Beschluss
5 A 618/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0811.5A618.23.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Februar 2023 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Februar 2023 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, weil er nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereicht wurde. Ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses wurde der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Februar 2023 zugestellt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hätte demnach spätestens am 17. März 2023 eingehen müssen (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Die Einreichung des Antrags auf Zulassung der Berufung am 30. März 2023 war verspätet. Die spätere Zustellung an den Prozessbevollmächtigten per Zustellungsurkunde ändert hieran nichts, weil die erneute Zustellung keine neue Frist in Gang setzt. Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1986 – VIII ZB 47/86 –, juris, Rn. 3; zur Maßgeblichkeit der ersten Zustellung bei Zustellung an mehrere Prozessbevollmächtigte vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1998 – 9 B 776.98 –, juris, Rn. 3; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 124a VwGO Rn. 30, 78. Im Übrigen wäre der Zulassungsantrag auch unbegründet. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2023 – 5 A 3180/21 –, juris, Rn. 5, und vom 10. November 2022 – 19 A 3833/19 –, juris, Rn. 3. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzuzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 7, und vom 2. Juli 2021 – 19 A 1131/20 –, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 8 S 2385/01 –, juris, Rn. 3. Hiervon ausgehend legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2022 aufzuheben, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zum Zeitpunkt des Einschreitens durch die Beklagte sei die öffentliche Sicherheit dadurch verletzt worden, dass das Fahrzeug des Klägers verbotswidrig im Bereich einer Bordsteinabsenkung geparkt habe, wie es sich aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern ergebe. Dies begründe einen Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO. Ausreichend sei insoweit, dass es eine Absenkung des Bordsteins bis hin zum Fahrbahnniveau gebe, ggf. in Verbindung mit einem erhöhten Bordstein, wie es auf den Lichtbildern zu erkennen sei. Die Sicherstellung des Fahrzeugs des Klägers sei auch verhältnismäßig gewesen. Es habe eine konkrete Beschwerde vorgelegen, weil die Verladung von Überseecontainern nicht möglich gewesen sei, so dass zum Zeitpunkt des Einschreitens von einer konkreten Behinderung auszugehen gewesen sei. Der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das Fahrzeug des Klägers habe lediglich vier Minuten verbotswidrig geparkt, verfange nicht, weil ausweislich des Abschleppvordrucks der Beklagten das Fahrzeug des Klägers zumindest von 15:00 Uhr (Kontrollzeit) bis 15:50 Uhr (Übernahme durch das Abschleppunternehmen) verbotswidrig geparkt habe. Dem Anhörungsschreiben der Beklagten liege insoweit offensichtlich ein Zahlendreher zugrunde. Die Beklagte habe auch in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten habe ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO vorgelegen. Die Existenz einer Bordsteinabsenkung ergibt sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern (Bl. 7 ff. des Verwaltungsvorgangs). Die Lichtbilder zeigen das Fahrzeug des Klägers am Tag des Einschreitens. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass sich aus von dem Kläger in Bezug genommenen Bildern, die offenbar nicht den Zeitpunkt des Einschreitens betreffen, zuverlässigere Informationen ergeben könnten. Die Lichtbilder waren dem Schriftsatz des Klägers nicht beigefügt und wurden auch auf entsprechende Anfrage nicht übersandt. Sollte es sich um die bereits erstinstanzlich eingereichten Bilder handeln, ist auf diesen schon der Bordstein nicht sichtbar. Soweit der Kläger pauschal einwendet, es sei nicht zutreffend, dass eine Verladung von Überseecontainern nicht möglich gewesen sei, weil die Hauptzufahrt zu dem Grundstück frei geblieben sei, ist dies vor dem Hintergrund der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos nicht nachvollziehbar. Mit Blick auf sein Vorbringen zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Maßnahme setzt der Kläger sich bereits nicht mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).