Beschluss
1 B 20/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0301.1B20.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.001,23 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.001,23 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts – fristgerecht – vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss – wie die Antragstellerin sinngemäß begehrt – teilweise zu ändern und dem mit der Beschwerde nur noch verfolgten, allein hinsichtlich der zeitlichen Erstreckung der begehrten Untersagung gegenüber dem erstinstanzlichen Antrag reduzierten Antrag zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Rahmen der Beförderungsrunde 2022/2023 zu vergebenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z BBesO der Beförderungsliste "DTS_nT" mit anderen Beamtinnen oder Beamten zu besetzen und diesen gegenüber die beförderungsgleiche Vergabe der Amtszulage vorzunehmen, solange nicht die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihre Bewerbung entschieden hat, hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, mindestens eine der im Rahmen der Beförderungsrunde 2022/2023 zu vergebenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z BBesO der Beförderungsliste "DTS_nT" mit anderen Beamtinnen oder Beamten zu besetzen und diesen gegenüber die beförderungsgleiche Vergabe der Amtszulage vorzunehmen, solange nicht die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihre Bewerbung entschieden hat. I. Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlich gestellten Antrag, soweit dieser auf eine Untersagung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren abzielte, als unzulässig und im Übrigen, d. h. in dem jetzt noch rechtshängigen Umfang als unbegründet abgelehnt. Letzteres hat es im Kern wie folgt begründet: Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem mit dem Eilbegehren behaupteten Anspruch stehe jedenfalls entgegen, dass eine realistische Chance der Antragstellerin, bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung über die – einer Beförderung gleichstehende – Vergabe der fraglichen Amtszulagen zum Zuge zu kommen, bei der gebotenen wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar sei. Die Antragstellerin könne der getroffenen Auswahlentscheidung zunächst nicht mehr mit Erfolg entgegenhalten, dass die ihr für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2021 erteilte dienstliche Beurteilung vom 1. Juli 2022 (wegen eines als zu schlecht beanstandeten) Gesamtergebnisses zu ihren Lasten rechtsfehlerhaft sei. Diese dienstliche Beurteilung könne sie nämlich nicht mehr mit Rechtsbehelfen angreifen. Der Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2022, mit dem ihr Widerspruch gegen diese Beurteilung zurückgewiesen worden sei, sei mangels nachfolgender (fristgerechter) Klageerhebung mit Ablauf des 1. September 2022 bestandskräftig geworden. Eine abweichende Bewertung folge nicht aus dem Einwand der Antragstellerin, die "herrschende Rechtsprechung" schließe in Eilverfahren zu Beförderungsauswahlentscheidungen eine – dort nur inzidente – Überprüfung einer dienstlichen Beurteilungen allein dann aus, wenn– anders als hier – ein Fall der Verwirkung des Anfechtungsrechts vorliege. Zwar sei das Recht des Beamten auf (inzidente) Überprüfung von Einwendungen gegen eine ihm erteilte dienstliche Beurteilung nur durch die Grundsätze der Verwirkung begrenzt, weil die dienstliche Beurteilung kein Verwaltungsakt sei und ihre Eröffnung dementsprechend auch nicht den Lauf der Widerspruchsfristen nach §§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. nach § 70 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO in Gang setze. Abweichendes gelte aber, wenn der Beamte (Leistungs-)Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung erhoben habe und dieser mit Widerspruchsbescheid zurückgewiesen worden sei. In einem solchen Fall obliege es dem Beamten gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG i. V. m. § 74 VwGO, innerhalb eines Monats (Leistungs-)Klage zu erheben. Tue er dies nicht, sei eine spätere Klage unzulässig und könne er die dienstliche Beurteilung weder unmittelbar noch inzident