Gutachtens nachweisen muss, dass die Standsicherheit - insbesondere auch bereits vorhandener Anlagen - nicht beeinträchtigt wird. Diese für die Genehmigungspraxis im Hinblick auf die Standsicherheit ausgesprochenen Empfehlungen, denen deutlich geringere Abstände als für eine möglichst optimale Nutzung des hereinkommenden Winds zugrunde liegen - vgl. Nr. 4.2.4 des Windenergie-Erlasses, wonach insoweit die Einhaltung eines Abstands von 8 Rotordurchmessern in einem Winkelbereich von +/- 30 0 zur Achse der Hauptwindrichtung empfohlen wird -, basieren auf der Erwägung, dass nach der durch Runderlass vom 8. Februar 1996 (SMBl. NRW 23236) als technische Baubestimmung gemäß § 3 Abs. 3 BauO NRW eingeführten Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik für Windkraftanlagen "Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung" - DIBt- Richtlinie - Windenergieanlagen in der Lastannahme auf eine sogenannte Turbulenzintensität von 0,2 ausgelegt sind. Ob die von den Antragstellern errichtete Windenergieanlage diesen Anforderungen überhaupt entspricht und sie damit ihrerseits das Minimum dessen getan haben, was ihnen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW hinsichtlich der Anforderungen an die Standsicherheit einer Windenergieanlage, die in einem Windpark errichtet werden soll, abzuverlangen ist, kann dahinstehen. Immerhin tragen sie auf S. 9 der Antragsschrift vor, ihre Anlagen seien auf eine Turbulenz von (nur) max. 17% (= 0,17) ausgelegt. Ob die "statische Auslegung ... für eine Turbulenzintensität von 0,2 (= 20%) reicht", mag eine hiervon zu unterscheidende Frage betreffen. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die der Beigeladenen genehmigte Windenergieanlage zu einer Erhöhung der Turbulenzintensität von über 0,20 in einer einen Abwehranspruch der Antragsteller eröffnenden Weise beiträgt. Die Windenergieanlage der Beigeladenen (Anlage Nr. 5, Bezeichnung wie in dem von den Antragstellern beigebrachten Gutachten der Windtest Grevenbroich GmbH vom 15. Mai 2001, Gutachten zur Bewertung der Turbulenzintensität durch drei vorgelagerte Windenergieanlagen) steht zu den Windenergieanlagen 2 (was die Antragsteller hinsichtlich dieser Anlage nicht in Abrede stellen) und 3 der Antragsteller nicht in Hauptwindrichtung. Sie hält zu diesen Anlagen einen Abstand von mehr als drei Rotordurchmessern ein. Dies ist vorbehaltlich besonderer örtlicher, für die Bestimmung der Turbulenzintensität erheblicher Gegebenheiten (Nabenhöhe, Windgeschwindigkeit, Topographie, aerodynamische Hindernisse) ein erstes Indiz dafür, dass Beeinträchtigungen der Standsicherheit der anderen Anlagen durch die Errichtung der Windenergieanlage der Beigeladenen nicht zu erwarten sind. Dass ein Abstand des fünffachen Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung zwischen benachbarten Anlagen, des dreifachen Rotordurchmessers zwischen außerhalb der Windrichtung nebeneinander stehender Anlagen einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Steigerung der Turbulenzintensität nicht erheblich ist, bestätigt das Windtest-Gutachten. Dort ist einmal auf S. 6 ausgeführt, in der Regel werde ein Abstand vom fünffachen Rotordurchmesser in Hauptwindrichtung zwischen benachbarten Anlagen als bedenkenlos angesehen, zum anderen auf S. 8: "Wenn WEA in einem Windpark mit einem Abstand untereinander von mehr als 5-fachem Rotordurchmesser oder in einer Reihe mit mehr als 3- fachem Rotordurchmesser voneinander aufgestellt werden, dann lässt sich die Zunahme der Ermüdungslasten durch eine Zunahme der Turbulenzintensität ausdrücken". Die Antragsteller halten der Annahme, es sei auf das auch nach Ziff. 4.3.2 des WEAErl bedeutsame Verhältnis von Rotordurchmesser und Windrichtung abzustellen, entgegen, die Hauptwindrichtung sei nicht lediglich in einem Sektor von +/- 30° zur Achse der Hauptwindrichtung festzulegen. Es müsse dann ein breiterer Bereich der