Beschluss
12 A 1716/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0725.12A1716.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2016 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2016 wird aufgehoben. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 23. Juni 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage, die sich im Ergebnis dagegen wendet, dass in dem Elternbeitragsbescheid für die Betreuung der jüngeren Tochter der Kläger die Geschwisterermäßigung aus § 6 Abs. 1 Satz 1 der maßgeblichen Beitragssatzung der Beklagten keine Anwendung gefunden hat, im Wesentlichen damit begründet, dass die Geschwisterermäßigung nicht greife, weil für die ältere Tochter der Kläger kein öffentlich-rechtlicher Elternbeitrag gezahlt werde, und es insbesondere auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken begegne, dass die Geschwisterermäßigung nur anwendbar sei, wenn für beide Kinder öffentlich-rechtliche Elternbeiträge gezahlt würden, die im Zusammenhang mit der staatlichen Förderung und Finanzierung der Einrichtung stünden. Daran fehle es hier. Dem setzen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. Ernstlich Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legen die Kläger nicht hinreichend dar. Das gesamte diesbezügliche Zulassungsvorbringen basiert letztlich auf der Prämisse, dass es gesetzliche Aufgabe der Beklagten sei, an der Schule der älteren Tochter der Kläger ein sog. OGS-Angebot bereitzustellen. Auf die darauf aufbauenden und daraus gezogenen Schlussfolgerungen, die nach Auffassung der Kläger für die Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechen, kommt es indes nicht an, weil bereits die Prämisse nicht zutrifft. Die Kläger legen nicht dar, dass die Beklagte verpflichtet ist, an einer Schule ein OGS-Angebot bereitzustellen. Der von ihnen insoweit in Bezug genommene § 24 Abs. 4 SGB VIII ist nicht einschlägig. Dessen erster Satz stellt ausdrücklich auf ein bedarfsgerechtes Angebot für Kinder im schulpflichtigen Alter in Tageseinrichtungen ab, nicht in Schulen. Die daran anknüpfende Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 KiBiz, dass die für schulpflichtige Kinder vorzuhaltenden Angebote in Tageseinrichtungen auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllt werden können, stellt eine Ermessensregelung ("kann") dar, begründet also keine Verpflichtung der Beklagten. Damit korrespondierend ist in § 9 Abs. 2 SchulG die Einrichtung von außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten an Schulen ebenfalls als Ermessensregelung ausgestaltet. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit beiden zuvor genannten Regelungen eine Zusammenarbeit unter anderem mit freien Trägern der Jugendhilfe vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 KiBiz, § 9 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Dies spricht dagegen, dass die Kommune als Schulträger und/oder als Träger der Jugendhilfe, so sie sich in Ausübung ihres Ermessens für ein OGS-Angebot an einer Schule entscheidet, zwingend selbst Träger des OGS-Angebots sein muss. Diese Einschätzung bestätigt sich bei einem Blick auf den Bereich der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Obwohl nach § 24 Abs. 1 bis 3 SGB VIII entsprechende Förderungsansprüche der Kinder bestehen und die Kommunen aufgrund dessen verpflichtet sind, Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege bereitzustellen, wird ein Großteil der Tageseinrichtungen von privaten Trägern betrieben und wird die Kindertagespflege überwiegend von Privatpersonen geleistet. Stellt - wie hier - ein privater Träger das OGS-Angebot bereit, ist es auch nicht zwingend, dass hierfür öffentlich-rechtliche Elternbeiträge zu erheben sind. Dabei kommt es auf den von den Klägern in Bezug genommenen § 23 KiBiz von vornherein nicht an, weil dieser in Umsetzung von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII Elternbeiträge ausschließlich für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege regelt, während öffentlich-rechtliche Beiträge für OGS-Angebote gegebenenfalls auf der landesrechtlichen Grundlage des § 5 Abs. 2 KiBiz erhoben werden könnten. Indes ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet ist, wenn, wie vom Verwaltungsgericht angenommen und mit dem Zulassungsvorbringen nicht infrage gestellt, ein privater Träger das OGS-Angebot autonom und eigenverantwortlich betreibt und sich die Beklagte auch an der Finanzierung des Betriebs nicht beteiligt. