Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 23. Juli 2020 sowie seines Gebührenbescheides vom 27. Juli 2020 verpflichtet, dem Kläger einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Neubaus eines Hähnchenmaststalles sowie zur Errichtung von drei Futtermittelsilos und eines Waschwasserbehälters auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 12, Flurstück 30, unter Ausklammerung der Erschließung sowie der Ausklammerung des Entgegenstehens öffentlicher Belange zu erteilen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger sein ursprüngliches Rechtsschutzbegehren auf Erteilung einer Baugenehmigung durch Einschränkung des Antrags nicht weiterverfolgt. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte und die Beigeladene zu je 1/8. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen, welche insoweit erstattungsfähig sind, trägt der Kläger zu 3/4. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Hähnchenmaststalles nebst zugehöriger Anlagen auf dem ca. 3,3 km entfernten Grundstück Gemarkung X. , Flur 12, Flurstück 30. Er hat eine landwirtschaftliche Hofstelle in der Gemeinde M. im Kreis H. unter der postalischen Anschrift H1.----straße 4, 00000 M. , auf der er primär Schweinemast betreibt. Das Vorhabengrundstück befindet sich im unbeplanten Gemeindegebiet der Beigeladenen im Landkreis des Beklagten unmittelbar an der Grenze zu der Gemeinde M. (Kreis H. ). Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen sieht für diesen Bereich Flächen für die Landwirtschaft vor. In ihrem Gemeindegebiet hat die Beigeladene mehrere Gewerbe- und Industriegebiete durch Bebauungspläne ausgewiesen. So setzt der Bebauungsplan Nr. 27 „Gewerbegebiet M1. “, 3. Änderung, verschiedene Gewerbe- und Industriegebiete fest und unterteilt diese nach den Abstandsklassen der Abstandsliste 1990. Der Bebauungsplan Nr. 36 „Gewerbegebiet E. Straße 0“ setzt ein Gewerbegebiet fest und unterteilt dies ebenfalls nach den Abstandsklassen der Abstandsliste 1990. Im westlichen sowie östlichen Plangebiet sind Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse I – VI Nr. 1 – 178 unzulässig, im mittleren Planbereich Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse I – V Nr. 1 – 148. Der Bebauungsplan Nr. 59 „Gewerbegebiet X. T. 0“ (D. ) setzt verschiedene Gewerbe- und Industriegebiete fest und gliedert diese nach den Abstandsklassen der Abstandsliste 2007. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 sind Betriebe und Anlagen mit vergleichbarem Immissionsgrad, wie sie im Bebauungsplan entsprechend der Abstandsliste 2007 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 2007) unter der laufenden Nr. (Abstandsklasse) aufgeführt sind, unzulässig. Unter dem 29. Juli 2019 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Hähnchenmaststalles mit 29.990 Mastplätzen auf einer Grundfläche von 84,24 m x 20,40 m, mit einer Traufhöhe von ca. 3,30 m und einer Firsthöhe von 6,18 m einschließlich der Errichtung von 3 Futtermittelsilos sowie eines Waschwasserbehälters als gewerbliche Tierhaltungsanlage. Im Rahmen der Beteiligung anderer Fachämter stellten diese weitere Anforderungen, woraufhin der Kläger einen Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 6. März 2020, einen Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 17. März 2020 sowie einen Immissionsschutztechnischen Bericht Nr. GS19254.1+2/01 der G. J. & V. GmbH vom 30. März 2020 (im Folgenden: Immissionsschutzbericht) nachreichte. Unabhängig davon blieben weitere Nachforderungen des Bauamtes – Sachgebiet J. –, des Amtes für Planung und Naturschutz, des Amts für Umweltschutz, der Landwirtschaftskammer für das Land Nordrhein-Westfalen, des Kreises H. sowie des Landesbetriebes Wald und Holz unbeantwortet. Mit Schreiben vom 6. November 2019 teilte die Gemeinde M. dem Beklagten mit, dass ein geeignetes Grundstück zur Errichtung des Vorhabens innerhalb ihres im Zusammenhang bebauten Ortsteils nicht zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 gab die Beigeladene gegenüber dem Beklagten „eine negative Stellungnahme“ ab, zu der sie mit Schreiben vom 20. März 2020 ausführte, dass die verkehrliche Erschließung nicht gesichert sei. Sie sehe auch keine Möglichkeit, das Objekt an die öffentliche Erschließung anzubinden. Darüber hinaus könne der Hauptausschuss aufgrund der Corona-Krise auf unbestimmte Zeit nicht tagen und daher nicht über die Vergabe eines Alternativgrundstücks für das Vorhaben entscheiden. Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 führte sie zur nicht gesicherten Erschließung ergänzend aus, dass es sich bei dem Weg „Valhauser Berg“ um einen nicht gewidmeten Wirtschaftsweg handle. Das tägliche Schwerlastaufkommen erhöhe sich durch die Geflügelmast erheblich. Da der Weg ganzjährig mit hohen Achlasten befahren werde, richte sich der erforderliche Ausbauzustand nicht nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW 1999), sondern nach den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO). Eine Bewertung der strukturellen Substanz der vorhandenen Verkehrsfläche habe ergeben, dass die Befestigungsdicke angepasst werden müsse. Die Bauweise sei nach Bk 0,3 der RStO auszubauen. Aufgrund eines sehr frostempfindlichen Untergrundes sowie der Möglichkeit von aufstauendem Sickerwasser müsse der frostsichere Straßenaufbau mindestens 55 cm betragen. Der Weg müsse von 3,5 m auf eine Breite von 5,5 m verbreitert werden, um einen sicheren Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Die Dimensionierung der Kurven und der Ein- und Ausfahrtradien habe nach der Schleppkurvenschablone eines Lastzuges zu erfolgen. Mit Bescheid vom 23. Juli 2020 (Az.: 63-2119/2019) lehnte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte er aus: Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Es sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegiert, da es nicht auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs angewiesen sei. Im Innenbereich der Beigeladenen seien jedoch mehrere Standortalternativen vorhanden. Ob in den festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten der Beigeladenen noch Freiflächen vorhanden seien, hänge nicht allein von Aussagen der Beigeladenen ab, sondern sei von der Baugenehmigungsbehörde selbst zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund sei es unschädlich, dass der Hauptausschuss der Beigeladenen noch nicht abschließend entschieden habe, ob sie ein Grundstück im Gewerbegebiet D. an den Kläger veräußere. Das Vorhaben sei in dem Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 59 „Gewerbegebiet X. T. II – D. X. “ planungsrechtlich zulässig, in welchem 6 ha der Flächen noch nicht veräußert seien. Darüber hinaus könne das Vorhaben in dem Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 36 „Gewerbegebiet E. Straße 0“ im Rahmen einer Ausnahme zugelassen werden. Auch in dem Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 27 „Gewerbegebiet M1. “ in der Fassung der 3. Änderung sei das Vorhaben allgemein zulässig. Bei einer Standortprüfung müsse sich der Kläger als Betreiber eines Geflügelmaststalls – ebenso wie jeder andere Gewerbebetrieb – zunächst auf eventuell erforderliche Immissionsminderungsmaßnahmen verweisen lassen, bevor er eine Außenbereichsprivilegierung in Anspruch nehmen könne. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Hähnchenmaststall aufgrund seuchenhygienischer Anforderungen in einem weiten Abstand zu jeglicher Nutzung auf Nachbargrundstücken errichtet werden müsse. Hähnchenmastställe würden regelmäßig unmittelbar zu angrenzenden Hofstellen mit anderen Tierarten errichtet. Als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB sei das Vorhaben ebenfalls nicht zulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft. Durch seine Verwirklichung werde einer ungeordneten städtebaulichen Entwicklung Vorschub geleistet. Die Erschließung sei nicht gesichert, da der Weg „W. C. “ nicht den Anforderungen der RStO entspreche. Zudem habe die Beigeladene ihr Einvernehmen versagt. Eine abschließende immissionsschutzrechtliche und bauordnungsrechtliche Prüfung sei aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit noch nicht erfolgt. Es bestünden Verstöße gegen Abstandsflächen- und Brandschutzvorschriften. Eine geforderte Lärmimmissionsprognose sei bislang nicht eingereicht worden. Auf die von den Trägern öffentlicher Belange angeregten weiteren Nachforderungen sei verzichtet worden, da das Vorhaben bereits aus den vorstehenden Gründen nicht zulässig sei. Mit Gebührenbescheid vom 27. Juli 2020 setzte der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 3.291,50 € fest. Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 24. August 2020 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Die Klage sei zulässig. Sie sei insbesondere nicht nach § 6 UmwRG präkludiert, da vorliegend keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften in Streit stünden. Die Klage sei auch begründet. Das Vorhaben sei als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Eine bloße Internetrecherche seitens des Beklagten genüge nicht zur Ermittlung geeigneter Alternativstandorte im Innenbereich. Im Übrigen sei die Verweisung zu pauschal und gehe nicht darauf ein, ob das konkrete Vorhaben in dem jeweiligen Plangebiet zulässig sei. Der geplante Hähnchenmaststall sei im Gewerbegebiet vielmehr unzulässig. Es gäbe keine zertifizierten Filteranlagen, die den Geruch der Hähnchen wirksam filtern könnten. Die Beklagte hätte zudem darlegen müssen, welche Flächen tatsächlich zu wirtschaftlichen Bedingungen erworben werden könnten. Die Erschließung sei durch den vorhandenen Wirtschaftsweg gesichert. Dieser biete eine ausreichende Zuwegung für das Vorhaben und sei auch geeignet, den zusätzlichen Verkehr aufzunehmen. Der Beklagte habe die gesicherte Erschließung nicht pauschal verneinen dürfen, sondern habe