einer gerichtlichen Überprüfung zuführen. Ob die angegriffene Auswahlentscheidung sonstige, einer gerichtlichen Überprüfung noch zugängliche Rechtsfehler aufweise, müsse nicht geklärt werden, weil die Antragstellerin im Falle einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung ohne Auswahlchance sei. Mit dem auf "Sehr Gut +" lautenden Gesamtergebnis ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung, das hier nach dem Vorstehenden zugrunde zu legen sei, könne sie nämlich mit den erfolgreichen Bewerbern, die mindestens die Gesamtnote "Hervorragend Basis" erreicht hätten, schon nicht gleichziehen. Ohne Erfolg bleibe auch der weitere Einwand der Antragstellerin, sie habe zumindest einen bewerbungsverfahrensrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den mit "Hervorragend" beurteilten Bewerbern, weil bei ihrer dienstlichen Beurteilung zu Unrecht von einer nach EG4 (entspricht A 8 BBesO) bewerteten Tätigkeit ausgegangen worden sei, obwohl sie im Vergleich mit diesen Bewerbern, deren Tätigkeit mit EG6 bewertet worden sei, dieselben Aufgaben wahrnehme und noch zusätzliche Themen bearbeite. Auch dieser Einwand betreffe nämlich die Rechtmäßigkeit der ihr erteilten aktuellen, hier aber einer gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilung. Der Vortrag der Antragstellerin, sie bearbeite noch zusätzliche Themen, sei (im Übrigen) nicht glaubhaft gemacht. Dass die aktuellen dienstlichen Beurteilungen von Mitbewerbern "zu gut" ausgefallen sein könnten, weil deren Tätigkeit zu Unrecht der Wertigkeit EG6 zugeordnet worden sei, sei weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich. II. Hiergegen nimmt die Antragstellerin zunächst pauschal auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug und macht "ergänzend" im Wesentlichen das Folgende geltend: Sie sei entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts keineswegs chancenlos. Die ihr erteilte dienstliche Beurteilung (vom 1. Juli 2022) sei nämlich weiterhin– begrenzt nur durch eine hier nicht gegebene Verwirkung – anfechtbar, da sie mangels Regelungscharakters kein Verwaltungsakt sei und eine ablehnende Entscheidung wie der ergangene Widerspruchsbescheid "folglich" nicht in Bestandskraft erwachsen könne. Zudem verkenne das Verwaltungsgericht, dass die dienstliche Beurteilung, wenn sie ein Verwaltungsakt wäre, in einem Hauptsacheverfahren (und daher auch im gegebenen Eilverfahren) nur inzidenter zu überprüfen sei. Bei einer solchen Überprüfung dürfe sie schon mit Blick auf ihren verfassungsrechtlich verankerten Bewerbungsverfahrensanspruch nicht schlechter gestellt werden "als ein/e von Anfang gegen seine/ihre Beurteilung untätig gebliebene/r Beamter/in". Ferner sei insoweit zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass es ihr nicht zumutbar gewesen sei, die Klage, deren Unterlassen ihr von dem Verwaltungsgericht entgegengehalten werde, zu erheben. Wegen der üblichen Verfahrenslaufzeiten wäre es nämlich nicht möglich gewesen, mit einer solchen Klage noch für das Besetzungsverfahren eine Korrektur der dienstlichen Beurteilung zu erlangen. Letztlich hebele die Sichtweise des Verwaltungsgerichts den Grundsatz der Bestenauslese aus. Auch habe dieses es pflichtwidrig unterlassen, die getroffene Auswahlentscheidung im Hinblick auf eine Willkürhaftigkeit der Beurteilungsverfahren zu überprüfen. So habe sie schon erstinstanzlich vorgetragen, dass und aus welchen Gründen die ihr erteilte dienstliche Beurteilung zu beanstanden sei (unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt; zu schlechtes Gesamturteil, da ihre im Beurteilungszeitraum ausgeübte Tätigkeit nicht nach EG4, sondern mindestens nach EG6 zu bewerten sei und im Verhältnis zu den höchstens eine gleichwertige Tätigkeit aufweisenden, aber wegen der Bewertung nach EG6 besser beurteilten Mitbewerbern mithin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege). III. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. 