Beschluss
4 BN 14/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fehlerhaft aufgestellter Bebauungsplan kann nicht ohne weiteres in einen im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB stehenden Bebauungsplan der Innenentwicklung umgedeutet werden.
• § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB verlangt in der ortsüblichen Bekanntmachung sowohl den Hinweis auf den Verzicht auf eine Umweltprüfung als auch darauf, dass der Plan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden soll; beides ist verfahrensrechtliche Voraussetzung und nicht allein formaler Hinweis.
• Die unterschiedlichen Verfahrenszwecke und -anforderungen von § 13 und § 13a BauGB sprechen gegen eine Umdeutung, weil das beschleunigte Verfahren der Innenentwicklung eigene Transparenz- und Zweckanforderungen erfüllt, die nicht nachträglich hergestellt werden können.
Entscheidungsgründe
Umdeutung fehlerhaft im vereinfachten Verfahren erlassener Bebauungspläne in §13a-Innenentwicklungspläne ausgeschlossen • Ein im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fehlerhaft aufgestellter Bebauungsplan kann nicht ohne weiteres in einen im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB stehenden Bebauungsplan der Innenentwicklung umgedeutet werden. • § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB verlangt in der ortsüblichen Bekanntmachung sowohl den Hinweis auf den Verzicht auf eine Umweltprüfung als auch darauf, dass der Plan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden soll; beides ist verfahrensrechtliche Voraussetzung und nicht allein formaler Hinweis. • Die unterschiedlichen Verfahrenszwecke und -anforderungen von § 13 und § 13a BauGB sprechen gegen eine Umdeutung, weil das beschleunigte Verfahren der Innenentwicklung eigene Transparenz- und Zweckanforderungen erfüllt, die nicht nachträglich hergestellt werden können. Die Beklagte (Gemeinde) erließ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB einen Bebauungsplan zur Erhaltung eines historischen Ortskerns in Köln-Esch. Das Oberverwaltungsgericht erklärte den Plan für unwirksam, weil ein auf einer Umweltprüfung beruhender Umweltbericht nach § 2a BauGB fehlte und die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nicht vorlagen. Die Gemeinde rügte, der Plan erfülle die Voraussetzungen eines Bebauungsplans der Innenentwicklung und könne daher als solcher umgedeutet werden; insbesondere sei im Verfahren darauf hingewiesen worden, dass auf eine Umweltprüfung verzichtet werden solle. Streitgegenstand war damit, ob ein im vereinfachten Verfahren verfahrensfehlerhaft aufgestellter Plan in einen im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ergangenen Innenentwicklungsplan umgedeutet werden könne. • Die Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; eine Revision wird nicht zugelassen. • Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass der Bebauungsplan die Anforderungen des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht erfüllte, weil in der ortsüblichen Bekanntmachung zwar der Verzicht auf eine Umweltprüfung erwähnt wurde, nicht aber, dass der Plan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden solle. • § 13 und § 13a BauGB unterscheiden sich in Zweck und Verfahrensanforderungen grundlegend: Das beschleunigte Verfahren der Innenentwicklung verfolgt das Ziel städtebaulicher Neuordnung und erfordert besondere Transparenz und das Bewusstsein der Gemeinde, dieses Verfahren anzuwenden. • Der Wortlaut des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eindeutig und verlangt neben dem Hinweis auf den Verzicht der Umweltprüfung auch die ausdrückliche Mitteilung, dass das beschleunigte Verfahren angewandt wird; eine einschränkende oder teleologische Reduktion zu Gunsten einer nachträglichen Umdeutung wäre mit dem Gebot der Verfahrenstransparenz unvereinbar und auch durch unionsrechtliche Vorgaben gestützt. • Auch wenn Umdeutungen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen denkbar sind, steht hier die unterschiedliche Zwecksetzung und die materiell-verfahrensrechtliche Struktur der beiden Vorschriften einer Umdeutung entgegen; fehlende Hinweise können nicht durch Umdeutung geheilt werden. • Schließlich bleibt die Rechtmäßigkeit eines Plans von den Anforderungen der Verfahrensordnung unberührt; bloße spätere oder unvollständige Bekanntmachungen ersetzen nicht die gesetzlich geforderten Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens. Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Der Bebauungsplan kann nicht als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB umgedeutet werden, weil die ortsübliche Bekanntmachung nicht die in § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB geforderten Hinweise vollständig enthielt und die Verfahrensanforderungen des beschleunigten Verfahrens damit nicht erfüllt wurden. Die unterschiedlichen Zwecke und Verfahrensvoraussetzungen von § 13 und § 13a BauGB verhindern eine nachträgliche Umdeutung zur Heilung des Verfahrensmangels. Das Oberverwaltungsgericht hat daher die Unwirksamkeit des im vereinfachten Verfahren erlassenen Bebauungsplans zu Recht festgestellt.