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Beschluss

25 L 3286/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0718.25L3286.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 9540/24 gegen die dem Gebäudemanagement der Antragsgegnerin erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 9. Oktober 2024 (Az.: N01) für den Neubau einer Flüchtlingsunterkunft für ca. 80 Personen auf dem Grundstück G01 einschließlich der dem Gebäudemanagement der Antragsgegnerin erteilte Befreiung vom 9. Oktober 2024 (Az. N02) nach § 67 BNatSchG von den Verboten 2.2.A des Landschaftsplanes anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung vorgenanntes Rechtsmittel ein, so kann das Gericht auf Antrag gem. § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels ganz oder teilweise anordnen. Hierbei entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung der widerstreitenden und prinzipiell gleichwertigen Interessen des Antragstellers und der Antragsgegnerin ergibt hier, dass das Interesse der Antragsgegnerin, die ihrem Gebäudemanagement erteilte Baugenehmigung vom 9. Oktober 2024 auszunutzen, unter Zugrundelegung des Begehrens des Antragstellers dessen Interesse, nicht vor einer endgültigen Entscheidung über seine Nachbarklage vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung ist auf die Erfolgsaussichten der Nachbarklage abzustellen. Eine Nachbarklage wird in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung ersichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch den Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Die hierzu erforderliche Prognose kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die von dem Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen; andere Rechtsverstöße hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich ausdrängen. Darüber hinaus können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt sich die erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Flüchtlingsunterkunft für ca. 80 Personen auf dem Grundstück G02) nicht gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Für den Erfolg einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der einen Dritten begünstigt, ist es nämlich nach § 113 Abs. 1 VwGO nicht ausreichend, dass der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung begehrt wird, objektiv rechtswidrig ist, durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt muss der Antragsteller zudem in eigenen Rechten verletzt sein. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 – BVerwGE 82, 343 (344) und vom 15. Februar 1990 – 4 C 39.86 – NVwZ 1990, 857 (858); OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 – 2 A 969/12 – juris, Rn. 44 f. und Beschlüsse vom 8. August 2014 – 10 A 2824/13 und vom 5. November 2013 – 2 B 1010/13 – juris, Rn. 9. Die angefochtene Baugenehmigung vom 9. Oktober 2024 beruht auf §§ 35 Abs. 2, 246 Abs. 9 BauGB deren Voraussetzungen bei summarischer Prüfung zu bejahen sind. Gem. § 246 Abs. 9 BauGB gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 BauGB für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Abs. 1 oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll. Die Befristung bis zum 31. Dezember 2027 bezieht sich dabei nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann (§ 246 Abs. 17 BauGB). Im unmittelbaren Zusammenhang mit nach § 30 Abs. 1 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen steht ein Vorhaben jedenfalls dann, wenn das Grundstück, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, unmittelbar an die bebauten Flächen nach § 30 Abs. 1 BauGB oder § 34 BauGB angrenzt. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Juli 2016 – 25 L 1857/16 -, S. 3, - 25 L 1899/16 -, S. 3 – 25 L 1901/16 -, S. 3, - 25 L 1900/16 -, S. 3, jeweils n.v.; vgl. Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage, § 246, Rn. 20. Dies ist zu bejahen, weil sich an die zu bebauende unstreitig im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 BauGB liegende Fläche G03 östlich der Bebauungszusammenhang auf der Nordseite der E.