1. Soweit die Antragstellerin auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen nur pauschal Bezug nimmt und dieses zum Gegenstand der Beschwerdebegründung machen will, genügt dies schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser – hier einschlägigen – Vorschrift muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung (nach Ansicht des Beschwerdeführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Erforderlich ist mithin, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen – der Begründungsstruktur des angefochtenen Beschlusses folgend – die diesem Beschluss zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Dem entspricht eine pauschale Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag, wie sie hier erfolgt ist, ersichtlich nicht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 1 B 181/20 –, juris, Rn. 12 bis 17, m. w. N. Gemessen hieran genügt ferner das nur durch Zitat der Ausführungen aus der erstinstanzlichen Antragsschrift begründete Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, die getroffene Auswahlentscheidung im Hinblick auf eine Willkürhaftigkeit der Beurteilungsverfahren zu überprüfen, nicht den Darlegungsanforderungen. Mit dieser Behauptung wiederholt die Antragstellerin lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass und aus welchen Gründen sie die ihr erteilte Regelbeurteilung vom 1. Juli 2022 inhaltlich für rechtswidrig hält. 2. Das übrige – nicht schon von den vorstehenden Erwägungen erfasste – Beschwerdevorbringen greift (jedenfalls) der Sache nach nicht durch. Es ist weiterhin nicht glaubhaft gemacht oder in Würdigung unstreitiger Sachumstände ersichtlich, dass die Aussichten der Antragstellerin, im Falle einer erneuten, fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, ihre Auswahl also nicht nur theoretisch möglich erscheint. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015– 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13, vom 23. Oktober 2018– 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f., vom 24. Februar 2022 – 1 B 1739/21 –, juris, Rn. 7 f., und vom 24. Mai 2022 – 1 B 475/22 –, juris, Rn. 11 f., jeweils m. w. N. Es ist auch gegenwärtig nicht erkennbar (gemacht), dass die Antragstellerin mit den im Vergleich zu ihr um zwei oder mehr Ausprägungsgrade besser beurteilten, erfolgreichen Bewerbern auch nur gleichziehen könnte. Sie kann nämlich im vorliegenden Verfahren aus Rechtsgründen nicht mehr mit dem zur Begründung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs allein vorgebrachten Argument gehört werden, das Gesamturteil der ihr unter dem 1. Juli 2022 erteilten dienstliche Beurteilung müsse wegen einer – von ihr behaupteten – faktischen Höherwertigkeit der ihr im Beurteilungszeitraum zugewiesenen Tätigkeit um mindestens zwei Ausprägungsgrade angehoben werden. Einer hiermit angestrebten inzidenten Überprüfung der dienstlichen Beurteilung vom 1. Juli 2022 steht – ohne dass es auf die Glaubhaftmachung des entsprechenden Vorbringens ankommt – die materielle Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2022 entgegen, mit dem die Antragsgegnerin den in identischer Weise begründeten Widerspruch der Antragstellerin vom 7. Juli 2022 gegen die Beurteilung zurückgewiesen hat (dazu a)). Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände gegen diese Bewertung greifen nicht durch (dazu b)). a) Die materielle Bestandskraft eines Verwaltungsaktes ist das Gegenstück zu der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen. Sie setzt voraus, dass der Verwaltungsakt – hier der Widerspruchsbescheid – formell bestandskräftig ist (dazu aa)). Ist dies der Fall, so gebietet sie der Erlassbehörde und dem Adressaten, den Verwaltungsakt hinzunehmen, und verbietet ferner sowohl der Erlassbehörde als auch den Gerichten (dazu cc)) grundsätzlich eine inhaltliche Abweichung von dem "verfügenden Inhalt" des Verwaltungsaktes (dazu bb)) unabhängig davon, ob dieser "verfügende Inhalt" rechtmäßig ist oder nicht (Abweichungsverbot). Zu dem Begriff der materiellen Bestandskraft und seinem Inhalt ausführlich: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 45 bis 133; für eine Bindungswirkung von Verwaltungsakten i. S. eines Abweichungsverbots schon ab deren Wirksamkeit: Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989, S. 132 ff., 159 bis 