vielmehr ermitteln müssen, inwieweit der Wirtschaftsweg dem Zu- und Abfahrsverkehr nicht mehr standhalten werde. Abweichend von seinem ursprünglichen Begehren auf Erteilung einer Baugenehmigung beantragt der Kläger, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 23. Juli 2020 sowie seines Gebührenbescheides vom 27. Juli 2020 zu verpflichten, ihm einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Neubaus eines Hähnchenmaststalles sowie zur Errichtung von drei Futtermittelsilos und eines Waschwasserbehälters auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 12, Flurstück 30, unter Ausklammerung der Erschließung sowie der Ausklammerung des Entgegenstehens öffentlicher Belange zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage entgegen und verweist auf die Gründe im Ablehnungsbescheid. Ergänzend trägt er vor: Die Klage sei bereits unzulässig und darüber hinaus unbegründet. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt für einen Alternativstandort im Innenbereich sei der der Ablehnungsentscheidung. Damals seien Grundstücke im Innenbereich verfügbar gewesen. Zwar gebe es für Hähnchenmastanlagen keine zertifizierten Luftfilteranlagen, die Geruchsentwicklungen zu 100 % mindern würden. Gleichwohl könne dennoch die Zulässigkeit des Vorhabens im Innenbereich im Einzelfall aufgrund beizubringender Gutachten vorliegen. Zudem könne der Kläger sich nicht auf die Nichtverfügbarkeit von Grundstücken aus gerichtlichen Parallelverfahren berufen. Vielmehr habe er sich selbst um Alternativstandorte im Innenbereich zu bemühen und eine Nichtverfügbarkeit nachzuweisen. Die Erschließung sei schon deswegen nicht gesichert, weil der Wirtschaftsweg nicht gewidmet sei. Die Flächen müssten an das Schwerlastaufkommen angepasst werden. Das Verfahren sei bezüglich der Erteilung einer Baugenehmigung noch nicht entscheidungsreif, da die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange noch nicht abgeschlossen sei. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass der Vortrag des Klägers – auch hinsichtlich des nach Änderung seines Begehrens verbliebenen Teils – präkludiert sei, da der Kläger die Klage nicht binnen zehn Wochen begründet habe. § 6 Umweltrechtsbehelfsgesetz gelte auch in Verpflichtungssituationen und bei § 35 BauGB handle es sich um eine per se umweltschützende Norm. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Durch die Einschränkung des Bauantrags auf eine Bauvoranfrage hat der Kläger die Klage – verdeckt in einer zulässigen Klageänderung (dazu sogleich) – eingeschränkt und teilweise zurückgenommen. Diese Klagerücknahme erfasst den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, soweit dieser über eine positive Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens unter Ausklammerung der Erschließung sowie unter Ausklammerung des Entgegenstehens öffentlicher Belange hinausgeht. Insoweit ist das Verfahren gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) einzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2007 – 10 A 1851/04 –, juris Rn. 31 und vom 5. Mai 2009 – 10 A 2635/07 –, juris Rn. 28; VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 5. November 2002 – 4 A 1407/01 –, juris Rn. 12; VG Aachen, Urteil vom 20. Oktober 2011 – 5 K 307/10 –, juris Rn. 14. Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Hiernach ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Letzteres ist hier der Fall. Mit dem Antrag hat der Kläger die ursprünglich erhobene Klage geändert, indem er anstelle der Verpflichtung des Beklagten, ihm für das Vorhaben eine Baugenehmigung zu erteilen, die Verpflichtung begehrt, ihm für das Vorhaben nur einen – auf bestimmte Einzelfragen beschränkten – bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen. Obwohl der Beklagte der Klageänderung widersprochen hat, ist diese nach Maßgabe des § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da sie sachdienlich ist. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Ziel ist eine rechtseffektive und effiziente Lösung von Konflikten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 – 4 B 35.10 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 A 917/15 –, juris Rn. 39. Das ist vorliegend der Fall. Der Streitstoff ist im Wesentlichen derselbe geblieben. Der bauplanungsrechtliche Vorbescheid betrifft einen Ausschnitt der ursprünglich begehrten Baugenehmigung, nämlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens. Dies bildete bereits einen Kern des Streites im Verwaltungsverfahren und des anschließenden Gerichtsverfahrens. Der Beklagte stützte seinen ablehnenden Bescheid in erster Linie auf die fehlende Privilegierung des Vorhabens sowie auf das Fehlen der Sicherung einer ausreichenden Erschließung. Die Frage der Privilegierung des Vorhabens bildet auch weiterhin den Kern des Streits. II. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 6 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) begründet wurde. Etwaige Verstöße gegen § 6 UmwRG führen nicht zur Unzulässigkeit der Klage, sondern stehen allenfalls der Berücksichtigungsfähigkeit eines verspäteten Vorbringens entgegen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2018 – 1 KN 29/17 –, juris Rn. 22 m.w.N. B. Die Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 23. Juli 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat gemäß §§ 77, 74 BauO NRW einen Anspruch auf Erteilung des beantragten, auf die Frage der Privilegierung des Vorhabens zur Errichtung eines Hähnchenmaststalles nebst Nebenanlagen auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 12, Flurstück 30 beschränkten Bauvorbescheides. Der Vorbescheid ist nach § 77 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 74 Abs. 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben – soweit es zur Prüfung gestellt wurde – öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend – bezogen auf die Einzelfrage der Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches (im Folgenden: BauGB) – erfüllt. Das geplante Vorhaben des Klägers ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. I. Der klägerische Vortrag betreffend den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist nicht durch verspätetes Klagevorbringen präkludiert. Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Nach Satz 2 sind Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt ist. Der Kläger ist hinsichtlich seines Vortrags, dass das Vorhaben mangels eines Alternativstandortes im Innenbereich auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs angewiesen sei – den er im Klageverfahren erstmals in seinem Schriftsatz vom 14. April 2021 und damit fast 8 Monate nach Klageerhebung vorgebracht hat – nicht gemäß § 6 UmwRG präkludiert. 1. Die Regelungen des UmwRG sind vorliegend bereits nicht anwendbar. Nach dem allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG findet das Gesetz Anwendung auf Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nr. 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechtes, des Landesrechtes oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG findet das Gesetz auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Hierdurch soll eine Lücke im Anwendungsbereich geschlossen werden und das Gesetz auch solche Fälle erfassen, in denen das jeweilige Zulassungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, aber im Einzelfall unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften nicht durchgeführt worden ist. Vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/2495, S. 10; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 100. EL Januar 2023, UmwRG § 1 Rn. 125. Mit der Unterlassung einer Zulassungsentscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG sind solche Fälle gemeint, in denen die Behörde eine Zulassungsentscheidung in einer anderen als der gesetzlich vorgeschriebenen Form trifft, in denen die Behörde zu Unrecht auf ein Zulassungsverfahren verzichtet oder in denen Vorhaben ohne behördliche Zulassung realisiert werden. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 9. Dezember 2019 – 8 K 2424/18 –, juris Rn. 43 m.w.N.; Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018 § 1 UmwRG Rn. 86 f. Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend jedoch nicht gegeben, weil der Beklagte das streitgegenständliche Vorhaben weder zugelassen hat noch eine Zulassungsentscheidung im vorgenannten Sinne unterblieben ist. Vielmehr hat er den Bauantrag des Klägers abgelehnt. Im Falle der Ablehnung eines Genehmigungsantrages ist der Anwendungsbereich des UmwRG nicht eröffnet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 22 D 243/21.AK –, juris Rn. 24 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. Dezember 2019 – 8 K 2424/18 –, juris Rn. 45; a.A. VG Trier, Urteil vom 24. Juni 2020 – 9 K 419/20.TR –, juris Rn. 115 ff. Die Kammer lässt insoweit dahinstehen, ob es sich bei der hier allein entscheidungserheblichen Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift i.S.d. § 1 Abs. 4 UmwRG handelt. 2. Selbst wenn § 6 UmwRG in der vorliegenden Fallkonstellation Anwendung finden sollte, ist die Kammer gleichwohl nicht daran gehindert, auch das Vorliegen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu prüfen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Denn gemäß § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ist auch eine verspätete Einwendung zu berücksichtigen, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Davon kann ausgegangen werden, wenn das Gericht über eigene effektive Ermittlungsmöglichkeiten, etwa behördliche Auskünfte, verfügt. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 9. Dezember 2019 – 8 K 2424/18 –, juris Rn. 48 m.w.N. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die mit Blick auf den Zweck des § 6 UmwRG grundsätzlich eng auszulegen ist. Die Anwendung der Vorschrift kommt in Betracht, wenn die Umstände, aus denen sich die klägerische Beschwer ergibt, derart auf der Hand liegen, dass sich die (nähere) Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erweisen würde. Die Feststellung des in Rede stehenden Tatsachenstoffs muss dem Gericht ohne nennenswerten sachlichen, finanziellen oder auch zeitlichen Aufwand möglich sein. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5. Juli 2021 – 2 A 123/20 –, juris Rn. 20 m.w.N. Das ist vorliegend hinsichtlich der Verfügbarkeit von geeigneten Alternativstandorten im Innenbereich der Beigeladenen der Fall. Dieser Tatsachenstoff war bereits Gegenstand des behördlichen Genehmigungsverfahrens – namentlich des Ablehnungsbescheides –, sodass die klägerische Beschwer für das Gericht ohne größeren Aufwand ermittelbar und auch für die übrigen Beteiligten ohne weiteres erkennbar war. Darüber hinaus ist der Kammer aus gleichläufigen Parallelverfahren die dahingehende Grundstückssituation bekannt. II. Die Voraussetzungen der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind vorliegend erfüllt. Hiernach ist ein Vorhaben privilegiert, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Die Privilegierungsvoraussetzungen liegen vor. 1. Das Vorhaben unterliegt keiner Prüfpflicht nach dem UVPG, da es mit 29.900 geplanten Mastplätzen den Schwellenwert von 30.000 Tierplätzen nicht überschreitet (vgl. insoweit Nr. 7.3.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung). 2. Es ist auch auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs angewiesen. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Nummern des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind. Umgekehrt ist ein Vorhaben nicht auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs angewiesen, wenn es auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1975 – IV C 41.73 –, BVerwGE 48, 109-117, = juris Rn. 24, vom 16. Juni 1994 – 4 C 20.93 –, BVerwGE 96, 95-109, = juris Rn. 20 sowie vom 1. November 2018 – 4 C 5.17 –, BVerwGE 163, 313-321, = juris Rn. 14 und Beschluss vom 12. April 2011 – 4 B 6.11 –, juris Rn. 4. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist das Bauvorhaben des Klägers hiernach auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs angewiesen. a. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob das Vorhaben auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist der der letzten mündlichen Verhandlung. Für ein Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines Bauvorbescheides ist – nach dem einschlägigen materiellen Recht – der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1978 – 4 C 53.77 –, juris Rn. 9 und vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, BVerwGE 151, 36-44, = juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 7 A 2024/09 –, juris Rn. 33; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Juni 2015 – 3 L 50/13 –, juris Rn. 53. Auch mit Blick auf die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2018 – 4 C 5.17 –, BVerwGE 163, 313-321, = juris Rn. 14, ergibt sich kein anderer Entscheidungszeitpunkt. Zwar wird insoweit ausgeführt, dass sich die Frage, ob das Vorhaben nicht auch im Innenbereich ausgeführt werden könne, nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag entscheide. Gleichwohl stellt das Gericht sodann für die Umstände, aus denen sich die (Nicht-)Verfügbarkeit eines Innenbereichsstandortes ergeben kann, auf die Gegenwart ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2018 – 4 C 5.17 –, BVerwGE 163, 313-321, = juris Rn. 18 f. In der Entscheidung ist auch im Übrigen nicht näher dargelegt, dass und weshalb der Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung maßgeblich sei. Das maßgebliche materielle Recht gebietet ebenfalls keine Vorverlagerung des Entscheidungszeitpunktes auf den Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung in der vorliegenden Verpflichtungssituation. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dies etwa aus dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ergibt, zumal sich Veränderungen im laufenden Klageverfahren zwar negativ, aber ebenso gut auch positiv für die Schonung des Außenbereichs auswirken können – etwa, wenn im laufenden Verfahren neue Baugebiete ausgewiesen werden, in denen es einen geeigneten Innenbereichsstandort für das Vorhaben gibt. Auch der Gedanke der Eigentums- und Baufreiheit (Art. 14 GG), der mit Blick auf die durch die Genehmigungserteilung erworbene Rechtsposition für Drittanfechtungsklagen eine Vorverlagerung des Entscheidungszeitpunktes begründet, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 –, juris Rn. 94, führt vorliegend nicht zu einer Vorverlagerung des für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunktes, da im Fall einer Verpflichtungssituation nicht in vergleichbarer Weise bereits eine Rechtsposition erworben wurde. b. Nach der Rechtsprechung kommt es für den Alternativstandort nicht auf die Beschaffenheit des Innenbereichs „im allgemeinen“ an, sondern auf die Belegenheiten „hier und so“. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1976 – IV C 42.74 –, juris Rn. 18, vom 7. Mai 1976 – IV C 62.74 –, juris Rn. 26 und vom 1. November 2018 – 4 C 5/17 –, BVerwGE 163, 313-321, = juris Rn. 14; Beschlüsse vom 27. Juni 1983 – 4 B 206.82 –, juris Rn. 3 und vom 26. März 2014 – 4 B 3.14 –, juris Rn. 12. Maßgeblich sind die konkreten örtlichen Gegebenheiten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2005 – 7 B 16.05 – NuR 2005, 729, = juris Rn. 7; Urteil vom 1. November 2018 – 4 C 5.17 –, BVerwGE 163, 313-321, = juris Rn. 14. Es kommt somit darauf an, ob das Vorhaben in der Gemeinde, in der es errichtet werden soll, in einem Gebiet nach § 30 oder § 34 BauGB oder gegebenenfalls – im Fall der Aufstellung eines hierfür in Betracht kommenden Bebauungsplans – nach § 33 BauGB zugelassen werden könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1983 – 4 B 206.82 – NVwZ 1984, 169, = juris Rn. 3; Urteil vom 1. November 2018 – 4 C 5.17 –, BVerwGE 163, 313-321, = juris Rn. 14. Die Verweisung einer geplanten gewerblichen Tierhaltungsanlage auf den Innenbereich scheidet aus, wenn etwaig festgesetzte Sondergebiete für gewerbliche Tierhaltungsanlagen oder die für die Unterbringung solcher Tierhaltungsanlagen allenfalls in Betracht kommenden Gewerbe- und Industriegebiete nicht oder nicht mehr über Flächen verfügen, die insbesondere ihrer Größe nach geeignet sind, das betreffende Bauvorhaben dort zu verwirklichen oder wenn dem Bauherrn die Verweisung auf geeignete Grundstücke im Innenbereich nicht zumutbar ist, etwa weil er sich die entsprechenden Grundstücke nicht zu angemessenen Konditionen verschaffen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2018 – 4 C 5.17 –, juris Rn. 16, 18 f.; OVG NRW, Urteil vom 10. November 2022 – 10 A 1938/18 –, juris Rn. 132. Bei der Beurteilung, ob das Vorhaben auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, kommt es – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht allein auf die „theoretische Verfügbarkeit“ von alternativen Standorten im Innenbereich, sondern auf deren tatsächliche Verfügbarkeit an. Grundstücke stehen in diesem Sinne auch dann nicht mehr zur Verfügung, wenn die Eigentümer alternativer Standortgrundstücke diese nicht an den Bauherrn veräußern möchten oder dies dem Bauherrn über Dritte bekannt wird. Denn in einem solchen Fall ist es dem Bauherrn nicht zumutbar, auf ein Grundstück im Innenbereich verwiesen zu werden und ihm die Privilegierung zu versagen. Das Entfallen der Privilegierung, für den Fall, dass das Vorhaben auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, beruht zum einem auf dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, der als Leitgedanke den gesamten § 35 BauGB beherrscht, und zum anderen auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2018 – 4 C 5.17 –, BVerwGE 163, 313-321, = juris Rn. 16. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt dabei die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme geeigneter Innenbereichsstandorte in den Vordergrund und gewährleistet zugleich, dass auch den berechtigten Interessen des Bauherrn ausreichend Rechnung getragen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2018 – 4 C 5.17 –, BVerwGE 163, 313-321, = juris Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 4 C 2.12 – BVerwGE 147, 37, = juris Rn. 16 zu § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches soll hiernach nicht „um jeden Preis“ gelten, sondern wird durch den Aspekt der Zumutbarkeit eingeschränkt. Letzterem wird aber nur dann Rechnung getragen, wenn der Bauherr nur auf im Innenbereich tatsächlich verfügbare Alternativstandorte verwiesen werden darf. Eine rein „theoretische“ Verfügbarkeit von Alternativstandorten ohne die Möglichkeit des Bauherrn, diesen Alternativstandort auch erwerben zu können, würde die berechtigten Interessen des Bauherrn ungeachtet lassen. Es würde zu dem Ergebnis führen, dass das Vorhaben – mangels tatsächlich verfügbarer Ausweichstandorte – weder im Innenbereich, aber – aufgrund theoretischer Ausweichstandorte – auch nicht im Außenbereich und damit gar nicht im Gebiet der jeweiligen Gemeinde realisiert werden könnte. Dass ein solches Ergebnis aufgrund des Gebotes der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs gewollt ist, ist nicht ersichtlich. Der Privilegierungstatbestand würde durch eine derartige Auslegung zu stark eingeschränkt und Verhältnismäßigkeitsaspekte überhaupt nicht berücksichtigt. Dass die Entscheidung der Grundstückseigentümer möglicher Alternativstandorte im Innenbereich das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen beeinflusst, ist im Rahmen des Privilegierungstatbestandes nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB anerkannt. Bei der Beurteilung der Ortsgebundenheit von Mobilfunksendeanlagen ist