-straße anschließt. So bereits für das hier streitgegenständliche Grundstück bereits: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Juli 2016 – 25 L 1857/16 -, S. 3, - 25 L 1899/16- S. 3, 25 L 1900/16 -, S. 3, 25 L 1901/16, S. 3 sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 24. August 2016 – 10 B 841/16 -, - 10 B 842/16 -, 10 B 843/16 - und – 10 B 844/16 -, jeweils n.v. Die geplante Flüchtlingsunterkunft liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch innerhalb des Siedlungsbereichs. Ein Vorhaben wird innerhalb des Siedlungsbereichs verwirklicht, wenn es von der baulichen Nutzung des Ortsteils - nicht notwendig allseits – umgeben ist. Dabei ist der Begriff des Siedlungszusammenhangs gerade nicht gleichzusetzen mit dem Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB. Ebenso wenig ist der Anwendungsbereich des § 246 Abs. 9 BauGB auf sog. Außenbereichsinseln beschränkt. Vielmehr kommen auch Abrundungen der vorhabenden Siedlungsstruktur in Randbereichen in Betracht, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des direkt angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Juli 2016 – 25 L 1857/16 -, S. 3, - 25 L 1899/16 -, S. 3, - 25 L 1900/16 -, S. 3, - 25 L 1901/16 -, S. 3, jeweils n.v.; vgl. ferner: Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage, § 246, Rn. 20. Gemessen daran ist das zur Bebauung vorgesehene Grundstück sowohl aufgrund seiner konkreten Lage als auch aufgrund der planerischen Darstellungen innerhalb des Siedlungsgebietes gelegen. So für das hier streitgegenständliche Grundstück bereits VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Juli 2016 – 25 L 1857/16 -, S. 3/4, - 25 L 1899/16 -, S. 3/4, - 25 L 1900/16 -, S. 3/4, - 25 L 1901/16 -, S. 3/4 sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 24. August 2016 – 10 B 841/16 -, - 10 B 842/16 -, 10 B 843/16 - und – 10 B 844/16 -, jeweils n.v. Auf der Südseite der E.-straße und östlich des Vorhabengrundstücks auf der Nordseite der E.-straße befindet sich durchgehend zusammenhängende Bebauung. Westlich der Außenbereichsflächen war – jedenfalls bis zum Beginn der Bauarbeiten – auf einem asphaltierten Platz ein Freizeitgelände von nicht unbedeutendem Ausmaß mit sechs Skateboard-Anlagen, einem Fußballtor und einem Korb für Ballspiele vorhanden, bei dem es sich um eine bauliche Anlage handelte die, dem Siedlungsbereich zugehörig ist und diesen begrenzt. Vgl. dazu auch die entsprechenden Luft- und Satellitenbilder des Topographischen Informationsmanagements (TIM-online), abrufbar unter https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/, Kartenansicht: Digitale Orthophotos, zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2025, sowie ferner VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Juli 2016 – 25 L 1857/16 -, S. 3, - 25 L 1899/16- S. 3, 25 L 1900/16 -, S. 3, 25 L 1901/16, S. 3 sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 24. August 2016 – 10 B 841/16 -, - 10 B 842/16 -, 10 B 843/16 - und – 10 B 844/16 -, jeweils n.v. Indizwirkung kommt des Weiteren dem Umstand zu, dass der aktuelle Regionalplan Düsseldorf (RPD) den Bereich bis zur westlich gelegen Hofschaft Neuenhaus durchgehend als „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ darstellt. Soweit der Antragsteller die „Großvolumigkeit“ der geplanten Bebauung (Flüchtlingsunterkunft für ca. 80 Personen, Gesamtbreite von ca. 42 m, Gesamttiefe von ca. 17 m, zweigeschossig, Gesamtgrundfläche von 3.030 m²) rügt, gilt, dass dem Maß der baulichen Nutzung als solchem im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB keine nachbarschützende Wirkung zukommt, OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014 – 7 B 1037/14 -, juris, Rn. 5, VG Düsseldorf Beschlüsse vom 7. Juli 2016 – 25 L 1857/16 -, S. 5, - 25 L 1899/16 -, S. 6 und - 25 L 1900/16 -, S. 5, 25 L 1901/16 – S.5 jeweils n.v. Ohne Erfolg beruft der Antragsteller sich darauf, die im Rahmen der Baugenehmigung erteilte Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG von den Verboten 2.2.A des Landschaftsplanes sei zu Unrecht erteilt worden, sowie allgemein auf die nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens für Natur und Landschaft. Denn Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes haben grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung, weil sie allein im öffentlichen Interesse erlassen werden und öffentlichen Zielen zu dienen bestimmt sind. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 – 3 K 9246/12, juris, Rn. 31, Beschlüsse vom 7. Juli 2016 – 25 L 1857/16 -, S. 6, - 25 L 1899/16 -, S. 6, - 25 L 1901/16 -, S. 6, - 25 L 1900/16 -, S. 6, jeweils n.v. Soweit Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, die Nebenbestimmung Nr. 6 der Unteren Landschaftsbehörde, nach der über den dargestellten Eingriffsbereich hinausgehende, zusätzliche Flächen für Baustelleneinrichtung und (Boden-)Lagerung zu vermeiden und auf ein Minimum zu beschränken sind, sei zu unbestimmt, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Unabhängig davon, dass die Nebenbestimmung keine nachbarschützende Wirkung vermittelt, ist es fernliegend, dass das ca. 215 Meter von der geplanten Flüchtlingsunterkunft entfernt liegende Grundstück des Antragstellers – wie er vorträgt – mit Blick auf die genannte Nebenbestimmung durch entsprechende „Ausweichnutzungen“ betroffen sein könnte. Bei der Anwendung der Sonderregelung des § 246 Abs. 9 BauGB ist zugunsten der Nachbarn allein das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot zu beachten; dem genügt die angegriffene Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2024 ebenfalls. Bei dem hier – wie gezeigt - einschlägigen Begünstigungstatbestand nach § 246 Abs. 9 BauGB gilt das Rücksichtnahmegebot, weil auch diese Außenbereichsvorhaben – ebenso wie die unmittelbar von § 35 Abs. 4 BauGB begünstigten Vorhaben – den sonstigen Vorhaben i.S.d § 35 Abs. 2 BauGB zuzurechnen sind und als solche öffentliche Belange nicht beeinträchtigten dürfen. Teil der öffentlichen Belange ist auch das Rücksichtnahmegebot. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2019, – 2 A 2584/14 -, juris, Rn. 71. Gemessen daran ist die Errichtung der Flüchtlingsunterkunft für bis zu 80 Personen gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos. Insbesondere sind die mit dem Vorhaben verbundenen Geräuschimmissionen für den Antragsteller nicht unzumutbar. Bei der baurechtlichen Bewertung der in Betracht zu ziehenden Belästigungen können nur solche berücksichtigt werden, die bei der bestimmungsmäßigen Nutzung vergleichbarer Unterkünfte typischerweise auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 19. Juli 2019 – 10 A 1802/18 – juris Rn. 16 m.w.N. Unabhängig davon, dass typische Lebensäußerungen von Menschen grundsätzlich nicht geeignet sind, die Schwelle der Zumutbarkeit zu überschreiten, OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2025 – 7 B 1200/15.NR -, juris Rn. 5, vom 11. September 2023 – 10 B 749/23 -, juris, Rn. 14, vom 19. Juli 2019 – 10 A 1802/18 – juris Rn. 16 und vom 2. August 2016 – 10 B 991/16 -, S. 5, n.v., VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Juli 2016 – 25 L 1857/16 -, S. 7, - 25 L 1899/16 -, S. 7, - 25 L 1900/16 -, S. 7, - 25 L 1901/16 -, S. 7, 11 L 284/23 -, S. 6; jeweils n.v., ist das Gebot der Rücksichtnahme mit Blick auf die Beeinträchtigungen durch verhaltensbedingte Geräuschimmisionen gewahrt. Der Abstand zwischen der geplanten Flüchtlingsunterkunft und dem östlich davon gelegenen Haus des Antragsstellers (postalisch: E.-straße 00, 00000 I.) beträgt ca. 215 Meter. Zwischen seinem Haus und dem geplanten Flüchtlingsheim liegen zudem die Häuser E.-straße „Zitat wurde entfernt“ denen eine abschirmende Wirkung bezogen auf vom Vorhabengrundstück ausgehende Immissionen zukommt. Hinzu kommt, dass zu den östlich an das Flüchtlingsheim angrenzenden Wohngrundstücken sowohl im Erd- als auch im Obergeschoss lediglich die Fenster von Schlafräumen und Abstellräumen angeordnet sind, dort vorgesehene Ein- und Ausgänge lediglich als Fluchtweg benutzt werden dürfen und die Außenanlagen, u.a. mit Kinderspielflächen, im westlichen, abgewandten Grundstücksbereich gelegen sind. Angesichts dieser Sachlage ist es abseitig, dass Geräuschimmission der Bewohner des geplanten Flüchtlingsheims überhaupt in relevanter Weise auf das Wohngrundstück des Antragstellers einwirken können. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme mit Blick auf verkehrsbedingte Immissionen ist ebenfalls zu verneinen. Die zu erwartenden Kraftfahrzeugbewegungen erweisen sich nach Zahl und Auswirkungen als zumutbar. Durch das geplante Flüchtlingsheim wird nur in geringem Umfang Fahrzeugverkehr verursacht. Es sind lediglich sieben KFZ-Stellplätze genehmigt worden. Ausweislich der als Anlage zum Bauschein Nr. 16028.24 vom 9. Oktober 2024 grün abgestempelten Betriebsbeschreibung vom 3. September 2024 stehen diese Stellplätze ausschließlich den vor Ort tätigen Mitarbeitenden der Verwaltung, dem Streifendienst sowie Transportfahrzeugen zur Verfügung. Im laufenden Betrieb ist nach der Betriebsbeschreibung zu erwarten, dass die Heimverwaltung und Sozialarbeiter jeweils durchschnittlich max. vier Fahrten täglich zu absolvieren haben. Hinzu kommen täglich im Schnitt eine weitere Fahrt von Mitarbeitenden der Verwaltung sowie durchschnittlich zwei bis drei Fahrten wöchentlich für Transporte, Warenanlieferungen oder Umzüge und ein- bis zweimal wöchentlich Fahrzeuge zur Müllentsorgung. Der außerhalb des Tagesdienstes eingesetzte Streifendienst wird voraussichtlich in den Abend- und Nachtstunden sowie am Wochenende unregelmäßige Kontrollen (max. fünf bis sechs Fahrten täglich) durchführen. Besuchern und ehrenamtlich Tätigen ist die Nutzung der Stellplätze nicht gestattet. Dies bedeutet einen untergeordneten Fahrzeugverkehr. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben in der Betriebsbeschreibung von einem unrealistischen Betriebsgeschehen ausgehen, sind nicht ersichtlich und auch von dem Antragsteller nicht konkret aufgezeigt worden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin schlüssig und unter Hinweis auf entsprechende Erfahrungen in vergleichbaren Einrichtungen auf ihrem Stadtgebiet dargelegt, dass die Bewohner der Flüchtlingsunterkunft in aller Regel über kein eigenes Fahrzeug verfügen. Wegen der großen Entfernung des Grundstücks des Antragstellers zum geplanten Flüchtlingsheim, der lärmabschirmenden Wirkung der dazwischenliegenden Bebauung (dazu s.o.) und der vorgesehenen Lage der KFZ-Stellplätze und der Zufahrt im westlichen, vom Grundstück des Antragstellers abgewandten Teil des Vorhabengrundstücks erscheint es zudem nahezu ausgeschlossen, das vom Vorhabengrundstück durch Park- und Zu- bzw. Abfahrtsverkehr ausgehende Immissionen überhaupt in relevanter Weise auf das Grundstück einwirken können. Hinzu kommt, dass das Grundstück des Antragstellers durch Verkehrslärm nicht unerheblich vorbelastetet ist. Denn es liegt an einer in diesem Abschnitt dreispurigen Bundesstraße (B 229), die nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin ein hohes Verkehrsaufkommen aufweist. Die zu erwartenden wenigen zusätzlichen Fahrbewegungen durch das geplante Flüchtlingsheim fallen hier nicht erheblich zusätzlich ins Gewicht. Soweit der Antragsteller geltend macht, der gem. § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW notwendige und in Auflage Nr. 9 der Baugenehmigung geforderte Schallschutznachweis eines staatlich anerkannten Sachverständigen sei nicht vorgelegt worden, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seines Antrags. Nach § 15 Abs. 2 BauO NRW müssen Gebäude einen ihrer Lage und Nutzung entsprechenden Schallschutz haben; Geräusche, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Schallschutztechnisch unzumutbare, von dem Gebäude des geplanten Flüchtlingsheims ausgehende Belästigungen sind hier allein wegen der großen Entfernung des Grundstücks des Antragstellers zu der Flüchtlingsunterkunft ausgeschlossen. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, die angefochtene Baugenehmigung sei unbestimmt, weil die Antragsgegnerin weder eine Verkehrsanalyse durchgeführt, noch ein Immissionsschutzgutachten vorgelegt habe, weil keine Zielwerte zum Zwecke des Lärmschutzes festgesetzt worden und keine Sanktionen für Verstöße in der Baugenehmigung vorgesehen seien. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sei (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Dritte das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung - entnommen werden, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsgehalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. z.B. OVG NRW. Beschluss vom 9. Mai 2016 – 10 A 1310/14 Aus der als Anlage zum Bauschein Nr. 16028.24 vom 9. Oktober 2024 grün abgestempelten Betriebsbeschreibung vom 3. September 2024 ergibt sich im Einzelnen, inwieweit der Neubau der Flüchtlingsunterkunft Fahrverkehr verursacht. Anhand diese detaillierten Angaben kann der Antragssteller seine Betroffenheit zweifelsfrei feststellen. Darüberhinausgehend bedurfte es einer Verkehrsanalyse angesichts des – wie gezeigt - zu erwartenden geringen zusätzlichen Fahrzeugverkehrs durch die geplante Flüchtlingsunterkunft nicht. Ein Immissionsschutzgutachten bzw. die vom Antragsteller geforderte Festsetzung von Zielwerten zum Zwecke des Lärmschutzes waren ebenfalls nicht erforderlich, weil wegen der aufgezeigten Einzelfallumstände bereits nicht zu erwarten ist, dass Immissionen von der geplanten Flüchtlingsunterkunft in unzumutbarer Weise auf das Grundstück des Antragstellers einwirken werden. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, die Baugenehmigung sehe zu wenig Stellplätze vor und halte die Vorgaben der Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (StellplatzVO NRW) nicht ein. Unabhängig davon, dass Überwiegendes dafürspricht, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 2 StellplatzVO und wegen der Besonderheit, dass die Bewohner einer Flüchtlingsunterkunft in aller Regel keine Kraftfahrzeuge besitzen, in nicht zu beanstandender Weise neben 32 Fahrradstellplätzen nur sieben KFZ-Stellplätze genehmigt hat, vermittelt das Erfordernis notwendige Stellplätze herzustellen (§ 48 Abs. 1 Satz BauO NRW i.V.m. StellplatzVO NRW) grundsätzlich keinen Nachbarschutz, OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2023 - 7 B 1280/22 -, juris, Rn. 17, sondern kann ein Mangel an Stellplätzen nur unter besonderen – hier von dem Antragsteller weder genügend aufgezeigten noch sonst ersichtlichen - Umständen - zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2002 – 7 B 583/02 -, juris. Dass es zu einem den Antragsteller unzumutbar belastenden Ausweichverkehr und erhöhten Parkdruck kommt, ist schon angesichts der zu erwartenden geringen Fahrzeugbewegungen durch das geplante Flüchtlingsheim fernliegend. Hinzu kommt, dass nach den unwidersprochenen, durch Fotos belegten Angaben der Antragsgegnerin örtlich ausreichend Parkraum im öffentlichen Raum und auf den Wohngrundstücken nördlich entlang der E.-straße vorhanden ist. Soweit der Antragsteller schließlich rügt, die angefochtene Baugenehmigung enthalte kein Sicherheits- und Integrationskonzept, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seines Nachbarantrags. Denn Sicherheitsbedenken und Ruhestörungen ist nicht mit den Mitteln des Baurechts, sondern – wie in jedem gestörten Nachbarschaftsverhältnis – im Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2023 – 10 B 749/23 -, juris, Rn. 17, und vom 19. Juli 2019 – 10 A 1802/18 – juris, Rn. 20. Die Lösung sozialer Konflikte, die im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen entstehen können, gehört nicht zu den Aufgaben des öffentlichen Baurechts, OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2019 – 10 A 1802/18 – juris, Rn. 22 m.w.N. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und trägt den Ziffern 7 lit. a) und 14 lit. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 Rechnung (Hälfte des im Hauptsacheverfahren vorläufig mit 7.500 € festgesetzten Streitwertes). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.