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Urteil

7 D 190/20.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0929.7D190.20NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegnerin in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegnerin in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der eine denkmalgeschützte Hofanlage mit umliegenden Grünflächen, angrenzende Wohnbebauung und öffentliche Verkehrsflächen im L1. Ortsteil F. erfasst. Die Antragstellerin ist u. a. Eigentümerin des von dem angegriffenen Bebauungsplans erfassten Grundstücks Gemarkung F. , Flur 13, Flurstück 727. Das etwa 2 ha große Plangebiet liegt in L. -F. im Geviert der H. Straße im Westen, der G.-------straße im Norden, der X.-----straße im Osten und der D.--------straße im Süden. Auf dem im südlichen Bereich des Plangebiets gelegenen, etwa 80 x 80 m großen Grundstück der Antragstellerin befindet sich eine Grünfläche mit altem Baumbestand. Diese Fläche wird als Weide für Rinder genutzt. Auf dem nördlich angrenzenden Flurstück 167 steht der denkmalgeschützte X2. , der gegenwärtig durch einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb und zu Wohnzwecken genutzt wird. Nördlich des X1. befindet sich Wohnbebauung, teils mit Einzelhandelsnutzungen in den Erdgeschossen. In der Umgebung des Plangebiets überwiegen Wohnnutzungen, ferner gibt es einzelne landwirtschaftlich genutzte Flächen, zwei Kirchen, ein Feuerwehrgebäude, einen Kindergarten und einen Lebensmittelmarkt. Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet eine Wohnbaufläche dar. Der angegriffene Bebauungsplan setzt im Wesentlichen folgendes fest: Im südlichen Teil wird eine etwa 80 x 80 m große private Grünfläche ausgewiesen. Nördlich davon wird eine Fläche von etwa 80 x 100 m, in der der X2. liegt, als Dorfgebiet ausgewiesen. Im Dorfgebiet sind die nach § 5 Abs. 3 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen nicht Bestandteil des Plans, ferner sind die nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen ausgeschlossen; zudem werden Baugrenzen, Geschosszahlen, Dachformen und eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt, die im Wesentlichen den Baubestand festschreiben. In dem Dorfgebiet und dem Bereich der privaten Grünfläche werden zahlreiche, überwiegend straßennah stehende Bäume als zu erhaltende Bäume festgesetzt. Im nördlichen Bereich wird auf einer Fläche von etwa 80 x 50 m Größe ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Im allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen nicht Bestandteil des Plans. Die das Gebiet umgreifenden Straßen werden jeweils bis zur Straßenmitte als öffentliche Verkehrsflächen ausgewiesen. Der Plan trifft eine textliche Festsetzung zum Schallschutz, nach der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe 1989) zu treffen und Schlaf- und Kinderzimmer mit fensterunabhängigen Schalldämmlüftern auszurüsten sind. Die Lärmpegelbereiche werden durch innerhalb des Gebiets verlaufende blaue gestrichelte Linien abgegrenzt. Nach einer weiteren textlichen Festsetzung ist die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung geringere Anforderungen an den Schallschutz nachgewiesen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Planfestsetzungen wird auf die Planurkunde verwiesen. Am 8.4.2014 hatte der Rat der Antragsgegnerin - nach Durchführung eines vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB ohne Umweltprüfung - den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Auf einen Normenkontrollantrag der Antragstellerin hatte der Senat mit Urteil vom 27.1.2016 - 7 D 130/14.NE - (BRS 84 Nr. 29 = BauR 2016, 621 = juris) die Unwirksamkeit des Plans festgestellt und ausgeführt, er sei zu Unrecht in einem vereinfachten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt worden. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 4 BN 14.16 -, BRS 84 Nr. 32 = juris). Im September 2018 beschloss die Antragsgegnerin die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens zur Heilung des vom Senat aufgezeigten Mangels des Bebauungsplans. Im Amtsblatt vom 3.7.2019 wurde der Beschluss über die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 11.7.2019 bis 12.8.2019 öffentlich bekannt gemacht. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ließ die Antragstellerin Einwendungen vorbringen. Am 26.9.2019 fasste die Antragsgegnerin in dem ergänzenden Verfahren den neuen Satzungsbeschluss. Der beschlossene Plan enthält nach der vorgelegten Urkunde die gleichen Festsetzungen wie der Plan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 8.4.2014. Der Satzungsbeschluss wurde am 9.10.2019 öffentlich bekannt gemacht. In einem Urteil vom 3.8.2020 - 7 A 2372/18 - (BRS 88 Nr. 70 = BauR 2020, 1763 = juris) verpflichtete der Senat die Antragsgegnerin zur Erteilung eines eingeschränkten planungsrechtlichen Vorbescheids für ein Einzelhandelsvorhaben eines Dritten im Plangebiet; in Rahmen der Begründung stellte der Senat fest, der Plan leide an einem Mangel der Ausfertigung. Dieses Urteil wurde rechtskräftig (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.3.2021 - 4 B 40.20 -, juris). Am 26.11.2020 wurde der Plan durch die Oberbürgermeisterin ausgefertigt. Der Satzungsbeschluss wurde erneut - unter Anordnung der Rückwirkung zum 7.5.2014 - am 27.1.2021 öffentlich bekannt gemacht. In der beschlossenen Planbegründung wird unter Abschnitt 1.0 u. a. ausgeführt: "Mit dem Bebauungsplan wird die Erhaltung des historischen Dorfkerns von L. -F. , der durch den als Baudenkmal geschützten X2. mit seinem ortsbildprägenden Grünbestand verkörpert wird, gewährleistet. Die Grünfläche im Süden des Plangebietes ist ebendiese Freifläche am X2. und auch Teil seines Umgebungsschutzes, da sie ein unverbautes Sichtfeld auf die historische Hofanlage gewährleistet. Die zahlreichen Bäume an den Wiesenrändern sollen an ihrem angestammten Platz erhalten bleiben, da sie gemeinsam mit der ausgedehnten Grünfläche und der markanten Hofanlage die prägenden Gestaltungselemente des alten Dorfbildes sind. Aus diesen Gründen soll die Grünfläche von einer Bebauung jeglicher Art freigehalten werden. Der Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes besitzt hier gegenüber den baulichen und wertsteigernden Nutzungsinteressen sowie den potentiellen Vermarktungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstückseigentümerin oder gegenüber sonstigen Interessen die höhere Priorität. Der nördliche Teil des Plangebietes ist nach seinem Nutzungsbestand in Gestalt von Wohngebäuden mit einzelnen