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Beschluss

20 L 2423/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1201.20L2423.23.00
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Tenor

1.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – 20 K 6607/23 – gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums Bonn vom 23.11.2023 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – 20 K 6607/23 – gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums Bonn vom 23.11.2023 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage – 20 K 6607/23 – gegen den Bescheid des Polizeipräsidium Bonn vom 23.11.2023 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier das Polizeipräsidium Bonn – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das private Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub der Vollziehung. Denn bei summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid des Antragsgegners vom 23.11.2023, mit welchem dieser der Antragstellerin die für den 01.12.2023 angezeigte Versammlung zu dem Thema „Stoppt den Genozid in Gaza“ verboten hat, als offensichtlich rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Versammlungsverbot kommt allein § 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW in Betracht. Hiernach kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten, wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf die Annahme einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2023 – 15 B 504/23 –, juris, Rn. 6 m.w.N. Soweit sich die Verbotsverfügung auf das Motto der Versammlung bzw. den Inhalt von zu erwartenden Meinungsäußerungen bezieht, ist insoweit die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.05.2018 – 15 B 643/18 –, juris, Rn. 8 ff. m.w.N; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.03.2006 – 11 K 632/06 –, juris, Rn. 4. Eine Äußerung verliert den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht allein wegen extremistischer Inhalte. Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richten sich nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG, sondern nach Art. 5 Abs. 2 GG. Vgl. zu rechtsextremistischen Inhalten VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. März 2006 – 11 K 632/06 –, juris, Rn. 4. Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 15 B 643/18 –, juris, Rn. 8 ff. m.w.N. Bei der Auslegung und Anwendung der Strafnormen haben Behörden und Gerichte die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auch auf der Ebene der Normanwendung im konkreten Fall zur Geltung kommt. Darüber hinaus ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG spezifische Anforderungen an die der Auslegung und Anwendung der Gesetze vorgelagerten Interpretation umstrittener Äußerungen. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen. Bleibt die Äußerung mehrdeutig, weil sich nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als fernliegend ausschließen lassen, ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2023 – 6 C 8.21 –, juris, Rn. 28 ff. m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben lässt die Gefahrenprognose des Antragsgegners nach summarischer Prüfung nicht erkennen, dass bei Durchführung der angemeldeten Versammlungen die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist. Der Antragsgegner stützt die Verbotsverfügung vom 23.11.2023 vorliegend ausschließlich auf das Versammlungsmotto „Stoppt den Genozid in Gaza“. Auf eine Verwendung der Parole „Stoppt den Genozid in Gaza“ im Rahmen der in Rede stehen Versammlung komme es nicht an. Bereits durch den Titel „Stoppt den Genozid in Gaza“ sei die Gefährdung der objektiven Rechtsordnung ernsthaft zu besorgen. Er verkenne nicht, dass die Verwendung des Wortes „Genozid“ gemeinhin nicht strafbewehrt sei. Vielmehr sei „Genozid“ ein feststehender Begriff, der als solcher einen sachlichen Kern aufweise; mithin nur in begrenztem Maße einer Auslegung zugänglich sei. Die Bewertung der Begrifflichkeit als Straftat erfolge daher nicht im „luftleeren Raum“, sondern vor dem Hintergrund des Terrorangriffs vom 07.10.2023 der radikal-islamischen und mittlerweile verbotenen Hamas (Verbotsverfügung vom 02.11.2023 des Bundesministeriums des Innern und für Heimat) und ihrer vorangegangenen Versammlungen. Nach summarischer Prüfung wertet die Kammer den Titel der Versammlung „Stoppt den Genozid in Gaza“ nicht als strafbare Äußerung. 1. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass der Titel der Versammlung „Stoppt den Genozid in Gaza“ den Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB verwirklicht. Nach § 130 Abs. 1 StGB wird, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Vgl. näher zu den Voraussetzungen OVG NRW, Beschluss vom 14.05.2018 – 15 B 643/18 –, juris, Rn. 18 ff und VG Münster, Beschluss vom 17.11.2023 – 1 L 1011/23 –, juris, Rn. 20 ff. Für die Tathandlungen nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB gilt: Beschimpfen ist eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende Äußerung der Missachtung. Unter Verächtlichmachen ist jede auch bloß wertende Äußerung zu verstehen, durch die jemand als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig hingestellt wird. Verleumden erfordert das wider besseres Wissen aufgestellte oder verbreitete Behaupten einer Tatsache, die geeignet ist, die betroffene Gruppe in ihrer Geltung und in ihrem Ansehen herabzuwürdigen. Ein Angriff gegen die Menschenwürde anderer, der sich durch eine dieser Handlungen ergeben muss, setzt voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.05.2018 – 15 B 643/18 –, juris, Rn. 22 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 27.07.2017 – 3 StR 172/17 –, juris Rn. 31, mit weiteren Nachweisen. Dies zugrunde gelegt, sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Volksverhetzung durch das das Versammlungsmotto "Stoppt den Genozid in Gaza" nicht erfüllt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das