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Beschluss

12 A 978/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0224.12A978.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 5.040,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 5.040,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Aufgrund des Wegfalls des § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW, vgl.Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Mondernisierung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26.Januar 2010, ist zum 1. Januar 2011 kraft Gesetzes ein Beklagtenwechsel eingetreten. Das Rubrum wurde entsprechend des nunmehr geltenden Rechtsträgerprinzips des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von Amts wegen geändert. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zulässigkeit der Klage offengelassen hat, berührt nicht die im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein maßgebliche Richtigkeit des Ergebnisses, hier also der – zutreffend erfolgten – Abweisung der Klage. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der angefochtene Bescheid sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Anhörung der Kläger vor dem Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes vom 20. Juli 2009 mit der Festsetzung des Höchstbeitrags für den Sohn K. K1. der Kläger im Zeitraum 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 den Anforderungen des § 24 Abs. 1 SGB X entsprechend erfolgt. Mit Schreiben vom 30. April 2009 ist den Klägern das Formular für die Festsetzung der Elternbeiträge übersandt worden, verbunden mit der Bitte, das vollständig ausgefüllte Formular spätestens bis zum 15. Mai 2009 im Jugendamt abzugeben. In dem genannten Schreiben sind die Kläger darauf hingewiesen worden, dass für das Kindergartenjahr 2009/2010 das Bruttoeinkommen des Jahres 2008 oder das Bruttoeinkommen des laufenden Kalenderjahres zugrundezulegen sei, sofern dieses voraussichtlich gegenüber dem Kalenderjahr 2008 höher oder niedriger sein werde und daher zu einer anderen Einstufung in eine andere Beitragsgruppe führen könne. Der Nachweis sollte möglichst durch den entsprechenden Steuerbescheid bzw. aktuelle Einkommensbelege erfolgen. Das Schreiben enthält des Weiteren den Hinweis, dass, sollte "der o.g. Termin nicht eingehalten werden, so muss mindestens vorläufig der Höchstbeitrag gezahlt werden". Damit war den Klägern Gelegenheit gegeben, sich i.S.d. § 24 Abs. 1 SGB X zu den aus der Sicht der Beklagten, vgl. zur Maßgeblichkeit der Sicht der Behörde: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 – 3 C 46.81 –, BVerwGE 66, 184 ff.; BSG, Urteil vom 9. September 1998 – B 13 RJ41/97 R –, juris, zum damaligen Zeitpunkt entscheidungserheblichen Tatsachen (den Einkommensverhältnissen) zu äußern. Gleichzeitig war ihnen für den Fall, dass eine entsprechende Äußerung ausblieb, der Erlass eines auf den Höchstbeitrag lautenden Elternbeitragsbescheides ausdrücklich in Aussicht gestellt worden, so dass ihnen auch die rechtlichen Folgen der Verweigerung einer entsprechenden Erklärung klar und eindeutig mitgeteilt worden waren; der Erlass eines Höchstbeitragsbescheides war den Klägern im Übrigen auch nicht neu, da die Beklagte bereits mit Bescheid vom 12 Februar 2009 wegen fehlender Unterlagen einen Höchstbeitragsbescheid erlassen hatte. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht von einer unterlassenen Anhörung ausgeht, ist diese i.S.d. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X in den zeitlichen Grenzen des § 24 Abs. 2 SGB X nachgeholt worden. Nach Erlass des angefochtenen Bescheides und vor Klageerhebung, mithin außerhalb eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind die Kläger per Email an den Beklagten herangetreten und haben geltend gemacht, ihr zweiter Sohn K2. N. besuche weiterhin die privat-gewerbliche Kindertagestätte "Q. " und wechsele zum 1. September 2009 in die ebenfalls privat-ge-werbliche Einrichtung "E. L. S. ", so dass in ihrem Fall die Geschwisterermäßigung nach § 5 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung eingreifen und zum Erlass des Elternbeitrags für ihren Sohn K. K1. führen müsse, wie dies schon einmal mit Bescheid vom 