Beschluss
12 E 380/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0927.12E380.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Der Senat geht davon aus, dass das Prozesskostenhilfeverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 ZPO unterbrochen worden ist. Denn die Unterbrechung führt nur zur Wirkungslosigkeit von im Hinblick auf die Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten, nicht aber gegenüber dem Gericht, und das Prozesskostenhilfeverfahren hat zudem keinen zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstand. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 4 E 1182/09 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 -15 C 08.3356 -, juris Rn. 2; Sächs. OVG, Beschluss vom 5. März 2010 - 1 A 447/09 -, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZA 26/04 -, juris Rn. 3. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt. Die Klägerin hat ihre Beschwerde trotz mehrfacher Ankündigung, zuletzt mit der Bitte um Fristverlängerung bis zum 22. August 2022, nicht begründet. Für den Senat sind nach Aktendurchsicht keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts sprechen. Der Senat nimmt daher zur weiteren Begründung Bezug auf die darin angeführten Gründe zur mangelnden Mitwirkung der Klägerin an der Feststellung der Vaterschaft, die zu einem Ausschluss von Unterhaltsvorschussleistungen für ihr Kind (vgl. § 1 Abs. 3 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 UVG) geführt und die Verpflichtung zur Rückerstattung des gezahlten Unterhaltsvorschusses (vgl. § 5 Abs. 1 UVG) begründet hat. Die darauf bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts macht der Senat sich zu Eigen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Für eine abweichende Beurteilung gibt der Sachverhalt nichts her. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.