verwendete Motto aufgrund des Terrorangriffs vom 07.10.2023 der Hamas und der Nähe der Antragstellerin – Palästinensische Gemeinde Deutschland – Bonn e.V. – zur BDS-Gruppe Bonn dahingehend ausgelegt werden kann, dass antisemitische Narrative bedient werden. So zitiert Tageschau.de in einem Bericht Experten, denen zufolge die „Genozid-Behauptung“ gegenüber Israel abwegig sei und sie auf einem antisemitischen Narrativ basiere, welches instrumentalisiert werde, um Israel zu dämonisieren. https://www.tagesschau.de/faktenfinder/kontext/antiisraelische-narrative-100.html, (Abruf am: 30.November 2023). Dennoch überschreitet das Versammlungsmotto "Stoppt den Genozid in Gaza" mit Blick auf die beschriebene Wirkung und Reichweite des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG die Schwelle zur Strafbarkeit im vorliegenden Fall nicht. Es fehlt insoweit an einer zur Friedensstörung geeigneten Äußerung (a). Auch bezieht sich das Versammlungsmotto – das an Israel adressiert ist – nicht auf eine hinreichend konkretisierte Gruppe oder Teile der inländischen Bevölkerung (b). a. Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG kann das Versammlungsmotto bereits nicht als zur Friedensstörung geeignete Äußerung (Aufstacheln zum Hass, Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen, Beschimpfungen, Verächtlichmachung, Verleumdungen) verstanden werden. Dem Wortlaut nach enthält das Versammlungsmotto zunächst die reine Forderung, den Genozid im Gazastreifen zu beenden. Elemente des Hasses, des Aufforderns zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen, Beschimpfungen oder Verleumdungen sind dieser Forderungen nicht zu entnehmen. Solche Elemente sind dem Versammlungsmotto jedoch auch nicht vor dem Hintergrund des Terrorangriffs der Hamas und im Lichte der Nähe der Antragstellerin zur BDS-Gruppe Bonn zu entnehmen. Denn bei einer Einordnung des Versammlungsmottos im Lichte der Meinungsfreiheit ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass auch UN-Experten von Verstößen seitens des Staates Israel ausgehen, die auf einen Genozid hindeuten („Grave violations committed by Israel against Palestinians in the aftermath of 7 October, particularly in Gaza, point to a genocide in the making, UN experts said today“). https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/11/gaza-un-experts-call-international-community-prevent-genocide-against#:~:text=GENEVA%20(16 %20November%202023)%20 %E2 %80 %93,making%2C%20UN%20experts%20said%20today, (Abruf am: 30.11.2023). Damit greift das Versammlungsmotto in leicht abgewandelter und überspitzer Gestalt (die UN-Experten sprechen von „Anzeichen“) ein Thema auf, über das unabhängige Experten ebenfalls berichten. Handelt es sich jedoch bei dem Versammlungsmotto um eine Forderung, die auf einen wahrheitsgemäßen Sachverhalt zurückgeht – hier: Anzeichen eines Genozids –, so scheidet eine Auslegung im Kontext des Aufstachelns zum Hass etc. aus. Dies ist auch dann der Fall, wenn hierdurch ein feindseliges Klima gegen einen Teil der Bevölkerung geschaffen wird. Vgl. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl. 2021, StGB § 130 Rn 43. b. Darüber hinaus kann der Staat Israel unter Zugrundelegung einer meinungsfreundlichen Auslegung auch kein Adressat einer zur Friedensstörung geeignete Äußerung i. S. d. § 130 StGB sein. Als Angriffsobjekte nennt § 130 Abs. 1 StGB nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen, Teile der Bevölkerung sowie Einzelne Gruppenmitglieder bzw. den Bevölkerungsteilen zugehörige Einzelpersonen. In der Rechtsprechung, der Kommentarliteratur und der Fach-Berichterstattung wird vertreten, der Staat Israel könne nicht Adressat einer Volksverhetzung sein. Vielmehr müsse sich die Tathandlung auf eine hinreichend konkretisierte Gruppe oder Teile der inländischen Bevölkerung beziehen. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 17.11.2023 – 1 L 1011/23 –, juris, Rn. 23 im Hinblick auf die Verwendung der Parole "From the river to the sea, Palestine will be free"; Fischer, Ist Jubel über Terror strafbar?, in: Legal Tribune Online, 16.10.2023, abrufbar unter: https://www.lto.de/persistent/ a_id/52929/ (Abruf am: 30.11.2023), im Hinblick auf die Verwendung der Parole "From the river to the sea, Palestine will be free"; BeckOK StGB/Rackow, 58. Auflage, 01.08.2023, StGB § 130, Rn. 15.1. Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG schließt sich die Kammer dieser Auffassung an. Eine Strafbarkeit des Versammlungsmottos „Stoppt den Genozid in Gaza" scheidet danach bereits deshalb aus, weil es sich nach naheliegendem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv gegen den Staat Israel, nicht aber mit einer hinreichenden Konkretheit gegen etwa den jüdischen Bevölkerungsteil Deutschlands richtet. 2. Ebenso wenig kann nach summarischer Prüfung davon ausgegangen werden, dass durch das Motto „Stoppt den Genozid in Gaza" im Sinne von § 140 StGB Straftaten gebilligt worden sind. Der Antragsgegner legt schon nicht dar, inwieweit § 140 StGB verwirklicht sein soll. Die Verwirklichung des Straftatbestandes ist auch deshalb fernliegend, weil durch das Motto ja gerade Straftaten angeprangert werden, die der Staat Israel begangen haben sollen II. Das Gericht sieht davon ab, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO von Auflagen abhängig zu machen. Allerdings steht es dem Antragsgegner frei, vor oder während der Versammlung unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 VersG NRW Beschränkungen vorzunehmen, falls eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit droht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei geht das Gericht für das Versammlungsverbot von einem im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von 5.000 Euro aus und sieht von einer Halbierung ab, weil dieses Verfahren die Entscheidung in der Sache vorwegnimmt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.