Beschluss
2 B 691/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1119.2B691.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer am 3. Juli 2023 (9 K 1674/23) erhobenen Klage gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 12. Mai 2023 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 7. September 2023 anzuordnen, als unbegründet abgelehnt, weil die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht zum Nachteil der Antragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße; angesichts dessen gehe die vorzunehmende Interessenabwägung, die sich an der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers in § 212a Abs. 1 BauGB orientiere, zu Lasten der Antragstellerin aus. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erneuerung der Dachkonstruktion mit Ausbau zu fünf Wohneinheiten sowie die Errichtung von Altananlagen und 12 Kfz-Stellplätzen erweise sich gegenüber der Antragstellerin nicht als in nachbarrechtswidriger Weise zu unbestimmt. Das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen, das im Geltungsbereich des am 1. Juli 1961 in Kraft getretenen Durchführungsplans III/3/25.00 „Am T. - I. - C.-----straße - Bundesbahn“ liege, entspreche zwar den Festsetzungen dieses Durchführungsplans insoweit nicht, als der Plan i. V. m. § 27 Abs. 5 der Bielefelder Bauordnung vom 23. November 1960 (BiBauO) vorsehe, dass „die Errichtung selbstständiger Wohnungen im Dachgeschoss […] nur zulässig [ist] bei Gebäuden bis zu 2 Vollgeschossen und einer Dachneigung von mindestens 45 Grad sowie bei einer lichten Höhe der Aufenthaltsräume von 2,50 m“, das Vorhaben aber schon über drei Vollgeschosse verfüge und das Dach auch nach dem mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassenen Umbau nur eine Neigung von 40 Grad aufweisen solle. Die Antragstellerin könne aus diesem Widerspruch zu den Festsetzungen des Durchführungsplans aber nichts für sich herleiten, weil schon nicht zu erkennen sei, dass es sich dabei um eine nachbarschützende Festsetzung handele. Abgesehen davon habe die Antragsgegnerin dem Beigeladenen von dieser nicht nachbarschützenden Festsetzung zur beschränkten Zulässigkeit von eigenständigen Dachgeschosswohnungen eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB erteilt, die die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze. Das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen verstoße auch nicht wegen der Errichtung von insgesamt zwölf Stellplätzen nebst Zuwegung entlang der westlichen, dem Wohn- und Geschäftshaus der Antragstellerin zugewandten Grundstücksgrenze gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Der Umfang der mit der Nutzung der Stellplätze verbundenen Belästigungen erweise sich gegenüber der Antragstellerin nicht als unzumutbar. Zwar lägen die Stellplätze im sensibleren rückwärtigen Bereich, in dem sich auch der Garten der Antragstellerin und eine der Ostseite ihres Wohn- und Geschäftshauses vorgelagerte überdachte Terrasse befänden. Auf diesen Ruhebereich der Antragstellerin auf der Ostseite ihres Grundstücks werde die Nutzung der Stellplätze auch nicht nur geringfügig einwirken. Allerdings sei dieser Ruhebereich durch schon vorhandene Stellplätze und entsprechende Fahrzeugbewegungen in erheblicher Weise mit Lärm-, Licht- und sonstigen Immissionen vorbelastet. Denn zum einen seien schon vor der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Errichtung von zwölf Außenstellplätzen im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks sieben Garagenstellplätze vorhanden gewesen. Darüber hinaus sei der Ruhebereich auf dem Grundstück der Antragstellerin auch durch die Fahrzeugbewegungen auf ihrem eigenen Grundstück vorbelastet. Denn dort befänden sich auf der Westseite vor dem Wohn- und Geschäftshaus mehrere - nach dem Eindruck des Berichterstatters im Orts- und Erörterungstermin, an dem dort sechs Fahrzeuge gestanden hätten, bis zu zehn - Stellplätze, die von der Antragstellerin und ihrer Familie sowie den Beschäftigten ihres - ebenfalls auf ihrem Grundstück ansässigen - Malerbetriebs genutzt würden. Die Zufahrt zu diesen Stellplätzen erfolge über die südlich an das Flurstück angrenzende Wegeparzelle und damit entlang der Südseite