188. aa) Der Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2022, auf den es hinsichtlich der Frage der Bestandskraft maßgeblich ankommt (dazu (1)), ist formell bestandskräftig (dazu (2)). (1) Maßgeblich für den Eintritt formeller und materieller Bestandskraft ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht die dienstliche Beurteilung, sondern der auf den Widerspruch der Antragstellerin hin erlassene Widerspruchsbescheid. (a) Zwar trifft es zu, dass die dienstliche Beurteilung mangels Regelungscharakters kein Verwaltungsakt ist. Grundlegend insoweit BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 – 2 C 107.64 –, juris, Rn. 21 f., und vom 13. November 1975 – 2 C 16.72 –, juris, Rn. 21 ff.; seither ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 A 4.15 –, juris, Rn. 16, und OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2017– 1 B 498/17 –, juris, Rn. 73 f, und vom 16. November 2022 – 6 A 1015/21 –, juris, Rn. 36 bis 39, jeweils m. w. N.; ferner Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 247, und Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 11 Rn. 56. Weil die dienstliche Beurteilung kein Verwaltungsakt ist, ist es ferner richtig, dass diese nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist und die Vorschriften, die die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs bestimmen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. die nach § 70 Abs. 2 VwGO entsprechend geltende Regelung des § 58 VwGO), keine Anwendung finden. Dies wiederum hat anerkanntermaßen zur Folge, dass der betroffene Beamte nicht zu einer befristeten Anfechtung der dienstlichen Beurteilung mit förmlichen Rechtsbehelfen genötigt ist, um befürchtete Nachteile (etwa in einem späteren Konkurrentenstreit) zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1975– 2 C 16.72 –, juris, Rn. 22 f., und Beschluss vom 23. Februar 2010 – 1 WB 36.09 –, juris, Rn. 55. Er ist vielmehr auch noch nach längerer Zeit befugt, unmittelbar (mit dem Widerspruch) gegen die ihm erteilte dienstliche Beurteilung vorzugehen oder diese– insbesondere in einem Konkurrentenstreit – zum Gegenstand einer inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung zu machen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 2004– 2 VR 3.03 –, juris, Rn. 10, und vom 23. Februar 2010 – 1 WB 36.09 –, juris, Rn. 55. Zeitlich begrenzt wird diese Befugnis lediglich durch den Gesichtspunkt der Verwirkung. Diese ist in Fällen dieser Art gegeben, wenn die Geltendmachung der Widerspruchsbefugnis bzw. des Überprüfungsrechts nach Maßgabe der jeweiligen Umstände des Einzelfalls als widersprüchliches Verhalten erschiene, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die späte Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2014– 2 B 108.13 –, juris, Rn. 11 (auch dazu, dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bei der Frage der Verwirkung eine zeitliche Orientierung biete), und vom 23. Februar 2010 – 1 WB 36.09 –, juris, Rn. 55; zur Frage der Verwirkung ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 – 1 B 1329/13 –, juris, Rn. 13 ff., und vom 15. Februar 2022 – 6 A 2766/20 –, juris, Rn. 5; aus der Literatur Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 249 (Verwirkung nach dem Zeitintervall einer Regelbeurteilung), und Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 11 Rn. 57 f., der mögliche maßgebliche Gesichtspunkte des Einzelfalls benennt und einen Rechtsprechungsüberblick gibt. (b) Anders liegt es aber, wenn der Beamte – wie hier die Antragstellerin – von der ihm eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die dienstliche Beurteilung mit dem Ziel der Aufhebung, Abänderung oder Neuerstellung förmlich anzufechten, was er, um dem gemäß § 126 Abs. 2 und 3 BBG (für andere Beamte als Bundesbeamte vgl. § 54 Abs. 2 und 3 BeamtStG) zwingenden Erfordernis eines Vorverfahrens zu genügen, ohne einen entsprechenden vorherigen Antrag schon durch die unmittelbare Erhebung eines (Leistungs-)Widerspruchs tun kann, vgl. statt aller BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001– 2 C 48.00 –, juris, Rn. 14, m. w. N.; ebenso Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 