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Bereich der Tageseinrichtungen die Elternbeiträge (nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, § 23 KiBiz) und auch die Geschwisterermäßigung im Zusammenhang mit der staatlichen Förderung und Finanzierung der Einrichtungen stehen. Wenn dementsprechend im OGS-Bereich ein Angebot nicht vom Staat (hier der Beklagten) finanziert wird, wie es das Verwaltungsgericht unwidersprochen angenommen hat, spricht dies gegen die Erhebung öffentlich-rechtlicher Elternbeiträge auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 KiBiz in Verbindung mit der entsprechenden kommunalen Satzung. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen besteht entgegen dem Zulassungsvorbringen keine Veranlassung, die für die ältere Tochter der Kläger an den Trägerverein des OGS-Angebots gezahlten privaten Elternbeiträge als öffentlich-rechtliche anzusehen, um auf diese Weise zur Anwendung der Geschwisterermäßigung zu kommen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, warum die nach dem Vorbringen der Kläger in einem Kooperationsvertrag zwischen der Beklagten und dem Trägerverein des OGS-Angebots enthaltene Regelung, nach welcher die Beklagte nach dem Schuljahr 2006/2007 für die Vereinnahmung von Beiträgen zuständig sein sollte, nicht umgesetzt worden ist. Solange der private Trägerverein in eigener finanzieller Verantwortung das OGS-Angebot an der Schule durchführt und dementsprechend hierfür privatrechtliche Elternbeiträge erhebt, dürfte für die Erhebung öffentlich-rechtlicher Elternbeiträge kein Raum sein. Darüber hinaus besteht auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keine Veranlassung, die für die ältere Tochter der Kläger gezahlten privatrechtlichen Elternbeiträge als öffentlich-rechtliche zu behandeln, um auf diese Weise eine "gleichmäßige" Anwendung der Geschwisterermäßigung sicherzustellen. Dies gilt auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens zur angeblichen Willkürlichkeit der Beitragserhebung der Beklagten für OGS-Angebote. Zum einen reicht das Vorbringen nicht ansatzweise aus, um den Willkürvorwurf darzutun. Es wird kein konkreter Fall benannt, in dem die Beklagte in einer vergleichbaren Konstellation einen öffentlich-rechtlichen Elternbeitrag erhoben hat. Der pauschale Hinweis darauf, dass in anderen Fällen privater Trägerschaft öffentlich-rechtliche Elternbeiträge erhoben worden seien, reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil dies gegebenenfalls - anders als hier - darauf zurückzuführen sein kann, dass die Beklagte die Angebote finanziert. Zum anderen legen die Kläger nicht hinreichend dar, warum die Konsequenz aus der (unterstellten) Willkürlichkeit sein sollte, dass der für die ältere Tochter der Kläger gezahlte Elternbeitrag als öffentlich-rechtlicher zu behandeln ist. Die (unterstellte) Willkürlichkeit bezöge sich nicht unmittelbar auf die Anwendung der Regelung über die Geschwisterermäßigung. Deren ungleichmäßige Anwendung stellt sich vielmehr als (Rechts-)Reflex aus der unterschiedlichen rechtlichen Qualifizierung der gezahlten Elternbeiträge dar. Dementsprechend bestünde die zur Vermeidung der (unterstellten) Willkürlichkeit bei der Beitragserhebung gebotene Maßnahme nicht darin, auch privatrechtliche Elternbeiträge als öffentlich-rechtliche zu behandeln, um auf diese Weise in jedem Fall zur Anwendung der Regelung über die Geschwisterermäßigung zu kommen. Vielmehr wäre sicherzustellen, dass die Beitragserhebung im OGS-Bereich einheitlich und rechtskonform erfolgt. Daraus dürfte gegebenenfalls folgen, dass bei von privaten Trägern in eigener finanzieller Verantwortung durchgeführten OGS-Angeboten keine öffentlich-rechtlichen Elternbeiträge erhoben werden. In diesem Fall wäre jedoch die Regelung über die Geschwisterermäßigung nicht anwendbar, ohne dass dies einen Gleichheitsverstoß darstellte. