Beschluss
2 A 2253/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0227.2A2253.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 357.453,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 357.453,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den aufrechterhaltenen Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihres Bürgermeisters vom 16. Oktober 2015 zu verpflichten, der Klägerin zu den Fragen 1 (Zulässigkeit eines Verbrauchermarktes mit einer Verkaufsfläche von 2.600 qm und Shops in der Vorkassenzone mit 200 qm Verkaufsfläche sowie einer südlich vorgelagerten Stellplatzanlage mit 175 Stellplätzen nach der Art der baulichen Nutzung) und 6 (Erwartung schädlicher Auswirkungen auf zentraler Versorgungsbereiche) der Bauvoranfrage vom 18. Mai 2015 einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dem Vorhaben stehe eine wirksame Veränderungssperre der Beklagten entgegen. Die Satzung begegne keinen formellen Bedenken. Der Rat der Beklagten habe am 25. Juni 2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. - T. - beschlossen und der Bürgermeister diesen Beschluss am 7. Juli 2015 öffentlich bekannt gemacht. Mängel des Aufstellungsbeschlusses seien entgegen der erhobenen Rügen der Klägerin nicht zu erkennen. Diese Rügen habe die Klägerin letztlich auch nicht aufrechterhalten. Der Rat habe hierzu am 10. September 2015 formell ordnungsgemäß eine Veränderungssperre beschlossen. Diese sei nach am 5. Oktober 2015 erfolgter Ausfertigung und Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung durch den Bürgermeister am 10. Oktober 2015 ortsüblich bekannt gemacht worden. Dabei habe der Bürgermeister der Beklagten eine mit einem Ausfertigungsvermerk versehene Gesamturkunde dergestalt hergestellt, dass der auf einem gesonderten Blatt unterschriebene Ausfertigungsvermerk durch eine Klammerung fest mit der Satzung verbunden worden sei. Dass diese Verklammerung zu einem späteren Zeitpunkt entfernt worden sei, sei unschädlich. Die ursprüngliche Verklammerung lasse sich anhand typischer Löcher im Originaldokument auch heute noch zweifelsfrei feststellen. Aus dem Umstand, dass Ausfertigung und Bekanntmachungsanordnung am selben Tag unterzeichnet worden seien, ergebe sich kein Ausfertigungsmangel. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei nach nordrhein-westfälischem Recht nicht erforderlich, dass der Ausfertigungsvermerk einen Tag vor der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung unterzeichnet werden müsse. Zwar müsse die Ausfertigung aus rechtsstaatlichen Gründen vor der Bekanntmachung erfolgen, hierzu bedürfe es jedoch im Hinblick auf die Bekanntmachungsanordnung keines Abstandes zwischen den Unterzeichnungsakten von einem Tag. Vielmehr sei gerichtsbekannt, dass beides häufig am gleichen Tag erfolge. Dabei sei in der Regel davon auszugehen, dass sich der Bürgermeister der Bedeutung seines Handelns bewusst sei und rechtskonform zunächst die Identität des Norminhaltes prüfe. Würden Ausfertigungsvermerk und Bekanntmachung unter demselben Datum unterzeichnet, so sei vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass die gesetzmäßige Reihenfolge bei der Unterzeichnung eingehalten worden sei. Solche besonderen Umstände seien hier weder dargelegt noch ersichtlich. Die materiellen Voraussetzungen der Veränderungssperre lägen vor und diese stehe der Erteilung eines positiven Bauvorbescheides im noch beantragten Umfang entgegen. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Entscheidung führen könnte. Die Klägerin beruft sich allein darauf, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht keinen Ausfertigungsmangel der Satzung über die Veränderungssperre wegen der am selben Tage unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW angenommen. Ernstlichen Zweifeln begegnet diese Annahme des Verwaltungsgerichts letztlich schon deshalb nicht, weil - worauf die Bevollmächtigten der Beklagten zutreffend hingewiesen haben - ein solches Verfahren bereits in § 2 Abs. 3 BekanntmVO angelegt ist. Danach bestätigt der Bürgermeister schriftlich, dass