249 und 253, und Hebeler, in: Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 126 Rn. 19, und wenn die Behörde diesen Widerspruch, wie hier, bereits mit einem – unstreitig als Verwaltungsakt zu qualifizierenden – Widerspruchsbescheid (teilweise) zurückgewiesen hat. Vgl. schon BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 – 2 C 107.64 –, juris, Rn. 22, und vom 13. November 1975 – 2 C 16.72 –, juris, Rn. 24, wonach die Entscheidung der Dienstbehörde über einen Antrag auf Beseitigung, Änderung oder Vornahme einer dienstlichen Beurteilung als rechtsverbindlich gewollte Entscheidung über einen von dem Beamten erhobenen Anspruch – anders als die dienstliche Beurteilung selbst – ein anfechtbarer Verwaltungsakt sein kann. Der Anordnung in § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG, dass vor allen Klagen – und damit auch vor einer gegen eine dienstliche Beurteilung gerichteten (Anfechtungs- und) Leistungsklage – ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen ist, ist ohne weiteres zu entnehmen, dass es dem Beamten, der die ablehnende Bescheidung seines auf die Aufhebung, eine Abänderung oder eine Neuerstellung der dienstlichen Beurteilung zielenden Widerspruchs nicht hinnehmen will, schon mit Blick auf den vorliegenden Widerspruchsbescheid obliegt, gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage zu erheben. Vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 11 Rn. 65, Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 74 Rn. 13, und Meissner/Schenk, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: August 2022, § 74 VwGO Rn. 10; siehe i. Ü. auch schon BVerwG, Urteil vom 13. November 1975– 2 C 16.72 –, juris, Rn. 24, wonach es "selbstverständliche Folge" einer ablehnenden, einen Verwaltungsakt darstellenden Bescheidung eines Antrags des Beamten auf Beseitigung, Änderung oder Vornahme einer dienstlichen Beurteilung ist, dass "in einem solchen Fall die Anfechtungsfristen der Verwaltungsgerichtsordnung zu laufen beginnen". (2) Der nach dem Vorstehenden hier maßgebliche – wirksame (vgl. § 43 VwVfG) – Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2022 ist formell bestandskräftig, weil er nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann. Die Antragstellerin hat es versäumt, innerhalb der einmonatigen, durch Zustellung des Widerspruchsbescheides am 1. August 2022 in Gang gesetzten und daher am Donnerstag, den 1. September 2022, abgelaufenen einmonatigen Klagefrist (s. o.) eine ihre Regelbeurteilung vom 1. Juli 2022 betreffende (Anfechtungs-) und Leistungsklage zu erheben. Das ergibt sich aus dem Vermerk des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2022 und wird von der Antragstellerin auch nicht in Frage gestellt. bb) Damit ist die Entscheidung der Widerspruchsbehörde, dass die Regelbeurteilung vom 1. Juli 2022 rechtmäßig und deren Neuerstellung bzw. Korrektur namentlich nicht wegen des Vortrags der Antragstellerin veranlasst ist, sie habe im Beurteilungszeitraum Aufgaben der Entgeltgruppe KS4 bzw. EG6 ausgeübt und daher sei tatsächlich höherwertig eingesetzt gewesen, materiell bestandskräftig. Der Umfang der materiellen Bestandskraft eines Verwaltungsakts bestimmt sich in sachlicher Hinsicht nach dem Entscheidungsgegenstand. Dieser wird durch den bekanntgegebenen Inhalt des Verwaltungsakts bezeichnet, also durch die im Verwaltungsakt zur Regelung des Einzelfalls verbindlich mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen getroffene Regelung ("verfügender Inhalt"). Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1986– 4 C 31.84 –, juris, Rn. 19, und vom 28. Oktober 2010 – 7 C 2.10 –, juris, Rn. 19 ff., 21, sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Mai 1986– 11 S 76/84 –, NVwZ 1987, 521 f. und (unter dem Begriff der "Tatbestandswirkung") Urteil vom 20. Juni 2018 – 9 S 652/16 –, juris, Rn. 25 f.; ferner Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 56 und 58, und Leisner-Egensperger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 43 Rn. 22, m. w. N. Insbesondere bei – wie hier – ablehnenden Entscheidungen muss der "verfügende Inhalt" des Verwaltungsakts durch Auslegung