des Ruhebereichs, der sich im östlichen Teil des Flurstücks befinde. Diese Zufahrt erschließe daneben noch eine Doppelgarage in der Nordwestecke des Flurstücks und eine Garage in der Südwestecke des Flurstücks , die allerdings nach den Angaben der Antragstellerin derzeit nicht für Fahrzeuge genutzt werde. Über diese Zufahrt führen nicht nur die Antragstellerin und ihre Familienangehörigen sowie die Mitarbeiter ihres Malerbetriebs, sondern auch Anlieferverkehr für diesen Betrieb und auch - wenngleich nach den Angaben der Antragstellerin eher selten - dessen Kunden. Dies bedinge einen - wie auch im Orts- und Erörterungstermin deutlich geworden sei - relativ intensiven Fahrzeugverkehr, der auf den Ruhebereich auf dem Grundstück der Antragstellerin einwirke. Zwar erfolgten die vom Betrieb ausgelösten Fahrzeugbewegungen - anders als dies bei Stellplätzen auf einem Wohngrundstück wie dem des Beigeladenen der Fall sei - regelmäßig nur zu den üblichen Arbeitszeiten und störten damit die Ruhezeiten abends und am Wochenende nicht. Dies gelte aber nicht für die dem Wohnhaus zugeordneten Stellplätze der Antragstellerin. Außerdem befänden sich auf den Grundstücken südlich des Grundstücks der Antragstellerin weitere Stellplätze, die auf den Ruhebereich auf ihrem Grundstück einwirkten und insoweit eine Vorbelastung darstellten. Das Vorhaben des Beigeladenen verstoße auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Soweit die Antragstellerin einwende, die Lage und Anordnung der Stellplätze stehe im Widerspruch zur Stellplatzsatzung und zum Leitfaden zur Gestaltung von Stellplatzflächen der Antragsgegnerin, dringe sie damit nicht durch. Abgesehen davon, dass die Anordnung der Stellplätze nicht zu einer Störung der Ruhe und Erholung in der Umgebung über das zumutbare Maß hinaus führe, hätte ein Verstoß gegen die betreffenden Reglungen keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin zur Folge. Die Bestimmungen über die Stellplatzpflicht (§ 48 Abs. 1 BauO NRW) hätten nämlich keinen drittschützenden Charakter, weil mit ihnen allein verhindert werden solle, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet werde. Diesen Ausführungen setzt die Beschwerdebegründung nichts (Erhebliches) entgegen, was eine andere Interessenabwägung begründete. 1. Der in der Baugenehmigung vom 12. Mai 2023 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 7. September 2023 bei der Angabe des Bauvorhabens verwandte Begriff der „Altananlagen“ ist entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung nicht zu unbestimmt. Bei einem „Altan“ bzw. einer „Altananlage“ handelt es sich um hinreichend klar definierte und ohne Weiteres verständliche baurechtliche Begriffe. Altane sind auf Pfeiler gestützte, nicht frei auskragenden Balkone bzw. balkonartige offene Anbauten, die vom Erdboden aus gestützt an der Außenwand liegen. Vgl. Boeddinghaus / Hahn / Schulte, Kommentar zur BauO NRW, Loseblatt, Stand: März 2024, § 67 Rn. 39 m. w. N. sowie VG Köln, Beschluss vom 27. November 2009 - 2 L 1747/09 -, juris. Wie die Altananlagen im Detail genehmigt worden sind, ist im Übrigen auf den grüngestempelten, zur Nachtragsbaugenehmigung gehörenden „Ansichten Westen, Norden und Süden“ zu erkennen. 2. Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung weiterhin gegen die dem Beigeladenen erteilte Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB wendet, verkennt sie mit ihrem Vorbringen zunächst, dass - worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung Drittschutz des Nachbarn nur insoweit besteht, als die Schwelle der Rücksichtslosigkeit zu Lasten des Nachbarn nicht überschritten sein darf. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2023 - 10 B 749/23 - juris Rn. 7, und vom 18. Dezember 2015 - 7 B 1085/15 -, juris Rn. 10. Dass die dem Beigeladenen erteilte Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB ihr gegenüber rücksichtslos ist, hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr hat sie lediglich pauschal behauptet, der Dachausbau, die veränderte Dachneigung und die herausgezogenen Gauben erhöhten die Schallreflektionen von Fahrzeugen und Personen auf den Stellplätzen und der Zufahrt. Mit dem gegenteiligen Vorbringen des Beigeladenen in seiner Beschwerdeerwiderung, dass der Schall sich anders verteile, als es die Antragstellerin darstelle, hat sie sich in ihrer weiteren Beschwerdebegründung vom 4. November 2024 dann nicht mehr auseinandergesetzt. Dessen ungeachtet sind im Baugenehmigungsverfahren die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BauGB - anders als die Antragstellerin meint - von der Antragsgegnerin auch geprüft worden (vgl. hierzu die planungsrechtliche Stellungnahme auf Bl. 28 und 29 des entsprechenden Verwaltungsvorgangs, Beiakte Heft 3). 3. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Errichtung von zwölf Stellplätzen nebst Zuwegung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts planungsrechtlich rücksichtslos wäre. a) Insoweit rügt die Antragstellerin zunächst, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung einer möglichen Verletzung des Rücksichtnahmegebots den Prüfungsmaßstab für die Interessenabwägung verkannt. Denn in der Rechtsprechung sei anerkannt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2016 - 10 A 1611/14 -, juris Rn. 56, dass die Interessen der Beteiligten ein unterschiedliches Gewicht hätten, je nachdem, ob es um ein Vorhaben gehe, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspreche, also nur ausnahmsweise über § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein könne, oder ob es um ein Vorhaben gehe, das - wie hier - von den Festsetzungen abweiche, also nur im Wege eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 bzw. 3 BauGB zulässig sein könne. Wer sich - wie sie mit ihrem Wohn- und Geschäftshaus - auf den Bebauungsplan berufen könne, habe bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang. Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, dass eine reine Wohnnutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin nach dem Durchführungsplan III/3/25.00 „Am T. - I. - C.-----straße - Bundesbahn“ planungsrechtlich unzulässig ist und - worauf auch die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung hinweist - die Wohnung auf dem Grundstück der Antragstellerin mit Bauschein vom 25. Mai 1981 („Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Einliegerwohnung“) und grüngestempelter Betriebsbeschreibung vom 15. Dezember 1980 (Beiakte Heft 7) deshalb nur im Wege einer Ausnahme als Betriebsleiterwohnung für den auf dem Grundstück genehmigten Malerbetrieb zugelassen wurde. Dies ergibt sich auch aus einer Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 26. August 1981 (Beiakte Heft 7) zu einem Nachbarwiderspruch gegen die Baugenehmigung und dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten E. vom 13. September 1982 (Beiakte Heft 7). Auch bei der mit Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2021 (Beiakte Heft 8) genehmigten Erweiterung der Wohnung um einen Erdgeschossanbau ist diese Einstufung beibehalten worden. So lautete das Ergebnis der diesbezüglichen planungsrechtlichen Stellungnahme vom 31. Mai 2021 (Beiakte Heft 8): „Die Nutzung ist bereits im Bestand vorhanden. Eine Bedingung zu der Baugenehmigung des jetzigen Bestandsgebäudes war, dass die vorhandene Wohnung eine Betriebsleiterwohnung ist und mit dem integrierten gewerblichen Betrieb verbunden ist. Die Entscheidung zu der Wohnnutzung ist demnach bereits in der Vergangenheit gefallen. Unter dieser weiterhin bestehenden Bedingung kann dem Vorhaben aus planungsrechtlicher Sicht zugestimmt werden, da es sich um eine untergeordnete eingeschossige Erweiterung der bestehenden Wohneinheit handelt. Das Vorhaben erzeugt dementsprechend keine Vorbildwirkung für weitere Neubauten mit einer reinen Wohnnutzung für die umliegenden Grundstücke.