12. Februar 2009 geregelt worden sei. Diesen Einwand hat die Beklagte nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern sie ist aufgrund dieses Einwandes ausweislich der Email vom 31. August 2009 in eine – vor dem Hintergrund des § 44 SGB X ohnehin unabhängig von einem Widerspruchsverfahren gebotene – materiell-rechtliche Prüfung der Anwendung der Geschwisterermäßigung eingetreten; sie hat jedoch aufgrund ihrer im Einzelnen dargelegten abweichenden Rechtsauffassung die Entscheidung getroffen, den Heranziehungsbescheid vom 20.Juli 2009 bestehen bleiben zu lassen. Erst im Anschluss an diese – faktisch ein förmliches Widerspruchsverfahren ersetzende – erneute Überprüfung des Elternbeitragsbescheides unter dem Aspekt der Geschwisterermäßigung haben die Kläger am 11. September 2009 Klage erhoben. Auf die Frage, ob Ausführungen der Beklagten im Klageverfahren zu einer Nachholung der Anhörung i.S.d. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X führen konnten, kommt es danach nicht an. Der angefochtene Bescheid ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und für eine Anwendung von § 42 Satz 1 SGB X entscheidend sein könnte – auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig, wobei es auf die Frage, ob es sich bei der Einrichtungen, die der Sohn K2. N. der Kläger besucht (hat), um eine Tageseinrichtung i.S.d. KiBiz und der Elternbeitragssatzung handelt, nicht ankommt. § 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzung trifft folgende Regelung: "Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 4 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind." Die Geschwisterermäßigung setzt damit zwingend voraus, dass für das zweite und jedes weitere Kind Beiträge entrichtet werden müssen, sonst könnten diese nicht nach der getroffenen Regelung "entfallen". Welche "Beiträge" in § 5 Abs. 2 Satz 1 der Elternbeitragssatzung gemeint sind, ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut ("Beitrag"), der schon hinreichend eindeutig eine Art der öffentlich-rechtlichen Abgabe bezeichnet, sowie aus dem rechtssystematischen Zusammenhang der genannten Bestimmung mit den übrigen Regelungen der Satzung, die ausschließlich die Erhebung öffentlich-rechtlicher Elternbeiträge zu den Jahresbetriebskosten nach § 23 KiBiz (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung) betreffen. Die Geschwisterermäßigung führt danach in keinem Fall zur vollständigen Freistellung von der öffentlich-rechtlichen Elternbeitragsverpflichtung, sondern lediglich zu einer Reduzierung auf die Verpflichtung zur Zahlung eines öffentlich-rechtlichen Beitrags für nur noch ein Kind. Der hierdurch eröffneten Schwierigkeit, den verbleibenden Beitrag in den Fällen zu bestimmen, in denen mehrere Kinder gleichzeitig unterschiedliche Angebote wahrnehmen und hierfür unterschiedlich hohe öffentlich-rechtliche Elternbeiträge zu leisten wären, wird in § 5 Abs. 2 Satz 2 der Elternbeitragssatzung dadurch begegnet, dass in solchen Fällen der höchste Beitrag zu zahlen ist. Dass neben dem öffentlich-rechtlichen Elternbeitrag für den Sohn K. K1. für den weiteren Sohn K2. N. der Kläger ebenfalls ein öffentlich-rechtlicher Elternbeitrag zu den Jahresbetriebskosten nach § 23 KiBiz zu entrichten ist, trifft offensichtlich nicht zu, so dass für die Anwendung der Rechtsfolge der Geschwisterermäßigung des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Elternbeitragssatzung (Entfallen der Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind) kein Raum bleibt; mehr als die Reduzierung der öffentlich-rechtlichen Elternbeitragspflicht auf einen Elternbeitrag für nur noch ein Kind, wie dies hier angesichts der Verpflichtung der Kläger zur Leistung eines öffentlich-rechtlichen Elternbeitrags nur für das Kind K. K1. von vornherein gegeben gewesen ist, kann – wie oben dargelegt – über die Geschwisterermäßigung nicht erreicht werden. Dabei mag es zutreffen, dass es sich bei den von dem weiteren Sohn K2. N. der Kläger besuchten Einrichtungen um privat-gewerbliche Kindertagesstätten i.S.d. § 6 KiBiz handelt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, auch insoweit sei eine Beitragsbefreiung gegeben. Nach § 23 Abs. 4 KiBiz setzt die Beitragsermäßigung