ermittelt werden, was anhand des gestellten Antrags und der im Bescheid niedergelegten Ablehnungsgründe zu erfolgen hat. Vgl. statt aller: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 58, und Leisner-Egensperger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 43 Rn. 22, jeweils m. w. N. Eine solche Auslegung führt hier ohne weiteres zu dem o. a. "verfügenden Inhalt". Mit ihrem Widerspruch vom 7. Juli 2022 hat die Antragstellerin (sinngemäß) eine Abänderung der Regelbeurteilung vom 1. Juli 2022 mit dem Ziel der Zuerkennung des Gesamtergebnisses "Hervorragend" bzw. (hilfsweise) die Neuerstellung der Beurteilung unter Berücksichtigung ihres Vortrags verlangt, sie habe "als KS 2" im Beurteilungszeitraum gleichwohl tatsächlich eine demgegenüber höherwertige, (mindestens) nach KS 4 zu bewertende Tätigkeit ausgeübt. Mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2022 hat die Antragsgegnerin genau dieses Begehren abschlägig beschieden. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das der Antragstellerin zuerkannte Gesamtergebnis mit Blick auf die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit als "Kundenberatung IIa", die mit der Entgeltgruppe EG4 bewertet sei, zutreffend sei, weshalb die Beurteilung rechtmäßig sei und deren Neuerstellung bzw. Korrektur nicht in Betracht komme. cc) Die im vorbezeichneten sachlichen Umfang gegebene materielle Bestandskraft der Entscheidung der Widerspruchsbehörde hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin und die Antragstellerin diese Entscheidung im vorliegenden Verfahren für die eigene Rechtsposition hinzunehmen haben, vgl. insoweit Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 90 und 93 ff. (Hinnahmegebot für alle, für die der Verwaltungsakt bestimmt ist oder die von ihm betroffen werden und denen er dementsprechend bekannt gegeben ist, sowie für den Rechtsträger der Erlassbehörde), dass die Erlassbehörde bzw. ihr Rechtsträger von dieser Entscheidung (abgesehen von der Möglichkeit eines Wiederaufgreifens) nicht abweichen darf, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 105, und dass dies alles entsprechend auch für die Gerichte in einem späteren gerichtlichen Verfahren – und damit auch im vorliegenden Eilverfahren – gilt. Vgl. Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989, S. 65. Eine frühere, materiell bestandskräftige Verwaltungsentscheidung ist im Grundsatz (jedenfalls) dann auch für die Gerichte bindend und von diesen ohne erneute Rechtmäßigkeitsprüfung zu beachten, wenn sie und die aktuell zur gerichtlichen Überprüfung anstehende Maßnahme zwischen denselben Beteiligten getroffen worden sind und wenn sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit ihrem Erlass nicht geändert hat. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 119 ff., 123 ff. sowie schon– insoweit zu abweichenden Bezeichnungen für diese Bindungswirkung wie etwa die "Tatbestandswirkung" – Rn. 105; im Grundsatz so auch Erichsen/Knoke, Bestandskraft von Verwaltungsakten, in: NVwZ 1983, 185 ff., 191, Gliederungspunkte IV. 2 b) und c) und Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989, S. 222 ff.; aus der Rechtsprechung etwa BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003– 4 CN 14.01 –, juris, Rn. 14 ("Tatbestandswirkung" einer rechtswirksamen, bestandskräftigen landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung in einem Normenkontrollverfahren, das einen Bebauungsplan betrifft), und Beschluss vom 23. Februar 2010– 1 WB 36.09 –, juris, Rn. 49 und 58: kein Unterlaufen der "materiellen (Tatbestands-)Wirkung" bzw. Bestandskraft einer nicht fristgerecht im Beschwerdeweg angefochtenen dienstlichen Beurteilung eines Soldaten "durch eine inzidente Überprüfung in anderen Rechtsbehelfsverfahren"; ferner Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 23 ZB 20.858 –, juris, Rn. 29 f., m. w. N., und (wiederum unter dem Begriff der "Tatbestandswirkung") VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juni 2018 – 9 S 652/16 –, juris, Rn. 25 f. Rechtfertigender Grund hierfür ist der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Die Bestandskraft kann ihre diesbezügliche Funktion nur dann voll erfüllen, wenn sie auch die Gerichte an einer abweichenden Beurteilung dessen hindert, was zwischen den Beteiligten bereits durch bestandskräftigen, nicht selbst den Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung bildenden Exekutivakt feststeht. Ohne diese Bindung der Gerichte könnte insbesondere die Verwaltung ihr Handeln nicht verlässlich auf die Bestandskraft stützen, weil sie mit gerichtlicher Aufhebung ihrer an den Vorentscheidungen orientierten Maßnahmen wegen Gesetzwidrigkeit rechnen müsste. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 123, 124, und auch Erichsen/Knoke, Bestandskraft von Verwaltungsakten, in: NVwZ 1983, 185 ff., 191, Gliederungspunkt IV. 2. b); ferner auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 4 CN 14.01 –, juris, Rn. 14, das die "Tatbestandswirkung" ausdrücklich auf Art 20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG gründet. Die vorstehend genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Widerspruchsbescheid ist in dem auch vorliegend betroffenen Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ergangen, und es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass sich die insoweit maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hat. Nicht entscheiden muss der Senat, ob in den Fällen, in denen sich – wie hier – aus den objektiven, subjektiven und zeitlichen Grenzen der materiellen Bestandskraft keine Bedenken gegen die Annahme einer Bindungswirkung (i. S. einer "Tatbestandswirkung") bzw. einer präjudiziellen Wirkung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts für eine spätere Verwaltungsmaßnahme ergeben, zusätzlich zu verlangen ist, dass die Folgewirkungen des Verwaltungsakts für die Betroffenen objektiv eindeutig erkennbar sind. So Erichsen/Knoke, Bestandskraft von Verwaltungsakten, in: NVwZ 1983, 185 ff., 191 f., Gliederungspunkt IV. 3.; kritisch insoweit Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 120; ebenfalls offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Mai 1986 – 11 S 76/84 –, NVwZ 1987, 521 f., 521. Für eine Beamtin wie die Antragstellerin, die sich bereits im Spitzenamt des mittleren Dienstes befindet und damit eine langjährige Diensterfahrung besitzt, ist es objektiv betrachtet ohne weiteres erkennbar, dass eine von ihr mit förmlichen Rechtsbehelfen angegriffene dienstliche Beurteilung nicht mehr Gegenstand einer späteren (inzidenten) rechtlichen Überprüfung sein kann, wenn das gegen die dienstliche Beurteilung geführte Rechtsbehelfsverfahren bereits abgeschlossen ist, etwa wegen einer bestandskräftigen Bescheidung des Widerspruchs oder einer rechtskräftigen Abweisung einer nachfolgende Klage. b) Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände gegen diese Bewertung greifen sämtlich nicht durch. Die behauptete unzulässige Schlechterstellung der Antragstellerin gegenüber einem bei dieser Auswahlentscheidung ebenfalls nicht ausgewählten Konkurrenten, der gegen die ihm erteilte aktuelle Regelbeurteilung (schon) keinen Widerspruch erhoben hat und daher nach den oben dargelegten Grundsätzen in einem Konkurrentenverfahren eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Beurteilung erlangen kann, liegt ersichtlich nicht vor. Beide Fälle sind schon nicht vergleichbar. Das dürfte zunächst deshalb gelten, weil der Konkurrent sich gegen eine förmliche Anfechtung der dienstlichen Beurteilung und damit für einen anderen, von der Rechtsordnung alternativ eröffneten Weg entschieden hat. Jedenfalls aber sind die beiden Fälle nicht vergleichbar, weil die Antragstellerin ihre Rechtsschutzmöglichkeiten auf dem von ihr eingeschlagenen Weg – anders als der Konkurrent – defizitär wahrgenommen hat. Hätte sie nämlich gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid, den sie ersichtlich für rechtswidrig gehalten hat und hält, fristgerecht Klage erhoben, so hätte dieser bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über diese Klage nicht in formelle und materielle Bestandskraft erwachsen können. Dies wiederum hätte zur Folge gehabt, dass die Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren mit