Beschluss
8 D 344/21.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1228.8D344.21AK.00
28Zitate
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ausnahmefall, in dem die Vergütung eines vor Eingang der Klagebegründung beauftragten Prozessbevollmächtigten der beklagten Behörde nicht nach § 162 VwGO erstattungsfähig ist.
Tenor
Auf die Erinnerung der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. März 2022 geändert und der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 29. November 2021 abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausnahmefall, in dem die Vergütung eines vor Eingang der Klagebegründung beauftragten Prozessbevollmächtigten der beklagten Behörde nicht nach § 162 VwGO erstattungsfähig ist. Auf die Erinnerung der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. März 2022 geändert und der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 29. November 2021 abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Die von den Klägern nach den §§ 165, 151 VwGO beantragte Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung), über die gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin zu entscheiden hat, nachdem die Klage vor einer Befassung des Senats zurückgenommen und das Verfahren durch Beschluss des damaligen Berichterstatters vom 29. November 2021 eingestellt worden ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2004 - 9 KSt 6.04 -, juris Rn. 3; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 22. März 2017 - OVG 3 K 19.17 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2001 - 10a D 180/98.NE -, juris Rn. 1; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 165 Rn. 22; Olbertz in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, VwGO, § 165 Rn. 9. hat Erfolg. Die vom Beklagten geltend gemachten und von der Urkundsbeamtin antragsgemäß in Höhe von 1.877,11 Euro festgesetzten Kosten für die Vergütung seiner Prozessbevollmächtigten sind unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände bereits dem Grunde nach nicht erstattungsfähig. Gemäß § 164 VwGO hat der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten festzusetzen. Umfang und Höhe des Kostenerstattungsanspruchs obsiegender Beteiligter richten sich nach § 162 Abs. 1 und 2 VwGO. Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewordenen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte. Dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, weil andernfalls ein Verfahrensbeteiligter das Kostenrisiko zu Lasten anderer Beteiligter unkalkulierbar erhöhen könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 7 KSt 2.21 (7 A 10.20) -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 8 E 862/20 -, juris Rn. 3. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Die Vorschrift macht es im Regelfall entbehrlich, bei Rechtsanwälten als Bevollmächtigten im Einzelfall zu prüfen, ob ihre Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 1. September 2022 - 22 C 22.1221 -, juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Mai 2019 - 2 S 896/19 -, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 3 So 38/06 -, juris Rn. 15; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 162 Rn. 56; Kunze in BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2022, § 162 Rn. 56. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde , die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügt, durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 9 KSt 6.04 -, juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Mai 2019 - 2 S 896/19 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 11 E 1038/16 -, juris Rn. 4; Bay.VGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 10 C 15.474, 10 C 15.477 -, juris Rn. 17; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 162 Rn. 57; Olbertz in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, VwGO, § 162 Rn. 36; Kunze in BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2022, § 162 Rn. 66. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei krassem Verstoß gegen die Kostenminimierungspflicht - kommt ein Ausschluss oder eine Minderung des Kostenerstattungsanspruchs in Betracht. Die Kosten eines Rechtsanwalts sind ausnahmsweise dann nicht zu erstatten, wenn die Hinzuziehung offensichtlich gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie evident nutzlos und objektiv dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 1. September 2022 - 22 C 22.1221 -, juris Rn. 15 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Mai 2019 - 2 S 896/19 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2015 - 6 E 614/15 -, juris Rn. 9; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 162 Rn. 58; Kunze in BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2022, § 162 Rn. 56, Rn. 66a und Rn. 67a. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon ohne weiteres vor, wenn eine (erstinstanzliche) Klage nur zur Fristwahrung sowie ohne nähere Begründung erhoben wird und der Beklagte schon daraufhin einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung beauftragt. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 1. September 2022 - 22 C 22.1221 -, juris Rn. 17; Thür.OVG, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 4 VO 699/13 -, juris Rn. 5; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 162 Rn. 58; Kunze in BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2022, § 162 Rn. 56 und Rn. 66 ff. Allerdings ist anerkannt, dass es im Regelfall für einen Rechtsmittelgegner im Berufungszulassungsverfahren nicht erforderlich ist, alsbald nach Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung und ohne Kenntnis der Antragsbegründung einen Rechtsanwalt durch Prozessvollmacht mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Nichts anderes gilt regelmäßig im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den §§ 80, 123 VwGO nach Zustellung der Beschwerdeschrift, aber vor Kenntnis von der Beschwerdebegründung und / oder vor einer durch das Rechtsmittelgericht selbst veranlassten Anhörung. Denn das Rechtsmittelgericht prüft die Voraussetzungen der §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 4 und 5 VwGO bzw. des § 146 Abs. 4 VwGO von Amts wegen. In diesem Stadium des gerichtlichen Verfahrens werden zudem andere Verfahrensbeteiligte regelmäßig nicht angehört, weil dafür kein Anlass besteht, wenn bereits das Vorbringen in der jeweiligen Begründungsschrift ohne weiteres die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels ergibt. Vor einer durch das Rechtsmittelgericht selbst veranlassten Anhörung stellt es deshalb für die übrigen Verfahrensbeteiligten im Allgemeinen keine nahe liegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung dar, sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen. Davon ist erst Recht auszugehen, wenn sich der Prozessbevollmächtigte über die bloße Antragstellung hinaus überhaupt nicht inhaltlich zum Zulassungsantrag bzw. zur Beschwerde äußert. Jedenfalls solange der Zulassungsantrag bzw. die Beschwerde noch nicht begründet wurde, wird ein Rechtsanwalt ohnehin (im Regelfall) die Erörterung des Streitstoffs für die Entscheidungsfindung noch nicht wirklich fördern können. Vgl. zum Antrag auf Zulassung der Berufung: Bay.VGH, Beschluss vom 1. September 2022 - 22 C 22.1221 -, juris Rn. 18; Thür.OVG, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 4 VO 673/12 -, juris Rn. 12; OVG Sachs.-A., Beschluss vom 22. September 2010 - 1 O 128/10 -, juris Rn. 4 f.; zur Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz: OVG Sachs.-A., Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 1 O 119/14 -, juris Rn. 4; siehe auch entsprechend zur Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 1995 - 4 B 236.95 -, juris Rn. 7 und vom 17. Januar 1995 - 4 B 1.95 -, juris Rn. 9, sowie zur durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 20. Juli 2022 - OVG 3 K 28/22 -, juris Rn. 6 unter Verweis darauf, dass auch die Zulässigkeit einer bereits durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung nach § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO davon ab hängt, dass die Berufung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet wird. In Anlehnung an diese Grundsätze ist die Vergütung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten hier ausnahmsweise nicht erstattungsfähig. Zwar handelt es sich vorliegend um ein beim Oberverwaltungsgericht in erster Instanz anhängiges Verfahren, so dass die vorgenannten Grundsätze zur Kostenerstattung im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung bzw. im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht unmittelbar greifen. Eine entsprechende Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsrahmens auf das Vorbringen in der Klagebegründung (oder gar die Obliegenheit zur fristgerechten Vorlage einer solchen) besteht von Gesetzes wegen in der ersten Instanz grundsätzlich nicht. Die besonderen Umstände des Einzelfalls gebieten indes vorliegend eine entsprechende Anwendung. Insofern ist zum einen in den Blick zu nehmen, dass sich eine Obliegenheit zur zeitnahen Vorlage einer Klagebegründung und eine sich daran orientierende Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsrahmens aus § 6 Satz 1 und 2 UmwRG ergibt. Vgl. zu diesem Aspekt Bay.VGH, Beschluss vom 1. September 2022 - 22 C 22.1221 -, juris Rn. 18. Nach § 6 Satz 1 und 2 UmwRG sind die zur Begründung einer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung anzugeben, wenn sich die Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG richtet. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt ist (§ 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). § 6 Satz 1 und 2 UmwRG führt daher - im hiesigen Zusammenhang vergleichbar zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung oder einer Beschwerde - zu einer frühzeitigen Begrenzung des Prozessstoffs, so dass innerhalb der Zehn-Wochen-Frist grundsätzlich festgelegt wird, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Bei der hier erhobenen Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Meter vom 26. Juli 2021 handelt es sich um eine Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Nach dieser Norm gilt das Gesetz u. a. für Zulassungsentscheidungen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (lit. a). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, denn für das streitgegenständliche Vorhaben ist nach Ziff. 1.6.3 der Anlage 1 des UVPG - Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen - eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgeschrieben. Hinzu kommt, dass die Kläger mit der Klageschrift vom 30. September 2021 ausdrücklich zu erkennen gegeben haben, dass die Klage zunächst nur rein fristwahrend erhoben werden sollte, und zudem ausdrücklich darum gebeten haben, von einer Beiladung des Betreibers der genehmigten Anlagen bis zur Vorlage einer Klagebegründung abzusehen, verbunden mit der hilfsweise an den Betreiber gerichteten Aufforderung, von der Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten bis zur Vorlage einer Klagebegründung abzusehen. Auch wenn Letzteres an den potenziell beizuladenden Anlagenbetreiber und nicht an den Beklagten adressiert war, kam die Absicht einer rein vorsorglich fristwahrenden Klageerhebung hierin klar zum Ausdruck und war auch für den Beklagten evident. Etwaige von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten in Bezug genommene Äußerungen der Kläger im Genehmigungsverfahren dahingehend, man werde sich im Falle der Genehmigungserteilung hiergegen verwaltungsgerichtlich zur Wehr setzen, waren damit zeitlich überholt. Der beschließende Senat hat dem Beklagten keinen Anlass geboten, sich bereits in diesem frühen Stadium (auch) des vorliegenden Verfahrens eines Rechtsanwaltes zu bedienen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 wurde die Klage dem Beklagten lediglich zur Kenntnis übermittelt mit dem Hinweis, dass die Kläger darauf hingewiesen worden seien, dass bereits in dem früher eingegangenen Parallelverfahren 8 D 298/21.AK (nunmehr: 7 D 298/21.AK) um Übersendung der den streitgegenständlichen Bescheid betreffenden Verwaltungsvorgänge gebeten worden sei. Anders als in dem genannten Parallelverfahren sowie dem weiteren Parallelverfahren 8 D 299/21.AK (nunmehr 7 D 299/21.AK), in dem sich der Beklagte ebenfalls durch die hier beauftragten Prozessbevollmächtigten vertreten lässt, hat der Berichterstatter von einer Beiladung des Vorhabenträgers abgesehen und den Beklagten im Übrigen auch nicht aufgefordert, zu der Klage Stellung zu nehmen; damit hat er deutlich gemacht, dass aus Sicht des Gerichts vor weiteren, möglicherweise kostenauslösenden Verfahrensförderungsmaßnahmen eine Entscheidung der Kläger, ob das vorliegende Verfahren durchgeführt werden sollte, abgewartet werden sollte. Mit Verfügung vom 16. November 2022 wurde sodann zwar ein Schriftsatz der Bevollmächtigten des Vorhabenträgers zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Allerdings ging es in diesem Schriftsatz lediglich um die Bekräftigung eines Beiladungsantrags verbunden mit der Anregung, den Klägern eine kurze Frist zur Klagebegründung bzw. ggf. -rücknahme zu setzen. Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Klagebegehren zielte die Verfügung vom 16. November 2022 ersichtlich nicht ab. Vielmehr ging es ausschließlich um die von einem bisher nicht Verfahrensbeteiligten aufgeworfene Frage, wie lange der Prozess in einem eine Beiladung (und gleichermaßen eine anwaltliche Vertretung) nicht erfordernden Stadium ohne Klagebegründung noch verbleiben sollte. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Prozessbevollmächtigten bereits mit der Beratung im Verwaltungsverfahren befasst waren, denn daraus resultiert keine Notwendigkeit der Vertretung im Gerichtsverfahren. In einzelfallbezogener Gesamtschau der vorgenannten Umstände bestand vielmehr aus Sicht des Beklagten keine Notwendigkeit, in diesem Stadium des Verfahrens einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. Darauf, dass dies in den Parallelverfahren anderer Kläger gegen dieselbe immissionsschutzrechtliche Genehmigung anders gewesen sein mag, kommt es hier nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren werden für das Erinnerungsverfahren nicht erhoben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 - 2 D 11/11.NE -, juris Rn. 43 und vom 16. November 2009 - 7 D 2/09.NE -, juris Rn. 12. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).