“ Die Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin ist demnach nicht mit der einer reinen Wohnnutzung in einem Wohn- oder Mischgebiet zu vergleichen. Vgl. etwa Hessischer VGH, Beschluss vom 17. November 2016 - 4 B 957/21 -, juris Rn. 7 m. w. N. Die Antragstellerin musste und muss daher auf ihrem Grundstück mit erheblich höheren Immissionen rechnen als in Wohn- bzw. Mischgebieten, zumal der auf ihrem Grundstück genehmigte Malerbetrieb - laut Internetauftritt gehören zum Betrieb ein Meister, neun Gesellen und zwei Auszubildende - in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig sein dürfte. Vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 11. Dezember 2018 - M 1 K 18.1185 -, juris Rn. 15 ff. b) Schon deshalb geht auch der weitere Vortrag der Antragstellerin, dass der große Garten auf dem nordöstlichen Teil des Flurstücks sowie auf den Flurstücken und (als Ruhebereich) ebenso schutzbedürftig sei wie der auf der Ostseite des Flurstücks mit der dort angelegten überdachten Terrasse befindliche (Kern-) Ruhebereich, von falschen planungsrechtlichen Voraussetzungen aus. Im Übrigen befinden sich auf dem Flurstück nach den vom Verwaltungsgericht im Ortstermin am 13. Mai 2024 gefertigten Lichtbildern mehrere Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie ein offenes Materiallager für den Malerbetrieb und auf dem Flurstück eine Doppelgarage. c) Entsprechendes gilt auch, soweit die Antragstellerin meint, dass das Verwaltungsgericht die Vorbelastung durch sieben Stellplätze bzw. Garagen auf dem Vorhaben-grundstück zu sehr zu ihren Lasten gewichtet habe. Vielmehr dürften die ursprünglich vorhandenen und die nun genehmigten Stellplätze gegenüber dem Störpotential, das von dem Betrieb der Antragstellerin ausgeht, geringer zu bewerten sein. d) Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung darüber hinaus noch einmal darauf hinweist, dass die Stellplätze für ihre Mitarbeiter auf ihrem Grundstück nur an Wochentagen zwischen 6.45 Uhr und 16.45 Uhr genutzt und in der Regel nur morgens angefahren und nachmittags wieder verlassen würden und es auch Lieferverkehr weder abends noch nachts oder am Wochenende gebe, hat das Verwaltungsgericht diese Umstände in seiner Interessenabwägung - in nicht zu beanstandender Weise - bereits berücksichtigt. Dabei ist zu Lasten der Antragstellerin in Rechnung zu stellen, dass sämtliche Fahrzeuge, die auf ihr Grundstück fahren bzw. dieses verlassen, zunächst über eine über 100 Meter lange private Zufahrt - an mehreren Wohngrundstücken entlang - fahren müssen. Die Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin zu gewerblichen und privaten Zwecken trägt damit ihrerseits in jedenfalls nicht unerheblicher Weise dazu bei, dass die rückwärtigen Bereiche der in der Umgebung vorhandenen Wohngrundstücke einschließlich des Grundstücks des Beigeladenen Kraftfahrzeugbewegungen und den damit verbundenen Immissionen ausgesetzt sind. Von daher erscheint die Annahme der Antragstellerin, weiterer Kraftfahrzeugverkehr durch das Vorhaben des Beigeladenen könne zu ihren Lasten rücksichtslos sein, eher fernliegend. e) Aus den vorstehenden Erwägungen sind auch die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zur geringen Vorbelastung ihres Ruhebereichs auf der Ostseite des Flurstücks durch die Nutzung der auf den südwestlich bzw. südlich davon gelegenen Flurstücken und befindlichen Garagen ( F. 9 – 11 und 11a), zu Immissionen, die von der westlich ihres Grundstücks gelegenen großen Stellplatzanlage der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW ausgehen, sowie dazu, dass das Verwaltungsgericht eine Zusammenschau aller für die Interessenabwägung bedeutsamen Aspekte unterlassen habe, ungeeignet, zu einer anderen Bewertung zu führen. 4. Dass der von der Antragstellerin am Ende der Beschwerdebegründung vom 1. August 2024 geltend gemachte Verstoß gegen die Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin zur Folge hätte, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend begründet. 5. Soweit die Antragstellerin in ihrer weiteren Beschwerdebegründung vom 4. November 2024 zusätzlich rügt, dass sich nunmehr auf den zwölf Stellplätzen auf dem Grundstück des Beigeladenen jeweils klappbare Absperrpfosten befänden, wodurch der Lärm bei der Stellplatznutzung weiter intensiviert werde, sind diese Pfosten nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Ebenso ist auch der Einwand, die Stellplätze seien von ihrer Lage und ihren Abmessungen her nicht genehmigungskonform errichtet worden, für die fehlende Nachbarrechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 7 a) und 14 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts abzuweichen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).