Geschäften im Erdgeschoss charakteristisch für ein WA-Gebiet, im Gegensatz zum angrenzenden MD-Gebiet, wo heute überwiegend eine Hofstelle eines Ackerbaubetriebes und ein Gartenbaubetrieb angesiedelt sind. Nachbarliche Konflikte bestehen hier nicht. Erst bei einer Nutzungsänderung wäre im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Einhaltung der unterschiedlichen Schutzansprüche zu beachten. Grundsätzlich steht das Nebeneinander von MD-und WA-Gebieten jedoch nicht im Widerspruch zu einer städtebaulich geordneten Gliederung der Bodennutzung." Unter Punkt 3.3 Private Grünfläche heißt es: "Die Grünfläche im Süden des Plangebietes ist Teil der Freifläche am X2. und Teil seines Umgebungsschutzes, da sie ein unverbautes Sichtfeld auf die historische Hofanlage einräumt. Die Fläche ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich und wird traditionell als Weide- und Gartenland genutzt; in diesem Sinne ist sie als private Grünfläche ohne besondere Zweckbestimmung festgesetzt. Bauliche Nutzungen auf der Fläche sind damit unzulässig, sodass sie planungsrechtlich dauerhaft als reine Grünfläche gesichert wird. Die zahlreichen Bäume am Wiesenrand sollen an ihrem angestammten Platz stehen bleiben und werden als zu erhalten festgesetzt, da sie gemeinsam mit der ausgedehnten Grünfläche und der markanten Hofanlage die prägenden Gestaltungselemente des alten Dorfbildes sind. Eine Ausweisung der Grünfläche als Bauland würde der Erhaltung der Ortsbildqualität entgegenstehen und kam daher nicht in Betracht. Bauliche und wertsteigernde Nutzungsinteressen seitens des Grundbesitzers werden zugunsten der städtebaulichen Zielsetzung zurückgestellt." Der Verfahrensvermerk zum 2. Heilungsverfahren auf der Planurkunde wurde im August 2021 von der Oberbürgermeisterin in der Weise berichtigt, dass die Angabe zum Datum der Unterzeichnung der Bekanntmachung von "11.2.2020" in "11.2.2021" geändert wurde. Die Antragstellerin hatte bereits am 22.9.2020 Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Sie sei als Grundstückseigentümerin insbesondere antragsbefugt. Der Antrag sei auch in der Sache begründet. Der Plan sei insgesamt unwirksam. Ein formeller Mangel liege vor, weil aus den Gründen des Senatsurteils vom 3.8.2020 eine ordnungsgemäße Ausfertigung fehle. Auch die Ausfertigung vom 26.11.2020 sei mangelhaft, weil sie entgegen den maßgeblichen Anforderungen nach der Unterzeichnung der Bekanntmachung erfolgt sei, diese Bekanntmachung datiere vom 11.2.2020. Des Weiteren fehle eine nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO nach der Rechtsprechung des OVG NRW erforderliche Bekanntmachungsanordnung. Ferner fehle eine ordnungsgemäße Verkündung. Das Plangebiet sei in der Schlussbekanntmachung nicht hinreichend gekennzeichnet. Der Geltungsbereich des Plans stimme hinsichtlich der Erfassung der Straßen um das Plangebiet nicht mit dem im Amtsblatt abgedruckten Plan überein. Ferner sei der Hinweis auf die DIN 4109 fehlerhaft. Nach Nr. 2.1 des Plans gelte die Fassung aus 1989, auf deren Auslegung werde auch hingewiesen. Nach den Hinweisen 2 - 6 zum Plan gelte aber die bei Erlass der Satzung geltende Fassung, das sei die Fassung der DIN 4109 aus dem Jahr 2018. Der Plan sei auch zu Unrecht rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Eine solche Rückwirkung ergebe sich nicht aus dem Satzungsbeschluss vom 26.9.2019. Soweit vertreten werde, dass die Rückwirkung auch auf der Bekanntmachungsanordnung beruhen könne, folge daraus nichts anderes, da eine Bekanntmachungsanordnung fehle. Zudem sei ein rückwirkendes Inkraftsetzen im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ausgeschlossen, weil die Umstellung vom vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB auf das Regelverfahren ein gravierender Eingriff sei, der nicht im ergänzenden Verfahren hätte erfolgen dürfen. Fehlerhaft durchgeführt sei das Verfahren schon deshalb, weil die Bekanntmachung der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB wegen unzureichender Kennzeichnung des Plangebiets die Anstoßwirkung verfehle. Die erfolgte verbale Umschreibung sei nicht hinreichend bestimmt, weil das Plangebiet nach dem Entwurf auch die umgebenden Straßen bis zur jeweiligen Straßenmitte erfasse. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt vom 3.7.2019 verfehle auch deshalb die gebotene Anstoßwirkung, weil zahlreiche Umweltthemen aufgelistet und gleichzeitig als nicht betroffen beschrieben seien. Die Vielzahl der aufgelisteten Themen sei geeignet, interessierte Bürger von einer Stellungnahme abzuhalten. Es werde der Eindruck erweckt, die Planung sei ohne Auswirkungen auf Umweltthemen. Das sei jedoch unzutreffend. Denn auch wenn mit dem Bebauungsplan eine Bestandssituation geplant werde, schließe er Nutzungsänderungen und Nutzungsintensivierungen nicht aus. Aufgabe der Bekanntmachung sei zudem nur, auf die verfügbaren Informationen hinzuweisen, die Inhalte der Gutachten und Stellungnahmen seien nicht wiederzugeben. Hinzu komme, dass der Zeitraum der öffentlichen Auslegung vom 11.7. bis 12.8.2019 vollständig in den Schulferien gelegen habe. Dennoch habe die Antragsgegnerin den Zeitraum der Offenlage nicht verlängert. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB gelte aber, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Dauer der Frist zu verlängern sei. Eine solche Verlängerung empfehle sich während der Schulferienzeit. Das Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes sei nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 d) BauGB nachvollziehbar zu dokumentieren. Der im Rahmen des ergänzenden Verfahrens erstellte Umweltbericht entspreche nicht der aktuellen Anlage 1 zum Baugesetzbuch. Das ergänzende Verfahren sei nach Inkrafttreten der Baugesetzbuch-Novelle im Jahre 2017 eingeleitet worden, sodass die neue Fassung der Anlage 1 zum BauGB zu beachten sei. Hier fehle es aber beispielsweise an einer Auseinandersetzung mit in Betracht kommenden anderweitigen Entscheidungsmöglichkeiten im Sinne von Nr. 2 d) der Anlage 1 zum BauGB. Dazu führe die Antragsgegnerin lediglich unter Z. 4.5.9 des in die Planbegründung integrierten Umweltberichtes aus, dass eine Planungsalternative oder Standortalternativen nicht vorlägen. Dabei verkenne sie, dass bekanntermaßen bereits seit dem Jahre 2011 beabsichtigt sei, auf einem Vorhabengrundstück im Plangebiet einen Nettomarkt anzusiedeln. Mit dieser Planungsalternative habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt. Die Planung sei städtebaulich nicht erforderlich. Das Plangebiet liege