ihren Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Regelbeurteilung vom 1. Juli 2022 zu hören gewesen wäre. Die Annahme der Antragstellerin, dass ihr eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen sei, weil eine solche Klage mit Blick auf die zu erwartende Laufzeit des Klageverfahrens nicht zu einer rechtzeitigen, d. h. noch in dem gegebenen Eilverfahren vorliegenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Regelbeurteilung geführt hätte, geht ebenfalls ersichtlich fehl. Für die Frage, ob das Gericht eine mit dem förmlichen Rechtsbehelf des Widerspruchs erfolglos angegriffene Regelbeurteilung eines nicht ausgewählten Beamten im Konkurrentenverfahren inzident überprüfen darf, kommt es allein darauf an, ob der Beamte insoweit noch in einer Weise um Rechtsschutz nachsucht, die den Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheides hindert. Das ist aber bereits dann der Fall, wenn der Beamte eine zulässige (Anfechtungs-) und Leistungsklage erhoben hat, auch wenn über diese noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Der Ausgang des isolierten und durch das Gericht gesondert zu entscheidenden Rechtsstreits um die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung muss nicht abgewartet werden. Irrelevant ist daher der Umstand, dass eine rechtskräftige Entscheidung über eine gegen eine aktuelle Regelbeurteilung gerichtete Klage regelmäßig nicht schon vorliegen wird, wenn diese Beurteilung Bedeutung bei einer Auswahlentscheidung und in einem sich anschließenden Eilverfahren des Konkurrentenschutzes erlangt. Vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 –, juris, Rn. 10. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Annahme der Bindung der Gerichte und damit auch des Senats an die materielle Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2022 den Grundsatz der Bestenauslese aushebelt. Zwar vermittelt dieser aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitete Grundsatz jedem Deutschen – und damit auch der Antragstellerin – im Rahmen eines konkreten Stellenbesetzungsverfahrens ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl ("Bewerbungsverfahrensanspruch"). Vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Januar 2017 – 2 BvR 2076/16 –, juris, Rn. 24, und OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2023– 1 B 1065/22 –, BA S. 9 f., demnächst in juris, jeweils m. w. N. Dieser Anspruch kann aber – wie andere subjektive Rechtspositionen auch – selbstverständlich nur in den Grenzen verfolgt und ggf. durchgesetzt werden, die ihm von der Rechtsordnung zulässigerweise, d. h. sowohl unter Wahrung der Effektivität des Rechtsschutzes als auch anderer Verfassungsgrundsätze, wie etwa der rechtsstaatlich geforderten Rechtssicherheit – vgl. hierzu allgemein etwa Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, 9. Aufl. 2021, Art. 19 Rn. 134, 136 –, gesetzt und folglich zu beachten sind. Dies schließt insbesondere die in verwaltungsverfahrensrechtlichen und prozessrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen enthaltenen (normativen) Grenzen ein. Hierzu zählt nicht nur der – hier relevante – Gesichtspunkt der Bindungswirkung eines nicht in den dafür vorgesehenen Fristen angefochtenen, formell und materiell bestandskräftigen Verwaltungsakts, sondern z. B. auch der weiter oben angesprochene Gesichtspunkt der Verwirkung eines bislang nicht ausgeübten Überprüfungsrechts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie auf § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (hier: Beschwerdeerhebung am 5. Januar 2023) bekanntgemachten, für ihn geltenden Besoldungsrechts (hier also des Besoldungsrechts für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen) unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der den Rechtszug einleitenden Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z (BBesG Anlage I, A 9 nebst nach Fußnote 1 zugeordneter Amtszulage nach Anlage IX) und bei Zugrundelegung der gegebenen Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2023 auf 48.004,92 Euro; ein Viertel hiervon entspricht dem festgesetzten Streitwert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.