Beschluss
5 A 1405/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0813.5A1405.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2023 – 5 A 3180/21 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Nach diesem Maßstab führen die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände nicht auf einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind nicht dargetan. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2024 – 5 A 2099/23 –, juris, Rn. 5, vom 16. Oktober 2023 – 5 A 2727/21 –, juris, Rn. 5, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 5, und vom 10. November 2022 – 19 A 3833/19 –, juris, Rn. 3. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2024, a. a. O., Rn. 7, vom 16. Oktober 2023, a. a. O., Rn. 7, vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 7, und vom 2. Juli 2021 – 19 A 1131/20 –, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 8 S 2385/01 –, juris, Rn. 3. Hiervon ausgehend legen die Kläger keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, 1. die Verlautbarung auf S. 166 „und Kommunale Wahlbündnisse alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF)“, 2. die Verlautbarung auf S. 167 „hier unterstützt die Partei Personenwahlbündnisse wie die Organisation alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF), die zum Teil personell mit der MLPD verflochten sind“, 3. die Verlautbarung auf dem Index auf S. 348 „alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF)“, im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2019 zu entfernen oder unleserlich zu machen und die Veröffentlichung und Verbreitung des Berichtes zu unterlassen, solange die Entfernung oder Unleserlichmachung nicht erfolgt ist, ohne Rechtsfehler abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat eingehend aufgeführt, aus welchen Gründen es Ansprüche der Kläger auf Entfernung der fraglichen Passagen auf den Seiten 166, 167 und 348 aus dem Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2019 (im Folgenden: Verfassungsschutzbericht) sowie auf Unterlassung dessen weiterer Verbreitung ablehnt. Die insoweit erhobenen Rügen der Kläger, mit denen sie insbesondere ihre Stigmatisierung und Diskriminierung geltend machen, greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für den Einwand, es fehle an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass sich Zielsetzung oder praktische Tätigkeit der Kläger gegen Verfassungsgrundsätze oder gar den Gedanken der Völkerverständigung richteten. Sachvortrag oder Belege, die eine Bezeichnung als „Unterbau“ der Partei MLPD oder eine personelle Verflechtung mit dieser rechtfertigen könnten, gebe es nicht; die Aufnahme der Kläger in den Bericht sei allein Ausdruck einer antikommunistischen Haltung des Beklagten, zumal die Mitgliedschaft oder Mitarbeit von Kommunisten bei den Klägern öffentlich bekannt sei und nicht verheimlicht werde. Kläger einerseits und MLPD andererseits seien jeweils unabhängig voneinander und keine Teile eines übergeordneten Ganzen. Mit diesem Vorbringen vermögen die Kläger die auf sie bezogenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu bestehenden personellen, organisatorischen und ideellen Verflechtungen mit der MLPD, der Klägerin im Verfahren 5 A 1365/22, nicht zu entkräften. Die mit der Zulassungsbegründung hierzu konkret vorgebrachten Angriffe verhalten sich der Sache nach nur zu dem im genannten Parallelverfahren relevanten Vorwurf des Beklagten, die MLPD würde „verdeckt“ arbeiten. Auf die Einzelaspekte der Würdigung im angefochtenen Urteil zu den engen Verflechtungen mit der MLPD geht der Zulassungsantrag dagegen nicht ein, die Kläger behaupten im Wesentlichen nur, die ausführliche Stellungnahme des Beklagten im Klageverfahren mache deutlich, in welchem Maße sie „überwacht und bespitzelt“ würden. Dass insoweit wesentlicher Vortrag der Kläger im Urteil unberücksichtigt geblieben wäre, zeigt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht auf, so dass auch der zugleich gerügte Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs nicht dargelegt ist. Aus diesem Grund sind auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel hinsichtlich der Nennung der Kläger auf dem Index auf S. 348 des Verfassungsschutzberichts dargetan. Ihre diesbezügliche Rüge begründen sie allein mit dem Verweis darauf, es fehle an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen ihrerseits. Eine Auseinandersetzung mit den dazu vom Verwaltungsgericht angestellten Begründungserwägungen (S. 11, 14 f. des Urteils, juris, Rn. 63 f., 79) unterbleibt. 2. Der ohne nähere Begründung geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten und nachfolgenden Gründen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. 3. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens ist auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu erkennen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 – 1 B 39.20 –, juris, Rn. 3, vom 2. Dezember 2019 – 2 B 21.19 –, juris, Rn. 4, vom 27. Januar 2015 – 6 B 43.14 –, LKV 2015, 224, juris, Rn. 8, und vom 2. Oktober 1961 – VIII B 78.61 –, BVerwGE 13, 90 (jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 36, und vom 8. Dezember 2022 – 19 A 3042/21 –, juris, Rn. 25 m. w. N. Soweit die Kläger eine „aktive Übernahme antikommunistischer Grundlinien des Inlandsgeheimdienstes, eine Beteiligung an Denunziation und Ausschlussmaßnahmen gegen tatsächliche oder vermeintliche MLPD-Mitglieder“ als „Verstoß gegen Grundsätze von Menschenwürde“ bezeichnen und dem Verfahren „deshalb“ grundsätzliche Bedeutung zumessen, formulieren sie weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Grundsatzfrage im Sinn der obigen Maßstäbe. Ebenfalls ohne Erfolg machen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit der Frage geltend: Kann von Personenwahlbündnissen/Vereinigungen verlangt werden, nicht mit kommunistischen Organisationen und Personen zusammenzuarbeiten, wenn sie vermeiden wollen, in den Verfassungsschutzbericht aufgenommen zu werden? Zur Begründung verweisen sie darauf, dass der im Raum stehende „Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit“ gleich einem „Damoklesschwert“ Organisationen dazu zwingen könne, „ihre tatsächliche Überparteilichkeit und Autonomie aufzugeben, sich einer antikommunistischen (Selbst-)Zensur zu unterwerfen und eine Zusammenarbeit in kommunalpolitischen Fragen mit Parteien und Organisationen mit sozialistischer Zielsetzung aufzugeben.“ Sowohl in ihrer ausdrücklichen Formulierung als auch mit der hierzu gegebenen Begründung zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, inwieweit sich die aufgeworfene Frage in einem etwaigen Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde, denn auf eine bloße „Zusammenarbeit“ von Wahlbündnissen mit unter dem Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen stehender Organisationen oder Personen hat das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend abgestellt. Es hat vielmehr angenommen, es bestünden ausreichende Indizien für wesentliche personelle, organisatorische und ideelle Übereinstimmungen zwischen den Klägern und der MLPD, was letztlich den Verdacht rechtfertige, die Kläger verfolgten selbst verfassungsfeindliche Ziele, sowie deren entsprechende Erwähnung im Verfassungsschutzbericht. Die Frage verfehlt damit die entscheidungserhebliche Begründung des angefochtenen Urteils. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung muss aber gerade der von der Vorinstanz entschiedenen Rechtsfrage zukommen, nicht erst derjenigen Rechtsfrage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 5 B 15.19 –, juris, Rn. 3 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 – 19 A 544/21.A –, juris, Rn. 30 m. w. N., und vom 1. Februar 2010 – 8 A 84/10.A –, juris, Rn. 4; Seibert, a. a. O., § 124 Rn. 152. Unabhängig davon legen die Kläger auch sonst keine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage dar. Die Maßstäbe hinsichtlich der Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen, auch bezogen auf die Fragen der personellen Überschneidung und inhaltlichen Unterstützung von Organisationen, sind in der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung geklärt. Darüber hinausgehender Klärungsbedarf ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Sollten die Kläger ferner sinngemäß die Frage aufwerfen wollen, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Annahme hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinn der § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 7 VSG NRW zu stellen sind, mangelt es jedenfalls an einer ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil und der von diesem in Bezug genommenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63, juris. Unerwähnt lässt der Zulassungsantrag auch, dass die genannten Vorschriften nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Mai 2022 – 1 BvR 564/19 –, NJW 2022, 3629, juris, Rn. 17 f. Welchen darüber hinausgehenden verfassungsrechtlichen Klärungsbedarf die Rechtssache aufweisen könnte, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auf. 4. Die Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass die Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behaupten die Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2023, a. a. O., Rn. 46, vom 7. Oktober 2021 – 19 A 592/21.A –, juris, Rn. 23, vom 19. Mai 2021 – 19 A 642/20.A –, juris, Rn. 18 f., vom 30. Juni 2020 – 4 A 314/20.A –, juris, Rn. 2, und vom 30. April 2020 – 19 A 215/19.A –, juris, Rn. 9, jeweils (zu § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 – 8 B 22.20 –, juris, Rn. 4, und vom 17. Dezember 2019 – 9 B 52.18 –, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit die Kläger eine Abweichung von Rechtsprechung der in der Vorschrift genannten Gerichte durch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 11 und 13 des angefochtenen Urteils (juris, Rn. 64 und 74) rügen, bezeichnen sie bereits keinen in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift. Dass die Kläger die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft halten, führt nicht auf eine Abweichung nach den obigen Maßstäben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).