bereits im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung für einen Teil von L. -F. aus dem Jahre 1992. Danach sei die Erforderlichkeit der Planung zweifelhaft, jedenfalls ergebe sich mangels einer Auseinandersetzung mit der Frage ein Abwägungsmangel. Die Dorfgebiets-Festsetzung sei städtebaulich nicht erforderlich. Es sei nicht absehbar, dass sich der betroffene Grundstücksbereich als Dorfgebiet entwickele. Für die Grünflächenfestsetzung fehle es an übergeordneten städtebaulichen Gesichtspunkten, weil in den westlich angrenzenden Bereichen bis zum G1. ausreichende Grünflächen im Ortsinneren des Ortsteils F. vorhanden seien. Die Antragsgegnerin verfolge mit der Festsetzung in unzulässiger Weise denkmalrechtliche Belange. Auf Seite 4 der Planbegründung werde ausgeführt, dass die Fläche Teil der Freifläche am X2. und Teil seines Umgebungsschutzes sei. Dabei handele es sich um einen Denkmalschutzbelang, der einer bodenrechtlichen Regelung nicht zugänglich sei. Daraus ergebe sich im Übrigen auch ein Abwägungsmangel. Der Flächennutzungsplan stelle für das Plangebiet eine Wohnbaufläche dar. Daraus lasse sich nicht die im Bebauungsplan überwiegend getroffene Festsetzung eines Dorfgebiets mit angrenzender privater Grünfläche entwickeln. Die Festsetzung zu passiven Schallschutzmaßnahmen genüge nicht den Bestimmtheitsanforderungen, weil sich nicht eindeutig erkennen lasse, für welche Flächen die Lärmpegelbereichsfestsetzungen gälten. Das gelte insbesondere für die Schnittstellen des Aufeinandertreffens unterschiedlicher Lärmpegelbereiche, insbesondere im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Materiell liege auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB vor. Ihr Interesse an einer Nutzung des südlichen Plangebiets durch Einzelhandel sei nicht hinreichend abgewogen worden. Mit Blick auf Art. 14 GG müsse aber ein gesteigertes Augenmerk auf die Eigentümerinteressen und deren Gewichtung gelegt werden, wenn - wie hier - ein konkreter Einzelhandelsansiedlungswunsch vorliege bzw. den Planungsanlass bilde. Die Antragsgegnerin habe dazu in der Planbegründung nur pauschale Ausführungen gemacht und erklärt, bauliche und wertsteigernde Nutzungsinteressen seitens des Grundbesitzers würden zugunsten der städtebaulichen Zielsetzung zurückgestellt. Die Antragsgegnerin habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass der geplante Betrieb mit einer Verkaufsfläche unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit der Nahversorgung dienen solle und dass dies den Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Antragsgegnerin entspreche. Auch das Interesse der Allgemeinheit an einer ausreichenden Nahversorgung für die als defizitär zu bezeichnende Nahversorgungssituation werde durch die Bauleitplanung nicht ausreichend berücksichtigt. So sei auf Seite 645 des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts vom 17.12.2013 ausgeführt, dass in den Stadtteilen N. und F. /B. quantitative und räumliche Versorgungsdefizite bestünden und weite Teile des Siedlungsgebiets aktuell ohne fußläufige Versorgung seien. Das mache deutlich, dass die geplante Ansiedlung auf dem Vorhabengrundstück geeignet sei, die Versorgungssituation der Bevölkerung zu verbessern. Dies werde auch durch die Steuerungsvorgaben auf Seite 71 und 75 des Konzepts bestätigt. Ein Ermittlungsdefizit folge auch daraus, dass die Antragsgegnerin im Bereich der Grünfläche für zahlreiche Bäume festgesetzt habe, dass sie zu erhalten seien, teilweise existierten diese Bäume allerdings schon seit einigen Jahren nicht mehr. Abwägungsfehlerhaft seien auch die Festsetzungen der Baugrenzen sowie der Grundflächenzahl von 0,4 für den Bereich des X1. , denn selbst geringfügige Erweiterungsabsichten würden dadurch vollkommen ausgeschlossen. Während in dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet die Höchstgrenze nach § 17 BauNVO gelte, werde für das festgesetzte Dorfgebiet die nach § 17 BauNVO maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,6 deutlich unterschritten. Dies mache eine Entwicklung und Erweiterung der vorhandenen Nutzungen auf dem Grundstück des X1. unmöglich. Dies werde in der Abwägung pauschal damit gerechtfertigt, dass es Zielsetzung sei, den Altbestand festzuschreiben, Entwicklungsmöglichkeiten würden damit ausgeschlossen. Das habe die Plangeberin nicht hinreichend berücksichtigt. Die Planung schaffe einen Immissionskonflikt zwischen der als Dorfgebiet festgesetzten Hofstelle des X1. und dem durch Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets überplanten Bereich der nördlich angrenzenden Bebauung. Die erheblichen Straßenverkehrsimmissionen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Orientierungswerte der DIN 18005 würden an den Wohngebäuden im Bereich X.-----straße /G.-------straße um bis zu 14 dB(A) überschritten. Die Antragsgegnerin habe sich aber damit begnügt, Lärmpegelbereiche festzusetzen, die für sich gesehen keinen Beitrag zu einer Verbesserung der Verkehrslärmsituation leisteten. Das der Planung zugrunde gelegte Schallgutachten sei fehlerhaft. Es bleibe unberücksichtigt, dass die schalltechnische Untersuchung und auch die Verkehrszahlen bereits 2013 ermittelt worden seien. Die Daten seien im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses veraltet gewesen. Hinzu komme, dass die schalltechnische Untersuchung aus 2013 auf Seite 5 ausführe, die Topographie, die vorhandenen und geplanten Wälle, Böschungen und Geländeeinschnitte und die vorhandene Bebauung würden bei der Berechnung berücksichtigt. Dies sei unbestimmt, da unklar bleibe, welche vorhandenen oder geplanten Wälle gemeint sein könnten. Zudem sei gerade bei den errechneten Lärmpegelbereichen eine freie Schallausbreitung zu ermitteln. Hinsichtlich der Gewerbelärmimmissionen der Umgebung sei der vorhandene F1. Markt nach Seite 13 des Schallgutachtens lediglich mit 22 Pkw-Stellplätzen berücksichtigt worden, Ausführungen zu Lieferverkehr und den typischen technischen Anlagen eines Einzelhandelsbetriebs fehlten völlig. Auch die Ausführungen zu der Gewerbelärmvorbelastung durch die vorhandene Bäckerei-Filiale, die Postfiliale auf der gegenüberliegenden Straßenseite, das Sportfachgeschäft auf der gegenüberliegenden Straßenseite sowie die Hotelnutzung und die gastronomischen Nutzungen der G.-------straße nördlich des Bebauungsplangebiets fehlten. Die Antragsgegnerin habe zudem abwägungsfehlerhaft in dem Bebauungsplan die veraltete DIN 4109 vom November 1989 zur Anwendung gebracht. Dies entspreche nicht mehr dem Stand der Technik, denn bereits seit März 2019 sei die DIN der Fassung von 2018 über die Verwaltungsvorschrift der technischen Baubestimmungen für das Land NRW bauaufsichtlich eingeführt. In der Fassung von 1989 seien in Tab. 8 Lärmpegelbereiche in Schritten von jeweils 5 dB (A) definiert. Dafür sei jeweils eine Anforderung an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen festgelegt worden. Die alte DIN habe für eine Spanne z. B. von 56 - 60 dB dasselbe Schalldämmmaß festgelegt. Diese Systematik sei in der neuen Fassung 2018 aufgegeben worden. Es werde nun auf die Darstellung von 5 dB (A) Schritten verzichtet, nach der neuen Fassung sei für die Ermittlung des erforderlichen Schalldämmmaßes die Gleichung in Z. 7.1 unter Berücksichtigung des genauen Außenlärmpegels heranzuziehen. Damit ermögliche die DIN eine wesentlich genauere Berechnung des erforderlichen Schalldämmmaßes. Dies erfordere aber die Angabe des maßgeblichen Außenlärmpegels, die hier fehle. Außerdem könne aus der Tab. 7 der DIN nicht hergeleitet werden, dass auch nach der Neufassung der DIN Lärmpegelbereiche in 5 dB(A) Schritten festgelegt werden könnten. Denn dort heiße es wörtlich, sofern ausschließlich Lärmpegelbereiche vorlägen, sei der maßgebliche Außenlärmpegel für die Berechnung nach Gleichung (6) in Tab. 7 festgelegt. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 60539/04 H. Straße in L. -F. /B. in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 26.9.2019, bekannt gemacht am 27.1.2021 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Etwaige Mängel des Verfahrens seien zwischenzeitlich geheilt. Insbesondere sei auch die Ausfertigung jedenfalls nunmehr nicht mehr zu beanstanden. Die städtebauliche Erforderlichkeit sei gegeben. Es seien auch keine Abwägungsfehler gegeben. Eine Planung eines allgemeinen Wohngebiets neben einem Dorfgebiet sei nicht zu beanstanden. Ein Abwägungsfehler liege auch nicht mit Blick auf den Lärmschutz vor. Die Schwelle zur Gesundheitsgefahr von 70 dB (A) tags sei nicht überschritten, deshalb würden städtebauliche Missstände nicht verfestigt. Aktive Lärmschutzmaßnahmen seien nicht möglich gewesen, die Festsetzung von Lärmpegelbereichen sei ein taugliches Mittel, die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz griffen bei Erneuerung oder Änderung des Altbestands. Das Schallgutachten sei nicht zu beanstanden. Auch die Grünflächenfestsetzung sei nicht zu beanstanden. Der Berichterstatter des Senats hat das Plangebiet und dessen Umgebung am 5.4.2022 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Voranfragen für eine Einzelhandelsnutzung im südlichen Planbereich betreffenden Verfahren - 7 A 590/12 - sowie - 7 A 2372/18 - sowie zum Verfahren - 7 D 130/14.NE - und der zu den Verfahren beigezogenen Planaufstellungsvorgänge und Verwaltungsvorgänge, sowie der Originalurkunde des Bebauungsplans Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. A. Der Antrag ist allerdings zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.11.2013 - 7 D 16/12.NE -, juris. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil eine Verletzung der Eigentümerrechte der Antragstellerin insbesondere durch die Festsetzung eines ihr gehörenden Grundstücks als private Grünfläche in Betracht kommt. Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt worden. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). B. Der Antrag ist aber in der Sache nicht begründet. Der Plan leidet weder an beachtlichen formellen Mängeln (dazu I.) noch an beachtlichen materiellen Mängeln (dazu II.). I. Der Plan leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln. 1. Das Offenlageverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB war nicht in erheblicher Weise mangelhaft. a) Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg einen Mangel der Bekanntmachung der Offenlage des Planentwurfs und eine deshalb fehlende Anstoßwirkung des Offenlageverfahrens, weil eine Planzeichnung nicht mit veröffentlicht und die schriftliche Bezeichnung des Plangebiets nicht ausreichend gewesen sei. Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang, ob die Bekanntmachung der Offenlage des Planentwurfs eine hinreichende Anstoßwirkung entfaltet. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB ist es, die Anstoßwirkung zu erzielen, die der Bekanntmachung nach dem Willen des Gesetzgebers zukommen soll. Die Bekanntmachung soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 - 4 CN3.12, BRS 81 Nr. 51 = BauR 2013, 1803. Eine solche Anstoßwirkung war hier in hinreichender Weise durch die verbale Beschreibung des den Planentwurf betreffenden Gebiets mit allgemein bekannten Straßennamen gewährleistet. b) Eine Verlängerung der Offenlage war nicht im Hinblick auf die Ferienzeiten in NRW von Rechts wegen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB wegen eines "wichtigen Grundes" geboten. Ein wichtiger Grund für eine Verlängerung lag hier nicht vor. Hier lag der überwiegende Zeitraum der Offenlage – abgesehen von den Werktagen am 11. und 12.7.2019 – zwar in den Schulferien in NRW. Ein Verbot, die Auslegung ganz oder teilweise während der Ferien durchzuführen, besteht indes nicht, solange sichergestellt ist, dass die Einsichtnahmemöglichkeit während der Dienststunden nicht durch einen "Ferienbetrieb" eingeschränkt sind. Vgl. Korbmacher, in Brügelmann, BauGB, Kommentar, § 3 Rn. 51, 55, (Bearb. Januar 2018). Anhaltspunkte für eine solche unzumutbare Erschwerung der Einsichtnahme sind hier indes weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Danach kommt es nicht darauf an, ob die Annahme der Antragsgegnerin zutrifft, ein wichtiger Grund für eine Verlängerung könne sich nur aus der vom Bebauungsplan "zu bewältigenden Komplexität" ergeben. c) Ebenso wenig vermag der Senat beachtliche Mängel bei den Hinweisen auf die Arten der verfügbaren Umweltinformationen im Rahmen der Bekanntmachung der Offenlage vom 3.7.2019 (Amtsblatt Seite 358) zu erkennen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Anforderungen an den Hinweis auf vorliegende Umweltinformationen im Rahmen der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Danach verpflichtet § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich dabei auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Bei der Bildung der Schlagwörter kann die Gemeinde einen formalen Ausgangspunkt wählen und im Grundsatz von der Bezeichnung ausgehen, die der Ersteller einer Information selbst für zutreffend gehalten hat. Sie darf daher einen oder mehrere sinntragende Begriffe aus dem Titel der jeweiligen Information aufgreifen und ist nicht grundsätzlich verpflichtet, vermeintlich bessere oder treffendere Schlagwörter zu vergeben. Denn inhaltlich hinreichend verständliche Titel einzelner Stellungnahmen können die geforderte Anstoßwirkung entfalten, vorausgesetzt, der jeweilige Titel führt nicht offensichtlich und eindeutig in die Irre. Der Begriff der Arten umweltbezogener Informationen verlangt, die Informationen nach ihrem Inhalt zu strukturieren. Darin erschöpft sich das Tatbestandsmerkmal. Die Angabe, umweltbezogene Informationen lägen als Sachverständigengutachten oder Stellungnahmen Privater vor, ist nicht gefordert. Ebenso wenig verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB die Bekanntmachung des Autors oder Urhebers einer Umweltinformation. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 - 4 CN 7.18 -, BauR 2019, 1726 = juris, sowie Urteil vom 20.1.2021 - 4 CN 7.19 -, BauR 2021, 913 = juris. Den maßgeblichen Anforderungen ist durch den dargestellten Hinweis mit Bezugnahme auf Bestandteile des Umweltberichts Genüge getan. Die entsprechende Bekanntmachung war ausreichend und insbesondere auch nicht geeignet, von Einwendungen abzuhalten. Es fehlt nicht an der erforderlichen hinreichenden schlagwortartigen Kennzeichnung der in den vorhandenen umweltbezogenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen. Die angeführten umweltbezogenen Informationen sind thematisch durch die Titel der genannten Dokumente bzw. durch die zusammenfassenden Stichworte zum Inhalt hinreichend schlagwortartig charakterisiert. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich ein Mangel auch nicht daraus, dass Angaben zum Inhalt gemacht und zu verschiedenen Aspekten "nicht betroffen" vermerkt worden ist. Eine Überinformation der Adressaten oder eine sonstige Wirkung, die dazu führen könnte, dass die Adressaten davon abgehalten werden, Einwendungen einzureichen, ist dadurch nicht gegeben. d) Die erforderliche Anstoßwirkung wurde ferner auch nicht etwa deswegen verfehlt, weil die Offenlagebekanntmachung den Geltungsbereich nur textlich umschrieb. Für die Anstoßfunktion genügte dies hier. Entsprechendes hat der Senat bereits in dem den Bevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Beschluss vom 9.4.2013 - 7 A 590/12 - ausgeführt. 2. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung des Senats durfte die Fehlerbehebung im Rahmen des § 214 Abs. 4 BauGB erfolgen. Soweit das ergänzende Verfahren ausscheidet, wenn der Fehler das Grundgerüst der Planung erschüttert, vgl. Külpmann, in Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl., Rn. 1277 m. w. N. liegt eine solche Fallgestaltung nicht vor. Nach der Umstellung vom vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) auf das reguläre Verfahren mit Umweltprüfung konnte die Planung vielmehr – wie sich auch aus den nachfolgenden Gründen ergibt – ohne inhaltliche Änderungen fortgesetzt und abgeschlossen werden. Im Rahmen des erneuten Satzungsbeschlusses bedurfte es im Übrigen keiner Beschlussfassung des Rats zur Rückwirkung. Eine solche Anordnung der Rückwirkung konnte hier ohne entsprechende Bestimmung im Ratsbeschluss im Rahmen der Bekanntmachung durch die Oberbürgermeisterin getroffen werden. Die Anordnung der Rückwirkung gemäß § 214 Abs. 4 BauGB ist kein Teil des Satzungsbeschlusses, sondern ein Bestandteil des Bekanntmachungsverfahrens. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 8.3.2012 - 10 D 17/10.NE -, BRS 79 Nr. 52 = BauR 2012, 1075 = juris, m. w. N. Da es sich um ein ergänzendes Verfahren mit inhaltlich übereinstimmenden Festsetzungen handelte, lag es im Übrigen ohnehin nahe, dass eine solche Rückwirkungsanordnung auch dem Willen des Plangebers, d. h. des Rats der Antragsgegnerin entsprach. 3. Die von der Antragstellerin behaupteten Mängel des Umweltberichts liegen nicht vor. Sie rügt, nach der maßgeblichen Neufassung müsse gemäß Nr. 2 Buchstabe d) auch eine Auseinandersetzung mit anderweitigen Planungsmöglichkeiten stattfinden. In dem Abschnitt 4.5.9. fehle eine solche Auseinandersetzung, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass seit 2011 beabsichtigt sei, auf dem Grundstück einen Nettomarkt anzusiedeln. Soweit die Fassung der Anl. 1 zum BauGB aus dem Jahr 2017 in dem angesprochenen Punkt - der Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl - insoweit nicht mit der Vorfassung übereinstimmt, als nunmehr im Umweltbericht die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (zwischen verschiedenen Planungsmöglichkeiten) erforderlich ist, waren diese Anforderungen hier noch nicht maßgeblich. Das ergibt sich aus den der Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigten bekannten Gründen des Senatsurteils vom 3.8.2020 (dort Abschnitt A. II. 2. a) bb), Seite 17f. des Abdrucks). Danach kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin genannten Nutzungsperspektiven überhaupt im Sinne des Gesetzes als anderweitige Planungsmöglichkeiten anzusehen wären. 4. Ein Mangel der Ausfertigung liegt ebenso wenig vor. Die Ausfertigung erfolgte nach dem Ergehen des Urteils des Senats vom 3.8.2020 in dem 2. Heilungsverfahren am 26.11.2020 durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin; durchgreifende Mängel dieser Ausfertigung vermag der Senat nicht zu erkennen. 5. Ein durchgreifender Mangel ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass ausweislich des Aufstellungsvorgangs eine vorherige schriftliche Bekanntmachungsanordnung der Oberbürgermeisterin vor der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt fehlt. Aus dem Inhalt der vorliegenden Akten und der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 27.1.2021 lässt sich ersehen, dass durch die Oberbürgermeisterin am 14.1.2021 eine Bekanntmachung unterzeichnet worden ist. Eine ausdrückliche Bekanntmachungsanordnung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO war hingegen hier nach den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung NRW nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bekanntmachungsverordnung, die für Pläne der vorliegenden Art keine Anordnung, sondern die Unterzeichnung einer Bekanntmachung verlangt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 der Bekanntmachungsverordnung NRW in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB bedarf es keiner Anordnung der Bekanntmachung, da aufgrund einer sondergesetzlichen Vorschrift (§ 10 Abs. 3 BauGB) eine öffentliche Bekanntmachung im Wortlaut und damit auch eine Bekanntmachungsanordnung entfällt. Soweit sich aus nicht tragenden Erwägungen in von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des 2. Senats des OVG NRW ergeben sollte, dass eine Bekanntmachungsanordnung nach der Ausfertigung und vor der Bekanntmachung im Amtsblatt/Veröffentlichungsorgan für nötig erachtet wird, vgl. Urteil vom 17.1.2019 - 2 D 27/17.NE -, BauR 2019, 919 = juris und Beschluss vom 27.2.2018 - 2 A 2253/16 -, BRS 86 Nr. 15 = BauR 2018, 1082 = juris. wäre dies inhaltlich unzutreffend. Erforderlich ist in diesem Kontext - wie aufgezeigt - lediglich die Unterzeichnung einer Bekanntmachung (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz BekanntmVO NRW). 