Urteil
Au 9 K 22.752
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei dem Vollzug von Vorschriften auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. des Bayerischen Naturschutzgesetzes handelt es sich um eine Amtshandlung im staatlichen Auftrag, welche eine Kostenschuld verursacht. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Behörde ist selbst im Fall einer einheitlichen Verwaltungspraxis nicht gehindert, diese für die Zukunft aus willkürfreien, sachlichen Gründen zu ändern und etwa für die Zukunft eine Verwaltungsgebühr im Einzelfall aufgrund des tatsächlich angefallenen Verwaltungsaufwandes statt eines Pauschalbetrages zu erheben. (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Vollzug von Vorschriften auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. des Bayerischen Naturschutzgesetzes handelt es sich um eine Amtshandlung im staatlichen Auftrag, welche eine Kostenschuld verursacht. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Behörde ist selbst im Fall einer einheitlichen Verwaltungspraxis nicht gehindert, diese für die Zukunft aus willkürfreien, sachlichen Gründen zu ändern und etwa für die Zukunft eine Verwaltungsgebühr im Einzelfall aufgrund des tatsächlich angefallenen Verwaltungsaufwandes statt eines Pauschalbetrages zu erheben. (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, mit dem zuletzt gestellten Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2022 in Nr. 4 insoweit aufzuheben, als dort eine Verwaltungsgebühr in Höhe von mehr als 50,00 EUR festgesetzt wurde, ist zwar als (isolierte) Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung im Ausgangsbescheid der Beklagten vom 8. Februar 2022 ist rechtmäßig und nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klage ist zulässig. Gemäß Art. 12 Abs. 3 KG kann die Kostenentscheidung zusammen mit dem Verwaltungsakt oder selbstständig nach Maßgabe der Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kostenforderung im angefochtenen Bescheid der Stadt ... vom 8. Februar 2022 ist zurecht erfolgt. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 1 Abs. 1 Satz 3, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KG. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG erheben die Behörden des Staates für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kostengesetzes. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 3 KG gilt Satz 1 dieser Vorschrift auch für andere Behörden und Stellen, die Anordnungen im staatlichen Auftrag vornehmen, entsprechend. Da es sich beim Vollzug der Verordnung zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Stadtgebiet der Beklagten vom 4. März 2020 (Baumschutzverordnung – BSVO) um den Vollzug von Vorschriften auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) handelt, hat die Beklagte mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 8. Februar 2022 eine Amtshandlung im staatlichen Auftrag vorgenommen. Nach Art. 43 Abs. 1 BayNatSchG sind die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bayerischen Naturschutzgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften grundsätzlich Aufgabe des Staates. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Kostenverzeichnis (KVz) (vgl. Art. 5 KG)). a) Der Gebührentatbestand nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i.V.m. Tarifnummer 8.III.0/Tarifstelle 18.1 KVz ist erfüllt, da die vorbezeichnete Tarifnummer für den Vollzug von Schutzverordnungen, wie sie die Baumschutzverordnung der Stadt ... vom 4. März 2020 darstellt, für Gestattungen aufgrund einer Schutzverordnung eine Rahmengebühr i.H.v. 50,00 EUR bis 5.000,00 EUR vorsieht. Der Kläger ist auch nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG Kostenschuldner, da er die Amtshandlung (Art. 1 Abs. 1 KG) der Beklagten mit dem von ihm gestellten Formblattantrag vom 29. Januar 2022 auf Fällung einer Tanne auf dem Grundstück ...straße,, veranlasst hat. Die Höhe der festgesetzten Gebühr von 132,00 EUR liegt im untersten Bereich des in Nr. 8.III.0/18.1 KVz für Gestattungen aufgrund einer Schutzverordnung eröffneten Gebührenrahmens von 50,00 EUR bis 5.000,00 EUR. Nach Auffassung des Gerichts berücksichtigt die festgesetzte Gebührenhöhe (132,00 EUR) den mit der Angelegenheit verbundenen der Beklagten entstandenen Verwaltungsaufwand angemessen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die im Bescheid zunächst lediglich erfolgte Nennung der einschlägigen Normen zur Kostenerhebung ausreichend ist, um dem Begründungserfordernis aus Art. 39 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zu genügen. Zwar beinhaltet Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG grundsätzlich die Pflicht der bescheidenden Behörde, Verwaltungsakte mit einer hinreichenden Begründung zu versehen. Ein etwaiger Fehler in der Begründung wäre jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG durch die Ausführungen der Beklagten zur Gebührenermittlung im Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 (Gerichtsakte Bl. 32) geheilt worden. Denn nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht zur Nichtigkeit führt, unbeachtlich, wenn sie bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 (Gerichtsakte Bl. 32) zur näheren Begründung der Kostenentscheidung dargelegt, wie sich die vom Kläger erhobene Verwaltungsgebühr im Einzelnen errechnet. Der zugrunde gelegte Verwaltungsaufwand i.H.v. 120 Minuten erscheint unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zur rechtlichen Prüfung der Angelegenheit eine Ortseinsicht erforderlich war, nicht als unangemessen und bleibt gerichtlich unbeanstandet. Auch der zugrunde gelegte Stundensatz i.H.v 66,00 EUR für einen Beamten der 3. Qualifikationsebene begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Gebührenerhebung entspricht nach Auffassung des Gerichts vielmehr der gesetzlichen Vorgabe in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG, wonach bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen ist. Die Festlegung der konkret innerhalb eines eröffneten Gebührenrahmens festzusetzenden Gebühr entspricht insoweit behördlichem Ermessen, welches gerichtlich lediglich nach § 114 VwGO eingeschränkt auf das Vorliegen von Ermessensfehlern überprüft werden kann. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal die festgesetzte Gebühr im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz der Beklagten vom 15. Dezember 2022) detailliert und nachvollziehbar erläutert wurde und die Gebühr in Anbetracht der Bedeutung der Angelegenheit im untersten Bereich des durch das Kostenverzeichnis eröffneten Gebührenrahmens festgesetzt wurde. b) Der Kläger besitzt nach Auffassung des Gerichts auch keinen Anspruch dahingehend, dass vorliegend keine Gebühr, die den Betrag von 50,00 EUR übersteigt, festgesetzt wird. Einen solchen Vertrauensschutz zugunsten des Klägers vermag das Gericht nicht zu erkennen. Zwar mag es zutreffen, dass es bis Ende des Jahres Verwaltungspraxis der Beklagten gewesen ist, aus Vereinfachungsgründen für die Gestattung einer Baumfällung einschließlich der Forderung einer Ersatzpflanzung einen Pauschalbetrag i.H.v. 50,00 EUR vom jeweiligen Antragsteller zu erheben. Unwidersprochen hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung jedoch ausgeführt, dass diese Verwaltungspraxis ab dem 1. Januar 2022 aufgegeben wurde und ab diesem Zeitpunkt die Gebührenerhebung individuell im Einzelfall vorgenommen wurde entsprechend dem jeweils angefallenen Verwaltungsaufwand. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass auch noch im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides im Februar 2022 auf der Internetseite der Beklagten auf eine übliche Verwaltungsgebühr für stattgebende Entscheidungen im Bereich der Baumschutzverordnung der Beklagten i.H.v. 50,00 EUR (Pauschale) hingewiesen wurde, so vermag auch dieser Umstand bei Wahrunterstellung keinen Vertrauensschutz des Klägers dahingehend zu begründen, dass keine höhere Verwaltungsgebühr im Bescheid vom 8. Februar 2022 zu seinen Lasten festgesetzt werden durfte. Eine derartige Auskunft der Beklagte auf ihrer Internetseite durfte bereits nicht geeignet sein, eine entsprechende Selbstbindung der Verwaltung zu begründen. Es handelt sich insoweit lediglich um eine unverbindliche Information. Jedenfalls liegt keine Zusicherung i.S.v. Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG vor. Hierzu fehlt es an der gesetzlich erforderlichen Schriftform. Zwar ist es denkbar, dass die tatsächliche Verwaltungspraxis aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG) als auch aufgrund des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen kann. Allerdings kann nur eine einheitliche Verwaltungspraxis ein schutzwürdiges Vertrauen in ihrem Fortbestand begründen und ist eine Behörde selbst im Falle einer solchen einheitlichen Verwaltungspraxis nicht gehindert, diese für die Zukunft aus willkürfreien, sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerfG, U.v. 28.3.2023 – 1 C 40.21 – juris Rn. 33; OVG NW U.v. 22.8.2023 – 18 A 2964/21 – juris Rn. 157; OVG Bremen, B.v. 27.10.2023 – 1 B 146/23 – juris Rn. 50). Selbst wenn man daher zugunsten des Klägers aufgrund des Internetauftritts der Beklagten von einer derartigen Selbstbindung der Verwaltung ausgehen wollte, war die Beklagte jedenfalls nicht gehindert, ihre Verwaltungspraxis ab dem 1. Januar 2022 dahingehend zu ändern, die Verwaltungsgebühr fortan im Einzelfall aufgrund des tatsächlich angefallenen Verwaltungsaufwands (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG) zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund besitzt der Kläger keinen Anspruch darauf, dass im Bescheid vom 8. Februar 2022 lediglich eine 50,00 EUR nicht übersteigende Verwaltungsgebühr festgesetzt werden durfte. c) Auch im Übrigen erweist sich die Kostenerhebung als rechtmäßig. Sie ist auch nicht nach Art. 16 Abs. 5 KG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Solche Kosten sind insbesondere Kosten in Folge rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass die mit der Klage ursprünglich angegriffenen Nrn. 2 u. 3 des Bescheids der Beklagten vom 8. Februar 2022 betreffend die erforderliche Ersatzpflanzung für die Gestattung der Beseitigung der Tanne auf dem Grundstück ...straße, ... (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) rechtswidrig wäre. Rechtsgrundlage für die dort geforderte Ersatzpflanzung ist § 7 Abs. 2 u. 3 BSVO. Der Kläger hat überdies mit der Vornahme der Ersatzpflanzung am 10. Mai 2023 seine diesbezügliche Verpflichtung aus der Baumschutzverordnung der Beklagten anerkannt und das streitgegenständliche Verfahren insoweit für erledigt erklärt. Auch ist die BSVO 2020 der Beklagten wirksam und hinreichend bestimmt (vgl. VG Augsburg, U.v. 14.3.2022 – Au 9 K 21.23 – juris). 3. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.