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Beschluss

5 A 745/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0829.5A745.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2023 – 5 A 3180/21 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Sie zeigen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (dazu 2.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2024 – 5 A 1365/22 –, juris, Rn. 6, vom 14. Mai 2024 – 5 A 1993/22 –, juris, Rn. 6, vom 28. März 2024 – 5 A 2099/23 –, juris, Rn. 5, vom 20. März 2024 – 5 A 283/23 –, juris, Rn. 4, vom 16. Oktober 2023 – 5 A 2727/21 –, juris, Rn. 5, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 5, und vom 10. November 2022 – 19 A 3833/19 –, juris, Rn. 3. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzuzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2024, a. a. O., Rn. 8, vom 14. Mai 2024, a. a. O., Rn. 8, vom 28. März 2024, a. a. O., Rn. 7, vom 16. Oktober 2023, a. a. O., Rn. 7, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 7, und vom 2. Juli 2021 – 19 A 1131/20 –, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 8 S 2385/01 –, juris, Rn. 3. Hiervon ausgehend begegnet das angefochtene Urteil keinen ernsthaften Zweifeln an seiner Richtigkeit. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass 1. der der Klägerin am 27. Februar 2021 für den Aufenthalt auf dem Johannes-Rau-Platz in Düsseldorf ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig war, 2. die im Anschluss an Ziffer 1 durchgeführte Durchsuchung auf dem Johannes-Rau-Platz in Düsseldorf rechtswidrig war, 3. die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen die Person der Klägerin in Form des Festhaltens am rechten Arm rechtswidrig war, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei mit dem Klageantrag zu 3. bereits unzulässig. Ein qualifiziertes Feststellungsinteresse habe die Klägerin hinsichtlich des Festhaltens ihres rechten Arms durch die Polizeibeamtin nicht. Nach den aufgrund der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen festgestellten Verhältnissen des Einzelfalls sei die Klägerin lediglich wenige Minuten und auch nur locker am Arm festgehalten worden, so dass dies keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstelle. Zwar möge sie das Festhalten als subjektiv unangenehm empfangen haben, Anhaltspunkte für ein intensives oder schmerzhaftes Handeln der Polizistin seien aber nach Auswertung des Videomaterials nicht erkennbar. Auch könne die Klägerin sich nicht auf eine Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitationsinteresse berufen. Die Feststellungsanträge zu 1. und 2. seien hingegen unbegründet. Sowohl die Platzverweisung als auch die Durchsuchung der Klägerin auf dem Johannes-Rau-Platz seien rechtmäßig gewesen. Zunächst könne hinsichtlich der Platzverweisung auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW offen bleiben, ob die gegen 14:50 Uhr – und damit rund 10 Minuten vor Beginn der für 15 Uhr angemeldeten Auftaktkundgebung zum Thema „Verhinderung einer drohenden Zwangsimpfung mit unzureichend getestetem mRNA Impfstoff“ – erfolgte Maßnahme zu einem Zeitpunkt stattfand, als die eigentliche Versammlung bereits begonnen hatte oder nicht. Entweder könne die polizeirechtliche Maßnahme als sogenannte Vorfeldmaßnahme angesehen werden oder aber nach dem – hier ausdrücklich ihr gegenüber ausgesprochenen – Ausschluss von der Versammlung ohne Rücksicht auf die Sperrwirkung des Versammlungsrechts zulässig sein. Von der Klägerin sei zum damaligen Zeitpunkt eine konkrete Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ausgegangen, da sie sich entgegen des damals geltenden § 3 Abs. 2a Nr. 6 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 7. Januar 2021, zuletzt geändert mit Verordnung vom 19. Februar 2021, beharrlich geweigert habe, eine Alltagsmaske aufzusetzen. Selbst wenn die Versammlung gegen 14:50 Uhr noch nicht begonnen haben sollte, sei aus ihrer Weigerung, eine Maske aufzusetzen, eine konkrete Gefahr abzuleiten; die Polizisten hätten davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin sich auch nach dem zeitlich unmittelbar bevorstehenden Beginn der Versammlung entsprechend weigern würde, der Maskenpflicht nachzukommen. Die Klägerin sei auch nicht von der Maskenpflicht befreit gewesen; das von ihr vorgezeigte Attest sei kein taugliches ärztliches Zeugnis im Sinn von § 3 Abs. 4 Satz 2 CoronaSchVO gewesen, eine Plausibilitätskontrolle habe es mit seinem nicht näher spezifizierten Hinweis auf „medizinische Gründe“ nicht ermöglicht. Auch die Durchsuchung der Klägerin begegne keinen Bedenken. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin stellen die Richtigkeit des Urteils nicht durchgreifend in Frage. Die Klägerin macht zunächst ohne Erfolg geltend, zum Zeitpunkt der mit den Klageanträgen zu 1. bis 3. angegriffenen Maßnahmen habe objektiv kein polizeilicher Gefahrenzustand vorgelegen, da sich die Klägerin um 14:50 Uhr noch nicht in einer von der Coronaschutzverordnung – und der dort geregelten Maskenpflicht – allein erfassten Versammlung im Sinn des Versammlungsrechts befunden habe, sondern allenfalls in einer gerade nicht erfassten „Ansammlung“. Bis zum Beginn der Versammlung um 15 Uhr habe sie sich am Ort der Versammlung auch ohne Tragen einer Alltagsmaske aufhalten dürfen. Mit diesen Ausführungen wird die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Dass die Anwendung polizeirechtlicher Standardmaßnahmen hier nicht durch die sogenannte Polizeifestigkeit versammlungsrechtlicher Vorschriften gesperrt war, hat das Verwaltungsgericht zutreffend begründet. Dies wird auch seitens der Klägerin nicht angegriffen. Entgegen ihrer Auffassung lag aber auch eine konkrete Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit (hier: Unversehrtheit der Rechtsordnung) vor. Unabhängig davon, ob die Versammlung trotz des angemeldeten Beginnzeitpunkts um 15 Uhr nicht bereits vorher – sei es einsetzend mit den Vorbereitungshandlungen gegen 14:15 Uhr oder nach der Verlaufsmeldung der Polizei jedenfalls gegen 14:30 Uhr – tatsächlich stattgefunden hat, durften die handelnden Polizeibeamten bei der – in tatsächlicher Hinsicht nicht bestrittenen – Weigerung der Klägerin um 14:50 Uhr, eine Alltagsmaske aufzusetzen, davon ausgehen, dass sie diese Weigerung auch wenige Minuten später nach offiziellem Beginn der angemeldeten Versammlung aufrechterhalten würde. Ob die Voraussetzungen für eine Platzverweisung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW gegeben sind, beurteilt sich aus der ex ante-Sicht. Maßgeblich ist allein, ob die Polizeibeamten vor Ort aufgrund des zum Zeitpunkt der Anordnung der Platzverweisung möglichen Erkenntnisstands bei verständiger Würdigung zu der Einschätzung gelangen durften, von dem oder der Betroffenen gehe eine Gefahr im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2023 – 5 A 3548/20 –, NJW 2024, 688, juris, Rn. 33 (zur gegenwärtigen Gefahr). Eine solche (konkrete) Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; in tatsächlicher Hinsicht bedarf es in Abgrenzung zu einem bloßen Gefahrenverdacht einer genügend abgesicherten Prognose für den drohenden Eintritt von Schäden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2021 – 5 A 2807/19 –, DVBl 2022, 538, juris, Rn. 65 m. w. N. Dass nach diesen Maßstäben die prognostische Einschätzung der Polizisten, die Klägerin werde sich auch bei einem zeitlich unmittelbar bevorstehenden Beginn der Versammlung nicht der Maskenpflicht nach der Coronaschutzverordnung unterwerfen, nicht zu beanstanden ist, hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen. Der Schaden selbst, d. h. der Verstoß gegen die Coronaschutzverordnung, musste gegen 14:50 Uhr noch nicht eingetreten sein, ein solcher Schadenseintritt musste bei ungehindertem Geschehensablauf nur zu befürchten sein. Dass dies der Fall war, liegt angesichts der in den Verwaltungsvorgängen sowie den seitens der Klägerin im Klageverfahren selbst eingereichten Videoausschnitten dokumentierten Beharrlichkeit und Uneinsichtigkeit der Klägerin auf der Hand. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht bezüglich der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe sich nicht auf eine Ausnahme von der Maskenpflicht nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 CoronaSchVO berufen können. Entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht nicht unbesehen die Anforderungen an ein ärztliches Attest nach der damaligen Coronabetreuungsverordnung auf die hier allein einschlägige Coronaschutzverordnung übertragen. Die qualitativen Anforderungen an den durch ärztliches Zeugnis zu erfolgenden Nachweis medizinischer Gründe, die hier allein eine Ausnahme von der Maskenpflicht begründen können, hat es unter Aufzählung der jeweiligen Rechtsgrundlagen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung u. a. des beschließenden Gerichts im Einzelnen entfaltet. Soweit es auch für den vorliegenden Fall wiederholt von einem „qualifizierten Attest“ spricht, ist dies womöglich missverständlich, führt aber nicht auf einen Rechtsfehler des Urteils. Maßgeblich für die Würdigung des Verwaltungsgerichts war in der Sache allein, dass das von der Klägerin vorgehaltene Attest überhaupt keine medizinischen Gründe im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO näher dargelegt hat. Nach den nicht mit Zulassungsgründen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwies das von der Klägerin mitgeführte Attest lediglich auf nicht näher spezifizierte „medizinische Gründe“. Insoweit hat es die Anforderungen nicht überspannt, sondern – ausgerichtet am Zweck, etwaigen Missbräuchen entgegenzuwirken – eine Nachprüfbarkeit der dargelegten medizinischen Gründe im Sinn einer Plausibilitätskontrolle genügen lassen. Dies entspricht gerade den obergerichtlichen Maßgaben der damaligen Coronaschutzverordnung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2021 – 13 B 720/21 –, juris, Rn. 20 ff., wonach der Betroffene die medizinischen Gründe gegenüber Vollzugspersonen der Ordnungsämter oder Polizei plausibel darlegen und im Einzelfall durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachweisen muss. Schließlich begegnet auch die Abweisung des Klageantrags zu 3. als unzulässig keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht ist von einem zutreffenden Verständnis des berechtigten Feststellungsinteresses gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ausgegangen. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern. Dabei kann sich das Feststellungsinteresse insbesondere auf die Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, eines Rehabilitationsinteresses, der ernsthaften Absicht einen Schadensersatzprozess zu führen und der sich typischerweise kurzfristig erledigenden Hoheitsakte stützen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2023 – 8 B 25.23 –, juris, Rn. 6, und vom 20. Dezember 2017 – 6 B 14.17 –, NVwZ 2018, 739, juris, Rn. 13. Bei der Feststellung, dass sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann, handelt es sich nicht um eine hinreichende, sondern nur um eine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses im Sinn dieser Fallgruppe. Ein solches, durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Feststellungsinteresse setzt neben dem Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme voraus, dass ein qualifizierter (tiefgreifender, gewichtiger bzw. schwerwiegender) Grundrechtseingriff vorliegt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, NJW 2017, 545, juris, Rn. 11, vom 13. Dezember 2005 – 2 BvR 447/05 –, NVwZ 2006, 579, juris, Rn. 54, und Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 u. a. –, BVerfGE 104, 220, juris, Rn. 36 f.; BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, NVwZ 2024, 1027, juris, Rn. 22 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 –, juris, Rn. 43, Beschlüsse vom 24. Oktober 2019 – 5 A 2719/17 –, juris, Rn. 34 ff. und vom 30. Januar 2018 – 5 A 557/16 –, juris, Rn. 21; Urteil vom 12. Dezember 2017 – 5 A 2428/15 –, juris, Rn. 22 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Juli 2004 – 1 S 2801/03 –, NJW 2005, 88, juris, Rn. 24. Dies ist vornehmlich bei Grundrechtseingriffen anzunehmen, die schon das Grundgesetz – wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG – unter Richtervorbehalt gestellt hat. Daneben liegt ein solcher regelmäßig auch dann vor, wenn durch die Maßnahme in den Kernbereich von speziellen Grundrechten wie etwa der Versammlungsfreiheit eingegriffen wird. Vgl. hierzu nur: BVerfG, Beschlüsse vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77, juris, Rn. 28 und 37, vom 5. Dezember 2001, a. a. O., Rn. 36, m. w. N., und vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 u. a. –, BVerfGE 96, 27, juris, Rn. 51; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 7. Dezember 2021, a. a. O, Rn. 45 und vom 27. September 2021 – 5 A 2807/19 –, DVBl 2022, 538, juris, Rn. 54 ff. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Festhalten an ihrem Arm – anders als etwa die Platzverweisung selbst und die Durchsuchung – nicht in dieser Weise tiefgreifend in die Grundrechte der Klägerin eingegriffen hat. Zu dieser Beurteilung im Einzelfall ist es nach hinreichender Auswertung des vorliegenden Videomaterials unter Berücksichtigung sowohl der zeitlichen Dimension als auch der augenscheinlich fehlenden physischen Intensität des Festhaltens gelangt. Dieser Bewertung schließt sich der Senat ausdrücklich an. Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit dieser tatsächlichen Würdigung nur pauschal und nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander. Die ausschnittsweise Inaugenscheinnahme der Videos in der mündlichen Verhandlung war auch ausreichend, um dem Verwaltungsgericht die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Welcher „weiterer, objektiver Feststellungen“ es hierbei seitens des Gerichts bedurft hätte, zeigt die Klägerin nicht auf und erschließt sich dem Senat auch sonst nicht. 2. Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere Schwierigkeiten weist eine Rechtssache nicht auf, wenn die Entscheidung der konkret entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfragen lediglich durchschnittliche, also „normale“ Schwierigkeiten bereitet. Der konkret zu entscheidende Fall muss vielmehr in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen deutlich abgehoben sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2024, a. a. O., Rn. 31, und vom 20. März 2024 – 5 A 283/23 –, juris, Rn. 24, unter Verweis auf Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1. April 2024, § 124 Rn. 43 m. w. N. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu 1. liegen diese Voraussetzungen nicht vor, auch nicht, soweit die Klägerin die Knappheit der Urteilsbegründung geltend macht oder auf eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle im Zusammenhang mit der inhaltlichen Bewertung von Befreiungsattesten hinweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).