6. Soweit die Antragstellerin Mängel der Verkündung des Plans rügt, sind diese nicht gegeben. a) Die verbale Beschreibung des Geltungsbereichs des Plans in der Schlussbekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB vom 27.1.2021 ist im Blick auf die Funktion der Schlussbekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB ausreichend. Die Ungenauigkeit im Hinblick auf die Frage, inwieweit die das Plangebiet umgebenden Straßen zum Geltungsbereich gehören, ist danach unerheblich. b) Ebenso ist die angesprochene Unstimmigkeit in Bezug auf die genannten Fassungen der DIN 4109 unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass in der Sache eine Festsetzung auf Grundlage der DIN aus dem Jahre 1989 getroffen worden ist und dass darauf hingewiesen worden ist, dass diese DIN zur Erfüllung der Bekanntmachungsfunktion bei der Antragsgegnerin eingesehen werden kann. Dass die für den Plan maßgebliche Fassung der DIN von 1989 tatsächlich nicht ausgelegen hat, hat die Antragstellerin nicht behauptet, dafür ist auch nichts ersichtlich. II. Der Plan leidet auch nicht an durchgreifenden materiellen Mängeln. 1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin leidet der Bebauungsplan nicht an durchgreifenden Bestimmtheitsmängeln. Der Grundsatz der Bestimmtheit verlangt, Tatbestände so präzise zu formulieren, dass die Normadressaten ihr Handeln kalkulieren können, weil die daraus folgenden Regelungen für sie voraussehbar und berechenbar sind. Rechtsnormen brauchen jedoch nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Vorschrift darf nicht so konturlos sein, dass ihre willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte nicht gewährleistet ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.6.2016 - 10 D 94/14.NE-, juris. Die Rügen zur Bestimmtheit der Abgrenzung der Lärmpegelbereiche greifen nicht durch. Mit der gestrichelten blauen Linie ist eine Abgrenzung in hinreichend bestimmter Weise vorgenommen worden. Die Vorgaben der Senatsrechtsprechung zur Bestimmtheit der Abgrenzung von Lärmpegelbereichen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.10.2016 - 7 D 5/15.NE -, juris. sind damit beachtet. 2. Der Plan verstößt nicht gegen das in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verankerte Entwicklungsgebot. Danach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Flächennutzungsplan stellt zwar eine Wohnbaufläche auch für die hier in Rede stehende Grünfläche sowie das Dorfgebiet dar. Allerdings lässt der Flächennutzungsplan aufgrund seiner geringeren Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen, die auf der Ebene der Bebauungsplanung ausgefüllt werden dürfen. Unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot auch Abweichungen. Festsetzungen, die mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig übereinstimmen, indizieren nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 -, BRS 67 Nr. 55 = BauR 2004, 1264 = juris. Die gerügte Abweichung lässt die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt. Es handelt sich bei der mit 80 x 100m kleinflächigen Dorfgebietsfestsetzung (§ 5 BauNVO), die auch Wohnnutzungen zulässt, nicht um eine erhebliche Abweichung von der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans. Das Gleiche gilt für die - einen Bereich von ca. 80 x 80 m erfassende - private Grünfläche, die mit ihrer prägenden Bedeutung für das Ortsbild in städtebaulicher Hinsicht auch auf die nach Osten, Süden und Westen anschließende Wohnbebauung bezogen ist. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nur dann beachtlich wäre, wenn hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wäre; dafür ist aber nichts ersichtlich. 3. Die Planung entspricht den Vorgaben des § 1 Abs. 3 BauGB. a) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Die städtebaulichen Gründe, die sich in einer konkreten städtebaulichen Situation zur Rechtfertigung planerischer Festsetzungen anführen lassen, sind deshalb stets auch Ergebnis städtebaupolitischer Willensbildung. Sich einen entsprechenden Willen zu bilden und hierüber Auskunft zu geben, ist ausschließlich Sache der Gemeinde. Sie hat die städtebaulichen Zielsetzungen zu formulieren. Das Gericht darf fehlende städtebauliche Ordnungsvorstellungen und Zielsetzungen der Gemeinde nicht durch eigene Erwägungen zum städtebaulich sinnvollen oder wünschenswerten ersetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.2017 - 4 BN 2.17 -, BRS 85 Nr. 2 = juris. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf absehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bebauungsplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620. b) Gemessen daran ist ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu ersehen. aa) Dem Plan liegt in seiner Gesamtheit eine nachvollziehbare städtebauliche Konzeption zugrunde, die im Wesentlichen auf die Erhaltung des Bestands zielt. Es ist auch nicht zu ersehen, dass mit der Planung insgesamt keine städtebaulichen, sondern anderweitige Ziele verfolgt worden wären. bb) Entgegen der Meinung der Antragstellerin kann die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung nicht deshalb verneint werden, weil das Plangebiet von der Erhaltungssatzung aus 1992 erfasst wird, nach der insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig ist und versagt werden kann, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Bauleitplanung auch neben dem Instrument der Erhaltungssatzung aus dem Bereich des besonderen Städtebaurechts eingesetzt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 - 4 CN 4.00 -, BRS 64 Nr. 1 = BauR 2001, 1692 = juris. cc) Die Planung entbehrt auch nicht der städtebaulichen Erforderlichkeit im beschriebenen Sinne, soweit für den Bereich der festgesetzten Grünfläche durch die Antragsgegnerin der Sache nach eine Freiraumplanung betrieben wird. Ungeachtet des Verbots einer Negativplanung darf die Gemeinde mit den Mitteln des Bauplanungsrechts städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Dies schließt die Befugnis ein, Freiräume mit Mitteln der Bauplanung zu erhalten Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.5.2020 - 4 BN 13.20 -, juris. dd) Auch die Dorfgebiets-Festsetzung ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht etwa mangels städtebaulicher Erforderlichkeit unwirksam. Rechtsgrundlage ist hier § 5 BauNVO. Wesensbestimmend für ein Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO ist die Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Diese allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets darf durch planerische Festsetzungen nicht verloren gehen. Dorfgebiete im Sinne von § 5 BauNVO dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben, auf die Belange der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet hängt zwar grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Misch-Verhältnis dieser Hauptfunktionen ab. Indes wandelt sich der Gebietscharakter eines Dorfgebiets, wenn die landwirtschaftliche Nutzung völlig verschwindet und auch eine Wiederaufnahme ausgeschlossen erscheint. Ein Baugebiet ganz ohne Gebäude landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebsstellen ist kein Dorfgebiet. Daraus folgt, dass ein Baugebiet, in dem bauliche und sonstige Anlagen der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft nicht untergebracht werden können, nicht als Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO festgesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2009 - 4 CN 5.07 -, BRS 74 Nr. 66 = BauR 2009, 1417 = juris. Nach der Planbegründung ist im Plangebiet eine Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs vorhanden. Diese Annahme entspricht auch dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahre 2019. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist eine Entwicklung eines Dorfgebiets mithin nicht ausgeschlossen. Es fehlt auch nicht an einer in Betracht kommenden Wohnnutzung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass innerhalb des Dorfgebiets auf dem Hofgelände nach dem Inhalt der Akten schon jetzt auch eine anderweitige Wohnnutzung stattfindet. Es erscheint auch nicht mit Blick auf die Größe des festgesetzten Gebiets ausgeschlossen, dass sich dort ein ländliches Mischgebiet im Sinne eines Dorfgebiets nach den maßgeblichen Grundsätzen entwickelt. Vor diesem Hintergrund kann die städtebauliche Erforderlichkeit für eine Planung, die den Bestand sichert bzw. eine entsprechende Entwicklung zu einem ländlichen Mischgebiet hin ermöglicht, nicht verneint werden. 4. Die Planung verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot. a) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Jeder Bebauungsplan muss grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer planerischen Zurückhaltung sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung. Lässt sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen, fehlt es mithin an der Begründbarkeit der gemeindlichen Planung, dann führt dies zudem zu einem Fehler auch im Abwägungsergebnis. Denn ein solcher Fehler ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden. Anders als ein Mangel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-) Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620. b) Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan; dies gilt insbesondere mit Blick auf die Grünflächenfestsetzung vor dem Hintergrund anderweitiger Nutzungswünsche der Eigentümerin (dazu aa)), sowie der Belange der Nahversorgung (dazu bb)), mit Blick auf die Festsetzung zu erhaltender Bäume (dazu cc)), mit Blick auf die Bewältigung des Lärmkonflikts angesichts der planerischen Absicherung der Wohnnutzung im Norden des Plangebiets (dazu dd)) und hinsichtlich der Maßfestsetzungen im Bereich des Dorfgebiets (dazu ee)). aa) Die Festsetzung der privaten Grünfläche, die die Antragstellerin für eine Einzelhandelsnutzung entwickeln möchte, leidet nicht an beachtlichen Abwägungsfehlern. Ein Bebauungsplan, der auf die Erhaltung eines historisch gewachsenen- denkmalgeschützten oder auch einfach erhaltenswerten - Ortsteils gerichtet ist, überschreitet den Rahmen städtebaulicher Zielsetzungen nicht, wenn er darauf zielt, die überkommene Nutzungsstruktur oder prägende Bestandteile des Ortsbildes und Straßenbildes um ihrer städtebaulichen Qualität willen für die Zukunft festzuschreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 - 4 CN 4.00 -, BRS 64 Nr. 1 = BauR 2001, 1692 = juris. Danach erscheint nicht zweifelhaft, dass das Ergebnis der Abwägung zur Grünflächenfestsetzung nicht zu beanstanden ist. Hierzu kann auf die Planbegründung verwiesen werden, wo in Abschnitt 3.3 näher ausgeführt wird, dass die Grünfläche i. V. m. der markanten Hofanlage prägendes Gestaltungselement des alten Dorfbildes von F. ist. Es entspricht auch dem Eindruck, den der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung am 5.4.2022 gewonnen hat, dass die Grünfläche als prägender Bestandteil des Ortsbilds von L. F. zu betrachten ist. Wesentliche Sichtachsen laufen auf diesen innerhalb des Ortskerns gelegenen Freiraum zu, der das Ortsbild maßgeblich prägt. Ebenso wenig besteht hinsichtlich des Abwägungsvorgangs Anlass zur Beanstandung. Die für die Abwägung maßgeblichen Aspekte hat die Antragsgegnerin gesehen und zutreffend gewürdigt. Dies gilt auch mit Blick auf die Interessen der Antragstellerin, die Grünfläche für eine Einzelhandelsnutzung zu entwickeln. Das dokumentiert die Planbegründung. Die Antragsgegnerin hat dort unter Abschnitt 3.3 ausgeführt, dass eine Ausweisung als Bauland im Bereich der Grünfläche der Erhaltung der Ortsbildqualität entgegenstünde und in diesem Zusammenhang ferner festgestellt, dass wertsteigernde Nutzungsinteressen seitens des Grundeigentümers zugunsten der städtebaulichen Zielsetzung im Zusammenhang mit der Erhaltung des Ortsbilds zurückgestellt würden. Es gibt danach auch keinen Anlass zur Beanstandung, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Interessen der Erhaltung des Ortsbilds ein höheres Gewicht beigemessen worden ist. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin liegt hier kein Abwägungsmangel vor, weil die Antragsgegnerin im Rahmen der Bebauungsplanung eine denkmalschutzrechtliche Entscheidung im Hinblick auf den Umgebungsschutz des denkmalgeschützten X2. getroffen haben könnte. Aus der Planbegründung (Abschnitt 3.3 und 4.5.1) ergibt sich vielmehr, dass die Antragsgegnerin maßgeblich städtebauliche Belange im Blick hatte, zu denen nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und die erhaltenswerten Ortsteile von geschichtlicher oder städtebaulicher Bedeutung gehören. bb) Eine unzureichende Berücksichtigung des Belangs der Nahversorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) liegt entgegen der Meinung der Antragstellerin nicht vor. Als Nahversorger besteht bereits der ca. 150 m entfernt liegende F1. -Markt. Dieser Markt ist für den überwiegenden Teil der Bewohner von F. innerhalb eines 700 m Radius erreichbar. Für die Bevölkerung des nach dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin unterversorgten Ortsteils B. südlich von F. wäre auch der von der Antragstellerin gewünschte Markt im Plangebiet im Hinblick auf die typischerweise noch akzeptierte Distanz für eine fußläufige Nahversorgung von 700 m nicht mehr hinreichend erreichbar. cc) Soweit die Antragstellerin bemängelt, nach dem Ergebnis des Ortstermins bestünden die im Bebauungsplan als zu erhaltend festgesetzten Bäume teilweise nicht mehr, mangelt es diesem Vortrag schon an der erforderlichen Substanz. Ein Abgang eines Baumes nach Planerlass hätte abgesehen davon ohnehin nicht zur Unwirksamkeit der Festsetzung geführt. Die auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB getroffene Erhaltungsfestsetzung ist mit Blick auf ihre städtebaulichen Funktion auszulegen. Diese zielt darauf, einen in Rede stehenden Grünbestand zu erhalten, sodass die Festsetzung nicht zwangsläufig dem Schutz individueller Pflanzen, sondern dem Erhalt eines "Funktionsgrüns" d. h. der Sicherung der städtebaulichen Funktion dient. Dies schließt daher auch Ersatzpflanzungen ein. Vgl. Söfker, in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Loseblattkommentar § 9 Rn. 222 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 8.10.2014 - 4 C 30.13 -, BRS 82 Nr. 39 = BauR 2015, 40 = juris. Danach ist die Festsetzung hier dahin zu verstehen, dass sie auch eine Ersatzpflanzung absichert, wenn einer der Bäume beseitigt worden oder abgängig sein sollte. dd) Die erforderliche Bewältigung des Lärmkonflikts mit Blick auf die planerische Sicherung der bestehenden Wohnnutzung ist nicht abwägungsfehlerhaft. Ein durchgreifender Mangel wegen der Planung eines allgemeinen Wohngebiets in unmittelbarer Nachbarschaft zum Dorfgebiet liegt nicht vor. Allerdings ist eine Bauleitplanung verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht soweit wie möglich vermieden werden. Der Trennungsgrundsatz gilt auch für das Nebeneinander von Wohngebieten und landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung. Anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägten Gemengelage darf die Gemeinde deshalb nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen dadurch schaffen, dass sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplant und damit aus einem Wohngebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht. Vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 22.6.2006 - 4 BN 17.06 -, BRS 70 Nr. 15 = juris. Für etwaige Konflikte wegen einer Lärmbelastung bzw. Geruchsbeeinträchtigung für die umliegende Wohnbebauung steht hier indes nach Maßgabe der Planbegründung und des zugrundeliegenden Schallgutachtens vom 12.7.2013 eine hinreichende Bewältigungsmöglichkeit im Rahmen von Genehmigungsverfahren zur Verfügung. Dass insoweit eine unzureichende Ermittlung der Lärmbelastung hinsichtlich des Straßenverkehrs, hinsichtlich über die Stellplatznutzung hinausgehender Immissionen des benachbarten Lebensmittelmarkts oder der sonstigen gewerblichen Nutzungen in Plangebiet vorliegt, ist lediglich pauschal behauptet, nicht aber hinreichend aufgezeigt worden. Vgl. zur Bewältigung von Lärmkonflikten allg.: OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016 - 7 D 83/14.NE -, juris. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch eine hinreichende Abwägung der Aspekte des aktiven bzw. passiven Lärmschutzes der Bewohner innerhalb des Plangebiets erfolgt. Weist ein Bebauungsplan ein (neues) Wohngebiet aus, das durch vorhandene Verkehrswege Lärmbelastungen ausgesetzt wird, die an den Gebietsrändern deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegen, ist es nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, auf einen umfassenden aktiven Schallschutz durch Lärmschutzwände oder Lärmschutzwälle zu verzichten. Je nach den Umständen des Einzelfalls, z. B. in dicht besiedelten Räumen, kann es abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 = BauR 2007, 1365. Hier ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass eine Gewährleistung der teilweise überschrittenen Orientierungswerte durch aktiven Lärmschutz aus städtebaulichen Gründen nicht in Betracht kommt und hat sich in vertretbarer Weise auf Regelungen zum passiven Lärmschutz beschränkt. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Regelungen zum passiven Lärmschutz. gerügt hat, nach der Neufassung der DIN 4109 im Jahr 2018 seien Lärmpegelbereiche nicht mehr vorgesehen, ergibt sich auch daraus kein beachtlicher Abwägungsmangel. Es stand dem Plangeber jedenfalls mit Blick auf den zeitlichen Ablauf des Planungsprozesses in einem Übergangszeitraum nach der Neufassung der DIN 4109 aus dem Jahr 2018 frei, auf die frühere Fassung der DIN 4109 aus dem Jahr 1989 Bezug zu nehmen, in der entsprechende Regelungen zur Darstellung von Lärmpegelbereichen enthalten sind, um insbesondere den Lärmkonflikt im Hinblick auf Verkehrslärm in der Umgebung durch Maßnahmen passiven Lärmschutzes zu bewältigen. Ebenso wenig ist ein Mangel darin zu erkennen, dass die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche nicht exakt den jeweiligen Abgrenzungen der von unterschiedlichen Beurteilungspegeln betroffenen Bereiche im Gutachten vom 12.7.2013 entspricht. In diesem Zusammenhang steht dem Plangeber im Rahmen der Abwägung aus Gründen der Praktikabilität ein gewisser Spielraum zu, der hier nicht überschritten worden ist. ee) Soweit gerügt wird, dass die Maßfestsetzungen im Dorfgebiet eine Entwicklung des X1. ausschlössen, resultiert auch daraus kein durchgreifender Abwägungsmangel. Die Antragsgegnerin hat die Festsetzungen in der Planbegründung auf Seite 4 beschrieben und der Sache nach unter Bezug auf den bestehenden Denkmalschutz begründet. Dass angesichts dessen eine Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung erfolgt ist, die im Wesentlichen den baulichen Bestand festschreibt und Erweiterungen entgegen steht, gibt keinen Anlass zu einer durchgreifenden Beanstandung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.