oder Beitragsfreistellung für Geschwisterkinder grundsätzlich voraus, dass das Jugendamt i.S.d. § 23 Abs. 1 KiBiz "Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen" auch gegenüber den Geschwisterkindern erhebt ("ermäßigte Beiträge") oder ohne die Beitragsfreistellung erheben müsste. Dies folgt im Übrigen aus der Funktion der Elternbeiträge als Kostenbeteiligung der Eltern im Gefüge der abgesehen vom Trägeranteil ansonsten – überwiegend – staatlicherseits erfolgenden Tagesstättenfinanzierung (vgl. §§ 20 u. 21 KiBiz). In diesem Kontext dient die Geschwisterermäßigung unter dem Aspekt des Familienlastenausgleichs der Reduzierung – nicht der vollständigen Freistellung von – der mit einer Mehrzahl von öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsverpflichtungen einhergehenden finanziellen Belastung der Eltern. Die Erhebung von Elternbeiträgen ist danach – ebenso wie die Geschwisterermäßigung – untrennbar mit der staatlichen finanziellen Förderung von Kindertagesstätten nach dem KiBiz verknüpft. Fehlt es an einer derartigen staatlichen Förderung, kommt insoweit die Erhebung von öffentlich-rechtlichen Elternbeiträgen von vornherein nicht in Betracht; werden für den Besuch einer Kindertagesstätte aber keine öffentlich-rechtlichen Elternbeiträge als Kostenbeteiligung an der staatlichen Finanzierung erhoben, können diese nicht erhobenen Elternbeiträge auch nicht im Wege der Geschwisterermäßigung reduziert oder ganz erlassen werden. Anderweitig – etwa durch privatrechtliche Entgelte für die Inanspruchnahme von Tagesstätten durch weitere Kinder – begründeten finanziellen Belastungen der Elternbeitragspflichtigen, die durch die Kinderbetreuung bedingt sind und zu einer Verringerung der für die Beitragserhebung maßgebenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen, wird, abgesehen von der allgemeinen Regelung des § 6 Abs. 3 der Elternbeitragssatzung, nicht im Rahmen der Einkommensermittlung oder der Beitragsgestaltung Rechnung getragen. Sollten die Beitragsbelastungen den Eltern und dem Kind nicht zumutbar sein, sieht § 90 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 7 der Elternbeitragssatzung vielmehr vor, dass die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen bzw. übernommen werden sollen. Hierdurch wird gewährleistet, dass Härten – etwa aufgrund der Art und Weise der Einkommensermittlung oder der Beitragsgestaltung – aufgefangen und dadurch weitgehend entschärft werden. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung enthält § 90 Abs. 4 SGB VIII weiterführende Regelungen, sofern Landesrecht keine abweichende Bestimmung trifft. Ob die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilweisen Erlass vorliegen, ist keine Frage des hier in Rede stehenden Festsetzungsverfahrens, sondern ist in einem von dem Festsetzungsverfahren zu trennenden, gesonderten Erlassverfahren zu klären. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2009 – 12 A 1281/09 – und vom 21. September 2007 – 12 A 1156/07 –, juris. Ohne dass es im vorliegenden Fall darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass eine Anwendung der Geschwisterermäßigung im vorliegenden Fall auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil im Falle von fehlenden Angaben zur Einkommenshöhe oder des entsprechenden Nachweises – wie hier – gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 der Elternbeitragssatzung zwingend ("ist") der höchste Elternbeitrag zu leisten ist. Diese Anordnung des Höchstbeitrages ist ihrer Natur nach einer Reduzierung (etwa durch die Anwendung der Geschwisterermäßigung) nicht zugänglich. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Soweit die aufgeworfenen Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantworten; der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es hierfür nicht. Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Soweit das Verwaltungsgericht die Frage der Zulässigkeit der Klage offengelassen hat, kann dahinstehen, ob es sich hierbei um einen Verfahrensfehler handelt, da mit Blick auf das Ergebnis in der Sache offenkundig ist, dass die Entscheidung – Abweisung der Klage – hierauf nicht i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).