dem Bauherrn ein Ausweichen auf einen ebenfalls geeigneten Standort im Innenbereich nicht zumutbar, wenn geeignete Innenbereichsstandorte aus tatsächlichen (z.B. der Grundstückseigentümer lässt die Errichtung der Anlage auf seinem Grundstück nicht zu) oder rechtlichen (z.B. die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage an einem geeigneten Standort ist bauplanungsrechtlich oder aufgrund örtlicher Bauvorschriften unzulässig) Gründen nicht zur Verfügung stehen. Mit dieser Einschränkung wird den Erfordernissen der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs hinreichend Rechnung getragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 4 C 2.12 –, BVerwGE 147, 37-46, = juris Rn. 14. Diese Maßstäbe sind auch für die Beurteilung der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB heranzuziehen. Denn die dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zwar dienen Mobilfunkanlagen mit der Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung mit mobilen Telekommunikationsdiensten einem anderen Zweck als die nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten Vorhaben. Jedoch lassen sich die in diesem Rahmen angeführten Argumente auf diesen Privilegierungstatbestand übertragen. Denn mit dem Kriterium der „konkreten Zumutbarkeit“ des Ausweichens auf einen Standort im Innenbereich stellt das Bundesverwaltungsgericht auf den Bauherren ab und nicht auf den Zweck der Mobilfunkanlagen. Im Rahmen der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stehen sich das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs und Verhältnismäßigkeitsaspekte – wie bereits dargestellt – in gleicher Weise gegenüber. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2018 – 4 C 5.17 –, BVerwGE 163, 313-321, = juris Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 4 C 2.12 – BVerwGE 147, 37 zu § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger nicht auf einen Alternativstandort im Innenbereich verwiesen werden. Weder im Innenbereich der Beigeladenen noch im Innenbereich der Gemeinde M. sind – unabhängig davon, ob das Verweisen auf einen Alternativstandort in einer Nachbargemeinde überhaupt zulässig wäre – geeignete Standortalternativen vorhanden. aa. In dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 27 „Gewerbegebiet M1. “, 3. Änderung steht dem Kläger für das Vorhaben kein Alternativstandort zur Verfügung. In diesem Plangebiet sind die Flurstücke 189, 202 und 231 noch unbebaut, wobei das Flurstück 231 jedoch wegen seiner zu geringen Größe nicht als Alternativstandort in Betracht kommt. Die beiden in Betracht kommenden Flurstücke stehen im Eigentum von Privatpersonen. Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben in dem Plangebiet bauplanungsrechtlich zulässig wäre. Denn dem Gericht ist aus einem Parallelverfahren – 2 K 2242/22 – bekannt, dass die Eigentümer der in diesem Gebiet noch vorhandenen Grundstücke nicht bereit sind, diese für ein ähnliches Vorhaben (Hähnchenmaststall mit 29.900 Mastplätzen) an den Kläger zu veräußern. Dass diese nun bereit wären, ihr Grundstück zur Errichtung eines vergleichbaren Vorhabens an den Kläger zu veräußern erscheint unwahrscheinlich. Auch die Beigeladene hat nicht vorgetragen, welche Grundstücke im Bereich dieses Bebauungsplanes noch durch den Kläger erworben werden könnten. Vielmehr hat sie auf die Anfrage eines Dritten in dem Parallelverfahren – 2 K 1800/20 – mitgeteilt, kein Gewerbegrundstück zur Errichtung eines Hähnchenmaststalles zu veräußern. Die Ablehnungsschreiben der Eigentümer sind dabei auch hinreichend konkret, um die Möglichkeit der Realisierung des Vorhabens an diesen Standorten entfallen zu lassen, und lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Es wurde die Verkaufsbereitschaft insgesamt und mithin auch die zu einem marktüblichen Preis – also zu angemessenen Bedingungen – abgelehnt. Zwar wurde seitens der Eigentümer ein Verkauf „für die Bebauung mit landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden“ abgelehnt, obwohl es sich bei dem Vorhaben nicht um landwirtschaftliche Gebäude i.S.d. § 201 BauGB handelt. Jedoch erfasst die Ablehnung auch das Vorhaben, da im allgemeinen Sprachgebrauch unter landwirtschaftlichen Gebäuden auch Tierhaltungsanlagen verstanden werden. Laut Duden wird unter „Landwirtschaft“ das „planmäßige Betreiben von Ackerbau und Viehhaltung zum Erzeugen von tierischen und pflanzlichen Produkten“ verstanden. Weder aus den Mitteilungen der Grundstückseigentümer noch aus den Begleitumständen ist ersichtlich, dass diese gleichwohl bereit wären, das Grundstück an einen anderen Bauherrn zur Errichtung einer Hähnchenmastanlage zu veräußern. Auch seitens des Beklagten wurde nicht vorgetragen, dass entgegen der Mitteilungen der Grundstückseigentümer im vorliegenden Fall dennoch Verkaufsbereitschaft besteht. Die dem Gericht aus Parallelverfahren bekannten Erkenntnisse über die Verfügbarkeit von Alternativstandorten