Urteil
4 K 461/22.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Baugenehmigung ist nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. (Rn.22)
2. Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einen der in Nr. 1 bis 9 genannten Tatbestände erfüllt. (Rn.25)
3. Maßgeblich für die Genehmigung eines Vorhabens, das wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden ist, ob das Vorhaben auch im Innenbereich ausgeführt werden kann. (Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Baugenehmigung ist nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. (Rn.22) 2. Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einen der in Nr. 1 bis 9 genannten Tatbestände erfüllt. (Rn.25) 3. Maßgeblich für die Genehmigung eines Vorhabens, das wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden ist, ob das Vorhaben auch im Innenbereich ausgeführt werden kann. (Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung; deshalb erweist sich der Ablehnungsbescheid vom 9. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2022 als rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) ist die Baugenehmigung nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Ausgehend hiervon muss dem Begehren der Klägerinnen der Erfolg versagt bleiben, da der beabsichtigte – und nach § 61 LBauO baugenehmigungspflichtige – Bau der Zwingeranlage zur Errichtung eines Tierschutzhofs auf dem genannten Grundstück im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig ist. 2. Das streitgegenständliche Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB als sog. privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig. a) Auf diese Vorschrift ist hier abzustellen, da das Vorhabengrundstück nach den vorliegenden Übersichtsplänen und dem Eindruck vor Ort deutlich außerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt. Dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner eingehenden Erläuterung. Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einen der in Nrn. 1 bis 9 genannten Privilegierungstatbestände erfüllt. In Betracht kommt hier nach den zur Genehmigung gestellten Unterlagen – insbesondere der Beschreibung des Vorhabens – nur § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Das geplante Vorhaben der Klägerinnen entspricht nicht den Anforderungen dieser Vorschrift. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Die Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die nicht von den übrigen Ziffern in § 35 Abs. 1 BauGB erfasst werden, und ist daher eng auszulegen. Das Vorhaben muss nicht nur wegen einem der drei genannten umgebungsbezogenen Merkmalen eine besondere Beziehung zum Außenbereich aufweisen. Denn nicht jedes Vorhaben, das sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden kann, ist deshalb bereits bevorzugt nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich zuzulassen. Vielmehr muss sich mit Rücksicht auf den Außenbereichsschutz zusätzlich im Sinne einer wertenden Betrachtung ergeben, dass das Vorhaben auch nur im Außenbereich errichtet werden soll (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 1994 – 4 C 20.93 –, Rn. 21 f., und vom 3. Mai 1974 – IV C 10.71 –, Rn. 17; beide juris). Am letztgenannten Erfordernis scheitert das streitgegenständliche Vorhaben. b) Es kann zwar wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden. Maßgeblich ist hierfür, ob das Vorhaben auch im beplanten oder nicht beplanten Innenbereich ausgeführt werden kann. Dies hängt davon ab, welche Wirkungen von dem konkreten Vorhaben etwa im Hinblick auf die Art der Tierhaltung sowie deren Umfang ausgehen und wie die für eine Unterbringung in der geschlossenen Orts- lage zur Verfügung stehenden Baugebiete der betreffenden Gemeinde beschaffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2018 – 4 C 5.17 –, Rn. 14; OVG RP, Urteil vom 27. Juni 2002 – 1 A 11344/01.OVG –, Rn. 19; beide juris). Dabei kann ein Vorhabenträger nicht in für ihn zumutbarer Weise auf ein entsprechendes Grundstück im Innenbereich verwiesen werden, wenn Grundstücke in dem Bebauungsplangebiet nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2018 – 4 C 5.17 –, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 10. November 2022 – 10 A 1938/18 –, Rn. 132 ff.; beide juris). Der vorliegend zur Genehmigung gestellte Bau einer Zwingeranlage zur Errichtung eines Tierschutzhofs kann nicht im Innenbereich der Beigeladenen ausgeführt werden. Nach der von den Klägerinnen eingereichten Betriebsbeschreibung sollen in dem Tierschutzhof insgesamt maximal 64 Hunde gleichzeitig untergebracht werden, davon bis zu 30 Hunde in den fünf Hundehäusern, die mit tagsüber für die Hunde uneingeschränkt nutzbaren Auslaufbereichen versehen sind. Weiter- gehende Lärmschutzmaßnahmen sind nicht geplant. Der Sachverständige Dr.