Windrichtung berücksichtigt werden, wenn es auch unter Berücksichtigung eines größeren Winkels zu Überschreitungen der Turbulenzenergie von 0,2 kommen könne. So sei hier der 60°-Sektor zwischen 240° und 300° um die Windrichtung West mit einer Windhäufigkeit von 51,5% genauso stark vertreten, wie der Sektor zwischen 210° und 270° um die Windrichtung Westsüdwest. Die Antragsteller verkennen, dass auch die Windrichtung West zum 60° Sektor um die Hauptwindrichtungsachse Westsüdwest rechnet und damit in die Windhäufigkeit von 51,5% eingestellt ist, während südlich der Windrichtung West, dort wo die Anlage 2 der Antragsteller gelegen ist, lediglich Werte von 10% und weniger anfallen. Dessen ungeachtet dürfte ein Anlagenbetreiber in die Prüfung der an seine eigene Windkraftanlage zu stellenden statischen Anforderungen einzustellen haben, von welchen generalisierenden Abstandanforderungen ( Verhältnis von Hauptwindrichtung und Rotordurchmesser) die Baugenehmigungsbehörde ausgehen darf und ob er wegen einer eher atypischen Windverteilung abweichend von gewöhnlichen Gegebenheiten höhere Standsicherheitsanforderungen als üblich bei seiner eigenen Anlage zu berücksichtigen hatte. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob bei der hier gegebenen Windverteilung hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, durch die Anlage der Beigeladenen könnten Turbulenzintensitäten von über 0,2 verursacht werden. Denn selbst auf Grundlage des von den Antragstellern vorgelegten Gutachtens, das sie selbst als geeignete Prognosegrundlage bezeichnen, ist nicht wahrscheinlich, die der Beigeladenen genehmigte Windenergieanlage könnte zu einer dieser Anlage zuzurechnenden Erhöhung der Turbulenzintensität beitragen, die den Antragstellern nicht jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zuzumuten ist. Das Windtest-Gutachten stützt den Vortrag der Antragsteller nur eingeschränkt. Es knüpft an einen Abstand zwischen der Windenergieanlage Nr. 3 der Antragsteller und der Beigeladenen an, der unzutreffend ist. Der Gutachter ist, da der Standort der Windenergieanlage 5 nicht markiert war, von den Angaben der Antragsteller ausgegangen (Stellungnahme der Windtest GmbH vom 3. August 2001), und hat auf dieser Grundlage einen Abstand von 194 m angenommen. Mit der Klageschrift vom 9. Januar 2002 haben die Antragsteller im Verfahren 1 K 65/02 VG Minden behauptet, sie hätten den Abstand in der Örtlichkeit mit "Maßband von Mittelmastfuß zu Mittelmastfuß" nachgemessen. Diese Behauptung verwundert, beziehen sich die Antragsteller doch mit Schriftsatz vom 28. Mai 2003 auf die Erklärung der Beigeladenen vom 26. Mai 2003, wonach (nur) das Fundament (erst) seit dem 13. Mai 2003 fertiggestellt ist. Im Übrigen ist für das vorliegende Verfahren nicht der Ort, an dem die Windenergieanlage (angeblich) tatsächlich errichtet wird, sondern der Ort maßgebend, wo sie nach der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung errichtet werden darf. Das Windtest-Gutachten geht ferner (noch) davon aus, die Windenergieanlage 5 werde in Hauptwindrichtung vor der Windenergieanlage 3 stehen. Der Standort der Windenergieanlage ist durch die nach Erstellung des Gutachtens erteilte Nachtragsgenehmigung vom 25. Februar 2002 jedoch in nördlicher Richtung verschoben worden. Auf all dies kommt es nicht an, da sich dem Windtest-Gutachten keine Aussage dahin entnehmen lässt, die im vorliegenden Verfahren strittige Windenergieanlage werde zu einer Erhöhung der von den Antragstellern am Standort ihrer Windenergieanlagen 2 und 3 hinzunehmenden Turbulenzintensitäten über ein Maß hinaus führen, das ihnen nicht jedenfalls vorübergehend zuzumuten ist. Das Gutachten wendet sich zunächst nicht der Frage zu, welchen Beitrag die Windenergieanlage 5 der Beigeladenen auf das Ausmaß der Turbulenzenergie im Windfeld haben wird. Es betrachtet vielmehr auftragsgemäß die Berechnung der erhöhten