der Wortlaut der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und dass nach Abs. 1 und 2 verfahren worden ist, und ordnet die Bekanntmachung an (Hervorhebung nicht im Original). Dass dieses so einheitlich geregelte Verfahren nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers eine zeitliche Zäsur dergestalt erforderte, dass die jeweiligen Unterschriften des Bürgermeisters grundsätzlich an verschiedenen Tage erfolgen müssten, ist nicht zu erkennen, zumal der Vorgang als solcher ohne weiteres auch in tatsächlicher Hinsicht einheitlich erfolgen kann und zweckmäßiger Weise erfolgen wird. Es spricht nichts dagegen, dass der Bürgermeister sich zunächst im Sinne von § 2 Abs. 3, 1. Halbsatz BekanntmVO versichert, dass die ihm vorgelegte Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und dies durch seine Unterschrift bestätigt, um dann anschließend das Verfahren einzuleiten, um diese Satzung rechtswirksam zu machen. Es wäre weder sinnvoll noch zweckmäßig, müsste er sich am Folgetag noch einmal mit diesem Vorgang befassen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen grundsätzlich auch keine Bedenken gegen ein solches Vorgehen im Hinblick auf eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle. Diese ist auch bei einer Unterzeichnung am selben Tag selbst dann gewährleistet, wenn man - anders als es das Verwaltungsgericht offenbar angenommen hat - nicht schon eine Regelvermutung für ein ordnungsgemäßes Vorgehen des Bürgermeisters und eine regelmäßige Darlegungslast desjenigen annähme, der sich auf einen Ausfertigungsmangel beruft. In diesem Zusammenhang weist der Senat indes darauf hin, dass aus den nachfolgend näher ausgeführten Gründen für eine andere Prämisse letztlich keine Veranlassung besteht. Auch stellt es keine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar, dass derjenige, der einen Rechtsfehler behauptet, diesen erst einmal plausibel machen muss, zunächst also die Darlegungslast trägt. Denn der Bürgermeister der Beklagten hat im Zulassungsverfahren im Zusammenhang mit der Verlängerung der Veränderungssperre schriftlich bestätigt, dass es bei Ausfertigungen von Satzungen in der Stadt Gevelsberg eine ständige Praxis gebe, wonach zunächst die Ausfertigung der Satzung erfolgt und im Anschluss daran ihre Bekanntmachung angeordnet wird; entsprechend sei auch die Unterschriftenmappe vorgegliedert. Anlass dazu, an dieser Aussage des Bürgermeisters zu zweifeln, sieht der Senat nicht, zumal der Hinweis auf eine entsprechend geordnete Unterschriftenmappe ebenso lebensnah wie eine hinreichende Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrens gewährleistend erscheint. Dies entspricht im Übrigen - wie ausgeführt - sowohl einem sinnvollen, verwaltungspraktischen und vom Verordnungsgeber offenbar auch vorgesehenen Ablauf als auch der dem Senat bekannten Praxis in vielen nordrhein-westfälischen Kommunen, die - soweit ersichtlich - bisher unbeanstandet geblieben ist. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Saurenhaus, BauR - Editorial Heft 10/2016. Eine Notwendigkeit minutengenauer Dokumentation musste sich für den Bürgermeister der Beklagten daher nicht ergeben, sodass deren Fehlen, anders als es die Klägerin annimmt, kein, schon gar kein hinreichendes Indiz für eine Nichteinhaltung der vorgesehenen und in Gevelsberg regelmäßig angewandten Praxis ist. Diese Nichtdokumentation gibt dem Senat insbesondere keine Veranlassung, eine bewusste - und möglicherweise strafbare - Lüge des Bürgermeisters zu unterstellen, zumal Anhaltspunkte für einen vom verordnungsrechtlich vorgesehenen Regelfall abweichenden Verlauf nicht vorliegen. Die Klägerin hat nach Vorlage der schriftlichen Bestätigung solche Zweifel auch nicht (mehr) geltend gemacht. Solche Bedenken ergeben sich namentlich nicht aus der Ordnung der vorgelegten Akten. Soweit die Klägerin - zutreffend - darauf hinweist, das unterschriebene Exemplar der Ausfertigung finde sich am Schluss des Verwaltungsvorgangs (Bl. 55 der Beiakte 2), während die Bekanntmachungsanordnung bereits auf deren Blatt 39 