im Innenbereich können in dem vorliegenden Verfahren auch berücksichtigt werden. Weder die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB noch die hierzu ergangene Rechtsprechung verlangt, dass jeder Bauherr eigene Bemühungen und Anfragen stellen muss, wenn bereits feststeht, dass ein Alternativstandort nicht verfügbar ist. Dies würde das Genehmigungsverfahren lediglich verzögern und die Anforderungen an den Privilegierungstatbestand überspannen, ohne dass dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs hierdurch mehr Geltung verschafft würde. Auch wenn es sich bei dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB um einen Auffangtatbestand handelt, dürfen – insbesondere mit Blick auf Zumutbarkeitsaspekte – keine derart hohen Anforderungen gestellt werden. Dass somit die Entscheidung privater Dritter Auswirkungen auf die bauordnungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben hat, ist – wie bereits ausgeführt – aufgrund von Zumutbarkeitsgesichtspunkten hinzunehmen. Zudem stellt auch der vom Bundesverwaltungsgericht angeführte Aspekt der Verfügbarkeit von Grundstücken zu „angemessenen Bedingungen“ auf die Privatautonomie ab. bb. Auch in dem durch den Bebauungsplan Nr. 36 „Gewerbegebiet E. Straße 0“ festgesetzten Gewerbegebiet ist – unabhängig von der Frage der etwaigen planungsrechtlichen Zulässigkeit – kein geeigneter Alternativstandort vorhanden. In diesem Bereich sind die Flurstücke 22, 113, 125 und 151 noch unbebaut. Auch hier ist dem Gericht aus dem Parallelverfahren – 2 K 2242/22 – bekannt, dass der Eigentümer des Flurstücks 125 das Grundstück nicht zur Errichtung eines Hähnchenmaststalles veräußern möchte und auf den Flurstücken 22, 113, 151 bereits ein Vorhaben geplant wird. cc. Ein geeigneter Alternativstandort ist auch nicht in dem durch den Bebauungsplan Nr. 59 „Gewerbegebiet X. T. II“ (D. ) festgesetzten Industrie- und Gewerbegebiet konkret vorhanden. Ausweislich des online-Flächenpools der Beigeladenen stehen die Flurstücke 139, 143, 148, 149 sowie 154 noch zur Verfügung, wobei die Flurstücke 139, 143 und 149 aufgrund einer zu geringen Größe ausscheiden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Kläger in dem Gewerbegebiet ein Grundstück – konkret die Flurstücke Nr. 154 oder 148 – tatsächlich erwerben kann. Über die Vergabe der Grundstücke entscheidet die Beigeladene anhand ihrer Vergabekriterien. Ausweislich einer Stellungnahme der Beigeladenen vom 3. April 2023 in dem Parallelverfahren – 2 K 1800/20 – erreicht ein Hähnchenmastbetrieb im Umfang des vorliegenden Vorhabens nur eine geringe Punktzahl, weshalb sie an derartige Vorhabenträger keine Gewerbegrundstücke veräußert. Gleiches ist dem Gericht auch aus dem Parallelverfahren – 2 K 2242/22 – bekannt. Auch hier lehnte die Beigeladene die Veräußerung eines Grundstücks im Plangebiet „D. “ zur Errichtung eines Hähnchenmaststalles aufgrund einer zu geringen Punktzahl nach den Vergabekriterien ab. Vor diesem Hintergrund ist unschädlich, dass der Hauptausschuss der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren – seit den Bauanträgen aus dem Jahr 2020 – noch nicht abschließend über die Vergabe eines Gewerbegrundstücks an den Kläger zur Errichtung eines Hähnchenmaststalls entschieden hat. Aufgrund der Bindung an die – dem Gericht aus dem Parallelverfahren 2 K 1800/20 bekannten – Vergabekriterien wird auch diese Anfrage abschlägig beschieden werden. Dass die Beurteilung oder die zugrundeliegenden Vergabekriterien zu beanstanden sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere das Kriterium des Verhältnisses zwischen der für einen Betrieb erforderlichen Fläche und den durch die Ansiedlung des Betriebs neu entstehenden Arbeitsplätzen ist wegen der Knappheit gewerblicher und industrieller Flächen bei der Vergabe städtischer Grundstücksflächen nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2022 – 10 A 1938/18 –, juris Rn. 136. Sofern aufgrund einer solchen – nicht zu beanstandenden Bewertung – der Standortgemeinde ein Alternativstandort im Innenbereich tatsächlich nicht zur Verfügung steht, ist das Vorhaben auf den Außenbereich angewiesen und nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2022 – 10 A 1938/18 –, juris Rn. 136 zu Schweineställen. Für das von dem Kläger geplante Vorhaben steht in diesem Gewerbegebiet kein Grundstück tatsächlich zur Verfügung. Dass das Vorhaben rein rechtlich in dem Plangebiet zulässig sein könnte – was vorliegend dahinstehen kann – ist nicht ausreichend. dd. Ob bei der Suche nach einem geeigneten Alternativstandort für das Vorhaben im Innenbereich auch der Innenbereich von Nachbargemeinden – hier der Gemeinde M. , in der der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb hat – in Betracht zu ziehen ist, kann vorliegend dahinstehen, da in der Nachbargemeinde M. nach deren Einlassung im Verwaltungsverfahren keine geeigneten Flächen im Innenbereich vorhanden sind.