-Ing. D... E... kommt auf Seite 11 f. seines Gutachtens zu den zu erwartenden Lärmemissionen vom 17. November 2023 zu dem Ergebnis, dass der Schalleistungspegel der Hunde bei 15-minütigem Bellen je Stunde 107 dB(A) und bei durchgehendem Bellen 113 dB(A) betrage. Der Spitzenschallleistungspegel könne bis zu 125 dB(A) betragen. Bei Hunden, die sich in Räumen aufhalten, könne von einem Innenpegel von 95 dB(A) ausgegangen werden. Diese Emissionen seien unabhängig von der Anzahl der Hunde. Unter Zugrundelegung dieses Ergebnisses und angesichts der Tatsache, dass der Schalldruckpegel sich bei Verdoppelung der Entfernung zur Lärmquelle bei freier Schallausbreitung um lediglich 6 dB(A) reduziert (sog. reziprokes Abstandsgesetz; vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. März 2021 – 1 LB 80/20 –, juris, Rn. 25), dürfte eine Verwirklichung des Vorhabens ohne Lärmschutzmaßnahmen in Wohn-, Misch- und Dorfgebieten unrealistisch sein. Denn nach überschlägiger Schätzung wäre etwa in einem Mischgebiet ein Abstand von circa 220 m zum jeweiligen Immissionspunkt erforderlich, um die für diesen Gebietstyp maßgeblichen Immissionsrichtwerte einzuhalten (nach Ziffer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A)). Grundstücke in der dazu notwendigen Größe sind bei in kleineren Orten anzutreffenden Mischgebieten regelmäßig nicht zu finden. Dieselbe Aussage kann für Gewerbegebiete nicht getroffen werden. Die dort maßgeblichen Immissionsrichtwerte von tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) können unter der Annahme ungestörter Schallausbreitung in deutlich geringerer Distanz (geschätzt 125 m) eingehalten werden. In den durch die Bebauungspläne der Beigeladenen festgesetzten Gewerbegebieten stehen jedoch keine freien Flächen für die Verwirklichung des Vorhabens der Klägerinnen zur Verfügung. Zudem ist eine Ausführung des Vorhabens im unbeplanten Innenbereich der Beigeladenen, der anhand der von ihr übermittelten Übersichtspläne erkennbar ist, aufgrund der von der Hundehaltung ausgehenden Emissionen und den deshalb zur Wohnbebauung einzuhaltenden Abständen nicht zulässig. Maßgeblich für diese Beurteilung ist das vorliegend konkret zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben. Angesichts dessen verhält sich die Kammer nicht dazu, ob das Vorhaben bei einer Verringerung der Lärmemissionen, z.B. durch eine Reduzierung der Hundeanzahl oder durch Schallschutzmaßnahmen, eventuell im Innenbereich der Beigeladenen verwirklicht werden könnte. c) Allerdings handelt es sich bei dem geplanten Vorhaben nicht um eines, welches im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich ausgeführt werden soll. Selbst wenn die Klägerinnen für die Verwirklichung ihres Vorhabens auf den Außenbereich angewiesen sind, ergibt sich daraus nicht ohne Weiteres, dass das Vorhaben wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung auch nur im Außenbereich ausgeführt werden soll (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. Juni 2002 – 1 A 11344/01.OVG –, juris, Rn. 20). Vielmehr ist hierbei die dem Außenbereich vornehmlich zukommende Funktion, nämlich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung der Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen, zu berücksichtigen und der Außenbereich ist vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 – 4 C 20.93 –, juris, Rn. 21). Demgemäß verlangt das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ eine Wertung dahingehend, ob nach Lage der Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung hier und so sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1999 – 4 B 74/99 –, juris, Rn. 6). Ein Vorhaben soll dort nur dann durchgeführt werden, wenn es in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen. Dabei schließt die Verfolgung individueller Interessen eine Privilegierung nicht aus, wenn die Verwirklichung des Vorhabens zugleich auch im überwiegenden allgemeinen Interesse liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1977 – 4 C 30.75 –, juris, Rn. 23 ff.). Außerdem muss das Vorhaben zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1969 – IV C 19.68 –, juris, Rn. 17 f.). Abzustellen ist dabei auf den jeweiligen singulären Charakter des Vorhabens. Gemessen hieran ist es nicht gerechtfertigt, das konkret beabsichtigte Bauvorhaben bevorzugt im Außenbereich der Beigeladenen zuzulassen. Unabhängig davon, ob der Bau der Zwingeranlage zur Errichtung des Tierschutzhofs auch im überwiegenden allgemeinen Interesse liegt, ergibt sich bei wertender Betrachtung aller maßgeblichen Umstände, dass es nicht sachgerecht ist, das Vorhaben hier und so im Außenbereich unterzubringen. Die Größe und das Ausmaß der beabsichtigten Zwingeranlage und Hundehaltung sowie die damit einhergehenden Lärmbeeinträchtigungen haben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den