Turbulenzintensität durch die Errichtung weiterer Windenergieanlagen. Es sind dies die Windenergieanlagen 5, 6 und 7, von denen nach Auffassung der Antragsteller nur deshalb einzig noch auf die Windenergieanlage 5 abzustellen sei, weil die Windenergieanlagen 6 und 7 bestandskräftig genehmigt seien. Die Richtigkeit der Ansicht der Antragsteller in diesem Zusammenhang einmal unterstellt, bestätigt das Windtest-Gutachten jedoch nicht ihre Behauptung, die Turbulenzintensität werde durch die Windenergieanlage 5 auf ein über 0,2 hinausgehendes Maß erhöht. Das Gutachten berechnet die Turbulenzenergie vielmehr in den ungünstigsten Fällen mit 0,177 bzw. 0,174 (S. 12 und 13 des Gutachtens). Der im Gutachten angegebene Wert von 21% bzw. 21,2% beruht darauf, dass ein "Sicherheitszuschlag in Anlehnung an IEC 61400-1" in Höhe von 20% auf die errechnete Turbulenzintensität zugeschlagen worden ist. Dieser Sicherheitszuschlag ist jedoch nicht einzig der Anlage der Beigeladenen zuzuordnen. Die Berechnung der Turbulenzintensität berücksichtigt alle sieben Windenergieanlagen, die im Windpark betrieben werden bzw. betrieben werden sollen. Jede Anlage trägt mit einem mehr oder weniger großen Maß zur Erhöhung der natürlichen Turbulenzintensität bei. Ob es bei der nach § 15 Abs. 1 BauO NRW geforderten Risikozuordnung gerechtfertigt ist, der Anlage, die als Letzte errichtet wird, den Sicherheitszuschlag, der auf alle Anlagen entfällt, gedanklich zuzurechnen, wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Gegen eine solche Zuordnung spricht immerhin, dass §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 BauO NRW eine Kausalität zwischen den Auswirkungen der baulichen Anlage und der Standsicherheit der anderen baulichen Anlage fordern. An einer solchen Kausalität könnte es fehlen, wenn die Standsicherheit nicht gerade durch die einzelne neue Anlage, sondern auch durch andere (bereits vorhandene) Anlagen beeinträchtigt wird. Soweit sich die Antragsteller auf einen Abwehranspruch aus § 22 BImSchG berufen, ist nicht ersichtlich, welche erheblichen Belästigungen sie - neben den auch für §§ 15, 18 BauO NRW beachtlichen- als unzumutbar abwehren wollen. Hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigungen, die von der Erhöhung der natürlichen Turbulenzintensität durch die Windenergieanlage der Beigeladenen ausgehen soll, ergibt sich aus § 22 BImSchG kein weitergehender Abwehranspruch als nach §§ 15, 18 BauO NRW. Da den Antragstellern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein baurechtlicher Abwehranspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zusteht, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs auch nicht im Hinblick auf das angeblich bestehende Ausmaß der Standsicherheitsbedenken in Betracht. Die Antragsteller geben an, sie hätten eine "drastische Beeinträchtigung der Lebensdauer ihrer Windenergieanlage" belegt. Aus dem Gutachten der Windtest ergibt sich eine substantiierte Aussage jedoch lediglich für örtliche Gegebenheiten mit 30% Turbulenzintensität, dann würde die "Auslegungslebensdauer" des am stärksten betroffenen Rotorblattes nur noch 1/13 betragen. Dass bei einer Erhöhung der Turbulenzintensität von auch nach Ansicht der Antragsteller zulässigen 20% auf maximal 21,2 % (und zwar beschränkt auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens) auch nur annähernd vergleichbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind, ist nicht dargelegt und im Übrigen auch unwahrscheinlich. Über bloße Beeinträchtigungen einer möglichst optimalen wirtschaftlichen Ausnutzung der Anlage hinausgehende Nachteile sind nicht konkret belegt. Demgegenüber hat die Beigeladene ein gewichtiges Interesse daran, ihre Anlage in Betrieb zu nehmen und damit wie die Antragsteller an der Ausnutzung des Windparks zu partizipieren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 , 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.