11 E 1038/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2016 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2015 unter Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Antragsgegnerin aufgehoben.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2016 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2015 unter Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Antragsgegnerin aufgehoben.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.