Entscheidung
IX ZA 26/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 26/04 vom 4. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 4. Mai 2006 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung der Rechtsbe- schwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Dresden vom 21. Oktober 2004 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe: Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten eingetretene Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO bezieht sich nicht auf das hier vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 1966 - Ib ZR 103/64, NJW 1966, 1126; OLG Dresden ZIP 1997, 730; Musielak/Stadler, ZPO 4. Aufl. § 240 Rn. 6; Thomas/ Putzo/Hüstege, ZPO 27. Aufl. § 249 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. vor § 239 Rn. 8; MK-InsO/Schumacher, Vorb. §§ 85-87 Rn. 46; Nerlich/ Römermann/Wittkowski, InsO § 85 Rn. 4; a.A. OLG Köln NJW-RR 2003, 264, 265; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 85 Rn. 3). 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bereits deshalb keine hinrei- chenden Aussichten auf Erfolg, weil der Beklagte mit Eröffnung des Insolvenz- 2 - 3 - verfahrens über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgericht Dresden vom 15. November 2004 die Befugnis, den Prozess fortzuführen (§ 80 InsO), verlo- ren hat. Aber auch unabhängig von dieser Fragestellung erweist sich der vom Beklagten beanstandete Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Oktober 2004 als rechtsfehlerfrei. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters durch den Be- schluss des Amtsgerichts Dresden vom 6. Juli 2004 führte nicht zu einer Ver- fahrensunterbrechung gemäß § 240 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, ZIP 1999, 1314, 1315). Der Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 15. November 2004 wirkt sich für den hier maßgeblichen Zeitraum des Laufs der Berufungsbegründungsfrist (bis 19. September 2004) noch nicht aus. Ange- sichts der Aktenlage und der damit in Einklang stehenden Erklärung des Pro- zessbevollmächtigten des Beklagten vom 20. September 2004, dass die vorge- legte Berufungsschrift als Entwurf zu werten sei, kommt der entgegengesetzten Bekundung im Prozesskostenhilfegesuch vom 26. November 2004 keine ent- scheidungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen sind die Zulässigkeitsvoraus- setzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, die auch für eine Rechtsbeschwerde, die sich gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig wendet, vorliegen müssen (BGHZ 155, 21, 22), nicht dargetan. 3 Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Ausgang des gegen ihn ge- richteten Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Görlitz nicht abzuwarten. Inwie- 4 - 4 - weit dieses Strafverfahren für die hier im Vordergrund stehenden zivilprozessu- alen Fragen von Bedeutung sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch der Beklagte hat einen entsprechenden Sachbezug nicht näher dargelegt. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Bautzen, Entscheidung vom 07.07.2004 - 2 O 961/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 21.10.2004 - 13 U 1546/04 -