umliegenden Außenbereich und dessen Funktionen, insbesondere weil bei der zur Genehmigung gestellten Zwingeranlage keine weitergehenden Lärmschutz- maßnahmen vorgesehen sind. Insoweit entspricht sie auch nicht den technischen Erfordernissen eines typischen Vorhabens dieser Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1976 – IV C 42.74 –, juris, Rn. 19). Hierdurch wird zum einen die Erholung der Allgemeinheit beeinträchtigt. Dabei kann wegen der Nähe zur Ortschaft B... und den am Vorhabengrundstück vorbeilaufenden Weg unterstellt werden, dass die Umgebung tatsächlich zur Erholung im Nahbereich genutzt wird. Zum anderem wird auch der Wildbestand erheblich gestört. Dabei kann auf die nicht ernsthaft in Frage gestellten Ausführungen des Bürgermeisters der Beigeladenen abgestellt werden, der den Bereich um das geplante Vorhaben als wildreich bezeichnet hat. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen stellt sich das konkret beabsichtigte Vorhaben als außenbereichsinadäquat dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1975 – IV C 41.73 –, juris, Rn. 28 ff.). Insoweit ist das Vorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung auch nicht zur Erreichung des mit ihm verfolgten Tierschutzzwecks erforderlich. Letztlich kann die Prüfung, ob ein Vorhaben im Außenbereich durchgeführt werden soll, auch dazu führen, dass auf die Ausführung eines Vorhabens dieser Art überhaupt zu verzichten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2005 – 7 B 16/05 –, juris, Rn. 7). 3. Ferner ist das streitgegenständliche Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben im Außenbereich zulässig. Danach können nicht privilegierte Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Das beabsichtigte Vorhaben der Klägerinnen beeinträchtigt indes öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. a) Beeinträchtigt werden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zielen unter anderem auch darauf ab, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und die Tierwelt, auch als Lebensgrundlagen des Menschen, nachhaltig zu sichern (vgl. Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 15. Auflage 2022, § 35 Rn. 83). Durch die geplante Zwingeranlage und die mit der Hundehaltung verbundenen Lärmauswirkungen wird jedoch insbesondere der nach den Ausführungen des Ortsbürgermeisters der Beigeladenen in der Umgebung des Vorhabengrundstücks vorkommende, reichhaltige Wildbestand nachhaltig gestört. Der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1968 – IV B 77.67 –, juris, LS). Ob durch ein Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird, hängt von der betreffenden Landschaft sowie der Lage, Gestaltung und Benutzung des betreffenden Vorhabens ab. Hat das Vorhaben nur unerhebliche Auswirkungen auf die Landschaft, ist noch keine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs anzunehmen (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. April 2016 – 8 A 11046/15.OVG –, juris, Rn. 42; Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 15. Auflage 2022, § 35 Rn. 86). Vorliegend wird die natürliche Eigenart der Landschaft verletzt, da die geplante Zwingeranlage zur Hundehaltung eine der Landschaft wesensfremde Bebauung darstellt und mit einer dem Außenbereich wesensfremden Nutzung verbunden ist. Beides wirkt sich erheblich auf die Landschaft in der Umgebung des Vorhabengrundstücks aus. Diese wird nach der Recherche der Kammer im Landschaftsinformationssystem der Naturschutz- verwaltung Rheinland-Pfalz (LANIS) und den in der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen in westlicher und südlicher Richtung durch Wälder geprägt. In nördlicher und östlicher Richtung befinden sich Freiflächen, auf denen teilweise ebenfalls verschiedene Bäume stehen. Zudem soll der Außenbereich auch wegen des Erholungswertes der Landschaft für die Allgemeinheit gegenüber einer wesensfremden Bebauung geschützt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 1977 – IV B 41.77 –, juris, LS). Der Bau der Zwingeranlage und die mit der Hundehaltung einhergehenden Lärmwirkungen beinträchtigen diesen Erholungswert. b) Darüber hinaus lässt das Bauvorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Der Begriff der Splittersiedlung umfasst dabei nicht nur Gebäude, die Wohnzwecken dienen, sondern auch andere bauliche Anlagen, die zum – wenn auch eventuell nur gelegentlichen – Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 –, Rn. 19, und 9. Juni 1976 – IV C 42.74 –, Rn. 15; beide juris). Unter Verfestigung ist insbesondere die Auffüllung des bereits bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – IV C 29.75 –, juris, Rn. 25). Aber auch eine Nutzungsänderung oder -intensivierung kann eine Splittersiedlung verfestigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 –, Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 – 1 ZB 06.3059 –, Rn. 11; beide juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, 151. EL August 2023, § 35 Rn. 108 m.w.N.). Der beabsichtige Bau der Zwingeranlage zur Errichtung des Tierschutzhofs lässt eine Verfestigung der Splittersiedlung befürchten. Zum einen ordnet sich das geplante Bauvorhaben dem bereits vorhandenen Bestand nicht deutlich unter. Zum anderen wird durch den geplanten Tierschutzhof die Nutzung des Vorhabengrundstücks deutlich intensiviert. Dies ergibt sich bereits aus der Anzahl der Hunde, die als lärmintensive Tiere auf derselben Fläche gehalten werden sollen. Schließlich führt das Vorhaben zu einer nicht genau übersehbaren Vorbildwirkung und bei einer Zulassung könnten weitere Bauten nicht verlässlich verhindert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23.04 –, juris, Rn. 8). Dies fördert die Zersiedelung des Außenbereichs und läuft dem Gebot seiner Schonung zuwider. c) Angesichts dessen kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob das Bauvorhaben darüber hinaus auch nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB den Darstellungen des einschlägigen Flächennutzungsplans widerspricht. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es wäre unbillig, den Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Ausspruch einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist entbehrlich, da bei dem Beklagten kein Ausfallrisiko besteht. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Hierbei hat sich die Kammer an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, LKRZ 2014, S. 169) orientiert. Die Klägerinnen begehren die Erteilung einer Baugenehmigung. Sie sind Eigentümerinnen des unter anderem mit einem Wohnhaus bebauten und im Außenbereich gelegenen Flurstücks 1..., Flur 2..., in der Gemarkung der Beigeladenen (postalische Anschrift: A... 3..., B...). Unter dem 29. April 2020 beantragten die Klägerinnen die Erteilung einer Baugenehmigung für den Bau einer Zwingeranlage zur Errichtung eines Tierschutzhofs. Dieser soll vom Tierschutzverein C... e.V. betrieben werden, dessen Vorsitzende die Klägerin zu 2) ist. Der Verein beabsichtigt, rumänische Straßenhunde nach Deutschland zu bringen und hier zur Direktadoption oder zur Abgabe an Pflegestellen zu vermitteln. In dem geplanten Tierschutzhof sollen rumänische Straßenhunde betreut werden. Nach den eingereichten Bauantragsunterlagen ist beabsichtigt, neben den auf dem Grundstück bereits vorhandenen beiden Ställen mit Nutzflächen von 21,23 m2 und 12,96 m2 drei Gartenhäuser mit einer jeweiligen Nutzfläche von 26,89 m2 zur Unterbringung der Hunde zu errichten. Alle Hundehäuser sollen isoliert werden sowie eine Hundeklappe, eine überdachte Terrasse und einen großen Auslauf erhalten, den die Hunde tagsüber uneingeschränkt nutzen können. Zwischen den Auslaufgehegen soll jeweils ein Holzzaun als Sichtschutz angebracht werden. Nachts sollen sich die Hunde ausschließlich in den Hundehäusern aufhalten. Es ist geplant, insgesamt maximal 64 Hunde gleichzeitig in dem auf dem Grundstück geplanten Tierschutzhof unterzubringen. Hierbei sollen bis zu insgesamt 30 Hunde in den genannten Hundehäusern, maximal 24 Hunde in dem ebenfalls mit einem Auslaufbereich versehenen Erdgeschoss des Wohngebäudes sowie höchstens zehn Hunde in einem Nebengebäude in Quarantäne gehalten werden. Nach den Angaben der Beteiligten wurde für die Nutzungsänderung des Wohngebäudes ein separater Bauantrag gestellt, der in einem eigenen Verfahren weiterverfolgt und abschlägig beschieden wurde. In dem Bauantragsverfahren für die vorliegend begehrte Baugenehmigung versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen. Mit Bescheid vom 9. April 2021 lehnte der Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab, da das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Bei diesem handle es sich nicht um ein nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Insbesondere sei es keines, welches nach Nr. 4 dieser Vorschrift wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden solle. Denn das konkrete Vorhaben könne auf geeigneten Flächen im Innenbereich verwirklicht werden. Es sei grundsätzlich in einem Gewerbe- oder Mischgebiet umsetzbar, zumal etwaig zu erwartendem Lärm durch Nebenbestimmungen zum Schallschutz begegnet werden könne. Zudem seien nur solche Vorhaben nach der genannten Norm privilegiert, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausgingen. Auch dieses Kriterium erfülle das Vorhaben nicht. Das demnach nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange (§ 35 Abs. 2 BauGB). Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für das betreffende Grundstück eine Fläche für die Landwirtschaft ausweise, und beeinträchtige die Belange des Bodenschutzes sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Im Übrigen habe die Beigeladene ihr gemeindliches Einvernehmen versagt. Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs führten die Klägerinnen aus, ihr geplantes Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig. Nach der Rechtsprechung seien Tierheime und ähnliche Vorhaben aufgrund ihrer Geruchs- und Geräuschemissionen sowie wegen ihres Tierschutzzwecks als privilegierte Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren. Der geplante Tierschutzhof solle von einem gemeinnützigen Tierschutzverein betrieben werden, der die Förderung des Tierschutzes bezwecke und keine Individualinteressen verfolge. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2022 wies der Rechtsausschuss beim Beklagten den Widerspruch zurück. Das Bauvorhaben sei nicht auf Verhältnisse angewiesen, die typischerweise nur im Außenbereich anzutreffen seien. Zudem führten die vom Tierschutzhof ausgehenden Geruchs- und Geräuschemissionen nicht dazu, dass er zwingend im Außenbereich zu errichten sei. Er könne auch in einem Misch- oder Gewerbegebiet errichtet werden, zumal Schallschutzauflagen möglich seien. Die Beigeladene verfüge sowohl über ein Misch- als auch über ein Gewerbegebiet. Es komme nicht darauf an, ob dort tatsächlich Flächen für das Vorhaben verfügbar seien. Darüber hinaus handle es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Tierheim im herkömmlichen Sinn, das Tiere aus der Region aufnehme und der Allgemeinheit diene. Der beabsichtigte Tierschutzhof diene stattdessen den individuellen Interessen einzelner Personengruppen im Bereich des ausländischen Tierschutzes. Mit ihrer hiergegen am 4. Mai 2022 erhobenen Klage verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung weiter. Das von ihnen beantragte Vorhaben sei im Außenbereich privilegiert, weil es wegen seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden solle. Aufgrund der erheblichen Lärmemissionen, die von den betreuten Hunden ausgingen, könne es in einem Baugebiet kaum gebietsverträglich untergebracht werden. Wegen der konkreten baulichen Anforderungen an den Tierschutzhof sei er in einem Misch- oder Gewerbegebiet nicht realisierbar. Des Weiteren diene der Tierschutzverein weder Freizeitaktivitäten noch verfolge er Individualinteressen, sondern einen steuerbegünstigten, auf die Förderung des Wohls der Allgemeinheit gerichteten Zweck. Die aus Rumänien stammenden Hunde seien nicht weniger schutzwürdig als Hunde aus der Region, wobei auch letztere aufgenommen werden könnten. Außerdem stünden die Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für den betreffenden Bereich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche ausweise, dem Vorhaben nicht entgegen. Sie seien nicht mehr als öffentlicher Belang maßgeblich, da sie durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt seien, nachdem das Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde. Im Übrigen handle es sich bei der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft nicht um eine qualifizierte Standortzuweisung, denn damit werde dem Außenbereich nur allgemein die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes zukommende Funktion zugebilligt. Darüber hinaus sei das von der Beigeladenen versagte gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen, falls dieses nicht ohnehin wegen der nicht rechtzeitig erfolgten Verweigerung zu fingieren sei. Die Klägerinnen beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 9. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2022 zu verpflichten, ihnen die beantragte Baugenehmigung für den Bau einer Zwingeranlage zur Errichtung eines Tierschutzhofes auf dem Flurstück 1..., Flur 2..., Gemarkung B..., zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen im Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie führt aus, dass in ihrem Bereich ein reichhaltiger Wildbestand vorhanden sei. Dieser bestehe aus Reh-, Muffel- und Rotwild sowie Schwarz- und Niederwild. Das Wild komme auch in der Umgebung des Vorhabengrundstücks vor. Zu der Frage, welche Lärmemissionen von dem beantragten Bauvorhaben unter Berücksichtigung seiner Betriebsbeschreibung ausgehen, nach der 64 Hunde im geplanten Tierschutzhof einschließlich der in Quarantäne befindlichen Tiere untergebracht werden sollen, hat das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Herrn Dr.-Ing. D... E..., Schalltechnisches Ingenieurbüro E... GbR, vom 17. November 2023 verwiesen. Weiterhin hat das Gericht vor Ort verhandelt und durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 14. Dezember 2023 verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten, die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (zwei Hefte) sowie die Bebauungspläne „Gewerbegebiet F...“ und „Gewerbegebiet G...“ der Beigeladenen Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.