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Urteil

23 K 15491/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1211.23K15491.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Bauherr des beabsichtigten Neubaus eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück N. Straße 000 in J. (Gemarkung I1. , Flur 0, Flurstück 0000). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des im Jahr 1995 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 000/000 „C. B1. D. “ sowie des aufgrund des Ratsbeschlusses vom 11. Juli 2017 in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes 000 „N. Straße/W. -D1. -Straße“. Der Bebauungsplan Nr. 000/000 setzt für den Bereich, in dem das Grundstück liegt, „Mischgebiet 1“ fest. Für den Grundstücksbereich gilt zudem eine Gestaltungssatzung der Beklagten. Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als „gemischte Baufläche“ dargestellt. Ferner liegt das Grundstück im Geltungsbereich der Veränderungssperre für den Wirkungsbereich des Bebauungsplans 000. Die Beklagte legte in der Beschlussvorlage zu der Veränderungssperre und zu dem Bebauungsplan 000 vom 13. Juni 2017 ihre entsprechenden Planungsziele dar. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 4 f. der Beiakte 2 Bezug genommen. Am 14. August 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides. Mit seiner Voranfrage begehrte er die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Planung im Hinblick auf das für das Grundstück gültige Planungsrecht und bat um Entscheidung bzgl. der gewünschten Abweichung in der Planung und der Alternativen gemäß beigefügter ausführlicher textlicher Fragestellung. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 33 der Beiakte 1 Bezug genommen. Anträge auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans 000/000 stellte der Kläger hinsichtlich der Baugrenzen bzw. der Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen und der damit verbundenen zulässigen Gebäudehöhe, der Unterbringung der Stellplätze in einer Tiefgarage. Anträge auf Abweichung bzw. Befreiung von der Gestaltungssatzung stellte der Kläger hinsichtlich der Überschreitung der maximalen Traufhöhe von 13,50 m um ca. 35 cm, der maximalen Dachneigung von 35° auf 40° sowie hinsichtlich der Gesamtlänge von Dachgauben und Einschnitten. Der Kläger hat am 6. Dezember 2017 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 29. Januar 2018, der dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 9. März 2018 zugestellt wurde, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Vorbescheides ab und begründete dies mit verschiedenen Abweichungen des Vorhabens vom Bebauungsplan Nr. 000/000 und von der Gestaltungssatzung. Hiernach sei die Baugrenze für die Bebauung mit vier Vollgeschossen gartenseitig sowie die zulässige GRZ überschritten. Die ebenerdigen Stellplätze seien nicht zulässig. Auch sei die maximal zulässige Traufhöhe um ca. 30 cm und die maximale Dachneigung überschritten. Schließlich liege eine Überschreitung der Gesamtlänge von Dachaufbauten vor. Die Voraussetzungen für die beantragte Erteilung von Befreiungen bzw. Abweichungen für die Ziff. 1 und 3 bis 6 der im Bescheid seien nicht gegeben. Der Kläger trägt vor, dass der Erlass der Veränderungssperre nicht begründet worden sei. Der eingereichte Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides widerspreche nicht den Planungszielen, die durch die erlassene Veränderungssperre gesichert werden sollen. Eine ausschließliche „Verhinderungsveränderungssperre“ sei nicht von § 14 BauGB gedeckt. Den grundsätzlichen städtebaulichen Überlegungen würde das Projekt des Klägers nicht entgegenstehen. Das auf dem Grundstück derzeit errichtete Gebäude sei in einem stark sanierungsbedürftigen Zustand. Ein Verkauf des Grundstücks komme für die Ehefrau des Klägers nicht in Betracht. Die nähere Umgebung sei fast durchgängig bebaut. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Januar 2018 zu verpflichten, ihm auf die Bauvoranfrage vom 1. August, eingegangen bei der Beklagten am 14. August 2017 einen positiven Bauvorbescheid für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in J. , N. Straße 000 (Gemarkung I1. , Flur 0, Flurstück 0000) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die ursprünglich als zulässige Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhobene Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragen Bauvorbescheides, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für die Erteilung des Bauvorbescheides ist die Bauordnung NRW in der Fassung vom 1. März 2000, im Folgenden „BauO NRW a. F.“. Bei der Verpflichtungsklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Letztlich wird aber die Frage nach dem Beurteilungszeitpunkt in erster Linie nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht bestimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 5 B 90/05 –, juris, Rn. 6; VG Minden, Beschluss vom 7. Februar 2017 – 9 L 1985/16 –, juris, Rn. 9 m. w. N. Daraus folgt die Anwendung der BauO NRW a. F., da diese nach § 90 Abs. 4 der Bauordnung NRW in der Fassung vom 21. Juli 2018, in Kraft getreten am 1. Januar 2019, für Vorhaben, für die vollständige und ohne erhebliche Mängel behaftete Vorlagen eingereicht werden, gilt. Nach § 71 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 75 Abs. 1 BauO NRW a. F. ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides entspricht – jedenfalls hinsichtlich der Fragestellung 1. - den formellen Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 2, 69 BauO NRW a. F. i. V. m. § 16 Abs. 1 BauPrüfVO NRW in der maßgeblichen Fassung vom 6. Dezember 1995. Die danach zur Beantwortung der Fragestellung des Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheides erforderlichen Bauvorlagen sind dem Antrag beigefügt. Insoweit ist die Fragestellung auch hinreichend bestimmt. Soweit der Kläger mit seiner Bauvoranfrage die Prüfung von „Alternativen“ (vgl. textliche Fragestellungen Nrn. 2, 3) begehrt bzw. geklärt wissen will, ob ein Gebäude, welches „alle Vorgaben des Bebauungsplanes und der Gestaltungssatzung einhält“ genehmigungsfähig wäre, ist die Bauvoranfrage bereits mangels hinreichender Bestimmtheit und fehlender Bauvorlagen unzulässig. Die Bauvoranfrage muss eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann. Mit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides und der dabei vorzunehmenden Beurteilung sein soll. Ausgangspunkt für eine eventuell erforderliche Auslegung der Bauvoranfrage entsprechend § 133 BGB dahingehend, welche Zulässigkeitsfragen der Antragsteller von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden haben will, kann dabei nur das von ihm konkret beschriebene Vorhaben sein, denn der baurechtliche Vorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird. Die mit dem Antrag gestellten Fragen müssen sich auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Es ist allein Sache des Antragstellers, festzulegen, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Diese Festlegung darf er nicht der Baugenehmigungsbehörde überlassen, die im Verfahren auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids von sich aus keine bindende Aussage zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens machen kann, welches nicht Gegenstand der Bauvoranfrage ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 10 A 912/11 –, juris, Rn. 29 ff. m. w. N. Gemessen an diesen Voraussetzungen fehlt es der Bauvoranfrage des Klägers, soweit er in den Fragestellungen zu den Ziff. 2 und 3 die Prüfung einer Alternativplanung begehrt, an der erforderlichen Bestimmtheit. Indem der Kläger auf eine Planung abstellt, die nicht den vorgelegten Bauvorlagen entspricht, sondern eine anders gelagerte Bauausführung beinhaltet, bezieht er sich nicht auf das von ihm konkret beschriebene Vorhaben. Die Fragen, ob eine „überarbeitete Planung, die die Vorgaben der Gestaltungssatzung einhält und die Stellplätze in einer Tiefgarage unterbringt“ bzw. „alle Vorgaben des Bebauungsplanes und der Gestaltungssatzung einhält“ sind abstrakt und losgelöst von dem konkret beschriebenen Bauvorhaben, wie es sich in den Unterlagen darstellt. Im Übrigen liegen die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides nicht vor, weil der Neubau des geplanten Mehrfamilienhauses bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Dem Vorhaben steht die ursprünglich am Tag der Bekanntmachung (5. September 2017) in Kraft getretene und mit Wirkung ab dem 6. September 2019 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängerte Veränderungssperre der Beklagten für den Wirkungsbereich des Bebauungsplans 000 „N. Straße/W. -D1. -Straße“ entgegen. Rechtsgrundlage für den Erlass einer Veränderungssperre ist § 14 BauGB. Danach kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB vorgesehenen Inhalt beschließen. Da die Veränderungssperre der Sicherung der Bauleitplanung dient, darf sie erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären – auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde hinreichend konkretisiert sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13/03 –, juris, Rn. 15 m. w. N. Das Mindestmaß der Konkretisierung hängt dabei im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei darf einerseits das Konkretisierungserfordernis nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde. Die Gemeinde wird sich im Allgemeinen nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen können; es ist gerade der Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens – insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebotes – erst erarbeitet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16/03 –, juris, Rn. 31. Andererseits kann die Veränderungssperre nicht zur Sicherung einer Planung, bei der noch alles offen ist, herangezogen werden. Denn Zweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern. Sie darf nicht eingesetzt werden, um lediglich die Planungszuständigkeit und die Planungshoheit der Gemeinde zu sichern. Gerade dies ist jedoch der Fall, wenn eine Gemeinde eine Veränderungssperre erlässt, um erst Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu gewinnen. Die „Absicht zu planen“ genügt daher nicht. Der Wunsch, ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern, kann das – legitime – Motiv für den Erlass einer Veränderungssperre sein. Eingesetzt werden darf dieses Institut jedoch nur, wenn die Gemeinde ein bestimmtes Planungsziel, und zwar ein „positives“ Planungsziel, besitzt und deshalb das Entstehen vollendeter Tatsachen verhindern will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16/03 –, juris, Rn. 30. Gemessen an diesen Voraussetzungen war der Inhalt der Planung, die durch die Veränderungssperre gesichert werden sollte, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung der Veränderungssperre im erforderlichen Mindestmaß konkretisiert. Aus der Beschlussvorlage zum Erlass der Veränderungssperre vom 13. Juni 2017 und aus dem Aufstellungsbeschluss lässt sich eine konkrete Planungsabsicht insoweit erkennen, als die Beklagte aufgrund der im Bau befindlichen Ortsumgehung und der nach Fertigstellung damit zu erwartenden neuen Entwicklungsmöglichkeiten für den Planbereich eine umfassende Umgestaltung der N. Straße und damit eine Aufwertung des Stadtteils I1. bezweckt. Im Gegensatz zu der Planung des alten Bebauungsplans 000/000, der auf der Hinnahme der N. Straße als zentraler Hauptverkehrsachse der Stadt mit der entsprechenden Verkehrsbelastung und der damit verbundenen zerschneidenden Wirkung beruhe, seien insbesondere die Vergrößerung des öffentlichen Raums, die Schaffung urbaner Räume sowie eines Ortsplatzes („Q. “ für I1. ), bessere Möglichkeiten zur Ansiedlung des Einzelhandels und die Umsetzung aktueller baugestalterischer Auffassungen (giebelständige Gebäude, steilere Dächer und Klinkerfassaden an der N. Straße) beabsichtigt. Hieraus lassen sich sowohl bestimmte Planungsziele hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung – etwa die Festsetzung von urbanen Gebieten (vgl. § 6a BauNVO) – erkennen, als auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung indem beispielsweise im Sinne des § 23 BauNVO zur Vergrößerung des öffentlichen Raumes die N. Straße verkleinert werden und die überbaubaren Grundstücksflächen der anliegenden Grundstücke im straßenseitigen Bereich entsprechend abgeändert werden könnten. Schließlich gibt die Beklagte sogar in baugestalterischer Hinsicht vor, dass giebelständige Gebäude, steilere Dächer und Klinkerfassaden an der N. Straße umgesetzt werden sollen. Die genannten Beweggründe der Beklagten lassen dementsprechend insgesamt ein positives Planungsziel erkennen. Dass die weitergehende Konkretisierung der Planung noch im Rahmen eines integrierten städtebaulichen Handlungskonzeptes ausgearbeitet werden soll, ist im Hinblick auf die Wirksamkeit der Veränderungssperre unschädlich. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugunsten des Klägers zuzulassen (§ 14 Abs. 2 BauGB). Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Maßstab für das Entgegenstehen öffentlicher Belange ist der konkrete Sicherungszweck der Veränderungssperre. Ist ein Vorhaben bereits nach § 33 BauGB zulässig („Planreife“), so stehen ihm öffentliche Belange nicht entgegen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 1984 – 5 S 2079/83 –, NJW 1986, 149. Ist zu befürchten, dass durch die Zulassung die Durchführung der Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, ist die Ausnahme zu verweigern. Ansonsten würde die Veränderungssperre ihre Aufgabe nicht erfüllen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 4 C 5.15 –, juris, Rn. 22 m. w. N. Eine Pflicht der Beklagten zur Zulassung einer Ausnahme besteht hiernach nicht. Es besteht keine „Planreife“ des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes 000. Vielmehr ist es möglich, dass durch die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens die Durchführung der beabsichtigten Planung wesentlich erschwert würde. Diese Möglichkeit lässt sich – wie das hier der Fall ist – umso weniger ausschließen, je unsicherer die Planung noch ist. Vgl. Rieger in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 14 Rn. 26. Schließlich ist das geplante Vorhaben auch nicht vom Geltungsbereich der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 3 BauGB ausgenommen. Insbesondere liegt in dem Bauvorhaben keine Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung, da der Kläger den Neubau eines Mehrfamilienhauses, mithin die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, plant. Der baurechtliche Bestandsschutz bezieht sich nicht auf den vollständigen Austausch der Bausubstanz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 – 4 C 80/82 –, juris; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 134. EL, August 2019, § 14, Rn. 139 m. w. N. Auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Festsetzungen des „alten Bebauungsplanes“ kommt es mithin nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 80.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung an Ziff. 1 lit. d), Ziff. 5 des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.