Beschluss
15 B 504/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0517.15B504.23.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Verlegung einer Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Verlegung einer Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Mai 2023 zu ändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Beschränkung in Ziffer 1. des Bescheids des Antragsgegners vom 8. Mai 2023 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die zur Beschwerdebegründung mit nachgereichtem Schriftsatz vom 16. Mai 2023 dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Sie stellen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, es spreche bei summarischer Prüfung Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Auflage, mit der der Antragsgegner dem Antragsteller aufgegeben hat, die Auftaktkundgebung nicht auf dem G. -F. -Platz, sondern auf der Grünfläche an der G1.--------straße (Neue C. M. ) und den sich anschließenden Aufzug über die C1. - X.----------straße - C2. C3. P. - F1.-----allee - S. -C4. -Straße - C5.-------straße - L. -N. -Straße durchzuführen. Der Senat unterstellt dabei zu Gunsten des Antragstellers zunächst, dass die von ihm angezeigte Veranstaltung auf eine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet und eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ist. Ausgehend davon gilt Folgendes: Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 9 und 13, und vom 26. April 2001 - 1 BvQ 8/01 -, juris Rn. 11 f. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012- 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 30, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 79. Geht es - wie hier - um die Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist zu beachten, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst sind. Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 Abs. 1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung - ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am Wirksamsten zur Geltung zu bringen - erheblich zu verändern. Vgl. insoweit etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9, und Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2020 - 15 A 355/19 -, juris Rn. 39 m. w. N. Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass von der geplanten Versammlung des Antragstellers anlässlich des Halbfinalrückspiels in der Europa League zwischen Bayer 04 Leverkusen und der AS Rom am 18. Mai 2023 auf dem G. -F. -Platz in M. eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, weil die dem Fanlager von Bayer 04 Leverkusen zugehörigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung nicht strikt von den anreisenden Auswärtsfans getrennt werden können und deshalb mit gegenseitigen Provokationen und körperlichen Auseinandersetzungen zu rechnen ist. Zur Begründung macht sich der Senat insoweit die stimmigen Darlegungen in der angegriffenen Entscheidung zu eigen. Diesen setzt der Antragsteller mit dem bloßen Bestreiten der zugrundeliegenden Annahmen des Antragsgegners - etwa der Anzahl gewaltbereiter Fans auf beiden Seiten - keine substantiierten Einwände entgegen. Die streitgegenständliche Auflage ist zur Beseitigung dieser Gefahrenlage geeignet und auch im Übrigen verhältnismäßig. Den drohenden Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmenden der Versammlung und Fans der AS Rom lässt sich anderweitig nicht (mehr) ebenso wirksam begegnen. Zum einen dürfte sich eine Anreise der Mehrzahl der Fans der AS Rom zu dem vom Antragsteller als Versammlungsort begehrten G. -F. -Platz nicht mehr verhindern lassen. Der Verein Bayer 04 Leverkusen hat die fragliche Fläche nach entsprechender Abstimmung mit der Stadt M. und der Polizei bereits am 26. April 2023 - bevor der Antragsteller die Versammlung angezeigt hat - gemäß den Regularien der UEFA als „Meeting-Point“ für die Auswärtsfans benannt; unabhängig von der Frage, ob und ggf. welcher geeignete alternative Treffpunkt in Betracht käme, dürfte eine kurzfristige Verlegung des Sammelpunkts wohl keine hinreichende Verbreitung mehr finden. Die Gästefans würden sich deshalb auch bei Zuweisung einer anderen Fläche in größerer Zahl im Laufe des 18. Mai 2023 zum G. -F. -Platz begeben, wo sie auf die Versammlung und damit auf Fans von Bayer 04 Leverkusen träfen. Zum anderen kann ein Zusammentreffen rivalisierender Fangruppen nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch nicht durch sonstige polizeiliche Maßnahmen wirksam verhindert werden. Insoweit hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass - anders als bei Bundesligaspielen - die Auswärtsfans beim Europa League-Spiel nicht gesammelt, sondern über den Tag verteilt am Bahnhof M. Mitte bzw. in der Nähe des G. -F. -Platzes eintreffen werden und deshalb die Einrichtung eines Sammelpunkts zwingend erforderlich ist, um eine Trennung der Fangruppen und die Eskortierung der Fans der AS Rom zum Stadion sicherzustellen. Dass entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners ein alternativer, für diese Zwecke geeigneter Sammelpunkt vorhanden ist, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich eine solche Fläche in der Nähe des Bahnhofs M. Mitte, über den die Anreise überwiegend erfolgt, aber in ausreichendem Abstand zum angemeldeten Versammlungsort sowie zur Aufzugstrecke befinden und zudem groß genug sein müsste, um eine jedenfalls vierstellige Personenanzahl zu fassen. Eine Örtlichkeit, die diesen Anforderungen genügt, ist von keiner Seite benannt worden und drängt sich bei Blick auf den Stadtplan von M. auch dem Senat nicht auf. Eine weitergehende Aufklärung dieser Frage ist im Rahmen des Eilverfahrens weder möglich noch geboten. Ist dementsprechend von der Notwendigkeit der örtlichen Verlegung der Versammlung vom angemeldeten Ort auszugehen, ist auch die Zuweisung des konkreten Standorts der Auftaktkundgebung sowie der Aufzugstrecke nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Zwar befinden sich diese in M. P. und damit nicht im Stadtzentrum, wo sich das Anliegen der Versammlung, (auch) eine Benachteiligung einheimischer Fans bei der Zuweisung von Sammlungsflächen zu thematisieren, am Wirksamsten zur Geltung bringen ließe. Allerdings dürfte eine andere geeignete Fläche bzw. Strecke an zentraler Stelle in M. Wiesdorf nicht zur Verfügung stehen. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Ermangelung eines geeigneten alternativen Sammelpunktes für die Fans der AS Rom verwiesen, die hier entsprechend gelten. Bei den zugewiesenen Örtlichkeiten in M. P. handelt es sich um ebenfalls vergleichsweise zentral gelegene Bereiche. Ferner führt auch der Einwand der fehlenden Versorgungsmöglichkeiten am zugewiesenen Standort nicht weiter. Nach den über Googlemaps abrufbaren Informationen befinden sich in der Nähe der Grünfläche an der G1.--------straße verschiedene Gastronomiebetriebe. Im Übrigen vermögen sich diese Belange im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nicht gegen die als überwiegend einzustufenden Sicherheitsinteressen durchzusetzen. Soweit der Antragsteller das Fehlen öffentlicher Toiletten bemängelt, ist es ihm - soweit erforderlich - zuzumuten, mobile Toiletten bereitzustellen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller weder von der Möglichkeit der Benennung alternativer Standorte Gebrauch gemacht hat noch auf den Vorschlag des Antragsgegners eingegangen ist, die Versammlung an den angemeldeten Orten, allerdings einige Stunden früher durchzuführen. Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Auflage und damit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen bewertet, ginge eine davon losgelöste Interessenabwägung unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter ebenfalls zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).