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht zutreffend und von den Klägern unwidersprochen ausgeführt, dass die Anwendung der Geschwisterermäßigung in Abhängigkeit davon, ob für beide Kinder öffentlich-rechtliche Elternbeiträge gezahlt werden, grundsätzlich mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Aufgrund der Unterschiede in der Finanzierung der Angebote stellt es keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass die Regelung über die Geschwisterermäßigung dann nicht greift, wenn bei Geschwistern lediglich für ein Kind öffentlich-rechtliche Elternbeiträge gezahlt werden, für das andere Kind dagegen privatrechtliche. Mit anderen Worten kann aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht abgeleitet werden, dass die Geschwisterermäßigung unabhängig von der Rechtsnatur der gezahlten Elternbeiträge stets Anwendung finden muss. Eine Zulassung der Berufung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil es auch insoweit an ausreichenden Darlegungen der Kläger fehlt. Soweit sie auf die "unter Ziffer 1 dargestellte Handhabung der Beklagten" verweisen, stellt dies bereits keine Formulierung einer klärungsbedürftigen Tatsachen- und/oder Rechtsfrage dar. Das damit in Bezug genommene Zulassungsvorbringen zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln verhält sich zu einer Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Aspekte, ohne dass sich dem Zulassungsvorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entnehmen lässt, welcher Aspekt genau mit "Handhabung der Beklagten" gemeint ist. Mit Blick auf die hiesigen Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fehlt es zudem an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der für klärungsbedürftig gehaltenen Tatsachen- und/oder Rechtsfrage in einem Berufungsverfahren. Die von den Klägern ferner formulierte Frage, "ob § 24 Abs. 4 SGB VIII und das KiBiz es überhaupt zulassen, dass die Bereitstellung und Finanzierung eines OGS-Angebots an einen privaten Träger delegiert wird", rechtfertigt eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls nicht, weil es wiederum jedenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Frage in einem Berufungsverfahren fehlt. Im Übrigen ist bereits zuvor aufgezeigt worden, dass § 24 Abs. 4 SGB VIII hier von vornherein nicht einschlägig ist. Dazu, warum die Einschaltung privater Träger angesichts von § 5 Abs. 1 Satz 3 KiBiz, § 9 Abs. 3 Satz 1 SchulG in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig sein sollte, führt das Zulassungsvorbringen nichts aus. Darüber hinaus wird nicht dargelegt, welche Bedeutung die formulierte Frage für die hier streitige Anwendung der Regelung über die Geschwisterermäßigung haben sollte. Entgegen dem Zulassungsvorbringen bestehen auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Anknüpfend an und Bezug nehmend auf die hiesigen Ausführungen zu den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO bestehen die von den Klägern gesehenen rechtlichen Schwierigkeiten so nicht oder lassen sich ohne Weiteres bereits im Zulassungsverfahren klären. Schließlich scheidet eine Berufungszulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aus. Ein Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO ist nur dann gegeben, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Dies ist jedoch grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter - wie hier - nicht förmlich beantragt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 12 A 2239/10 -, juris Rn. 3, m. w. N. Darüber hinaus tragen die Kläger nichts Hinreichendes dazu vor, dass es auf die von ihnen vermissten Aufklärungsmaßnahmen entscheidungserheblich angekommen wäre, d. h. die Entscheidung auf dem angeblichen Verfahrensfehler beruhen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Aufhebung des Streitwertbeschlusses beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG in entsprechender Anwendung. Da Gerichtsverfahren betreffend die hier streitigen Elternbeiträge nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei sind, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 - 5 B 2.17 - und - 5 B 3.17 -; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 12 A 931/16 -, bedarf es der Festsetzung eines Streitwerts, der gegebenenfalls die Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren bildete (vgl. § 3 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG), nicht. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).