geheftet sei, ergibt sich hieraus kein Indiz für eine abweichende Reihenfolge in der Unterschriftsleistung. Abgesehen davon, dass sich dazwischen offenkundig spätere Handlungen - insbesondere Zeitungskopien der Veröffentlichungen - finden und damit ersichtlich das Original der Satzung mit angehefteter Ausfertigung gerade nicht chronologisch abgeheftet worden ist, findet sich eine Abschrift der Ausfertigung mit dem handschriftlichen Zusatz „Original an Satzung“ auf Blatt 36 des Verwaltungsvorgangs und damit vor der Bekanntmachungsanordnung. Nimmt man die gängige Praxis in nahezu allen dem Senat vorgelegten und vorliegenden Akten unterschiedlichster Kommunen hinzu, nach der Originale von Bebauungsplänen, sonstigen Akten oder etwa auch Baugenehmigungen aus naheliegenden Gründen der leichteren Auffindbarkeit am Anfang oder am Ende von Vorgängen einsortiert werden, bestätigen die vorliegenden Akten die vom Verwaltungsgericht angenommene - korrekte - Reihenfolge, stellen sie aber jedenfalls in der Gesamtschau nicht in Frage. Zweifel an diesem Ergebnis ergeben sich auch nicht aus der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführten Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass die Bekanntmachung selbst am gleichen Tage erfolgte wie die Ausfertigung, zumindest als ein starkes Indiz für eine verspätete Ausfertigung zu werten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BauR 1999, 611; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Januar 1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402. Denn in diesem Fall bestehen wegen des notwendigen zeitlichen Vorlaufs der technischen Bewerkstelligung einer Bekanntmachung im Tatsächlichen fußende Gründe dafür, anzunehmen, es sei zumindest unwahrscheinlich, dass die Ausfertigung vor Beginn des Bekanntmachungsvorganges erfolgt ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Veröffentlichung in einer Tageszeitung erfolgt. In diesem Fall ist es regelmäßig lebensfern anzunehmen, der Bürgermeister habe die Bekanntmachung deutlich außerhalb üblicher Bürozeiten noch vor Andruck der Tageszeitung am selben Tage ausgefertigt. Solche tatsächlichen Umstände existieren hier indes nicht, insbesondere bedarf es nach Ausfertigung der Satzung keines technischen Vorlaufs mehr, um im unmittelbaren Anschluss deren Bekanntmachung anzuordnen. Weitergehende Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die ordnungsgemäß ausgefertigte und auch im Übrigen wirksame Veränderungssperre stehe der positiven Bescheidung ihres Bauvorbescheides entgegen, hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht erhoben; solche sind - namentlich mit Blick auf die materielle Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre - für den Senat auch nicht zu erkennen. 2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Eine solche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich hier auch unter Zugrundelegung des Zulassungsvorbringens nicht. Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage: „Kann vermutet werden, dass die richtige Reihenfolge von Ausfertigung einer Satzung und Bekanntmachungsanordnung eingehalten ist, wenn beides vom zuständigen Organ am selben Tage unterzeichnet wurde?“ wäre jedenfalls im Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig, nachdem es einer entsprechenden generellen Vermutung nach der schriftlichen Bestätigung des Bürgermeisters vom 13. Juni 2017 (Bl. 14 der Beiakte 8) nicht bedürfte und seitens der Klägerin auch keine Anhaltspunkte für die Wahrheitswidrigkeit dieser Schilderung erkennbar sind. Im Übrigen entspricht die Annahme des Verwaltungsgerichts - wie ausgeführt - jedenfalls in der Sache der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, die diese übliche Praxis - soweit ersichtlich - unbeanstandet gelassen hat, sowie Buchstaben und Geist der zugrunde liegenden Regelung des § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Zur Berechnung im Einzelnen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2016 Bezug genommen. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO.