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Beschluss

12 A 591/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0705.12A591.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Das von den Klägern mit Schriftsatz vom 24. März 2023 eingelegte Rechtsmittel, das trotz der Überschrift und Einleitung mit Bezeichnungen unstatthafter Rechtsbehelfe ("Beschwerde" bzw. "Nichtzulassungsbeschwerde") mit Blick auf die ausdrücklich formulierte Antragstellung letztlich als nach §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO allein statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden werden kann, ist jedenfalls unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 24. April 2023 innerhalb der Begründungsfrist angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen überdies auch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die sich im Ergebnis dagegen wendet, dass in dem Elternbeitragsbescheid der Beklagten vom 15. September 2020 für die Betreuung der jüngeren Tochter T. G. im Zeitraum August 2020 bis Juli 2021 keine Beitragsbefreiung als Geschwisterkind stattgefunden hat, abgewiesen und zur Begründung insoweit im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten nach § 54 Abs. 1 KiBiz i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur - von den Klägern beantragten und mit Bescheid vom 19. Juli 2021 sowie Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2021 abgelehnten - Rücknahme des Bescheids vom 15. September 2020. Die Beklagte habe bei Erlass des Elternbeitragsbescheides vom 15. September 2020 und ihres Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2020 das Recht nicht i. S. v. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X unrichtig angewandt und damit die Elternbeiträge zu Recht erhoben. Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Zeitraums August 2020 bis Juli 2021 entfalle die nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i. V. m. § 51 KiBiz i. V. m. der Elternbeitragssatzung der Beklagten (im Folgenden: EBS) grundsätzlich bestehende Beitragspflicht für die Betreuung ihrer Tochter T. G. in einer Kindertageseinrichtung ebenfalls nicht. Eine Geschwisterkindbefreiung nach § 6 Abs. 1 EBS komme insoweit nicht in Betracht, da nicht mehrere Kinder der Kläger gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung im Sinne des Kinderbildungsgesetzes besucht hätten und da keine gleichzeitige Beitragspflicht für mehrere Kinder bestanden habe. Bei der von der älteren Tochter F. gleichzeitig besuchten Sozialpädagogischen Einrichtung N.-------- in C. handele es sich - ungeachtet des Umstands, dass die Räumlichkeiten sich mit der von T. G. besuchten Kindertageseinrichtung decken - um eine heilpädagogische Einrichtung, auf die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 KiBiz das Kinderbildungsgesetz und damit auch die Elternbeitragssatzung der Beklagten keine Anwendung finde. Ein Elternbeitrag nach dem Kinderbildungsgesetz sei insoweit mit Blick auf die heilpädagogische Förderung nach dem SGB IX durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe nicht zu entrichten. Die Beitragsfreiheit für F. beruhe auch nicht auf § 50 Abs. 1 KiBiz, wie es § 6 Abs. 1 Satz 3 EBS voraussetze. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Bei den Vergleichsgruppen einerseits von Familien mit zwei Kindern, von denen eines die Regelgruppe besucht und das andere heilpädagogisch betreut werde, gegenüber von Familien mit zwei Kindern, die beide die Regelgruppe besuchten, handele es sich wegen der unterschiedlichen Fördersysteme schon nicht um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte. Selbst bei Annahme einer Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte sei jedenfalls in den unterschiedlichen Fördersystemen die sachliche Rechtfertigung zu sehen. 1. Dem setzen die Kläger nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt. Stützt ein Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Die Kläger behaupten, das Gericht verwende "nicht die üblichen Methoden der juristischen Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck usw.", sondern berufe sich "auf vermeintlich einschlägige Entscheidungen des OVG Münster, denen aber ein anderer Sachverhalt zu Grund liegt". Insoweit verweisen sie auf die zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung genannten Gründe, wonach sie nach § 6 Abs. 1 EBS hinsichtlich des zweiten Kinds beitragsfrei zu stellen seien. Vorliegend führe die Tatsache, dass eine andere Stelle die Beiträge für das erste Kind erbringe, dazu, dass die Kläger für keines der beiden Kinder Beiträge zu entrichten hätten. Die vorgenannte Satzungsregelung stelle "ausweislich ihres klaren Wortlautes weder darauf ab, wer die Beiträge für das erste Kind trägt, noch darauf, ob es sich um eine Kindertagesstätte i. S. d. Kibiz handelt". Die Beitragsfreistellung nach § 50 Abs. 1 KiBiz sei nur ein Anwendungsfall der Satzungsregelung. Es genüge für die Beitragsbefreiung, wenn mehr als ein Kind eine Tageseinrichtung für Kinder besuche oder ein Angebot der Tagespflege wahrnehme. Ihr erstes Kind F. nutze die gleiche Tageseinrichtung wie T. G. . Dieser Besuch genüge für eine Beitragsbefreiung unabhängig davon, "wer für die Beiträge des ersten Kindes aufkommt, oder ob es sich um eine Einrichtung i. S. d. KiBiz handelt". Dieses Vorbringen geht bereits nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auf die - in der Sache nicht zu beanstandenden - Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit der Satzungsregelung zur Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder ein. Warum das vom Verwaltungsgericht in Bezug auf § 6 Abs. 1 Satz 1 EBS zugrunde gelegte Normverständnis, wonach es auf eine gleichzeitige Förderung nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII und eine grundsätzliche Kostenbeitragspflicht für die Betreuungsplätze (nach § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 51 KiBiz i. V. m. den jeweiligen Satzungsbestimmungen) ankommt, gegen allgemein anerkannte Auslegungsmethoden verstoßen sollte, legen die Kläger nicht ansatzweise dar. Dies ist auch sonst nicht erkennbar. § 6 Abs. 1 Satz 1 EBS knüpft ausdrücklich daran an, dass mehr als ein Kind "eine Tageseinrichtung für Kinder" besuchen oder "ein Angebot der Tagespflege" nutzen; es wird mithin begrifflich an die in den §§ 22 bis 24 SGB VIII vorgesehenen Fördermöglichkeiten und nicht an eine sonstige sozialrechtliche Förderung angeknüpft. Das in der Vorschrift angeordnete "Entfallen" der Beitragspflicht für das zweite und jedes weitere Kind kommt zudem denknotwendig nur bei sonstigem Bestehen einer Beitragspflicht in Betracht. Auch Satz 2 der Vorschrift, der bei unterschiedlich hohen Beiträgen den höchsten Beitrag für einschlägig erklärt, legt zugrunde, dass ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 für sämtliche in den Blick genommene Kinder ein Elternbeitrag zu zahlen ist. Ein solches Normverständnis entspricht im Übrigen auch der ständigen Senatsrechtsprechung zu Geschwisterkindregelungen im Elternbeitragsrecht. Nach dieser Rechtsprechung setzt die Anwendung einer Geschwisterermäßigung zwingend - und auch hinreichend klar und eindeutig - voraus, dass für jedes in die Anwendung der Regelung einbezogene Kind öffentlich-rechtliche Elternbeiträge aufgrund der Inanspruchnahme einer öffentlich-geförderten Betreuungsleistung entrichtet werden müssen, da sonst diese Beiträge für die Geschwister nämlich nicht aufgrund der getroffenen Regelung zur Geschwisterermäßigung "entfallen" (oder ermäßigt werden) könnten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2017- 12 A 1716/16 -, juris Rn. 5, vom 28. Mai 2014- 12 A 715/14 -, juris Rn. 6, vom 17. Mai 2011- 12 A 642/11 -, juris Rn. 5, sowie vom 24. Februar 2011 - 12 A 978/10 -, juris Rn. 14 f., und ebenfalls vom 24. Februar 2011 - 12 A 1001/10 -, juris Rn. 8. Auch wenn, worauf die Kläger abstellen, ihre Tochter F. in räumlicher Hinsicht dieselbe Einrichtung (Familienzentrum X. - Sozialpädagogische Einrichtung N.--------) besucht, innerhalb derer eine Tageseinrichtung für Kinder i. S. v. § 22 Abs. 1, 22a SGB VIII betrieben wird, in welcher die weitere Tochter T. G. auf Grundlage von § 24 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB VIII gefördert wird, handelt es sich bei der Inanspruchnahme des Platzes für F. nicht um eine solche jugendhilferechtliche und eine Beitragspflicht auslösende Förderung. Die Förderung in der dortigen heilpädagogischen Gruppe wird F. nach den insoweit von den Klägern nicht in Abrede gestellten oder sonst in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vielmehr als Leistung der sozialen Teilhabe nach dem SGB IX (konkret wohl: § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 i. V. m. § 79 SGB IX sowie § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) gewährt, für die keine Beitragserhebung nach § 90 SGB VIII in Betracht kommt. Dass das Verwaltungsgericht - mit Blick auf die fehlende Anwendbarkeit von § 50 Abs. 1 KiBiz für F. zu Recht - eine Beitragsbefreiung von T. G. nach § 6 Abs. 1 Satz 3 EBS verneint hat, wird von den Klägern nicht angegriffen, sondern im Kern sogar bestätigt, indem sie ausführen, die Beitragsfreistellung nach § 50 Abs. 1 KiBiz sei nur ein Anwendungsfall der Satzungsregelung des § 6 Abs. 1 EBS. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG setzen sich die Kläger nicht auseinander. 2. Eine Zulassung der Berufung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nach dem Zulassungsvorbringen der Kläger ebenfalls nicht in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, legen die Kläger nicht dar. Sie formulieren bereits keine konkrete aus ihrer Sicht klärungsbedürftige und klärungsfähige Fragestellung, sondern halten eine Berufungszulassung pauschal "aus Gründen der Rechtsfortbildung" für geboten, weil "keine Entscheidungen ersichtlich" seien, "die sich mit den hier aufgeworfenen Fragen befassen, die sich aus der kommunalen Satzung der Beklagten ergeben". Eine konkrete Fragestellung lässt sich dem sonstigen Zulassungsvorbringen ebenso wenig entnehmen wie nähere Darlegungen zur fallübergreifenden Bedeutung und Klärungsbedürftigkeit einer eventuell in Betracht kommenden Fragestellung. Die Kläger machen zur Darlegung des Zulassungsgrundes vielmehr Ausführungen zur von ihnen angezweifelten Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die nach den vorstehenden Ausführungen zu 1. nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel führen. 3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt - ungeachtet der unzureichenden Darlegung - auch, dass der vorliegende Rechtsstreit keine "besondere Schwierigkeit […] i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO" aufweist, was die Kläger lediglich mit einer Bezugnahme auf die zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vorgetragenen Ausführungen behaupten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).