Beschluss
1 O 119/14
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO umfasst nur erstattungsfähige Gerichtskosten und notwendige Aufwendungen i.S.d. § 162 Abs.1 VwGO.
• Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist regelmäßig nicht erforderlich, dass ein Rechtsmittelgegner sofort einen Rechtsanwalt beauftragt; die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist gesondert zu prüfen.
• Eine vorzeitige anwaltliche Beauftragung rechtfertigt die Erstattungskosten nur bei besonderer Eilbedürftigkeit oder sonstigen sachlichen Gründen, die hier nicht vorlagen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung vorzeitig angefallener Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren • Die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO umfasst nur erstattungsfähige Gerichtskosten und notwendige Aufwendungen i.S.d. § 162 Abs.1 VwGO. • Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist regelmäßig nicht erforderlich, dass ein Rechtsmittelgegner sofort einen Rechtsanwalt beauftragt; die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist gesondert zu prüfen. • Eine vorzeitige anwaltliche Beauftragung rechtfertigt die Erstattungskosten nur bei besonderer Eilbedürftigkeit oder sonstigen sachlichen Gründen, die hier nicht vorlagen. Der Antragsgegner legte Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz ein und beauftragte frühzeitig einen Rechtsanwalt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle lehnte die Festsetzung von Anwaltskosten ab. Das Verwaltungsgericht Halle wies die Erinnerung des Antragsgegners gegen den versagenden Kostenfestsetzungsbeschluss zurück. Hiergegen richtete sich die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist die Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften der VwGO. Es ist streitig, ob die Beauftragung eines Anwalts vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist und ohne Aufforderung des Gerichts als notwendig im Sinne des § 162 Abs.1 VwGO anzusehen ist. • Rechtsgrundlagen sind §§ 162, 164 VwGO sowie § 154 Abs.2 VwGO für die Kostenentscheidung; für die Gebührenerhebung Nr. 5502 Anlage 1 zu § 3 Abs.2 GKG ist maßgeblich. • § 164 VwGO erlaubt dem Urkundsbeamten die Festsetzung erstattungsfähiger Kosten auf Antrag, jedoch beschränkt § 162 Abs.1 VwGO die Erstattung auf Gerichtskosten und notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung. • Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist gesondert zu prüfen; regelmäßig besteht keine Erfordernis, sofort nach Einlegung der Beschwerde und ohne Kenntnis der Gründe einen Anwalt zu beauftragen, da das Beschwerdegericht nach § 146 Abs.4 VwGO von Amts wegen prüft. • Das Gericht hat in solchen Verfahrensstadien üblicherweise nicht angehört, sodass eine vorbeugende Anwaltsbeauftragung nicht naheliegend oder angemessen ist; Ausnahmen bei erkennbarer Eilbedürftigkeit sind möglich, lagen hier aber nicht vor. • Im vorliegenden Fall wies der Senat den Antragsgegner ausdrücklich darauf hin, dass gegebenenfalls erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist Gelegenheit zur Stellungnahme erfolgen werde; deshalb war die vorzeitige Beauftragung des Rechtsanwalts weder prozessrechtlich noch aufgrund der Verfahrensgestaltung erforderlich. • Folglich konnte die Urkundsbeamtin zu Recht die Festsetzung der Anwaltskosten versagen; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO und eine Streitwertfestsetzung war nicht erforderlich wegen der Festgebühr nach Nr.5502 Anlage1 zu §3 Abs.2 GKG. Die Beschwerde des Antragsgegners hatte keinen Erfolg; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Erinnerung gegen den versagenden Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen. Die Festsetzung von Anwaltskosten wurde zu Recht abgelehnt, weil die vorzeitige Beauftragung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht als notwendige Kosten i.S.d. § 162 Abs.1 VwGO anzusehen war. Eine besondere Eilbedürftigkeit oder sonstiger sachlicher Grund, der die vorzeitige Einschaltung eines Anwalts gerechtfertigt hätte, war nicht gegeben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs.2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.